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   BGH, 12.05.1976 - VIII ZR 26/75   

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https://dejure.org/1976,901
BGH, 12.05.1976 - VIII ZR 26/75 (https://dejure.org/1976,901)
BGH, Entscheidung vom 12.05.1976 - VIII ZR 26/75 (https://dejure.org/1976,901)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 1976 - VIII ZR 26/75 (https://dejure.org/1976,901)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eigentumsverschaffung bei einem Werklieferungsvertrag über die Herstellung eines Bauwerks - Eigentumserwerb durch Einbau einzelner Bauteile

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauvertrag über Gebäude als Scheinbestandteil eines Grundstückes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 1539
  • MDR 1976, 1013
  • DB 1976, 1618
  • BauR 1976, 358
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.03.1964 - V ZR 197/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.05.1976 - VIII ZR 26/75
    Grundsätzlich ist es auch möglich, sowohl diese Einigung, wie die nach § 929 BGB für alle künftigen Fälle des Einbaus von Baumaterial vorwegzunehmen (BGH Urteil vom 18. März 1964 - V ZR 197/61 = WM 1964, 614, 615).
  • RG, 15.03.1932 - VII 406/31

    Zur Anwendung des § 931 BGB.

    Auszug aus BGH, 12.05.1976 - VIII ZR 26/75
    Der Eigentumsübergang vollzieht sich bei einer solchen Fallgestaltung durch den Einbau des verwendeten Materials jedenfalls dann, wenn die Vertragschließenden sich bis dahin hinsichtlich des Besitz- und Eigentumsübergangs einig bleiben (BGH a.a.O.; RGZ 135, 366, 367).
  • BGH, 22.02.2001 - IX ZR 191/98

    Fertigstellung und Ablieferung eines Schiffsbauwerkes durch den Konkursverwalter

    Daß die Leistungen des Auftragnehmers bei einem Werkvertrag kontinuierlich infolge gesetzlichen Eigentumsübergangs (etwa gemäß § 946 BGB) in das Eigentum des Auftraggebers übergehen, während bei einem Werklieferungsvertrag das Werk im allgemeinen (vgl. freilich BGH, Urt. v. 12. Mai 1976 - VIII ZR 26/75, NJW 1976, 1539 f) bis zur Ablieferung im Eigentum des Auftragnehmers verbleibt, fällt nicht entscheidend ins Gewicht.
  • BFH, 01.02.2012 - I R 57/10

    Abschreibungsbeginn bei Windkraftanlagen - Übergang des wirtschaftlichen

    Zwar wäre in diesem Fall --da die WKA auf fremdem Grund und Boden errichtet wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 1976 VIII ZR 26/75, Neue Juristische Wochenschrift 1976, 1539; Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 60. Aufl., § 651 Rz 1)-- von einem Werklieferungsvertrag gemäß § 651 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs (BGB) a.F. i.V.m. Art. 229 § 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auszugehen.
  • BGH, 20.06.1991 - VII ZR 305/90

    Nachträglicher Einbau einer Alarmanlage

    Auch die Entscheidung des VIII. Zivilsenats (Urteil vom 12. Mai 1976 - VIII ZR 26/75 = NJW 1976, 1539) befaßt sich lediglich mit der rechtlichen Beurteilung eines Bauvertrages, den der Mieter eines Grundstücks über die Errichtung eines Gebäudes geschlossen hatte, das nur Scheinbestandteil des Grundstücks wurde; über die Dauer der Gewährleistungsfrist wird dort nicht befunden.
  • KG, 17.06.2016 - 21 U 71/14

    Bauen heißt nur bauen!

    Hierzu verweist sie auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.05.1976, VIII ZR 26/75.

    In dem der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.05.1976, VIII ZR 26/75 zugrunde liegenden Fall war ausdrücklich vereinbart, dass die auf der gemieteten Fläche errichteten Baulichkeiten nicht im Eigentum des Vermieters stehen und nur zu einem vorübergehenden Zweck mit Grund und Boden verbunden werden sollten.

  • OLG Brandenburg, 27.04.2010 - 6 U 132/09

    Eigentumsherausgabeanspruch an verkauftem Getreide bei dessen Verbleib im Lager

    Zum Zeitpunkt der Aussonderung des Getreides und Übergabe an den Sequester ist die Übereignung auch nicht nachgeholt worden; es kann nicht festgestellt werden, dass die Verfügungsbeklagte sich zu diesem Zeitpunkt noch an die Einigung zur Eigentumsübertragung, die im Namenslagerschein erklärt worden ist, gebunden fühlte (vgl. BGH NJW 1976, 1539).
  • BayObLG, 07.05.1984 - BReg. 3 Z 163/83

    Der Einmann-Gesellschafter stellt die Gesellschafterversammlung dar; Erfordernis

    Dem Geschäftsführer können Rechtsgeschäfte mit sich selbst nur von vorneherein im Gesellschaftsvertrag oder nachträglich durch Änderung der Satzung gestattet werden (BGHZ 87, 59/60; BayObLGZ 1981, 132 und 1982, 41/44; Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages BT-Drucks. 8/3908 S. 74; Karsten Schmidt NJW 1980, 1769/1775; vgl. auch BGH NJW 1976, 1539).
  • FG Berlin, 17.12.1997 - VI 316/91
    Der Bundesgerichtshof in Zivilsachen (BGH) hat dem gegenüber in seinem Urteil vom 12. Mai 1976 (VIII ZR 26/1975, Neue Juristische Wochenschrift -;NJW-; 1976, 1539) ausgeführt, daß auf einen Bauvertrag, mit dem sich der Unternehmer verpflichtete, ein Haus auf einem dem Besteller nicht als Eigentümer gehörenden Grundstück zu errichten, und das Haus nur Scheinbestandteil ( § 95 BGB ) des Grundstucks wurde, die Vorschrift des § 651 BGB - Werklieferungsvertrag - anzuwenden sei.
  • OLG Oldenburg, 24.05.1977 - 4 U 279/76

    Ausreichen einer bloßen Einigung über den Besitzübergang von in einem

    Allerdings ist auch die Einigung des § 854 Abs. 2 BGB ein der Bedingung zugängliches Rechtsgeschäft (vgl. Palandt-Bassenge Anm. 4b zu § 854; vgl. auch BGH NJW 76, 1539, 1540).
  • OLG Koblenz, 31.10.2000 - 3 U 1123/00

    Besitzverhältnisse an einem auf fremden Grund errichteten Bauwerk

    Es genügt, dass die Einigkeit fortbestand, als die Wohnung existent wurde, d. h., mit dem Grundstück verbunden wurde (vgl. dazu BGH NJW 1976, S. 1539, 1540; Palandt, BGB , 58. Aufl., § 854 Rdnr. 8).
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