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   BGH, 21.06.1989 - VIII ZR 252/88   

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BGH, 21.06.1989 - VIII ZR 252/88 (https://dejure.org/1989,894)
BGH, Entscheidung vom 21.06.1989 - VIII ZR 252/88 (https://dejure.org/1989,894)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 1989 - VIII ZR 252/88 (https://dejure.org/1989,894)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines Vergleichs zur Erledigung eines Rechtsstreits über die Räumung eines gemieteten Grundstücks sowie die Zahlung rückständigen Mietzinses - Ersetzung der Protokollierung der Zeugenaussage durch deren Wiedergabe im Urteil - Wertung eines Faches bei einem ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 130; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 130 Abs. 1; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1
    Wahrung der Frist für den Widerruf eines Vergleichs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Wirksamkeit einer Willenserklärung, Zugang in einem Fach, Gerichtsfach, Postfach

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 1214
  • MDR 1990, 43
  • VersR 1989, 932
  • WM 1989, 1625
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 29.04.1981 - 1 BvR 159/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beurteilung des Zugangs von

    Auszug aus BGH, 21.06.1989 - VIII ZR 252/88
    Diese Grundsätze gelten nicht nur für den erstinstanzlichen Zugang zu den Gerichten und für den Rechtsmittelzug im Zivilprozeß, sondern auch für den Zugang fristwahrender Schriftsätze innerhalb der Instanz, wenn ihnen, wie der Vergleichswiderrufsschrift, die gleiche Wirkung wie einem Rechtsmittelschriftsatz zukommt (BVerfGE 52, 203, 209; 57, 117, 120 f; 60, 243, 246; 69, 381, 385 f).

    Mit dem Einlegen in das Fach war das Schriftstück nach regelmäßigem Verlauf dem Zugriff des Absenders oder Beförderers entzogen, während die Leerung des Faches durch eine vom Gericht bestellte Person sichergestellt wurde; damit hatte aber das Landgericht nach dem Einlegen des Schriftstückes in das Fach die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt (vgl. zu einem für die Gerichtspost bestimmten Korb einer von Gericht und Anwaltsverein eingerichteten Postverteilungsstelle BVerfGE 57, 117, 121; zu einem sog. Anwalts-Behörden-Austauschfach BAG AP § 519 ZPO Nr. 36 = LS NJW 1986, 2728; siehe ferner Baumbach/Lauterbach ZPO, 47. Aufl. § 518 Anm. 1 A m.w.Nachw.).

  • BGH, 19.06.1986 - VII ZB 20/85

    Einhaltung einer Rechtsmittelfrist durch Einsortierung der Rechtsmittelschrift in

    Auszug aus BGH, 21.06.1989 - VIII ZR 252/88
    Auch bei einem Postfach, dem das fragliche Fach gleichzusetzen ist, erfolgt die Abstempelung der dort eingelegten Schriftstücke bei der Empfangsbehörde; daß aber Schriftstücke, die, wie zum Beispiel Rechtsmittelschriften, fristgebunden sind, wirksam durch Einlegen in das Postfach des Gerichts bzw. der Behörde zugehen können, ist allgemein anerkannt (BGH, Beschluß vom 19. Juni 1986 - VII ZB 20/85 = LM § 516 ZPO Nr. 23 = NJW 1986, 2646, 2647 = BGHR ZPO § 577 Abs. 2 Postfach 1 m.w.Nachw.; siehe auch Thomas/Putzo ZPO 15. Aufl. § 270 Anm. 3 b; AK ZPO-Ankermann § 518 RN. 4).

    Dabei wird eine Rechtsmittelfrist selbst dann als gewahrt angesehen, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Frist bis 24.00 Uhr in das Postfach einsortiert wird, das das Gericht unterhält, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, ohne daß es darauf ankommt, ob noch am selben Tag mit einer Leerung zu rechnen ist (BGH, Beschluß vom 19. Juni 1986 - VII ZB 20/85 - aaO; offengelassen BAG AP § 794 ZPO Nr. 38 = NJW 1986, 1373, 1374).

  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 944/80

    Kredithaie

    Auszug aus BGH, 21.06.1989 - VIII ZR 252/88
    Diese Grundsätze gelten nicht nur für den erstinstanzlichen Zugang zu den Gerichten und für den Rechtsmittelzug im Zivilprozeß, sondern auch für den Zugang fristwahrender Schriftsätze innerhalb der Instanz, wenn ihnen, wie der Vergleichswiderrufsschrift, die gleiche Wirkung wie einem Rechtsmittelschriftsatz zukommt (BVerfGE 52, 203, 209; 57, 117, 120 f; 60, 243, 246; 69, 381, 385 f).
  • BVerfG, 03.10.1979 - 1 BvR 726/78

    Fristgebundener Schriftsatz

    Auszug aus BGH, 21.06.1989 - VIII ZR 252/88
    Diese Grundsätze gelten nicht nur für den erstinstanzlichen Zugang zu den Gerichten und für den Rechtsmittelzug im Zivilprozeß, sondern auch für den Zugang fristwahrender Schriftsätze innerhalb der Instanz, wenn ihnen, wie der Vergleichswiderrufsschrift, die gleiche Wirkung wie einem Rechtsmittelschriftsatz zukommt (BVerfGE 52, 203, 209; 57, 117, 120 f; 60, 243, 246; 69, 381, 385 f).
  • BGH, 27.10.1983 - IX ZR 68/83

    Widerrufsvorbehalt im Prozeßvergleich

    Auszug aus BGH, 21.06.1989 - VIII ZR 252/88
    Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien übereinstimmend die Wirksamkeit des am 25. Mai 1987 geschlossenen Vergleichs von dem ungenutzten Ablauf der Widerrufsfrist und damit dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB abhängig gemacht (vgl. BGHZ 88, 364, 366 ff m.w.Nachw.).
  • BGH, 16.11.1979 - I ZR 3/78

    Anforderung an die Form bei einem Vergleichswiderruf - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 21.06.1989 - VIII ZR 252/88
    Wird, wie in dem zu beurteilenden Streitfall, als Widerrufsadressat das Gericht bestimmt, bei welchem innerhalb der Widerrufsfrist der Widerrufsschriftsatz einzugehen habe ("Eingang bei Gericht"), ist dies im Regelfall dahin auszulegen, daß ein "Zugang" des Widerrufsschriftsatzes im Sinne des § 130 Abs. 1 BGB genügen soll (BGH Urteil vom 16. November 1979 - I ZR 3/78 = LM § 794 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO Nr. 25 = NJW 1980, 1752, 1753).
  • BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 43/82

    Berechnung des Trennungsunterhalts; Wahrung der Einspruchsfrist durch Einwurf der

    Auszug aus BGH, 21.06.1989 - VIII ZR 252/88
    Nach dieser Rechtsprechung, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, ist davon auszugehen, daß das Schriftstück bereits in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt, sobald der Gewahrsam des Gerichts begründet wird (BGH Urteil vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82 = LM § 1581 BGB Nr. 3 = NJW 1984, 1237 [BGH 25.01.1984 - IVb ZR 43/82] m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

    Auszug aus BGH, 21.06.1989 - VIII ZR 252/88
    Diese Grundsätze gelten nicht nur für den erstinstanzlichen Zugang zu den Gerichten und für den Rechtsmittelzug im Zivilprozeß, sondern auch für den Zugang fristwahrender Schriftsätze innerhalb der Instanz, wenn ihnen, wie der Vergleichswiderrufsschrift, die gleiche Wirkung wie einem Rechtsmittelschriftsatz zukommt (BVerfGE 52, 203, 209; 57, 117, 120 f; 60, 243, 246; 69, 381, 385 f).
  • BAG, 24.10.1985 - 2 AZR 521/84

    Rechtmäßigkeit einer ordentlichen Kündigung - Fristwahrung durch einen

    Auszug aus BGH, 21.06.1989 - VIII ZR 252/88
    Dabei wird eine Rechtsmittelfrist selbst dann als gewahrt angesehen, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Frist bis 24.00 Uhr in das Postfach einsortiert wird, das das Gericht unterhält, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, ohne daß es darauf ankommt, ob noch am selben Tag mit einer Leerung zu rechnen ist (BGH, Beschluß vom 19. Juni 1986 - VII ZB 20/85 - aaO; offengelassen BAG AP § 794 ZPO Nr. 38 = NJW 1986, 1373, 1374).
  • BAG, 29.04.1986 - 7 AZB 6/85

    Einwurf - Wahrung der Frist - Abgabe - Zugang - Leerung - Fristwahrung

    Auszug aus BGH, 21.06.1989 - VIII ZR 252/88
    Mit dem Einlegen in das Fach war das Schriftstück nach regelmäßigem Verlauf dem Zugriff des Absenders oder Beförderers entzogen, während die Leerung des Faches durch eine vom Gericht bestellte Person sichergestellt wurde; damit hatte aber das Landgericht nach dem Einlegen des Schriftstückes in das Fach die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt (vgl. zu einem für die Gerichtspost bestimmten Korb einer von Gericht und Anwaltsverein eingerichteten Postverteilungsstelle BVerfGE 57, 117, 121; zu einem sog. Anwalts-Behörden-Austauschfach BAG AP § 519 ZPO Nr. 36 = LS NJW 1986, 2728; siehe ferner Baumbach/Lauterbach ZPO, 47. Aufl. § 518 Anm. 1 A m.w.Nachw.).
  • BGH, 18.09.1986 - I ZR 179/84

    "Aussageprotokollierung"; Anforderungen an den Tatbestand im Berufungsurteil;

  • BGH, 06.06.2018 - IV ZB 10/17

    Berufungseinlegung: Eingang der Berufungsschrift an einem Telefaxgerät der

    Das Schriftstück ist bereits dann in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt, wenn der Gewahrsam des Gerichts begründet wird (vgl. BGH, Urteile vom 21. Juni 1989 - VIII ZR 252/88, NJW-RR 1989, 1214 unter II 2 a [juris Rn. 19]; vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82, NJW 1984, 1237 unter 1 [juris Rn. 11]; BVerfGE 57, 117 unter II 1 [juris Rn. 12 f.]); dabei kommt es nicht auf die fristgerechte Entgegennahme durch den zuständigen Bediensteten der Geschäftsstelle an (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1989 aaO; BVerfGE 69, 381 unter II 1 [juris Rn. 12]).
  • BGH, 14.07.2000 - V ZR 320/98

    Bereicherungsrechtliche Abwicklung bei Zahlung des Darlehensgebers des Käufers

    Für den Zugang einer Erklärung bei einer Behörde genügt es, daß die Sendung bei der hierfür eingerichteten Stelle angelangt ist (RGZ 135, 247, 252; vgl. BGH, Urt. v. 21. Juni 1989, VIII ZR 252/88, WM 1989, 1625), die Weiterleitung an den zuständigen Amtsträger ist nicht entscheidend (BSGE 42, 279; vgl. auch BGH, Urt. v. 15. März 1989, VIII ZR 303/87, NJW-RR 1989, 757, 758).
  • BGH, 21.02.1996 - IV ZR 297/94

    Rechtsfolgen der Nichteinhaltung gewillkürter Schriftform

    Das gilt selbst dann, wenn die Beklagte am Geburtstag den Zettel nicht mehr wahrgenommen haben sollte; ihr war die Kenntnisnahme bei üblichem Verlauf nach der Verkehrsauffassung möglich und diese war auch zu erwarten (BGH, Urteile vom 19.01.1955 - IV ZR 160/54 - LM BGB § 130 Nr. 2 und vom 21.06.1989 - VIII ZR 252/88 - LM BGB § 130 Nr. 21 = NJW-RR 1989, 1214 unter II 2 b).
  • BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 447/92

    Arbeitsrechtlicher Status eines Co-Piloten

    Eine Empfangseinrichtung kann auch nur dann angenommen werden, wenn das Schriftstück mit dem Einlegen in das Fach nach regelmäßigem Verlauf dem Zugriff des Absenders oder Beförderers entzogen ist (BGH Urteil vom 21. Juni 1989 - VIII ZR 252/88 - AP Nr. 40 zu § 794 ZPO, unter II 2 bb der Gründe).
  • BGH, 09.10.2007 - XI ZB 4/07

    Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung bei Einlegung des Schriftsatzes in

    Die Einreichung der an das zuständige Berufungsgericht adressierten Berufungsschrift in das behördeninterne Fach beim Amtsgericht D. ist einem Zugang beim Berufungsgericht nicht gleichzustellen, weil hierdurch das Berufungsgericht noch keine Verfügungsgewalt über das Schriftstück hatte, sondern diese beim Amtsgericht verblieb (vgl. hierzu BVerfG NJW 2005, 3346, 3347; BGH, Urteile vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82, NJW 1984, 1237 und vom 21. Juni 1989 - VIII ZR 252/88, WM 1989, 1625, 1626).
  • BAG, 23.01.2001 - 1 ABR 19/00

    Mitbestimmung der Betriebsvertretung bei Änderung der Arbeitszeit

    Eine Empfangseinrichtung läge nur vor, wenn das Schriftstück mit dem Einlegen in das Fach nach regelmäßigem Verlauf dem Zugriff des Absenders oder Beförderers entzogen wäre (BGH 21. Juni 1989 - VIII ZR 252/88 - AP ZPO § 794 Nr. 40, zu II 2 b bb der Gründe).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 31.01.2007 - 17 Sa 1599/06

    Kein Zugang eines Antrags auf Zustimmung zur Kündigung bei Einwurf in offenes

    Eine derartige Empfangsvorrichtung kann jedoch nur angenommen werden kann, wenn die Erklärung mit dem Einlegen einem Zugriff des Absenders oder Beförderers entzogen ist (BAG, Urteil vom 16. März 1994 - 5 AZR 44//92 - a.a.O.; BGH, Urteil vom 21. Juni 1989 - VIII ZR 252/88 - AP Nr. 40 zu § 794 ZPO).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 28.03.2000 - 11 Sa 494/99

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Kündigung; Anwendung der

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  • OLG Dresden, 27.01.2021 - U 6/20
    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht für den Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen mit der Begründung, dass nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise der Zugang zu den Gerichten erschwert werden darf, entschieden, dass abweichend von § 130 BGB es für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks bei Gericht allein entscheidend sei, dass es innerhalb der Frist tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt, dabei komme es weder auf das Ende der Dienstzeit noch auf die fristgerechte Entgegennahme durch den zuständigen Beamten der Geschäftsstelle des Gerichts an (BVerfGE 69, 381-387, Rn. 12; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Juni 1989 - VIII ZR 252/88 -, Rn. 19, juris m.w.N.).
  • BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 411/92
    Eine Empfangseinrichtung kann auch nur dann angenommen werden, wenn das Schriftstück mit dem Einlegen in das Fach nach regelmäßigem Verlauf dem Zugriff des Absenders oder Beförderers entzogen ist ( BGH Urteil vom 21. Juni 1989 - VIII ZR 252/88 - AP Nr. 40 zu § 794 ZPO, unter II 2 bb der Gründe).
  • BGH, 09.02.2009 - IV ZB 25/08

    Gewahrsamsbegründung der zuständigen Stelle bei Gericht als Voraussetzung der

  • OLG Hamm, 06.12.2004 - 3 U 183/04

    Einhaltung der Frist zum Widerruf eines Vergleichs

  • LAG Hamm, 14.12.1999 - 13 TaBV 91/99

    Inkrafttreten von Änderung der Arbeitszeiten für Busfahrer bei umstrittenem

  • OVG Thüringen, 07.02.2011 - 2 ZKO 621/09

    Beweislast für den Zugang des Widerspruchs bei Aufgabe des Widerspruchsschreibens

  • OLG Naumburg, 16.11.2004 - 11 U 44/04

    Widerrufsadressat bei einem unter Widerrufsvorbehalt geschlossenen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.08.2009 - 15 SaGa 1227/09

    Rechtzeitiger Widerruf eines gerichtlichen Vergleichs

  • OLG Köln, 17.05.2010 - 9 U 42/10

    Begriff des Raubes in der Hausratversicherung

  • OLG Köln, 04.01.2010 - 9 U 128/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.10.2012 - L 10 VE 63/10
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