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   BGH, 14.05.1957 - VIII ZR 246/56   

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BGH, 14.05.1957 - VIII ZR 246/56 (https://dejure.org/1957,1846)
BGH, Entscheidung vom 14.05.1957 - VIII ZR 246/56 (https://dejure.org/1957,1846)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 1957 - VIII ZR 246/56 (https://dejure.org/1957,1846)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.03.1956 - II ZR 166/54

    Unzulässige Mitwirkung von Hilfsrichtern

    Auszug aus BGH, 14.05.1957 - VIII ZR 246/56
    Diese Verfahrensrüge kann als ordnungsgemäß entsprechend § 554 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erhoben angesehen werden, weil sie auf die dem Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 26. März 1956 (BGHZ 20, 250) zu Grunde liegenden Feststellungen über die Besetzung des Berufungsgerichts mit der Behauptung Bezug nimmt, daß die dort beanstandete Heranziehung von Hilfsrichtern zu einer Dauereinrichtung geworden sei und die notwendigen Planstellen in dem hier zu beurteilenden Zeitraum bis Ende 1955 noch nicht geschaffen worden seien.

    Selbst wenn entsprechend den Ausführungen des II. Zivilsenats im Urteil vom 26. März 1956 (BGHZ 20, 250, 253) [BGH 26.03.1956 - II ZR 166/54] davon ausgegangen wird, daß der Hilfsrichter damit zu seinem Teil an der Beseitigung der beim Berufungsgericht aufgetretenen allgemeinen Geschäftsvermehrung beigetragen hat, kann seine Heranziehung nicht beanstandet werden.

  • BGH, 28.10.1954 - III ZR 197/51

    Ordnungsmäßiger Vorsitz im Gericht

    Auszug aus BGH, 14.05.1957 - VIII ZR 246/56
    Da Zeugenbeweis und Parteivernehmung keine wesensverschiedenen Beweismittel sind, die Aussage des Zeugen und der Partei auch in gleicher Weise frei zu würdigen sind (§§ 286, 453 ZPO), bedeutet es keinen Verfahrensverstoß, daß die Frage, ob bei der von beiden Parteien beantragten Vernehmung eine Zeugen- oder eine Parteivernehmung vorgenommen worden ist, vom Berufungsgericht offengelassen worden ist (vgl dazu LM § 27 DBG Nr. 2 -Urteil vom 7. Januar 1952 - III ZR 197/51 über die irrtümliche Bezeichnung des Vernommenen als Zeuge statt als Partei).
  • BGH, 15.11.1956 - III ZR 84/55

    Unzulässige Mitwirkung eines Hilfsrichters

    Auszug aus BGH, 14.05.1957 - VIII ZR 246/56
    Ebensowenig geht er von dem Grundsatz ab, daß der Begriff des vorübergehenden Bedürfnisses nach zusätzlichen Richterkräften eng auszulegen ist (BGHZ 22, 142, 145) [BGH 15.11.1956 - III ZR 84/55].
  • BGH, 12.07.1957 - I ZR 52/55

    Rechtsmittel

    Bei Prüfung der Frage der Zulässigkeit der Mitwirkung von Hilfsrichtern bei Kollegialgerichten, mit der sich der Bundesgerichtshof bereits mehrfach befaßt hat (vgl. BGHZ 12, 1 ff [BGH 16.12.1953 - II ZR 41/53] ; 20, 209 ff, 250 ff; 22, 142 ff [BGH 09.11.1956 - VI ZR 196/55] = NJW 1957, 101; und Urteil des VIII. Senats vom 14.V.1957 - VIII ZR 246/56 sowie BGHSt 8, 159 [BGH 29.09.1955 - 3 StR 463/54] ; 9, 107), f [BGH 13.03.1956 - 2 StR 361/55] olgt der Senat dem in diesen Urteilen übereinstimmend ausgesprochenen Grundgedanken, daß die an sich zulässige Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Wahrnehmung des Richteramtes in die Hände von an dem betreffenden Gericht auf Lebenszeit angestellten Richtern gelegt ist, eng begrenzt werden müsse auf Fälle eines vorübergehenden Bedürfnisses nach zusätzlichen Richterkräften, und daß die Justizverwaltung verpflichtet sei, einem dauernden Bedürfnis an zusätzlichen Richterkräften dadurch abzuhelfen, daß neue Planstellen für Richter geschaffen und besetzt würden.
  • OLG Frankfurt, 22.04.2008 - 5 U 29/07

    GmbH: Amtsniederlegung eines Gesellschafter-Geschäftsführers; Umdeutung einer

    Das Argument der Beklagten greift bereits deswegen nicht, weil hier offen bleiben kann, ob Partei- oder Zeugenbeweis erhoben wurde (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 14. Mai 1957 - VIII ZR 246/56, LM Nr. 3 zu §§ 373 ff. ZPO; zustimmend Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 373, Rz. 6; zweifelnd Musielak/Huber, ZPO, 5. Aufl., § 373, Rz. 6 m. Nachw. zur Gegenmeinung).
  • BGH, 29.01.1970 - X ZR 20/68
    Umgekehrt hat der Bundesgerichtshof indes die Mitwirkung eines von der Justizverwaltung zulässigerweise zugewiesenen Hilfsrichters nicht deshalb als unzulässig angesehen, weil er vom Präsidium bei der Geschäftsverteilung einem Senat zugeteilt worden war, bei dem der die Zuweisung eines Hilfsrichters durch die Justizverwaltung rechtfertigende Grund nicht vorlag (vgl. wiederum die bereits mehrfach erwähnte Entscheidung IV ZR 236/57 vom 29. Januar 1958 a.a.O); der Bundesgerichtshof hat vielmehr insoweit dem Präsidium einen gewissen Ermessensspielraum zugebilligt, welchem Spruchkörper es die Planrichter und welchem es die Hilfsrichter zuweisen wolle (vgl. GSSt 3/59 vom 2. Mai 1960 - BGHSt 14, 321, 328 - vgl. auch VIII ZR 246/56 vom 14. Mai 1957 - LM Nr. 3 zu § 373 ZPO).
  • BGH, 13.05.1958 - VIII ZR 432/56
    Auch unter Zugrundelegung eines strengen Maßstabes an den Begriff eines vorübergehenden Bedürfnisses (BGHZ 22, 143, 144, 145) war deshalb die Heranziehung von Amtsgerichtsrat Br. als Hilfsrichter im 9. Zivilsenat nicht unzulässig, zumal auch die Zahl der aus Anlaß des Anfalles von Entschädigungs- und Rückerstattungssachen abgeordneten Hilfsrichter nicht außer Verhältnis zu der Belastung des Oberlandesgerichts mit derartigen Sachen stand (BGH Urteil vom 14. Mai 1957 - VIII ZR 246/56 - LM ZPO § 373 Nr. 3), für die in dem fraglichen Zeitpunkt fünf Richterkräfte eingesetzt waren.
  • BGH, 06.12.1957 - IV ZR 191/57

    Rechtsmittel

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie sie neuerdings in den Entscheidungen des VIII. Zivilsenats vom 14. Mai 1957 - VIII ZR 246/56 -, des VII. Zivilsenats vom 27. Mai 1957 - VII ZR 286/56 - und des I. Zivilsenats vom 12. Juli 1957 - I ZR 52/55 - im Anschluß an frühere Erkenntnisse ihren Ausdruck gefunden hat, ist die Wahrnehmung richterlicher Tätigkeiten durch Hilfsrichter bei den Oberlandesgerichten gemäß § 70 Abs. 1, § 117 GVG nur in eng begrenztem Rahmen, und zwar in den Fällen eines vorübergehenden Bedürfnisses nach zusätzlichen Richterkräften statthaft.
  • BGH, 08.02.1961 - VIII ZR 35/60

    Unzulässige Mitwirkung von Hilfsrichtern

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  • BGH, 30.05.1958 - V ZR 1/57

    Rechtsmittel

    Auch fehlt eine Angabe darüber, seit wann und aus welchem Anlaß die anderen Hilfsrichter an das Oberlandesgericht abgeordnet waren; ihrer hätte es schon deshalb bedurft, um feststellen zu können, inwieweit die Einberufungen etwa auf einer durch den Anfall von Entschädigungssachen eingetretenen Geschaftsanhäufung beruhten, was nicht zu beanstanden wäre (Urteil vom 14. Mai 1957, VIII ZR 246/56, LM ZPO § 373 Nr. 3).
  • BGH, 14.12.1959 - II ZR 61/57

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat ist der Auffassung, daß die in seinem Urteil vom 26. März 1956 - II ZR 166/54 - (BGHZ 20, 250, 252) [BGH 26.03.1956 - II ZR 166/54] offen gelassene Frage, ob die durch den Anfall von Entschädigungssachen verursachte Geschäftshäufung als vorübergehend angesehen werden kann, zu bejahen ist (vgl. dazu Urteil des VIII. Zivilsenats vom 14. Mai 1957 - VIII ZR 246/56).
  • BGH, 30.05.1958 - I ZR 35/57

    Rechtsmittel

    Ob und gegebenenfalls in welchem Umfange auch die Wiedergutmachungs- und Entschädigungssachen eine Belastung des Gerichts von vorübergehendem Charakter darstellt (vergl. BGHZ 20, 250, 252 ff [BGH 26.03.1956 - II ZR 166/54] und Urteil des VIII. Zivilsenats vom 14. Mai 1957 - VIII ZR 246/56), kann dahinstehen.
  • BGH, 17.09.1957 - VIII ZR 320/56

    Rechtsmittel

    Wie der erkennende Senat im Urteil vom 14. Mai 1957 - VIII ZR 246/56 - (Justisverwaltungsblatt 1957, 107), das sich auf denselben Richter und denselben Senat des Berufungsgerichts bezieht, näher dargelegt hat, ist die Einberufung des Landgerichtsrats S.-W. als Hilfsrichter an das Berufungsgericht und seine Beschäftigung mit der Erledigung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten jedenfalls in der hier maßgebenden Zeit (Mai bis August 1956) nicht zu beanstanden.
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