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   BGH, 31.08.2010 - VIII ZR 231/09   

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https://dejure.org/2010,5491
BGH, 31.08.2010 - VIII ZR 231/09 (https://dejure.org/2010,5491)
BGH, Entscheidung vom 31.08.2010 - VIII ZR 231/09 (https://dejure.org/2010,5491)
BGH, Entscheidung vom 31. August 2010 - VIII ZR 231/09 (https://dejure.org/2010,5491)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 558a BGB, § 552 ZPO
    Wohnraummiete: Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen unter Bezugnahme auf einen Mietspiegel

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 558a BGB, § 552 ZPO
    Wohnraummiete: Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen unter Bezugnahme auf einen Mietspiegel

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der Beifügung eines Mietspiegels im Falle des Vorbringens eines Mieterhöhungsverlangens

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Mietpreiserhöhungsverlangen - Mietspiegelbeifügung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Allgemein zugänglicher Mietspiegel

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen unter Bezugnahme auf einen Mietspiegel

  • ra.de
  • rewis.io

    Wohnraummiete: Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen unter Bezugnahme auf einen Mietspiegel

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Mieterhöhungsverlangen: Keine Hinweispflicht, wo Mietspiegel erhältlich ist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 558a
    Notwendigkeit der Beifügung eines Mietspiegels im Falle des Vorbringens eines Mieterhöhungsverlangens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mieterhöhung auch ohne Beifügung des Mietspiegels gültig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Im Mieterhöhungsverlangen muss keine Bezugsquelle für den Mietspiegel genannt werden

  • Berliner Mietergemeinschaft (Kurzmitteilung/Auszüge)

    BGH-Urteile zu Mieterhöhungen nach dem Mietspiegel

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Kein Hinweis in Mieterhöhungsverlangen auf die Stellen erforderlich, bei denen der Mietspiegel erhältlich ist

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Vermieter muss Bezugsquelle von Mietspiegel nicht nennen

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Beschaffung des Mietspiegels für Mieter zumutbar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2011, 120 (Ls.)
  • ZMR 2011, 107
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 276/08

    Notwendigkeit der Beifügung eines Mietspiegels für die ordnungsgemäße Begründung

    Auszug aus BGH, 31.08.2010 - VIII ZR 231/09
    Allgemein zugänglich ist der Mietspiegel auch dann, wenn er gegen eine geringe Schutzgebühr von privaten Vereinigungen an jedermann abgegeben wird (Senatsbeschluss vom 28. April 2009 - VIII ZB 7/08, NJW-RR 2009, 1021 Rn. 6; Senatsurteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 276/06, NZM 2010, 40 Rn. 10 f.).
  • BGH, 28.04.2009 - VIII ZB 7/08

    Anforderungen an die Form eines Mieterhöhungsverlangens; Beifügung eines

    Auszug aus BGH, 31.08.2010 - VIII ZR 231/09
    Allgemein zugänglich ist der Mietspiegel auch dann, wenn er gegen eine geringe Schutzgebühr von privaten Vereinigungen an jedermann abgegeben wird (Senatsbeschluss vom 28. April 2009 - VIII ZB 7/08, NJW-RR 2009, 1021 Rn. 6; Senatsurteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 276/06, NZM 2010, 40 Rn. 10 f.).
  • BGH, 12.12.2007 - VIII ZR 11/07

    Formelle Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen: Zur Frage der

    Auszug aus BGH, 31.08.2010 - VIII ZR 231/09
    Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Mieterhöhungsverlangen regelmäßig auch dann den Anforderungen des § 558a BGB genügt, wenn der Mietspiegel, auf den in dem Erhöhungsverlangen Bezug genommen wird, nicht beigefügt ist, sofern der Mietspiegel allgemein zugänglich ist (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573 Rn. 15).
  • BGH, 07.07.2021 - VIII ZR 167/20

    Formelle Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen bei Bezugnahme auf einen

    (1) Nach der Rechtsprechung des Senats muss der vom Vermieter zur Begründung seines Erhöhungsverlangens herangezogene Mietspiegel jenem Schreiben nicht beigefügt werden, wenn es sich um einen - etwa durch Veröffentlichung im Amtsblatt - allgemein zugänglichen Mietspiegel handelt (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573 Rn. 15), was auch dann zu bejahen ist, wenn der Mietspiegel gegen eine geringe Schutzgebühr (etwa 3 EUR) von privaten Vereinigungen an jedermann abgegeben wird (Senatsurteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 276/08, NJW 2010, 225 Rn. 10 f.; Senatsbeschlüsse vom 28. April 2009 - VIII ZB 7/08, NJW-RR 2009, 1021 Rn. 6; vom 31. August 2010 - VIII ZR 231/09, WuM 2010, 693 Rn. 2) oder der Vermieter dem Mieter eine - wohnortnahe - Einsichtsmöglichkeit anbietet (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2009 - VIII ZR 74/08, NJW 2009, 1667 Rn. 9).
  • LG Freiburg, 04.12.2014 - 3 S 114/14

    Wohnraum mit Mietpreisbindung: Rechtliches Schicksal des Kostenansatzes für

    Die Adresse und die Öffnungszeiten der Geschäftsstellen dieser Vereinigungen zu ermitteln, ist dem Mieter regelmäßig zumutbar (BGH, Beschluss v. 31.08.2010 - VIII ZR 231/09).

    Im Gegensatz zu dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.08.2010 (VIII ZR 231/09) zu Grunde liegenden Sachverhalt, wird der Mietspiegel der Stadt Freiburg - soweit bekannt - weder im Buchhandel noch bei Mieter- oder Vermietervereinigungen zum Kauf angeboten.

  • BGH, 07.07.2021 - VIII ZR 167/2

    Anforderungen an das Mieterhöhungsverlangen bei qualifiziertem Mietspiegel

    (1) Nach der Rechtsprechung des Senats muss der vom Vermieter zur Begründung seines Erhöhungsverlangens herangezogene Mietspiegel jenem Schreiben nicht beigefügt werden, wenn es sich um einen - etwa durch Veröffentlichung im Amtsblatt - allgemein zugänglichen Mietspiegel handelt (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573 Rn. 15), was auch dann zu bejahen ist, wenn der Mietspiegel gegen eine geringe Schutzgebühr (etwa 3 Euro) von privaten Vereinigungen an jedermann abgegeben wird (Senatsurteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 276/08, NJW 2010, 225 Rn. 10 f.; Senatsbeschlüsse vom 28. April 2009 - VIII ZB 7/08, NJW-RR 2009, 1021 Rn. 6; vom 31. August 2010 - VIII ZR 231/09, WuM 2010, 693 Rn. 2) oder der Vermieter dem Mieter eine - wohnortnahe - Einsichtsmöglichkeit anbietet (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2009 - VIII ZR 74/08, NJW 2009, 1667 Rn. 9).
  • AG Stuttgart, 27.07.2018 - 37 C 1909/17

    Wohnraummiete: Mieterhöhungsverlangen unter Bezugnahme auf einen nur gegen

    Zwar hat der BGH mit Hinweisbeschluss unter dem Az. VIII ZR 231/09 und unter Verweis auf weitere Entscheidungen hierzu festgestellt, dass ein Mietspiegel auch dann allgemein zugänglich ist, wenn er gegen eine geringe Schutzgebühr von privaten Vereinigungen an jedermann abgegeben wird und damit ein Mietspiegel im der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall, nicht beiliegen muss, um zu einer formellen Ordnungsgemäßheit des Mieterhöhungsverlangens zu kommen.
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