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   BGH, 28.11.1984 - VIII ZR 240/83   

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https://dejure.org/1984,78
BGH, 28.11.1984 - VIII ZR 240/83 (https://dejure.org/1984,78)
BGH, Entscheidung vom 28.11.1984 - VIII ZR 240/83 (https://dejure.org/1984,78)
BGH, Entscheidung vom 28. November 1984 - VIII ZR 240/83 (https://dejure.org/1984,78)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entgeltliche Überlassung eines Krans bei gleichzeitiger Gestellung eines Kranführers als Mietvertrag verbunden mit einem Dienstverschaffungsvertrag - Beschädigung des Mietobjekts auf einer Baustelle - Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verjährungshemmung bei Verhandlungen; Mietsache, Veränderungen, Verschlechterungen; Ersatzansprüche (Vermieter); Verjährungsfrist; positive Vertragsverletzung; unerlaubte Handlung; Schadensersatzanspruch; unzulässige Rechtsausübung; Hemmung der Verjährung; Verhandlungen; ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen der Mietvertragsparteien

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BGB § 558 Abs. 1, § 852 Abs. 2

Papierfundstellen

  • BGHZ 93, 64
  • NJW 1985, 798
  • ZIP 1985, 485
  • MDR 1985, 573
  • ZMR 1985, 118
  • WM 1985, 360
  • BB 1985, 1093
  • DB 1985, 591
 
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Wird zitiert von ... (95)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 29.03.1978 - VIII ZR 220/76

    Verjährung von Ersatzansprüchen wegen Beschädigungen beim Pensionsvertrag

    Auszug aus BGH, 28.11.1984 - VIII ZR 240/83
    Ob dies zutrifft, kann dahingestellt bleiben, weil, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die Verjährungsfrist von sechs Monaten nach § 558 BGB und nicht die dreijährige Verjährungsfrist nach § 852 BGB gilt, wenn der Klageanspruch außer auf Verletzung des Mietvertrages auch auf unerlaubte Handlung gestützt werden kann (BGHZ 71, 175, 179 [BGH 29.03.1978 - VIII ZR 220/76] und 47, 53, 55 je m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes (RGZ 66, 363, 364; BGHZ 71, 175, 179 [BGH 29.03.1978 - VIII ZR 220/76] und 47, 53, 55) gilt die Verjärungsvorschrift des § 558 BGB und damit die Verjährungsfrist von sechs Monaten nach Abs. 1 dieser Bestimmung für Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen und Verschlechterungen der vermieteten Sache auch dann, wenn die Forderungen nicht nur auf eine Verletzung des Mietvertrages, sondern auch auf eine unerlaubte Handlung des Mieters gestützt werden.

    Dieser Zweck würde vereitelt, wenn der Vermieter nach Verjährung vertraglicher Schadensersatzansprüche auf die aus demselben Sachverhalt hergeleiteten deliktischen Ansprüche zurückgreifen könnte, weil meist der Vermieter Eigentümer der beschädigten Mietsache ist (BGHZ 71, 175, 180 [BGH 29.03.1978 - VIII ZR 220/76] m.w.N.).

  • BGH, 28.09.1981 - II ZR 65/81

    Hemmung der Verjährung

    Auszug aus BGH, 28.11.1984 - VIII ZR 240/83
    Der Gesichtspunkt, daß der Zweck der kurzen Verjährung der beschleunigten Abwicklung der gegenseitigen Forderungen der Vertragsteile dient, steht der Berufung des Vermieters auf § 242 BGB nicht entgegen, weil dieser Gedanke nichts damit zu tun hat, daß sich Verhandlungen über den zu leistenden Ersatz nicht nachteilig für den Ersatzberechtigten auswirken dürfen, soweit es um die Verjährung seines Anspruchs geht (BGHZ 81, 370, 373) [BGH 28.09.1981 - II ZR 65/81].

    Nun hat der Gesetzgeber zunächst für bestimmte Gebiete der Gefährdungshaftung der Erwägung, daß Verhandlungen über die Schadensersatzpflicht dem Ersatzberechtigten in Bezug auf die Verjährung nicht zum Nachteil gereichen dürfen, dadurch Rechnung getragen, daß er für die Dauer der Verhandlungen die Hemmung der Verjährung angeordnet hat (vgl. die Zusammenstellung der einzelnen gesetzlichen Tatbestände in BGHZ 81, 372, 373) [BGH 28.09.1981 - II ZR 65/81].

  • BGH, 01.02.1977 - VI ZR 43/75

    Rechtsanwalt - Verjährung - Durchsetzbarkeit eines Anspruchs

    Auszug aus BGH, 28.11.1984 - VIII ZR 240/83
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 1. Februar 1977 - VI ZR 43/75 = VersR 1977, 617 m.w.N.) kann der Geschädigte der Verjährungseinrede des Schädigers mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begegnen, wenn über die Regulierung des Schadens verhandelt worden war und der Geschädigte darauf vertrauen durfte, seine Ansprüche würden befriedigt oder jedenfalls nur mit sachlichen Einwänden bekämpft werden, und wenn er deshalb von einer rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche Abstand genommen hat.
  • BGH, 15.02.1978 - VIII ZR 242/76

    Dienstverschaffungsvertrag; Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus BGH, 28.11.1984 - VIII ZR 240/83
    Wird nur die Gestellung eines gebrauchsfähigen Kranes und eines geeigneten Kranführers geschuldet und obliegt die Sorge für den Einsatz des Kranes und dessen Obhut dem Auftraggeber (hier der Beklagten), so ist der Vertrag als Mietvertrag verbunden mit einem Dienstverschaffungsvertrag anzusehen (Senatsurteilevom 22. Mai 1968 - VIII ZR 21/66 = LM BGB § 535 Nr. 40 undvom 15. Februar 1978 - VIII ZR 242/76 = WM 1978, 620).
  • BGH, 22.05.1968 - VIII ZR 21/66

    Allgemeines Vertragsrecht-Rechtsnatur d. Vertrages ü. Bereitstellung e. Baggers

    Auszug aus BGH, 28.11.1984 - VIII ZR 240/83
    Wird nur die Gestellung eines gebrauchsfähigen Kranes und eines geeigneten Kranführers geschuldet und obliegt die Sorge für den Einsatz des Kranes und dessen Obhut dem Auftraggeber (hier der Beklagten), so ist der Vertrag als Mietvertrag verbunden mit einem Dienstverschaffungsvertrag anzusehen (Senatsurteilevom 22. Mai 1968 - VIII ZR 21/66 = LM BGB § 535 Nr. 40 undvom 15. Februar 1978 - VIII ZR 242/76 = WM 1978, 620).
  • OLG Düsseldorf, 23.02.1983 - 15 U 105/82
    Auszug aus BGH, 28.11.1984 - VIII ZR 240/83
    Es geht in einem solchen Fall nicht um eine entsprechende Anwendung des § 852 Abs. 2 BGB, wie das Berufungsgericht, der 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NJW 1983, 1434), das Landgericht Saarbrücken (VersR 1981, 25) und ein Teil des Schrifttums (vgl. MünchKomm./von Feldmann, § 202 Rdn. 6 unter "Verhandlungen" und Rdn. 9; Palandt/Thomas, BGB, 43. Aufl. § 852 Anm. 4 b) meinen, sondern um die unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift.
  • RG, 08.10.1907 - III 86/07

    Verjährung der Ersatzansprüche der Vermieter u. Verleiher

    Auszug aus BGH, 28.11.1984 - VIII ZR 240/83
    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes (RGZ 66, 363, 364; BGHZ 71, 175, 179 [BGH 29.03.1978 - VIII ZR 220/76] und 47, 53, 55) gilt die Verjärungsvorschrift des § 558 BGB und damit die Verjährungsfrist von sechs Monaten nach Abs. 1 dieser Bestimmung für Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen und Verschlechterungen der vermieteten Sache auch dann, wenn die Forderungen nicht nur auf eine Verletzung des Mietvertrages, sondern auch auf eine unerlaubte Handlung des Mieters gestützt werden.
  • LG Saarbrücken, 12.06.1980 - 2 S 257/79
    Auszug aus BGH, 28.11.1984 - VIII ZR 240/83
    Es geht in einem solchen Fall nicht um eine entsprechende Anwendung des § 852 Abs. 2 BGB, wie das Berufungsgericht, der 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NJW 1983, 1434), das Landgericht Saarbrücken (VersR 1981, 25) und ein Teil des Schrifttums (vgl. MünchKomm./von Feldmann, § 202 Rdn. 6 unter "Verhandlungen" und Rdn. 9; Palandt/Thomas, BGB, 43. Aufl. § 852 Anm. 4 b) meinen, sondern um die unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift.
  • BGH, 21.11.2014 - V ZR 32/14

    Sachenrechtsbereinigung: Verjährung des Bereinigungsanspruchs des Nutzers;

    Denn Verhandlungen sind jedenfalls beendet, wenn der Schuldner, wie hier, Ansprüche eindeutig ablehnt (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1984 - VIII ZR 240/83, BGHZ 93, 64, 67; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 203 Rn. 6).
  • BGH, 10.07.2002 - XII ZR 107/99

    Pflicht des Mieters eines Tankstellengrundstücks zur Beseitigung von

    Der Lauf der Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters ist nämlich - auch nach altem Recht - gehemmt, solange der Vermieter mit dem Mieter verhandelt und keine der Parteien die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (BGHZ 93, 64, 69, 70; Senatsurteil vom 6. November 1991 - XII ZR 216/90 - ZMR 1992, 96, 98).
  • BGH, 20.06.1996 - IX ZR 106/95

    Entstehung des Schadens bei Haftung des Rechtsanwalts; Mitverschulden des

    Nach dem Vorbringen des Klägers, der die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtsmißbrauchs darzulegen und zu beweisen hat (vgl. Baumgärtel/Laumen aaO.), hat der Beklagte den Kläger nicht von dem rechtzeitigen Einklagen des Regreßanspruchs abgehalten oder nach objektiven Maßstäben zur Annahme veranlaßt, der Anspruch werde ohne Rechtsstreit erfüllt oder - ohne Verjährungseinrede - nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden (vgl. BGHZ 9, 1, 5; 71, 86, 96; 93, 64, 66).
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