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   BGH, 03.05.2006 - VIII ZR 243/05   

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https://dejure.org/2006,2549
BGH, 03.05.2006 - VIII ZR 243/05 (https://dejure.org/2006,2549)
BGH, Entscheidung vom 03.05.2006 - VIII ZR 243/05 (https://dejure.org/2006,2549)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 2006 - VIII ZR 243/05 (https://dejure.org/2006,2549)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Zum Nachteil des Mieters von der gesetzlich bestimmten Höchstfrist von vier Jahren abweichender, zusammen mit einer Staffelmiete vereinbarter Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses; Uneingeschränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung ...

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Kündigungsausschluss

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Für Kündigungsausschluß ist Datum des Mietvertragsschlusses entscheidend; Kündigungsverzicht; formularvertragliche Vereinbarung; Staffelmiete

  • Judicialis

    BGB § 305 Abs. 1; ; BGB § ... 305 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 535 Abs. 2; ; BGB § 557 a; ; BGB § 557 a Abs. 3 Satz 1; ; BGB § 557 a Abs. 3 Satz 2; ; BGB § 557 a Abs. 4; ; BGB § 573 c; ; BGB § 573 c Abs. 1; ; BGB § 573 c Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 573c Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de

    BGB § 573c Abs. 1 Satz 1

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnraummietrecht - Staffelmiete: Klausel mit vereinbartem Kündigungsausschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigungsausschluss bei Staffelmietvereinbarung? (IMR 2006, 39)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1236
  • NZM 2006, 579
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 25.01.2006 - VIII ZR 3/05

    Formularmäßige Vereinbarung eines Kündigungsverzichts in einem Staffelmietvertrag

    Auszug aus BGH, 03.05.2006 - VIII ZR 243/05
    Zwar können die Parteien eines Wohnraummietvertrags wechselseitig auf das Recht zur ordentlichen Kündigung - auch durch formularvertragliche Vereinbarung - wirksam verzichten (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 3/05, NJW 2006, 1059 unter II 3 a m.w.Nachw.).

    Jedenfalls bei einem formularmäßigen Kündigungsausschluss, der die nach § 557 a Abs. 3 Satz 1 BGB höchstzulässige Frist von vier Jahren übersteigt, ergibt sich die gänzliche Unwirksamkeit der Klausel aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (Senatsurteil vom 25. Januar 2006, aaO, unter II 3 b m.w.Nachw.).

  • BGH, 19.09.1986 - V ZR 72/85

    Formularmäßige Erstreckung der Sicherung und Forderungen aus weiteren Verträgen

    Auszug aus BGH, 03.05.2006 - VIII ZR 243/05
    aa) Die Auslegung der Klausel durch das Berufungsgericht unterliegt der uneingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung (vgl. BGHZ 98, 256, 258; 134, 42, 45), weil derartige Kündigungsausschlussklauseln in dieser oder inhaltsgleicher Fassung bundesweit in Formularmietverträgen Verwendung finden (vgl. etwa die dem Senatsurteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 2/04, WuM 2004, 672 zugrunde liegende Formularklausel).
  • BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 81/03

    Zur Zulässigkeit des Ausschlusses des gesetzlichen Kündigungsrechts des Mieters

    Auszug aus BGH, 03.05.2006 - VIII ZR 243/05
    § 573 c BGB hat jedoch nicht die Zulässigkeit eines Kündigungsverzichts zum Gegenstand (Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 81/03, NJW 2004, 1448, unter II 1 a m.w.Nachw.).
  • BGH, 17.12.1987 - VII ZR 307/86

    Zustandekommen eines Architektenvertrages

    Auszug aus BGH, 03.05.2006 - VIII ZR 243/05
    bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 102, 384, 389 f. m.w.Nachw.).
  • BGH, 11.09.2002 - VIII ZR 235/02

    Auslegung vertraglicher Kündigungsfristen

    Auszug aus BGH, 03.05.2006 - VIII ZR 243/05
    Kündigungstermin ist danach - unabhängig von der Länge der eigentlichen Kündigungsfrist - bei der ordentlichen Kündigung jeweils der Ablauf eines Kalendermonats; das folgt ohne weiteres aus dem Wortlaut und Sinn des § 573 c Abs. 1 BGB (vgl. Erman/P. Jendrek, BGB, 11. Aufl., § 573 c Rdnr. 3) und entspricht im Übrigen auch dem praktischen Bedürfnis nach einem möglichst einheitlichen Zeitpunkt für Beginn und Beendigung von Mietverhältnissen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130 = WuM 2003, 635 unter 2).
  • BGH, 23.11.2005 - VIII ZR 154/04

    Formularmäßige Vereinbarung eines Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts

    Auszug aus BGH, 03.05.2006 - VIII ZR 243/05
    Dieser soll die Möglichkeit haben, sich spätestens zum Ablauf der in § 557 a Abs. 3 Satz 1 BGB festgelegten Frist von vier Jahren aus einem Staffelmietvertrag zu lösen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum Mietrechtsreformgesetz, BT-Drucks. 14/4553 S. 37, 53, 100; Senatsurteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 154/04, NJW 2006, 1056 = WuM 2006, 97, unter II 3 b aa (2) m.w.Nachw.).
  • BGH, 06.10.2004 - VIII ZR 2/04

    Zulässigkeit eines zeitlich befristeten Ausschlusses des ordentlichen

    Auszug aus BGH, 03.05.2006 - VIII ZR 243/05
    aa) Die Auslegung der Klausel durch das Berufungsgericht unterliegt der uneingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung (vgl. BGHZ 98, 256, 258; 134, 42, 45), weil derartige Kündigungsausschlussklauseln in dieser oder inhaltsgleicher Fassung bundesweit in Formularmietverträgen Verwendung finden (vgl. etwa die dem Senatsurteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 2/04, WuM 2004, 672 zugrunde liegende Formularklausel).
  • BGH, 05.11.1996 - XI ZR 274/95

    Auslegung einer Darlehensrückzahlungsklausel in einem Existenzgründungsdarlehen;

    Auszug aus BGH, 03.05.2006 - VIII ZR 243/05
    aa) Die Auslegung der Klausel durch das Berufungsgericht unterliegt der uneingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung (vgl. BGHZ 98, 256, 258; 134, 42, 45), weil derartige Kündigungsausschlussklauseln in dieser oder inhaltsgleicher Fassung bundesweit in Formularmietverträgen Verwendung finden (vgl. etwa die dem Senatsurteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 2/04, WuM 2004, 672 zugrunde liegende Formularklausel).
  • BGH, 06.04.2005 - VIII ZR 27/04

    Formularmäßige Vereinbarung eines Kündigungsverzichts in einem Mietvertrag

    Auszug aus BGH, 03.05.2006 - VIII ZR 243/05
    Der Beurteilung der Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung steht nicht entgegen, dass der Kündigungstermin handschriftlich in das im Formulartext hierfür vorgesehene Leerfeld eingetragen worden ist; gemäß § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt es auf die verwendete Schriftart nicht an (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 27/04, NJW 2005, 1574, unter II 2 b).
  • BGH, 18.01.2006 - VIII ZR 71/05

    Umfang der Mietkaution

    Auszug aus BGH, 03.05.2006 - VIII ZR 243/05
    Dem Beklagten steht der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch gegenüber dem Kläger auf Freigabe der verpfändeten Mietsicherheit aufgrund der Kautionsvereinbarung zu, weil das Mietverhältnis - wie ausgeführt - beendet ist und nicht festgestellt ist, dass der Kläger Forderungen gegen den Beklagten aus dem Mietverhältnis geltend gemacht hat, zu deren Erfüllung die Verwertung der Kaution notwendig wäre (Senatsurteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 71/05 [zur Veröffentlichung vorgesehen], unter II 1 a).
  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 307/08

    Wirksamkeit eines formularmäßig vereinbarten zweijährigen Kündigungsverzichts in

    Dagegen kommt eine Aufrechterhaltung des Kündigungsausschlusses mit einer über den 31. Oktober 2007 hinausreichenden verkürzten Dauer wegen des für Allgemeine Geschäftsbedingungen generell zu beachtenden Verbots einer geltungserhaltenden Reduktion nicht in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 3. Mai 2006 - VIII ZR 243/05, WuM 2006, 385, Tz. 20; vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 3/05, WuM 2006, 152, Tz. 20 ff.; vom 6. April 2005, aaO, unter II 3).
  • BGH, 08.12.2010 - VIII ZR 86/10

    Wohnraummiete: Wirksamkeit eines formularmäßigen Kündigungsausschlusses bei

    a) § 557a Abs. 3 BGB regelt den zulässigen Kündigungsausschluss für Staffelmietverträge in der Weise, dass die vierjährige Höchstfrist vom Abschluss des Mietvertrags und nicht vom Beginn des Mietverhältnisses zu berechnen ist (dazu Senatsurteil vom 3. Mai 2005 - VIII ZR 243/05, NZM 2006, 579 Rn. 13) und dass die Kündigung jedenfalls zum Ablauf eines Zeitraums von vier Jahren ab Vertragsabschluss zulässig sein muss (§ 557a Abs. 2 Satz 2 BGB).

    Eine Aufrechterhaltung der Klausel mit einer kürzeren Bindungsdauer kommt wegen des für Allgemeine Geschäftsbedingungen allgemein zu beachtenden Verbots einer geltungserhaltenden Reduktion von vornherein nicht in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2005 - VIII ZR 27/04, aaO, sowie vom 3. Mai 2006 - VIII ZR 243/05, aaO Rn. 20).

  • BGH, 23.11.2011 - VIII ZR 120/11

    Wohnraummiete: Auslegung eines befristeten Kündigungsverzichts

    Ein solcher Kündigungsausschluss zu Lasten des Mieters kann auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Staffelmietvertrages vereinbart werden (st. Rspr.; Senatsurteile vom 23. November 2005 - VIII ZR 154/04, NJW 2006, 1056 Rn. 13; vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 3/05, NJW 2006, 1059 Rn. 19 mwN; vom 3. Mai 2006 - VIII ZR 243/05, WuM 2006, 385 Rn. 11).
  • OLG Stuttgart, 10.07.2007 - 12 U 192/06

    Vergabeverfahren: Wertung von Preisnachlässen an nicht vom Auftraggeber

    Zum einen sind allgemeine Geschäftsbedingungen nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 2006, S. 1236, 1237 m.w.N.) nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BGH NJW-RR 2006, S. 1236, 1237; BGH NJW 1988, S. 1261, 1262 m.w.N.).
  • OLG Rostock, 18.12.2008 - 3 U 23/08

    Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages zwecks Privatisierung land- und

    Für die Auslegung geht der Senat von folgenden Grundsätzen aus: Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrundezulegen sind (st. Rspr.; vgl. u.a. BGH, Urt. v. 03.05.2006, VIII ZR 243/05, NJW-RR 2006, 1236).
  • OLG Brandenburg, 04.06.2008 - 4 U 167/07

    Finanzierungsleasing: Außerordentliche Kündigung wegen nicht gezahlter

    Nach der im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebotenen objektiven Auslegung sind diese, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (ständige Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 23.11.2005 - VIII ZR 154/04, NJW 2006, 1056; BGH, Urteil vom 03.05.2006 - VIII ZR 243/05, NJW-RR 2006, 1236, 1237, jeweils m.w.N.).
  • LG Wuppertal, 14.05.2009 - 13 O 71/08

    Geltung des Vorrangs eines übereinstimmenden Willens vor der objektiven Bedeutung

    Die typischerweise erkennbaren Interessen der Parteien sind bei der gebotenen objektiven Auslegung von allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen (st. Rspr.: BGH NJW-RR 2006, 1236, 1237; BGH NJW,1056).
  • AG Bremen, 18.04.2012 - 19 C 315/11
    [14] a) § 557a Abs. 3 BGB regelt den zulässigen Kündigungsausschluss für Staffelmietverträge in der Weise, dass die vierjährige Höchstfrist vom Abschluss des Mietvertrags und nicht vom Beginn des Mietverhältnisses zu berechnen ist (dazu Senatsurteil vom 3. Mai 2005 - VIII ZR 243/05, NZM 2006, 579 Rn. 13) und dass die Kündigung jedenfalls zum Ablauf eines Zeitraums von vier Jahren ab Vertragsabschluss zulässig sein muss (§ 557a Abs. 2 Satz 2 BGB).
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