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   BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 251/05   

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https://dejure.org/2006,827
BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 251/05 (https://dejure.org/2006,827)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2006 - VIII ZR 251/05 (https://dejure.org/2006,827)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 251/05 (https://dejure.org/2006,827)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vornahme eines Vorwegabzugs der auf Gewerbeflächen entfallenden Kosten bei nach dem Flächenmaßstab abgerechneten Betriebskosten in gemischt genutzten Abrechnungseinheiten; Darlegungslast und Beweislast des Mieters bezüglich einer erheblichen Mehrbelastung der ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Betriebskosten in gemischt genutzten Abrechnungseinheiten

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Beweislast für Notwendigkeit des Vorwegabzuges

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Darlegungs- und Beweislast des Mieters für gebotenen Vorwegabzug von Betriebskosten bei sowohl zu Wohn- als auch Gewerbezwecken genutzten Abrechnungseinheiten

  • Judicialis

    BGB § 556a Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 556a Abs. 1
    Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten in gemisch-genutzten Abrechnungseinheiten; Darlegungs- und Beweislast für eine erhebliche Mehrbelastung der Wohnraummieten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Betriebskosten in gemischt genutzten Abrechnungseinheiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Mieter trägt Beweislast für Mehrbelastung, wenn kein Vorwegabzug für Gewerbeflächen vorgenommen wird

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Vorwegabzug in gemischt genutzten Abrechnungseinheiten

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Vorwegabzug geboten

  • mietrechtsinfo.de (Kurzinformation)

    Darlegungslast für Vorwegabzug gewerbebedingter Mehrkosten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mietnebenkostenabrechnung: Beweislast für erhebliche Mehrkosten durch Gewerbe (IMR 2007, 3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 211
  • MDR 2007, 455
  • NZM 2007, 83
  • ZMR 2007, 101
  • AnwBl 2007, 101
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.03.2006 - VIII ZR 78/05

    Abrechnung von Betriebskosten im Wohnraummietrecht

    Auszug aus BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 251/05
    Rechnet der Vermieter preisfreien Wohnraums über Betriebskosten in gemischt genutzten Abrechnungseinheiten nach dem Flächenmaßstab ab, ohne einen Vorwegabzug der auf Gewerbeflächen entfallenden Kosten vorzunehmen, so trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass diese Kosten zu einer erheblichen Mehrbelastung der Wohnraummieter führen und deshalb ein Vorwegabzug der auf die Gewerbeflächen entfallenden Kosten geboten ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419).

    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, ist bei der Abrechnung des Vermieters von preisfreiem Wohnraum über Betriebskosten in gemischt genutzten Abrechnungseinheiten - soweit die Parteien, wie hier, nichts anderes vereinbart haben - ein Vorwegabzug der auf Gewerbeflächen entfallenden Kosten für alle oder einzelne Betriebskostenarten jedenfalls dann nicht geboten, wenn diese Kosten nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führen (Urteil vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419, unter II A 1 a aa).

  • BGH, 18.05.2005 - VIII ZR 368/03

    Zur Darlegungs- und Beweislast im Schadenersatzprozeß des Mieters wegen

    Auszug aus BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 251/05
    Hinsichtlich der hierfür erforderlichen Informationen kann der Mieter Auskunft vom Vermieter und Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege verlangen (Lützenkirchen, aaO); soweit danach der Mieter weiterhin nicht in der Lage sein sollte, die für einen Vorwegabzug der Gewerbeflächen maßgebenden Tatsachen vorzutragen, während der Vermieter über die entsprechende Kenntnis verfügt und ihm nähere Angaben zumutbar sind, kommt zu Gunsten des Mieters eine Modifizierung seiner Darlegungslast nach den Grundsätzen über die sekundäre Behauptungslast (hier: des Vermieters) in Betracht (zur sekundären Behauptungslast: BGHZ 86, 23, 29; Senatsurteil vom 18. Mai 2005 - VIII ZR 368/03, NJW 2005, 2395 unter II 3 b cc m.w.Nachw.; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., vor § 284 Rdnr. 34).
  • LG Berlin, 15.11.2005 - 63 S 173/05
    Auszug aus BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 251/05
    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in GE 2005, 1553 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt:.
  • BGH, 01.12.1982 - VIII ZR 279/81

    Ergänzung oder Berichtigung der Drittschuldnererklärung

    Auszug aus BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 251/05
    Hinsichtlich der hierfür erforderlichen Informationen kann der Mieter Auskunft vom Vermieter und Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege verlangen (Lützenkirchen, aaO); soweit danach der Mieter weiterhin nicht in der Lage sein sollte, die für einen Vorwegabzug der Gewerbeflächen maßgebenden Tatsachen vorzutragen, während der Vermieter über die entsprechende Kenntnis verfügt und ihm nähere Angaben zumutbar sind, kommt zu Gunsten des Mieters eine Modifizierung seiner Darlegungslast nach den Grundsätzen über die sekundäre Behauptungslast (hier: des Vermieters) in Betracht (zur sekundären Behauptungslast: BGHZ 86, 23, 29; Senatsurteil vom 18. Mai 2005 - VIII ZR 368/03, NJW 2005, 2395 unter II 3 b cc m.w.Nachw.; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., vor § 284 Rdnr. 34).
  • BGH, 26.01.2006 - V ZB 132/05

    Verwaltertätigkeit einer BGB -Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 251/05
    Da die Bestimmung des § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB einen Vorwegabzug von Gewerbeflächen nicht generell fordert (Senat, aaO, unter II A 2 b), ist es Sache des Mieters, die Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, welche einen Vorwegabzug - aus Gründen der Billigkeit (§§ 315, 316 BGB; Senat, aaO, unter II A 1 a aa (2)) - ausnahmsweise geboten erscheinen lassen (Blank, LMK 2006, 178495; Lützenkirchen, BGH-Report 2006, 631; Schach, GE 2006, 478, 479).
  • BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 189/17

    Zu Grundsätzen der Darlegungslast des Vermieters bei bestrittener

    Denn sie streiten nicht darum, ob - was die Beklagten darzulegen und zu beweisen hätten - die Klägerin bei dem Betrieb der Heizungsanlage dem in § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB geregelten Wirtschaftlichkeitsgebot gerecht geworden ist, also bei dem Betrieb der Heizungsanlage und der Beschaffung der dazu benötigten Brennstoffe durch Wahrung eines angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnisses die gebotene Rücksicht auf die Interessen der Beklagten genommen und dadurch zu deren Lasten keine unnötigen Kosten verursacht hat, weil etwa gleichwertige Leistungen nach den örtlichen Gegebenheiten zu einem deutlich geringeren Preis zu beschaffen gewesen wären (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 78/06, NJW-RR 2007, 1242 Rn. 13; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 340/10, NJW 2011, 3028 Rn. 13, 16, 21; vom 17. Dezember 2014 - XII ZR 170/13, NJW 2015, 855 Rn. 12; vgl. ferner zur gleichlaufenden Beweislastverteilung hinsichtlich einer ausnahmsweisen Vornahme von Vorwegabzügen aus Gründen der Billigkeit Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 251/05, NJW 2007, 211 Rn. 16; vom 13. Oktober 2010 - VIII ZR 46/10, NJW-RR 2011, 90 Rn. 22).
  • AG Dortmund, 13.03.2018 - 425 C 5350/17

    Keine Kautionsrückzahlung vor Abrechnung der Betriebskosten!

    Der Hinweis auf einen Betriebskostenspiegel genügt hierfür nie (BGH NJW 2010, 3363 = MietPrax-AK § 556 BGB Nr. 55 m. Anm. Eisenschmid; dazu Kinne, GE 2010, 1237; C, jurisPR-BGHZivilR 22/2010 Anm. 3; Schmid, ZMR 2011, 15; Harsch, MietRB 2011, 3; Pfeifer, MietRB 2011, 24; BGH NZM 2007, 83; BGH NZM 2011, 118).
  • BGH, 12.03.2008 - VIII ZR 188/07

    Abrechnung der Wasserkosten nach dem Anteil der Wohnfläche, wenn nicht alle

    Der Vermieter nimmt einen gebotenen, jedenfalls aber zulässigen Vorwegabzug der Kosten für Gewerbeflächen in gemischt genutzten Abrechnungseinheiten vor, wenn die auf die Gewerbeflächen entfallenden Kosten zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führen (vgl. Senatsurteile vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419, Tz. 16, und vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 251/05, NJW 2007, 211, Tz. 12 ff.).
  • BGH, 11.08.2010 - VIII ZR 45/10

    Wohnraummiete: Inhaltliche Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten in

    Dabei ist hinsichtlich der einzelnen Betriebskosten zu differenzieren und auf die konkreten Gegebenheiten des Gebäudekomplexes einerseits und die Art der gewerblichen Nutzung andererseits abzustellen; die in einem Betriebskostenspiegel ausgewiesenen Durchschnittskosten sind nicht maßgeblich (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. Oktober 2006, VIII ZR 251/05, NJW 2007, 211).

    Nach der Rechtsprechung des Senats, von der auch das Berufungsgericht im Ansatz ausgeht, ist ein Vorwegabzug aus Billigkeitsgründen erforderlich, wenn die Gewerbenutzung bei der Abrechnung nach dem Flächenmaßstab, also pro Quadratmeter Fläche, zu einer erheblichen Mehrbelastung der Wohnungsmieter führt (Senatsurteile vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419, Tz. 30 f., sowie vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 251/05, NJW 2007, 211, Tz. 15 f.).

    Dafür, dass durch die gewerbliche Nutzung erhebliche Mehrkosten entstehen, die einen Vorwegabzug erforderlich machen, trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast (Senatsurteil vom 25. Oktober 2006, aaO, Tz. 16).

    Denn auch in diesem Fall kann der Mieter hinsichtlich der hierfür erforderlichen Informationen Auskunft vom Vermieter und Einsicht in die der Abrechnung zu Grunde liegenden Belege verlangen; soweit der Mieter danach weiterhin nicht in der Lage sein sollte, die für einen Vorwegabzug der Gewerbeflächen maßgebenden Tatsachen vorzutragen, während der Vermieter über die entsprechende Kenntnis verfügt und ihm nähere Angaben zumutbar sind, kommt zu Gunsten des Mieters eine Modifizierung seiner Darlegungslast nach den Grundsätzen über die sekundäre Behauptungslast (hier des Vermieters) in Betracht (Senatsurteil vom 25. Oktober 2006, aaO, Tz. 16).

  • OLG Düsseldorf, 09.07.2015 - 10 U 126/14

    Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten in einem

    Bei einer Abrechnung nach dem Flächenmaßstab kann der betroffene (Wohnraum-)Mieter eine derartige Bereinigung daher nur bei dem ihm obliegenden Nachweis verlangen, dass die Einbeziehung der anderweitigen (gewerblichen) Nutzung zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung führt (BGH, Urt. v. 8.3.2006, VIII ZR 78/05, Rn. 12 ff.; v. 25.10.2006, VIII ZR 251/05, Rn. 12, 16; v. 12.3.2008, VIII ZR 188/07, Rn. 13, 15; v. 11.8.2010, VIII ZR 45/10, Rn. 21 und v. 13.10.10, VIII ZR 46/10, Rn. 21 f.; Schmid, NZM 2014, 572, 573 f. mwN.; Palandt-Weidenkaff, § 556a BGB, Rn. 5).
  • BGH, 10.05.2017 - VIII ZR 79/16

    Betriebskostenabrechnung: Umlage der Grundsteuer bei gemischt genutzten

    Zudem ergibt sich aus dieser Vorschrift - wie der Senat schon entschieden hat - keine Verpflichtung zu einem Vorwegabzug der auf die gewerblichen Mieter entfallenden Betriebskosten (Senatsurteile vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419 Rn. 30; vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 251/05, NJW 2007, 211 Rn. 16).

    a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist ein Vorwegabzug aus Billigkeitsgründen gemäß §§ 315, 316 BGB (hierzu Senatsurteile vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, aaO Rn. 16; vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 251/05, aaO) (nur) dann erforderlich, wenn - wofür der Mieter die Darlegungs- und Beweislast trägt - durch die gewerbliche Nutzung erhebliche Mehrkosten (pro Quadratmeter) entstehen (Senatsurteile vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, NJW 2010, 3363 Rn. 22; vom 13. Oktober 2010 - VIII ZR 46/10, NZM 2011, 118 Rn. 21 f.; vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, aaO Rn. 31 und Ls 1; vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 251/05, aaO Rn. 15 f.).

  • BGH, 13.10.2010 - VIII ZR 46/10

    Wohnraummiete im gemischt genutzten Gebäudekomplex: Formelle Anforderungen an

    Nach der Rechtsprechung des Senats, von der auch das Berufungsgericht im Ansatz ausgeht, ist ein Vorwegabzug aus Billigkeitsgründen erforderlich, wenn die Gewerbenutzung bei der Abrechnung nach dem Flächenmaßstab, also pro Quadratmeter Fläche, zu einer erheblichen Mehrbelastung der Wohnungsmieter führt (Senatsurteile vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419 Rn. 30 f. sowie vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 251/05, NJW 2007, 211 Rn. 15 f.).

    Dafür, dass durch die gewerbliche Nutzung erhebliche Mehrkosten entstehen, die einen Vorwegabzug erforderlich machen, trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast (Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 251/05, aaO Rn. 16).

    Denn auch in diesem Fall kann der Mieter hinsichtlich der hierfür erforderlichen Informationen Auskunft vom Vermieter und Einsicht in die der Abrechnung zu Grunde liegenden Belege verlangen; soweit der Mieter danach weiterhin nicht in der Lage sein sollte, die für einen Vorwegabzug der Gewerbeflächen maßgebenden Tatsachen vorzutragen, während der Vermieter über die entsprechende Kenntnis verfügt und ihm nähere Angaben zumutbar sind, kommt zu Gunsten des Mieters eine Modifizierung seiner Darlegungslast nach den Grundsätzen über die sekundäre Behauptungslast (hier des Vermieters) in Betracht (Senatsurteil vom 25. Oktober 2006, - VIII ZR 251/05, aaO).

  • OLG Rostock, 12.03.2007 - 3 U 67/06

    Gewerbemietvertrag: Einstellung von Nebenkostenvorauszahlungen in die

    Der BGH hat mit Urteil vom 08.03.2006 (WuM 2006, 200) und mit Urteil vom 25.10.2006 - VIII ZR 251/05 - NJW 2007, 211 = NZM 2007, 83 ausgeführt, dass der Vermieter bei gemischt genutzten Immobilien einen Vorwegabzug der auf den gewerblichen Nutzer entfallenden Betriebskosten nur dann vornehmen muss, wenn die Mieter von Wohnraum sonst durch zusätzliche Kosten unzumutbar belastet würden.
  • AG Köln, 31.05.2015 - 213 C 116/14

    Betriebskostenabrechnung bei gemischt genutzten Gebäuden

    Hinsichtlich der Kostenposition Grundsteuer folgt das Gericht der Auffassung des Beklagten, dass eine Kostentrennung für Gewerbe- und Wohneinheiten hätte vorgenommen werden müssen (vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen Langenberg, Betriebs- und Heizkostenrecht, 7. Auflage 2014, F Rn. 159 ff. und Rn. 202 ff): Zwar ist ein Vorwegabzug der Betriebskosten gewerblicher Nutzung aus Billigkeitsgründen nur dann erforderlich, wenn die Gewerbenutzung bei der Abrechnung nach dem Flächenmaßstab, also pro Quadratmeter Fläche, zu einer erheblichen Mehrbelastung der Wohnungsmieter führt (BGH, Versäumnisurteil vom 13.10.2010 - VIII ZR 46/10 -, zitiert bei juris; BGH, Urteil vom 08.03.2006 - VIII ZR 78/05 - zitiert bei juris; BGH, Urteil vom 25.10.2006 - VIII ZR 251/05 - zitiert bei juris).
  • VerfGH Berlin, 20.08.2008 - VerfGH 204/04

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Berücksichtigung von

    Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsfrage vielmehr inzwischen wie das Landgericht bewertet und entschieden, § 556 a BGB fordere keinen solchen Vorwegabzug, wenn Kosten nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führten (BGH NJW 2006, 1419; 2007, 211).
  • OLG Hamm, 12.06.2013 - 32 Sbd 7/11

    Kostenentscheidung bei Zurücknahme eines Antrags auf Bestimmung des zuständigen

  • LG Berlin, 05.03.2014 - 65 S 481/12

    Mieter kann die Betriebskostenabrechnung nicht pauschal bestreiten

  • OLG Düsseldorf, 02.02.2012 - 10 U 102/11

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Betriebskosten durch den

  • AG Düsseldorf, 23.10.2007 - 230 C 9555/06

    Nachvollziehbarkeit des Verteilungsschlüssels bei der gerechten Verteilung der

  • LG Berlin, 23.08.2010 - 67 S 602/09
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