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   BGH, 09.05.2018 - VIII ZR 26/17   

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BGH, 09.05.2018 - VIII ZR 26/17 (https://dejure.org/2018,11677)
BGH, Entscheidung vom 09.05.2018 - VIII ZR 26/17 (https://dejure.org/2018,11677)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 2018 - VIII ZR 26/17 (https://dejure.org/2018,11677)
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Volltextveröffentlichungen (22)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 280 Abs 1 BGB, § 280 Abs 3 BGB, § 281 Abs 1 S 3 BGB, § 281 Abs 5 BGB, § 325 BGB
    Gewährleistungsrechte beim Kraftfahrzeugkauf: Bindung an die wirksam ausgeübte Minderung des Kaufpreises; zusätzliche Geltendmachung von Schadensersatz; Wechsel zur Rückabwicklung des Kaufvertrages

  • verkehrslexikon.de

    Bindung des Fahrzeugkäufers an die wirksam ausgeübte Minderung des Kaufpreises

  • IWW

    § 437 Nr. 3, §§ ... 281, 280 BGB, § 263 ZPO, § 325 BGB, § 437 Nr. 3 BGB, §§ 280, 281 BGB, § 437 BGB, §§ 346 ff. BGB, § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1, § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 441 Abs. 3 BGB, § 434 Abs. 1 BGB, 3 BGB, § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 BGB, § 441 Abs. 4 BGB, § 268 ZPO, § 323 BGB, §§ 434 f. BGB, § 441 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB, § 130 Abs. 1 BGB, § 638 BGB, §§ 462, 465 BGB, § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB, § 323 Abs. 1, § 439 BGB, § 242 BGB, § 437 Nr. 2 BGB, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 434 ff. BGB, § 323 Abs. 5 Satz 2, § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 441 BGB, § 463 BGB, § 281 Abs. 4 BGB, §§ 441, 323 BGB, §§ 325, 326 BGB, §§ 323 f. BGB, § 462 BGB, § 465 BGB, Art. 3 Abs. 2, 5 der Richtlinie 1999/44/EG, § 474 BGB, §§ 437, 441 BGB, § 563 Abs. 3 ZPO

  • IWW

    § 437 Nr. 3, §§ ... 281, 280 BGB, § 263 ZPO, § 325 BGB, § 437 Nr. 3 BGB, §§ 280, 281 BGB, § 437 BGB, §§ 346 ff. BGB, § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1, § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 441 Abs. 3 BGB, § 434 Abs. 1 BGB, 3 BGB, § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 BGB, § 441 Abs. 4 BGB, § 268 ZPO, § 323 BGB, §§ 434 f. BGB, § 441 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB, § 130 Abs. 1 BGB, § 638 BGB, §§ 462, 465 BGB, § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB, § 323 Abs. 1, § 439 BGB, § 242 BGB, § 437 Nr. 2 BGB, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 434 ff. BGB, § 323 Abs. 5 Satz 2, § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 441 BGB, § 463 BGB, § 281 Abs. 4 BGB, §§ 441, 323 BGB, §§ 325, 326 BGB, §§ 323 f. BGB, § 462 BGB, § 465 BGB, Art. 3 Abs. 2, 5 der Richtlinie 1999/44/EG, § 474 BGB, §§ 437, 441 BGB, Art. 267 AEUV, § 563 Abs. 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Ausformung der mangelbedingten Minderung des Kaufpreises als Gestaltungsrecht des Gesetzgebers; "Verbrauch" des Wahlrechts zwischen Festhalten am und Lösen vom Kaufvertrag durch wirksame Ausübung der Minderung hinsichtlich der Geltendmachung eines großen ...

  • Betriebs-Berater

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages - Ausschluss des "großen Schadensersatzes" nach zuvor bereits erklärter Minderung wegen desselben Mangels

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Schadensersatz statt der Leistung nach Geltendmachung der Minderung

  • rewis.io

    Gewährleistungsrechte beim Kraftfahrzeugkauf: Bindung an die wirksam ausgeübte Minderung des Kaufpreises; zusätzliche Geltendmachung von Schadensersatz; Wechsel zur Rückabwicklung des Kaufvertrages

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Nach Minderung Des Kaufpreises Ist "Großer Schadensersatz" Ausgeschlossen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281 Abs. 1 S. 3; BGB § 281 Abs. 5; BGB § 325; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 441
    Verhältnis von Minderung und Rückabwicklung des Kaufvertrags im Rahmen des Anspruchs auf großen Schadensersatz

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Sachmängelrecht: Nach Minderungserklärung kein Übergang auf großen Schadensersatz mehr möglich

  • der-rechtsberater.de

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages nach bereits erklärter Minderung ist ausgeschlossen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechtigung eines Käufers zum Wechsel von einer wirksam erklärten Minderung zu einem Anspruch auf großen Schadensersatz und damit auf Rückabwicklung des Kaufvertrag; Kauf eines Leasingfahrzeugs

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Ausformung der mangelbedingten Minderung des Kaufpreises als Gestaltungsrecht des Gesetzgebers; "Verbrauch" des Wahlrechts zwischen Festhalten am und Lösen vom Kaufvertrag durch wirksame Ausübung der Minderung hinsichtlich der Geltendmachung eines großen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Minderung bleibt Minderung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (25)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages im Wege des "großen Schadensersatzes" nach wegen desselben Mangels zuvor bereits erklärter Minderung ist ausgeschlossen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Kaufrecht: Erklärung von Minderung hindert den Rücktritt

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Minderung & Rücktritt im Kaufrecht: Erklärung von Minderung hindert den Rücktritt

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Nach Minderung wegen desselben Mangels keine Rückabwicklung des Kaufvertrages im Wege des großen Schadensersatzes mehr möglich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sachmängelhaftung - und der Schadensersatz nach erfolgter Minderung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Kein "großer Schadensersatz" nach zuvor bereits erklärter Minderung des Kaufpreises

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages nach wegen desselben Mangels zuvor bereits erklärter Minderung ist ausgeschlossen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Rückabwicklung eines Kaufvertrages im Wege des großen Schadensersatzes nach wegen desselben Mangels zuvor bereits erklärter Minderung

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages im Wege des "großen Schadensersatzes" nach wegen desselben Mangels zuvor bereits erklärter Minderung ist ausgeschlossen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Anspruch auf Rückabwicklung nach bereits erklärter Kaufpreisminderung

  • versr.de (Kurzinformation)

    Rückabwicklung eines Kaufvertrags im Wege des "großen Schadensersatzes" nach wegen desselben Mangels zuvor bereits erklärter Minderung ist ausgeschlossen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Luxuskarosse mit Macken - Hat der Käufer den Kaufpreis gemindert, kann er nicht mehr verlangen, den Kauf rückgängig zu machen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages im Wege des "großen Schadensersatzes" nach wegen desselben Mangels zuvor bereits erklärter Minderung ist ausgeschlossen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bindungswirkung einer Minderung des Kaufpreises

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrages im Wege des "großen Schadensersatzes" nach wegen desselben Mangels zuvor bereits erklärter Minderung ist ausgeschlossen

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Käufer einer Sache, die wegen eines Mangels der Kaufsache erwägen den Kaufpreis zu mindern, sollten wissen, dass sie..

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Keine Rückabwicklung nach Kaufpreisminderung - Käufer können Klage nicht einfach ändern

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Minderungserklärung und Rücktritt vom Kaufvertrag - Einmaliges Wahlrecht zwischen Festhalten am Kaufvertrag und Lösen desselben

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Rückabwicklung eines Kaufvertrages nach wegen desselben Mangels bereits erklärter Minderung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sache mangelhaft: Kaufpreis mindern oder zurücktreten besser gut überlegen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mercedes: Verhandlung über den "großen Schadensersatz"

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    "Großer Schadensersatz" bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages nach Minderungserklärung ausgeschlossen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Rückgabe eines mangelhaften Produkts nach Preisminderung

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verlangen auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags im Wege des "großen Schadensersatzes" nach wegen desselben Mangels bereits erklärter Minderung

Besprechungen u.ä. (7)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages im Wege des "großen Schadensersatzes" nach zuvor wegen desselben Mangels bereits erklärter Minderung ist ausgeschlossen (Prof. Dr. Frank Weiler; ZJS 2018, 477)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Kein großer Schadensersatz nach Minderung: Drum prüfe, wer für ewig mindert

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 281, 325, 437, 441 BGB
    Kein Nebeneinander von Minderung und großem Schadensersatz wegen desselben Mangels

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Rücktritt und Schadensersatz nach erklärter Minderung

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kein Nebeneinander von Minderung und großem Schadensersatz wegen desselben Sachsmangels

  • rae-oehlmann.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Rückabwicklung nach wegen desselben Mangels bereits erklärter Minderung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Minderung bleibt Minderung! (IBR 2018, 416)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 218, 320
  • NJW 2018, 2863
  • ZIP 2018, 1244
  • MDR 2018, 852
  • VersR 2019, 236
  • WM 2018, 2376
  • BB 2018, 1409
  • BB 2018, 2124
  • BauR 2018, 1407
  • ZfBR 2018, 569
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 19.01.2017 - VII ZR 235/15

    Bauvertrag: Geltendmachung von Mängelrechten vor Abnahme der Werkleistung nach

    Auszug aus BGH, 09.05.2018 - VIII ZR 26/17
    Ab dem Eintritt der Gestaltungswirkung ist der Käufer an die von ihm erklärte Minderung gebunden und kann sie einseitig weder zurücknehmen noch widerrufen (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14, aaO Rn. 29; vom 19. Januar 2017 - VII ZR 235/15, NJW 2017, 1607 Rn. 55 [zu § 638 BGB]; Erman/Grunewald, BGB, 15. Aufl., § 437 Rn. 45; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2013, § 441 Rn. 5; Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Aufl., § 441 Rn. 10; BeckOK-BGB/Faust, Stand: 1. März 2018, § 437 Rn. 171; Lögering, MDR 2009, 664, 666; jeweils mwN; vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 221 [zum Gestaltungsrecht des Rücktritts]).

    Dass eine Abkehr von einer wirksam ausgeübten Minderung nicht möglich ist, ergibt sich aus der - oben unter II 2 b bereits eingehend beschriebenen - Bindungswirkung einer solchen Erklärung (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 221; BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - VII ZR 235/15, aaO [zu § 638 BGB] mwN).

    Dieser Gleichlauf der "Polarität" (Unvereinbarkeit) sowohl zwischen Rücktritt und Minderung einerseits als auch zwischen großem und kleinem Schadensersatz andererseits schließt nach einer wirksam erklärten Minderung (§ 441 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht nur einen Rücktritt, sondern überdies auch einen - ebenso wie der Rücktritt auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteten - Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung gemäß § 281 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 BGB aus (so im Ergebnis auch NK-BGB/Dauner-Lieb/Dubovitskaya, aaO, § 325 Rn. 11; NK-BGB/Büdenbender, aaO; BeckOK-BGB/Faust, aaO; Palandt/Grüneberg, aaO, § 281 Rn. 41; Althammer/Löhnig, AcP 205 (2005), S. 520, 540; Lögering, MDR 2009, 664, 666; offen gelassen bei BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - VII ZR 235/15, aaO Rn. 49 [zu § 638 BGB]).

    (c) Übereinstimmend mit den oben aufgezeigten Grundsätzen hat es der Bundesgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung dem Gewährleistungsgläubiger nach einer erfolgten Minderung (§ 437 Nr. 2, § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB) stets nur gestattet, ergänzend hierzu Schadensersatz statt der Leistung in Form des Festhaltens am Vertrag unter Ausgleich des Minderwerts und etwaiger weiterer mangelbedingter Vermögenseinbußen (sogenannter kleiner Schadensersatz; § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) geltend zu machen (vgl. BGH, Urteile vom 27. Mai 2011 - V ZR 122/10, aaO Rn. 16 [kleiner Schadensersatz neben Minderung]; vom 19. Januar 2017 - VII ZR 235/15, aaO [zu § 638 BGB]; vgl. außerdem BGH, Urteil vom 5. November 2010 - V ZR 228/09, NJW 2011, 1217 Rn. 35 [kleiner Schadensersatz statt fehlgeschlagener Minderung]; Beschluss vom 22. September 2016 - V ZR 4/16, NJW 2017, 893 Rn. 26 ff. [Minderung nebst kleinem Schadensersatz]).

    Daher kann der Käufer gemäß § 437 Nr. 3 BGB auch nach wirksam ausgeübtem Minderungsrecht wegen ihm darüber hinaus entstandener Schäden kleinen Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB (siehe dazu oben unter II 2 c aa; vgl. BGH, Urteile vom 5. November 2010 - V ZR 228/09, aaO; vom 19. Januar 2017 - VII ZR 235/15, aaO [zu § 638 BGB]) verlangen.

  • BGH, 27.05.2011 - V ZR 122/10

    Grundstückskaufvertrag: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von

    Auszug aus BGH, 09.05.2018 - VIII ZR 26/17
    Ein solcher Anspruch kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Käufer zusätzlich zu dem mangelbedingten Minderwert der Sache Schäden erlitten hat (etwa entgangenen Gewinn); hinsichtlich derselben Vermögenseinbuße schließen sich Minderung und kleiner Schadensersatz statt der Leistung dagegen aus (BGH, Urteil vom 27. Mai 2011 - V ZR 122/10, NJW 2011, 2953 Rn. 16).

    Denn der Käufer kann nicht für denjenigen Mangelschaden, der bereits durch die Herabsetzung des Kaufpreises ausgeglichen worden ist, Schadensersatz verlangen (BGH, Urteil vom 27. Mai 2011 - V ZR 122/10, aaO; Palandt/Weidenkaff, aaO, § 441 Rn. 19).

    Sofern er zusätzliche, durch die erklärte Minderung nicht ausgeglichene Schäden erlitten hat, kann er auch - wie oben unter II 2 c aa bereits ausgeführt - die Gewährleistungsrechte der Minderung und des kleinen Schadensersatzes nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB miteinander kombinieren (BGH, Urteil vom 27. Mai 2011 - V ZR 122/10, aaO).

    (c) Übereinstimmend mit den oben aufgezeigten Grundsätzen hat es der Bundesgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung dem Gewährleistungsgläubiger nach einer erfolgten Minderung (§ 437 Nr. 2, § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB) stets nur gestattet, ergänzend hierzu Schadensersatz statt der Leistung in Form des Festhaltens am Vertrag unter Ausgleich des Minderwerts und etwaiger weiterer mangelbedingter Vermögenseinbußen (sogenannter kleiner Schadensersatz; § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) geltend zu machen (vgl. BGH, Urteile vom 27. Mai 2011 - V ZR 122/10, aaO Rn. 16 [kleiner Schadensersatz neben Minderung]; vom 19. Januar 2017 - VII ZR 235/15, aaO [zu § 638 BGB]; vgl. außerdem BGH, Urteil vom 5. November 2010 - V ZR 228/09, NJW 2011, 1217 Rn. 35 [kleiner Schadensersatz statt fehlgeschlagener Minderung]; Beschluss vom 22. September 2016 - V ZR 4/16, NJW 2017, 893 Rn. 26 ff. [Minderung nebst kleinem Schadensersatz]).

  • BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 140/12

    Montagsauto

    Auszug aus BGH, 09.05.2018 - VIII ZR 26/17
    Denn ein Neufahrzeug, bei dem der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers bei wertender und prognostischer Betrachtung die Befürchtung rechtfertige, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln - namentlich auf schlechter Verarbeitung - beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft sei und das auch zukünftig nicht über längere Zeit frei von herstellungsbedingten Mängeln sein werde, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2013, 1523) als "Montagsauto" zu qualifizieren.

    Denn das Berufungsgericht ist - wie die Revision zutreffend rügt - in grundlegender Verkennung der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, eine allein aus in der Vergangenheit aufgetretenen, im Zeitpunkt der Ausübung des Gewährleistungsrechts aber behobenen Mängeln abgeleitete Eigenschaft als "Montagsauto" könne nach Maßgabe der im Senatsurteil vom 23. Januar 2013 entwickelten Kriterien (VIII ZR 140/12, NJW 2013, 1523 Rn. 26) einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB darstellen.

    Vielmehr war dort allein die Frage zu beantworten, ob der Käufer einer (unstreitig oder nachweislich) mangelhaften Sache aufgrund eines entsprechenden Geschehensablaufs berechtigterweise von einer Fehleranfälligkeit des betreffenden Fahrzeugs insgesamt ausgehen durfte und deshalb ein vor der Geltendmachung seiner Gewährleistungsrechte nach § 437 Nr. 2, 3 BGB grundsätzlich erforderliches Nacherfüllungsverlangen ausnahmsweise wegen Unzumutbarkeit gemäß § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB entbehrlich war (Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 140/12, aaO).

    Dementsprechend hat der Senat entscheidend darauf abgestellt, ob bei verständiger Würdigung aus Sicht des Käufers das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Herstellung des Fahrzeugs durch die gehäuft zutage getretene Fehleranfälligkeit so ernsthaft erschüttert worden ist, dass ihm eine Nacherfüllung allein aus diesem Grunde nicht (mehr) zuzumuten ist (Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 140/12, aaO mwN).

    Zweifel an der Wirksamkeit dieser Minderungserklärung sind - nachdem die von der Klägerin behauptete herstellungsbedingte Fehleranfälligkeit revisionsrechtlich zu unterstellen und mit dem Berufungsgericht aufgrund des von ihm bejahten Vorliegens eines "Montagsautos" von einer Unzumutbarkeit weiterer Nacherfüllungsverlangen gemäß § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 140/12, aaO), der wegen § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB auch für die Minderung gilt, auszugehen ist - nicht ersichtlich und auch im Revisionsverfahren nicht vorgebracht worden.

  • BGH, 14.04.2010 - VIII ZR 145/09

    Käufer hat Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens auch nach Rücktritt

    Auszug aus BGH, 09.05.2018 - VIII ZR 26/17
    Der Gläubiger soll nunmehr die Rechtsfolgen beider Rechtsbehelfe miteinander kombinieren können, obwohl das ursprüngliche Schuldverhältnis durch die Erklärung des Rücktritts in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 188; Senatsurteile vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09, NJW 2010, 2426 Rn. 15; vom 28. November 2007 - VIII ZR 16/07, BGHZ 174, 290 Rn. 10; siehe hierzu auch BGH, Urteil vom 30. Juni 2017 - V ZR 134/16, NJW 2017, 3438 Rn. 18 ff.).

    (aa) Indes gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 325 BGB dem Gläubiger über den oben beschriebenen Anwendungsbereich - die Kumulation von Rücktritt und Schadensersatz (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09, aaO Rn. 15, 22) - hinaus hätte ermöglichen wollen, die bindenden Rechtswirkungen eines bereits wirksam gewordenen Rücktritts (§§ 346 ff. BGB) wieder rückgängig zu machen und sich stattdessen für die Geltendmachung eines kleinen Schadensersatzanspruchs (§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB), also für das Behalten der mangelbehafteten Kaufsache unter Liquidation mangelbedingter Vermögenseinbußen, zu entscheiden (vgl. auch Lögering, aaO).

    Die Vorschrift des § 325 BGB stellt mit ihrer in den Gesetzesmaterialien verdeutlichten Zielsetzung lediglich eine punktuelle Durchbrechung dieser im System angelegten Alternativität dar, die vom Gesetzgeber deswegen für erforderlich gehalten wurde, weil der Käufer nach altem Recht nur bei Wahl des Schadensersatzes, nicht aber bei der Wandelung die Rechtsfolgen beider Rechtsbehelfe kombinieren konnte (BT-Drucks. 14/6040, S. 188; vgl. auch Senatsurteile vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09, aaO; vom 28. November 2007 - VIII ZR 16/07, aaO; siehe hierzu auch BGH, Urteil vom 30. Juni 2017 - V ZR 134/16, aaO Rn. 17 f.).

  • BGH, 05.11.2010 - V ZR 228/09

    Mängel der Kaufsache beim Kauf eines Fabrikgeländes: Schadensersatzanspruch des

    Auszug aus BGH, 09.05.2018 - VIII ZR 26/17
    (3) Wieder andere Literaturstimmen meinen, der Verkäufer könne sich wegen des Verbots treuwidrigen Verhaltens gemäß § 242 BGB nicht zu seinen Gunsten auf die Bindung des Käufers an die Gestaltungswirkung der Rechtsbehelfe der Minderung und des Rücktritts berufen, wenn er selbst die Durchführung der vom Käufer gewählten Gewährleistung verweigere, worunter auch die Stellung eines Klageabweisungsantrags falle (vgl. Wertenbruch, JZ 2002, 862, 865 f.; Klöhn/Haesen, EWiR 2011, 179, 180; MünchKommBGB/Westermann, aaO, § 437 Rn. 52; vgl. auch Palandt/Weidenkaff, aaO, § 437 Rn. 27).

    (c) Übereinstimmend mit den oben aufgezeigten Grundsätzen hat es der Bundesgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung dem Gewährleistungsgläubiger nach einer erfolgten Minderung (§ 437 Nr. 2, § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB) stets nur gestattet, ergänzend hierzu Schadensersatz statt der Leistung in Form des Festhaltens am Vertrag unter Ausgleich des Minderwerts und etwaiger weiterer mangelbedingter Vermögenseinbußen (sogenannter kleiner Schadensersatz; § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) geltend zu machen (vgl. BGH, Urteile vom 27. Mai 2011 - V ZR 122/10, aaO Rn. 16 [kleiner Schadensersatz neben Minderung]; vom 19. Januar 2017 - VII ZR 235/15, aaO [zu § 638 BGB]; vgl. außerdem BGH, Urteil vom 5. November 2010 - V ZR 228/09, NJW 2011, 1217 Rn. 35 [kleiner Schadensersatz statt fehlgeschlagener Minderung]; Beschluss vom 22. September 2016 - V ZR 4/16, NJW 2017, 893 Rn. 26 ff. [Minderung nebst kleinem Schadensersatz]).

    Daher kann der Käufer gemäß § 437 Nr. 3 BGB auch nach wirksam ausgeübtem Minderungsrecht wegen ihm darüber hinaus entstandener Schäden kleinen Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB (siehe dazu oben unter II 2 c aa; vgl. BGH, Urteile vom 5. November 2010 - V ZR 228/09, aaO; vom 19. Januar 2017 - VII ZR 235/15, aaO [zu § 638 BGB]) verlangen.

  • OLG Stuttgart, 01.02.2006 - 3 U 106/05

    Rückabwicklung eines Neuwagenkaufvertrages: Wechsel des Käufers vom Minderungs-

    Auszug aus BGH, 09.05.2018 - VIII ZR 26/17
    Dies habe das Oberlandesgericht Stuttgart bereits in einer früheren Entscheidung (ZGS 2008, 479) unter Bezugnahme auf eine in der Literatur vertretene Auffassung (Derleder, NJW 2003, 998) bejaht.

    aa) Das Berufungsgericht hat sich dabei die Ausführungen in einer früheren Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (ZGS 2008, 479) und einer dort mehrfach zitierten Literaturstimme (Derleder, NJW 2003, 998) zu Eigen gemacht.

    Diese Auffassung will zwar nicht in Frage stellen, dass es sich bei Minderung und Rücktritt (§ 437 Nr. 2, §§ 441, 323 BGB) um nach ihrer Ausübung grundsätzlich unwiderrufliche Gestaltungsrechte handelt (Derleder, aaO S. 1000 f.; OLG Stuttgart, ZGS 2008, 479, 480).

  • BGH, 28.11.2007 - VIII ZR 16/07

    Zum Anspruch des Käufers auf Erstattung von Mietwagenkosten nach Rücktritt vom

    Auszug aus BGH, 09.05.2018 - VIII ZR 26/17
    Der Gläubiger soll nunmehr die Rechtsfolgen beider Rechtsbehelfe miteinander kombinieren können, obwohl das ursprüngliche Schuldverhältnis durch die Erklärung des Rücktritts in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 188; Senatsurteile vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09, NJW 2010, 2426 Rn. 15; vom 28. November 2007 - VIII ZR 16/07, BGHZ 174, 290 Rn. 10; siehe hierzu auch BGH, Urteil vom 30. Juni 2017 - V ZR 134/16, NJW 2017, 3438 Rn. 18 ff.).

    Die Vorschrift des § 325 BGB stellt mit ihrer in den Gesetzesmaterialien verdeutlichten Zielsetzung lediglich eine punktuelle Durchbrechung dieser im System angelegten Alternativität dar, die vom Gesetzgeber deswegen für erforderlich gehalten wurde, weil der Käufer nach altem Recht nur bei Wahl des Schadensersatzes, nicht aber bei der Wandelung die Rechtsfolgen beider Rechtsbehelfe kombinieren konnte (BT-Drucks. 14/6040, S. 188; vgl. auch Senatsurteile vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09, aaO; vom 28. November 2007 - VIII ZR 16/07, aaO; siehe hierzu auch BGH, Urteil vom 30. Juni 2017 - V ZR 134/16, aaO Rn. 17 f.).

  • BGH, 22.11.1985 - V ZR 220/84

    Schadensersatz wegen Nichterfüllung wegen Nichteinhaltung der zugesicherten

    Auszug aus BGH, 09.05.2018 - VIII ZR 26/17
    Will er die Kaufsache behalten, kann er entweder durch eine Gestaltungserklärung den Kaufpreis unter den Voraussetzungen des § 437 Nr. 2, § 441 BGB mindern oder im Wege der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches statt der Leistung gemäß § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB die Liquidation des Minderwerts erreichen (sogenannter kleiner Schadensersatz, BT-Drucks. 14/6040, S. 225 f.; siehe bereits BGH, Urteile vom 22. November 1985 - V ZR 220/84, BGHZ 96, 283, 287; vom 23. Juni 1989 - V ZR 40/88, BGHZ 108, 156, 160 [jeweils zu § 463 BGB aF]).

    Will er sich hingegen vom Kaufvertrag lösen, kann er entweder den Rücktritt vom Vertrag nach § 437 Nr. 2, § 323 BGB erklären oder aber Schadensersatz statt der ganzen Leistung nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB fordern, der auf Ersatz des dem Käufer durch die Nichterfüllung des gesamten Vertrages entstandenen Schadens gerichtet ist und das Entfallen der Leistungspflicht (§ 281 Abs. 4 BGB) sowie die Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen (§ 281 Abs. 5 i.V.m. §§ 346 ff. BGB) zur Folge hat (großer Schadensersatz, BT-Drucks. aaO; siehe bereits BGH, Urteile vom 22. November 1985 - V ZR 220/84, aaO; vom 23. Juni 1989 - V ZR 40/88, aaO, S. 159 [jeweils zu § 463 BGB aF]).

  • BGH, 23.06.1989 - V ZR 40/88

    Umfang des "kleinen" Schadensersatzes bei arglistigem Verschweigen eines Mangels

    Auszug aus BGH, 09.05.2018 - VIII ZR 26/17
    Will er die Kaufsache behalten, kann er entweder durch eine Gestaltungserklärung den Kaufpreis unter den Voraussetzungen des § 437 Nr. 2, § 441 BGB mindern oder im Wege der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches statt der Leistung gemäß § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB die Liquidation des Minderwerts erreichen (sogenannter kleiner Schadensersatz, BT-Drucks. 14/6040, S. 225 f.; siehe bereits BGH, Urteile vom 22. November 1985 - V ZR 220/84, BGHZ 96, 283, 287; vom 23. Juni 1989 - V ZR 40/88, BGHZ 108, 156, 160 [jeweils zu § 463 BGB aF]).

    Will er sich hingegen vom Kaufvertrag lösen, kann er entweder den Rücktritt vom Vertrag nach § 437 Nr. 2, § 323 BGB erklären oder aber Schadensersatz statt der ganzen Leistung nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB fordern, der auf Ersatz des dem Käufer durch die Nichterfüllung des gesamten Vertrages entstandenen Schadens gerichtet ist und das Entfallen der Leistungspflicht (§ 281 Abs. 4 BGB) sowie die Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen (§ 281 Abs. 5 i.V.m. §§ 346 ff. BGB) zur Folge hat (großer Schadensersatz, BT-Drucks. aaO; siehe bereits BGH, Urteile vom 22. November 1985 - V ZR 220/84, aaO; vom 23. Juni 1989 - V ZR 40/88, aaO, S. 159 [jeweils zu § 463 BGB aF]).

  • BGH, 12.10.2016 - VIII ZR 103/15

    Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten des Verbrauchers

    Auszug aus BGH, 09.05.2018 - VIII ZR 26/17
    Schadensersatzansprüche des Käufers einer vertragswidrigen Sache werden daher von der Richtlinie nicht erfasst (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie; BT-Drucks. 14/6040, S. 245; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 53), so dass sie naturgemäß keine Aussage zu dem Verhältnis von Minderung und Schadensersatz trifft.

    Denn eine richtlinienkonforme Auslegung (oder Rechtsfortbildung) käme - für den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) oder gar (so die Revisionserwiderung) zur Vermeidung einer Rechtszersplitterung überschießend auch für Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern - nur dann in Betracht, wenn die Möglichkeit des Übergangs von einer wirksam ausgeübten Minderung zum Rücktritt dem Willen des deutschen Gesetzgebers nicht widerspräche (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 22; vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 28; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 43 f. und VIII ZR 13/12, juris Rn. 45 f.; vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 38; jeweils mwN).

  • BGH, 30.06.2017 - V ZR 134/16

    Erstmalige Geltendmachung selbständiger Ansprüche des Beklagten aus demselben

  • BAG, 21.03.2013 - 6 AZR 618/11

    Tarifliche Besitzstandszulage für Leistungszuschläge

  • BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 180/14

    Pferdekaufvertrag: Verjährungshemmung durch gerichtliche Geltendmachung bei

  • BGH, 26.11.2008 - VIII ZR 200/05

    Richtlinienkonforme Beschränkung des Gesetzes beim Verbrauchsgüterkauf: Kein

  • BGH, 17.10.2012 - VIII ZR 226/11

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB (betr. Aus- und Einbaukosten

  • BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 158/11

    Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der

  • BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 13/12

    Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der

  • BGH, 24.06.1998 - XII ZR 195/96

    Einigung auf Fortsetzung des Mietverhältnisses bei vorzeitiger Kündigung eines

  • BGH, 22.09.2016 - V ZR 4/16

    Umfang der aus der Rechtskraft abgeleiteten Tatsachenpräklusion: Abweisung einer

  • BGH, 22.10.2014 - VIII ZR 195/13

    Haftung des Futtermittelverkäufers für dioxinverdächtiges Tierfutter

  • BGH, 01.06.1990 - V ZR 48/89

    Verhältnis von Wandelungs- und Minderungsklage

  • BGH, 07.02.2003 - V ZR 25/02

    Aufklärungspflicht des Verkäufers eines Hauses bei Hausschwammverdacht

  • BGH, 21.07.2017 - V ZR 250/15

    Grundstückskaufvertrag: Altlastenverdacht als Sachmangel; arglistiges

  • BGH, 24.10.2018 - VIII ZR 66/17

    Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs

    aa) Die Ausübung des durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eingeführten Nacherfüllungsanspruchs des Käufers ist - anders als die Ausübung des Rücktritts- und Minderungsrechts (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2018 - VIII ZR 26/17, NJW 2018, 2863 Rn. 19, 28 f., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14, BGHZ 205, 151 Rn. 29) - gesetzlich nicht als (bindende) Gestaltungserklärung ausgeformt worden.
  • BGH, 19.09.2018 - VIII ZR 231/17

    Fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann mit hilfsweise erklärter

    (a) Zwar handelt es sich bei der Kündigung um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Vermieters, das seine Gestaltungswirkung mit dem Zugang bei dem Mieter entfaltet (§ 130 BGB) und - sofern der geltend gemachte Kündigungsgrund vorliegt und auch die formellen und materiellen Anforderungen an eine Kündigungserklärung (Angabe von Kündigungsgrund; Geschäftsfähigkeit) erfüllt sind - das Mietverhältnis entweder sofort oder nach Ablauf der vorgesehenen Kündigungsfrist enden lässt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1998 - XII ZR 195/96, BGHZ 139, 123, 126 f., 128 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Mai 2018 - VIII ZR 26/17, ZIP 2018, 1244 Rn. 22 [zur Minderung im Kaufrecht]; BAG, NZA-RR 2013, 609 Rn. 15 [zur Kündigung einer Dienstvereinbarung]).
  • BGH, 19.09.2018 - VIII ZR 261/17

    Fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann mit hilfsweise erklärter

    (a) Zwar handelt es sich bei der Kündigung um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Vermieters, das seine Gestaltungswirkung mit dem Zugang bei dem Mieter entfaltet (§ 130 BGB) und - sofern der geltend gemachte Kündigungsgrund vorliegt und auch die formellen und materiellen Anforderungen an eine Kündigungserklärung (Angabe von Kündigungsgrund; Geschäftsfähigkeit) erfüllt sind - das Mietverhältnis entweder sofort oder nach Ablauf der vorgesehenen Kündigungsfrist enden lässt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1998 - XII ZR 195/96, BGHZ 139, 123, 126 f., 128 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Mai 2018 - VIII ZR 26/17, ZIP 2018, 1244 Rn. 22 [zur Minderung im Kaufrecht]; BAG, NZA-RR 2013, 609 Rn. 15 [zur Kündigung einer Dienstvereinbarung]).
  • BGH, 15.12.2020 - VIII ZR 304/19

    Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe einer

    (b) Zur Begründung ihrer gegenteiligen Ansicht kann die Revision nicht mit Erfolg auf die Rechtsnatur des Rücktritts als Gestaltungsrecht (vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. Mai 2018 - VIII ZR 26/17, BGHZ 218, 320 Rn. 19; BT-Drucks. 14/6040, S. 221, 223) abstellen.

    Somit schließt die Ausübung des Rücktrittsrechts den Leistungsanspruch erst dann aus, wenn dessen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) vorlagen (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2020 - VIII ZR 318/19, juris Rn. 25; BT-Drucks. 14/6040, S. 140; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Mai 2018 - VIII ZR 26/17, BGHZ 218, 320 Rn. 24).

  • BGH, 29.11.2023 - VIII ZR 164/21

    Im Rückgewährschuldverhältnis bestehen Rücksichtnahmepflichten!

    (a) Der Rücktritt wandelt den Vertrag in ein Abwicklungsverhältnis mit vertraglicher Grundlage um (vgl. nur BT-Drucks. 14/6040, S. 191; Senatsurteil vom 9. Mai 2018 - VIII ZR 26/17, BGHZ 218, 320 Rn. 49).
  • BGH, 28.05.2021 - V ZR 24/20

    Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Grundstückskaufvertrag: Verschweigen eines

    Dieser Umstand führt etwa dazu, dass der Käufer, der wegen eines bestimmten Mangels der Kaufsache gemindert hat, zwar nicht wegen desselben Mangels großen Schadensersatz und unter diesem Gesichtspunkt die Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen kann (BGH, Urteil vom 9. Mai 2018 - VIII ZR 26/17, BGHZ 218, 320 Rn. 19), wohl aber wegen eines anderen (rechtzeitig geltend gemachten) Mangels, dessentwegen er den Kaufpreis nicht gemindert hat, doch noch vom Kaufvertrag zurücktreten oder im Wege des großen Schadensersatzes dessen Rückabwicklung verlangen könnte (BGH, Urteil vom 9. Mai 2018 - VIII ZR 26/17, BGHZ 218, 320 Rn. 17: "wegen desselben Mangels"; ausdrücklich: Erman/Grunewald, BGB, 16. Aufl., § 437 Rn. 48; Palandt/Weidenkaff, BGB, 80. Aufl., § 437 Rn. 31; MüKoBGB/Westermann, 8. Aufl., § 441 Rn. 10).
  • BGH, 19.10.2023 - III ZR 221/20

    Haftung eines Automobilherstellers in einem sog. Dieselfall wegen der Verwendung

    Der Einwand der Revisionserwiderung, der vom Kläger erklärte Rücktritt blockiere die Geltendmachung des "kleinen Schadensersatzes", betrifft nur kaufrechtliche Ansprüche (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2018 - VIII ZR 26/17, BGHZ 218, 320 Rn. 19, 23 ff, 41, 46, 52).
  • OLG Karlsruhe, 04.12.2018 - 9 U 160/16

    Neuwagenkaufvertrag: Gewährleistungsansprüche des Neuwagenhändlers bei

    Ein möglicher Rücktritt war nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte bereits vorher eine Minderung des Kaufpreises wirksam ausgeübt hätte (vgl. dazu BGH, MDR 2018, 852).
  • LG Münster, 13.06.2018 - 16 O 389/17

    Schätzung des Mindestbetrags eines merkantilen Minderwertes durch das Gericht

    Nach Erklärung der Minderung des Kaufpreisanspruches ist es der Klägerin zukünftig verwehrt, neben der geltend gemachten Minderung noch einen Schadenersatzanspruch statt der ganzen Leistung (sog. großer Schadenersatz) nach §§ 437 Nr. 3, 281 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 BGB geltend zu machen (vergleiche Presseerklärung zum BGH-Urteil vom 09.05.2018, Aktenzeichen: VIII ZR 26/17).
  • KG, 23.12.2019 - 21 U 75/17

    Schadensersatzansprüche aus einem Hauskaufvertrag Sachmängel aufgrund einer

    Diesen kann sie gem. § 281 Abs. 1 BGB in Form des Minderwertes verlangen (Weidenkaff in Palandt, aaO., § 437 Rn. 34, 38, vgl. auch BGH, Urteil vom 09.05.2018, VIII ZR 26/17, NJW 2018, 286, der grundsätzlich die Geltendmachung des Minderwertes im Rahmen des kleinen Schadensersatzes bejaht, dies jedoch ausschließt, wenn wegen desselben Schadens bereits gemindert wurde).
  • OLG Frankfurt, 15.10.2019 - 1 U 28/19

    Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag über Schiffsgenerator

  • OLG Hamm, 18.04.2019 - 28 U 267/17

    Rücktritt vom Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw wegen fehlendem

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