Rechtsprechung
BGH, 19.09.2018 - VIII ZR 231/17, VIII ZR 261/17 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 543 Abs 2 S 1 Nr 3 BGB, § 543 Abs 2 S 3 BGB, § 569 Abs 3 Nr 2 S 1 BGB, § 573 Abs 1 BGB, § 573 Abs 2 Nr 1 BGB
Wohnraummiete: Gleichzeitige fristlose und ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs; rückwirkende Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs bei rechtzeitiger Schonfristzahlung; Auslegung der Erklärung des Vermieters bei Verknüpfung der fristlosen ...
- IWW
§ 569 BGB Vorschriften§ ... 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a BGB, § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB, §§ 573, 573c BGB, § 573c BGB, § 546 Abs. 1, § 985 BGB, § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, § 543 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 BGB, § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB, 2 Nr. 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB, § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB, §§ 133, 157 BGB, § 543 Abs. 2 Satz 3, § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB, § 130 BGB, § 546 Abs. 1 BGB, § 554 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BGB, § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB, § 554 BGB, § 554 Satz 3 BGB, § 554 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 142 Abs. 1 BGB, § 546a BGB, § 556a BGB, § 554 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 389 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO
- Wolters Kluwer
Wirkung der Beendigung des Mietverhältnisses im Falle einer rechtzeitigen Schonfristzahlung oder Verpflichtungserklärung einer öffentlichen Stelle die zuvor durch eine wirksam erklärte fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs ; Verknüpfung einer fristlosen Kündigung ...
- rewis.io
Wohnraummiete: Gleichzeitige fristlose und ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs; rückwirkende Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs bei rechtzeitiger Schonfristzahlung; Auslegung der Erklärung des Vermieters bei Verknüpfung der fristlosen ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wirkung der Beendigung des Mietverhältnisses im Falle einer rechtzeitigen Schonfristzahlung oder Verpflichtungserklärung einer öffentlichen Stelle die zuvor durch eine wirksam erklärte fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs; Verknüpfung einer fristlosen Kündigung ...
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Fristlose und ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs gleichzeitig möglich
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (26)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann mit hilfsweise erklärter ordentlicher Kündigung verbunden werden
- Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation)
Gleichzeitige fristlose und ordentliche Kündigung des Wohnraummietvertrages möglich
- raschlosser.com (Kurzinformation)
Die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses kann trotz Nachzahlung wirksam sein
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Mietrückstände - fristlose und fristgerechte Kündigung
- lto.de (Kurzinformation)
Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung: Hilfsweise erklärte Kündigung läuft nicht automatisch ins Leere
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann mit hilfsweise erklärter ordentlicher Kündigung verbunden werden
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Kurzinformation)
Außerordentliche Kündigung, Kündigungsschreiben
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann mit hilfsweise erklärter ordentlicher Kündigung verbunden werden
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann mit hilfsweise erklärter ordentlicher Kündigung verbunden werden
- vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)
BGH erlaubt Verbindung der fristlosen und ordentlichen Kündigung von Wohnraumietverträgen
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Wirkung der Beendigung des Mietverhältnisses im Falle einer rechtzeitigen Schonfristzahlung
- rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)
Kombination von fristloser Kündigung mit ordentlicher Kündigung bei Wohnraummiete zulässig
- soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)
Fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann mit hilfsweise erklärter ordentlicher Kündigung verbunden werden
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Doppelkündigung zulässig
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Wirkung der Beendigung des Mietverhältnisses im Falle einer rechtzeitigen Schonfristzahlung
- aerztezeitung.de (Pressemeldung, 19.09.2018)
Vermieter darf fristlos und zugleich ordentlich kündigen
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Vermieter können nach BGH-Urteil leichter kündigen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Die Schonfristzahlung im Wohnraummietrecht
- anwalt.de (Kurzinformation)
Zahlungsverzug bzw. Rückstand Miete: Sog. doppelte Kündigung zulässig
- anwalt.de (Kurzinformation)
Vermieter kann wegen Mietschulden fristlos und ordentlich kündigen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Vermieter kann Mietverhältnis gleichzeitig fristlos und ordentlich kündigen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung von Wohnraummietverhältnissen möglich
- anwalt.de (Kurzinformation)
Zahlungsverzug der Miete - sog. doppelte Kündigung zulässig
- anwalt.de (Kurzinformation)
Fristlose Kündigung Wohnraummietvertrag kann mit ordentlicher Kündigung verbunden werden!
- va-ra.com (Kurzinformation)
Vermieterrechte bei Zahlungsverzug
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Verbindung von außerordentlicher und ordentlicher Kündigung wegen Mietrückständen; Wirkung einer Schonfristzahlung
Besprechungen u.ä. (2)
- rae-oehlmann.de (Entscheidungsbesprechung)
Wirksamkeit der doppelten Kündigung wegen Zahlungsverzugs
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Kündigung: Hilfsweise ordentliche Kündigung auch nach Schonfristzahlung möglich! (IMR 2018, 449)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Pankow/Weißensee, 30.03.2017 - 102 C 333/16
- LG Berlin, 13.10.2017 - 66 S 90/17
- BGH, 19.09.2018 - VIII ZR 231/17, VIII ZR 261/17
- LG Berlin, 21.03.2019 - 66 S 90/17
Papierfundstellen
- BGHZ 220, 1
- NJW 2018, 3517
- MDR 2018, 1364
- NZM 2018, 941
Wird zitiert von ... (25)
- BGH, 19.09.2018 - VIII ZR 261/17
Fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann mit hilfsweise erklärter …
Demzufolge hat das Berufungsgericht dieselbe Formulierung bereits bei seinen Zulassungserwägungen im Urteil vom 13. Oktober 2017 - 66 S 90/17 (ZMR 2018, 38; nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 231/17, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) verwendet, bei dem alleiniger Streitgegenstand eine - fristlose, hilfsweise ordentliche - Kündigung wegen Zahlungsverzugs war.Dies ergibt sich aus einer sachgerechten Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der Kündigungserklärung (Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 231/17, unter II 3 a, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Bei verständiger Betrachtung bringt daher ein Vermieter, der seine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs hilfsweise oder vorsorglich mit einer ordentlichen Kündigung verknüpft, auch aus objektiver Mietersicht zum Ausdruck, dass die zugleich erklärte (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, NZM 2005, 334 unter II 2 e) ordentliche Kündigung auch dann zum Zuge kommen soll, wenn die fristlose Kündigung infolge der gesetzlichen Anordnung in § 543 Abs. 2 Satz 3, § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht zu dem angestrebten Ziel der endgültigen sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses, sondern dazu geführt hat, dass dieses trotz fristloser Kündigung rückwirkend betrachtet als ununterbrochen fortgeführt gilt (Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 231/17, aaO unter II 3 a bb).
Hiervon hat der Gesetzgeber in § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB Gebrauch gemacht, indem er die durch das ausgeübte Gestaltungsrecht ausgelöste Rechtswirkung der Beendigung des Mietverhältnisses im Wege einer gesetzlichen Fiktion rückwirkend als nicht eingetreten behandelt (Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 231/17, aaO unter II 3 a bb (2) (b)).
Dass der Gesetzgeber mit § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB die gesetzliche Fiktion einer rückwirkenden Unwirksamkeit der wegen Zahlungsverzugs ausgesprochenen fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB angeordnet hat, ergibt sich zwar noch nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB, jedoch folgt dies vor allem aus dem Regelungszweck und der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung und findet zudem im systematischen Zusammenhang zu § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Stütze (Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 231/17, aaO unter II 3 a bb (2) (b)).
Weiter bringt er zum Ausdruck, dass die nachrangige Prüfung der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung bei objektiver und vernünftiger Betrachtung seiner Kündigungserklärung nicht nur dann erfolgen soll, wenn die fristlose Kündigung bereits bei ihrem Zugang unwirksam sein sollte, sondern auch dann, wenn sie nachträglich (durch unverzügliche Aufrechnung oder durch rechtzeitige Schonfristzahlung oder Verpflichtungserklärung einer öffentlichen Stelle) als - bezogen auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung - rückwirkend unwirksam gilt (Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 231/17, aaO unter II 3 b).
- BGH, 13.10.2021 - VIII ZR 91/20
Ausgleich des Mietrückstands innerhalb der Schonfrist bei ordentlicher Kündigung …
Erfolgt eine nachträgliche Befriedigung des Vermieters oder wird eine behördliche Verpflichtungserklärung abgegeben, gilt daher allein die durch die wirksam erklärte fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) bewirkte Beendigung des Mietverhältnisses rückwirkend als nicht eingetreten (vgl. zur Wirkung Senatsurteile vom 19. September 2018 - VIII ZR 231/17, BGHZ 220, 1 Rn. 24 und VIII ZR 261/17, WuM 2018, 758 Rn. 32;… vom 1. Juli 2020 - VIII ZR 323/18, WuM 2020, 499 Rn. 28).Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine Obdachlosigkeit bei einer mit einer mindestens dreimonatigen Kündigungsfrist (§ 573c Abs. 1 BGB) einhergehenden ordentlichen Kündigung in geringerem Maße droht als bei einer fristlosen Kündigung, bei welcher das Mietverhältnis - sofern der geltend gemachte Kündigungsgrund vorliegt - bereits mit Zugang (§ 130 BGB) einer den formellen und materiellen Anforderungen genügenden Kündigungserklärung mit sofortiger Wirkung beendet ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 19. September 2018 - VIII ZR 231/17, BGHZ 220, 1 Rn. 22).
Ein solches fehlte in der erst später eingeführten Regelung zur ordentlichen Kündigung in § 564b BGB aF ebenso wie in der Vorgängervorschrift des Art. 1 § 1 des Gesetzes über den Kündigungsschutz für Mietverhältnisse über Wohnraum vom 25. November 1971 (BGBl. I 1839; sog. Erstes Wohnraumkündigungsschutzgesetz, nachfolgend WKSchG; vgl. zur historischen Entwicklung: Senatsurteile vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, WuM 2005, 250 unter II 2 b; vom 19. September 2018 - VIII ZR 231/17, BGHZ 220, 1 Rn. 29 ff. und VIII ZR 261/17, WuM 2018, 758 Rn. 37 ff.).
Davon abgesehen ist bei einem Ausgleich der Mietrückstände zu prüfen, ob die Berufung auf die ordentliche Kündigung als treuwidrig (§ 242 BGB) erscheint (vgl. Senatsurteile vom 19. September 2018 - VIII ZR 231/17, BGHZ 220, 1 Rn. 43 und VIII ZR 261/17, NZM 2018, 1017 Rn. 51;… Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14, aaO).
Wird hiernach eine schuldhafte nicht unerhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten des Beklagten bejaht, wird das Berufungsgericht anschließend zu prüfen haben, ob der Ausgleich der Mietrückstände bei tatrichterlicher Würdigung der konkreten Einzelfallumstände die Berufung auf die ordentliche Kündigung ausnahmsweise als treuwidrig (§ 242 BGB) erscheinen lässt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 19. September 2018 - VIII ZR 231/17, BGHZ 220, 1 Rn. 43 und VIII ZR 261/17, NZM 2018, 1017 Rn. 51;… Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14, WuM 2016, 225 Rn. 6 f.).
- BGH, 01.07.2020 - VIII ZR 323/18
Revision gegen eine abgewiesene Räumungsklage in Bezug auf Wohnraum; Erlass eines …
Eine fristgerechte Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ändert an dem Ausschluss des Fortsetzungsanspruchs des Mieters nichts, da sie einer ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung im Wege der gesetzlichen Fiktion lediglich rückwirkend deren Gestaltungswirkung nimmt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 19. September 2018 - VIII ZR 231/17, BGHZ 220, 1 Rn. 21 ff., und VIII ZR 261/17, WuM 2018, 758 Rn. 29 ff.), nicht aber dazu führt, dass ein Grund für die fristlose Kündigung von vornherein nicht bestand (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, NZM 2005, 334 unter II 2 d bb).Die spätere Schonfristzahlung des Sozialhilfeträgers ändert daran nichts, denn diese beseitigt lediglich rückwirkend die Gestaltungswirkung der außerordentlichen Kündigung im Wege der gesetzlichen Fiktion (vgl. zum Letzteren: Senatsurteile vom 19. September 2018 - VIII ZR 231/17, BGHZ 220, 1 Rn. 21 ff., und VIII ZR 261/17, WuM 2018, 758 Rn. 29 ff.), führt aber nicht dazu, dass ein Grund für die fristlose Kündigung von vornherein nicht bestand (…vgl. auch Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, aaO unter II 2 d bb).
- BGH, 09.12.2020 - VIII ZR 238/18
Zu Ansprüchen des Mieters auf Schadensersatz nach einem Auszug aus der …
Zwar kann die durch eine wirksam erklärte Kündigung bewirkte Umgestaltung des Mietverhältnisses grundsätzlich durch ein rechtsgeschäftliches Zusammenwirken der Parteien - nicht einseitig - rückgängig gemacht werden (vgl. Senatsurteil vom 19. September 2018 - VIII ZR 231/17, BGHZ 220, 1 Rn. 22 mwN). - BGH, 08.12.2021 - VIII ZR 32/20
Kündigung wegen Zahlungsverzugs: Allein die Gesamthöhe des Rückstands relevant
Das Berufungsgericht hat auf die erstinstanzlichen Feststellungen Bezug genommen, wonach Tatbestände, nach denen eine aufgrund von Zahlungsverzug wirksam erklärte außerordentliche fristlose Kündigung des Mieters nachträglich unwirksam wird (vgl. Senatsurteil vom 19. September 2018 - VIII ZR 231/17, BGHZ 220, 1 Rn. 20), unstreitig nicht gegeben sind. - BGH, 05.03.2019 - VIII ZR 190/18
Antragstellung durch Bezugnahme auf die Klageschrift; Urteilsergänzung bei …
Eine solche Erklärung darf zwar als Ausübung eines Gestaltungsrechts nicht unter eine Bedingung im Sinne von § 158 BGB gestellt werden (BGH, Urteil vom 21. März 1986 - V ZR 23/85, BGHZ 97, 264, 267 [zum Rücktritt]; vgl. auch Senatsurteil vom 19. September 2018 - VIII ZR 231/17, NJW 2018, 3517 Rn. 41, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt [zur Kündigung]). - BSG, 13.12.2022 - B 1 KR 37/21 R
Krankenversicherung - Krankenhaus - Versorgungsvertrag - Kündigung - einseitige …
Zwar handelt es sich bei der Kündigung eines Vertrages ebenfalls um eine einseitige Willenserklärung mit unmittelbar rechtsgestaltender Wirkung (vgl BGH vom 19.9.2018 - VIII ZR 231/17 - NJW 2018, 3517, 3519 RdNr 22) . - LG Berlin, 21.03.2019 - 66 S 90/17
Räumungsklage: Kostenentscheidung bei Hauptsacheerledigung bei Schonfristzahlung …
Die zugelassene Revision gegen das Berufungsurteil hatte nach Maßgabe der Revisionsentscheidung vom 19.9.2018 (BGH - VIII ZR 231/17; MDR 2018, 1364 ff.) vorläufigen Erfolg. - AG Dortmund, 02.06.2020 - 425 C 3346/19
Kündigungsverzicht "bis zum Tod des Mieters" bedarf der Schriftform!
Ein Vermieter, der eine neben einer ordentlichen Kündigung wegen Eigenbedarfs vorsorglich auch noch das Sonderkündigungsrecht des § 573a BGB mit einer längeren Kündigungsfrist ausübt, bringt bei der gebotenen Auslegung seiner Erklärungen zum Ausdruck, dass die ordentliche Kündigung gem. § 573a BGB in allen Fällen Wirkung entfalten soll, in denen die zunächst angestrebte schnellere Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund der Eigenbedarfskündigung Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung fehlgeschlagen ist (so BGHZ 220, 1 = MDR 2018, 1364 = WuM 2018, 714 = GE 2018, 1389 = NJW 2018, 3517 = DWW 2018, 377 = NZM 2018, 941 für das Verhältnis einer Kündigung gem. § 543 Abs. 2 Ziff. 3 BGB zur Kündigung gem. § 573 Abs. 2 Ziff. 1 BGB). - AG Mannheim, 03.04.2019 - 4 C 4743/18
Versehentliche Zahlung an alten Vermieter: Ordentliche Kündigung zulässig?
Denn ein Vermieter, der neben einer fristlosen Kündigung hilfsweise oder vorsorglich eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen des aufgelaufenen Zahlungsrückstands ausspricht, erklärt diese nicht nur für den Fall einer bereits bei Zugang des Kündigungsschreibens gegebenen Unwirksamkeit der vorrangig erfolgten fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses erklärt, sondern bringt er damit regelmäßig zum Ausdruck, dass die ordentliche Kündigung auch dann zum Zug kommen soll, wenn die zunächst wirksam erklärte fristlose Kündigung aufgrund eines gesetzlich vorgesehenen Umstands (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB [Schonfristzahlung oder Verpflichtungserklärung einer öffentlichen Stelle]) nachträglich (rückwirkend) unwirksam wird (BGH NJW 2018, 3517 Rn. 15 ff.).Bei der Kündigung handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Vermieters, das seine Gestaltungswirkung mit dem Zugang bei dem Mieter entfaltet (§ 130 BGB) und - sofern der geltend gemachte Kündigungsgrund vorliegt und auch die formellen und materiellen Anforderungen an eine Kündigungserklärung (Angabe von Kündigungsgrund; Geschäftsfähigkeit) erfüllt sind - das Mietverhältnis entweder sofort oder nach Ablauf der vorgesehenen Kündigungsfrist enden lässt (BGH NJW 2018, 3517 Rn. 22).
Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass bereits die Entstehung der Mietrückstände, der Zahlungsirrläufer, von gewissen Nachlässigkeiten des Beklagten beeinflusst gewesen sein könnte, ist der Klägerin die Durchsetzung des auf die ordentliche Kündigung gestützten Räumungsanspruchs mit Rücksicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) angesichts des erfolgreichen Bemühens der Beklagten, die Mietzahlung umgehend wieder aufzunehmen und die entstandenen Mietrückstände unverzüglich vollständig zurückzuführen, verwehrt (…vgl. BGH Beschluss vom 06.10.2015 - VIII ZR 321/14, BeckRS 2016, 5095 Rn. 9; auch BGH NJW 2018, 3517 Rn. 43 m. Anm. Kappus; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 - VIII ZR 107/12;… Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., § 573 Rn. 31).
- LG Berlin, 27.03.2019 - 65 S 223/18
Räumungsprozess bei Wohnraummiete: Begründung einer fristgemäßen Kündigung wegen …
- AG Rheine, 16.05.2019 - 10 C 234/18
Mieter (sonst) stets vertragstreu: Ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs …
- LG Freiburg, 12.10.2018 - 3 S 98/18
Wohnraummietvertrag: Arglistanfechtung bei widersprüchlichen Angaben des …
- LG Itzehoe, 21.12.2018 - 9 S 15/18
Zahlunsgverzug und fast ein Wohnungsbrand: Außerordentliche Kündigung nein, …
- AG Berlin-Mitte, 04.09.2019 - 9 C 104/19
Keine Kündigung wegen Mietrückstands unter 2.000 Euro?
- AG Lünen, 24.11.2020 - 8 C 26/20
Abmahnung wegen erheblicher Forderungsrückstände
- OLG Brandenburg, 29.11.2022 - 3 U 93/21
Kündigung eines Gewerbemietvertrages
- AG München, 03.01.2019 - 472 C 20873/18
Übernahmeerklärung einer öffentlichen Stelle bezogen auf Mietrückstand
- BGH, 14.01.2020 - VIII ZR 169/18
Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens gegen …
- LG Berlin, 04.10.2018 - 65 S 79/18
Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit einer Zahlungsverzugskündigung bei …
- LG Berlin, 01.07.2020 - 65 S 250/19
Modernisierungsmieterhöhung muss stimmig sein!
- LG Berlin, 12.04.2019 - 65 S 27/19
Wirksamkeit einer hilfsweise erklärten Kündigung
- AG Hamburg-Blankenese, 20.02.2019 - 531 C 255/18
Verspätungen der Bank sind dem Mieter nicht anzulasten
- LG Potsdam, 30.08.2019 - 4 S 40/18
Gleichzeitige fristlose und ordentliche Mietvertragskündigung wegen …
- AG Neuss, 31.01.2019 - 85 C 1982/18
Nichtzahlung der Miete - Versehen infolge einer Operation!
Rechtsprechung
BGH, 19.09.2018 - VIII ZR 261/17 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 133 BGB, § 157 BGB, § 543 Abs 2 S 1 Nr 3 BGB, § 564b Abs 1 BGB vom 21.02.1996, § 564b Abs 2 Nr 1 BGB vom 21.02.1996
Wohnraummiete: Geltungswirkung einer vom Vermieter hilfsweise mit einer fristlosen Kündigung verbundenen ordentlichen Kündigung bei Zahlungsverzug; Kündigungsvoraussetzungen bei einem befristeten Wohnraummietverhältnis mit Verlängerungsklausel - IWW
§ 569 BGB Vorschriften§ ... 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a BGB, § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB, § 533 Abs. 1 Nr. 1, § 263 ZPO, § 543 Abs. 1, § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, § 546 Abs. 1, § 985 BGB, § 552 Abs. 1 ZPO, Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, § 543 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 BGB, § 242 BGB, § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB, Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB, §§ 564c, 564b Abs. 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB, § 564b Abs. 1, § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB, §§ 133, 157 BGB, § 543 Abs. 2 Satz 3, § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB, § 130 BGB, § 546 Abs. 1 BGB, § 554 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BGB, § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB, § 554 BGB, § 554 Satz 3 BGB, § 554 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 142 Abs. 1 BGB, § 546a BGB, § 556a BGB, § 554 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 389 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, Art. 229 § 3 Abs. 3 EG-BGB, § 564c BGB, §§ 565a, 564b BGB, §§ 564b, 565a, 565 BGB, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO
- Wolters Kluwer
Geltungswirkung einer vom Vermieter hilfsweise mit einer fristlosen Kündigung verbundenen ordentlichen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses in den Fällen des Zahlungsverzugs; Begründen eines Wohnraummietverhältnisses mit Verlängerungsklausel bei Widerspruch einer ...
- rewis.io
Wohnraummiete: Geltungswirkung einer vom Vermieter hilfsweise mit einer fristlosen Kündigung verbundenen ordentlichen Kündigung bei Zahlungsverzug; Kündigungsvoraussetzungen bei einem befristeten Wohnraummietverhältnis mit Verlängerungsklausel
- ra.de
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Geltungswirkung einer vom Vermieter hilfsweise mit einer fristlosen Kündigung verbundenen ordentlichen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses in den Fällen des Zahlungsverzugs; Begründen eines Wohnraummietverhältnisses mit Verlängerungsklausel bei Widerspruch einer ...
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Verlängerungsklausel: Auch bei Widerspruch müssen Kündigungsvoraussetzungen vorliegen
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Kurzfassungen/Presse (17)
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Fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann mit hilfsweise erklärter ordentlicher Kündigung verbunden werden
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Zahlungsverzug : fristlos und fristgemäß kündigen
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Fristlose bzw. ordentliche Kündigung in Fällen des Zahlungsverzugs
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Kombination von fristloser Kündigung mit ordentlicher Kündigung bei Wohnraummiete zulässig
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Fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann mit hilfsweise erklärter ordentlicher Kündigung verbunden werden
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Doppelkündigung zulässig
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Vermieter darf fristlos und zugleich ordentlich kündigen
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Vermieter-Tipp bei Zahlungsverzug: Wohnraum darf fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt werden
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Zahlungsverzug bzw. Rückstand Miete: Sog. doppelte Kündigung zulässig
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Vermieter kann wegen Mietschulden fristlos und ordentlich kündigen
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Vermieter kann Mietverhältnis gleichzeitig fristlos und ordentlich kündigen
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Fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung von Wohnraummietverhältnissen möglich
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Zahlungsverzug der Miete - sog. doppelte Kündigung zulässig
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Doppelte Kündigung rechtens
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Fristlose Kündigung Wohnraummietvertrag kann mit ordentlicher Kündigung verbunden werden!
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Vermieterrechte bei Zahlungsverzug
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Verbindung von außerordentlicher und ordentlicher Kündigung wegen Mietrückständen; Wirkung einer Schonfristzahlung
Besprechungen u.ä. (2)
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Ordentliche Kündigung bei Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung aufgrund Schonfristzahlung
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Zahlungsverzug: Hilfsweise ordentliche Kündigung eines Zeitmietvertrags alten Rechts (IMR 2018, 503)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 12.06.2017 - 7 C 9/17
- LG Berlin, 15.11.2017 - 66 S 192/17
- BGH, 19.09.2018 - VIII ZR 261/17
Papierfundstellen
- NZM 2018, 1017
Wird zitiert von ... (22)
- BGH, 13.10.2021 - VIII ZR 91/20
Ausgleich des Mietrückstands innerhalb der Schonfrist bei ordentlicher Kündigung …
Erfolgt eine nachträgliche Befriedigung des Vermieters oder wird eine behördliche Verpflichtungserklärung abgegeben, gilt daher allein die durch die wirksam erklärte fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) bewirkte Beendigung des Mietverhältnisses rückwirkend als nicht eingetreten (vgl. zur Wirkung Senatsurteile vom 19. September 2018 - VIII ZR 231/17, BGHZ 220, 1 Rn. 24 und VIII ZR 261/17, WuM 2018, 758 Rn. 32;… vom 1. Juli 2020 - VIII ZR 323/18, WuM 2020, 499 Rn. 28).Ein solches fehlte in der erst später eingeführten Regelung zur ordentlichen Kündigung in § 564b BGB aF ebenso wie in der Vorgängervorschrift des Art. 1 § 1 des Gesetzes über den Kündigungsschutz für Mietverhältnisse über Wohnraum vom 25. November 1971 (BGBl. I 1839; sog. Erstes Wohnraumkündigungsschutzgesetz, nachfolgend WKSchG; vgl. zur historischen Entwicklung: Senatsurteile vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, WuM 2005, 250 unter II 2 b; vom 19. September 2018 - VIII ZR 231/17, BGHZ 220, 1 Rn. 29 ff. und VIII ZR 261/17, WuM 2018, 758 Rn. 37 ff.).
Davon abgesehen ist bei einem Ausgleich der Mietrückstände zu prüfen, ob die Berufung auf die ordentliche Kündigung als treuwidrig (§ 242 BGB) erscheint (vgl. Senatsurteile vom 19. September 2018 - VIII ZR 231/17, BGHZ 220, 1 Rn. 43 und VIII ZR 261/17, NZM 2018, 1017 Rn. 51;… Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14, aaO).
Wird hiernach eine schuldhafte nicht unerhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten des Beklagten bejaht, wird das Berufungsgericht anschließend zu prüfen haben, ob der Ausgleich der Mietrückstände bei tatrichterlicher Würdigung der konkreten Einzelfallumstände die Berufung auf die ordentliche Kündigung ausnahmsweise als treuwidrig (§ 242 BGB) erscheinen lässt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 19. September 2018 - VIII ZR 231/17, BGHZ 220, 1 Rn. 43 und VIII ZR 261/17, NZM 2018, 1017 Rn. 51;… Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14, WuM 2016, 225 Rn. 6 f.).
- BGH, 01.07.2020 - VIII ZR 323/18
Revision gegen eine abgewiesene Räumungsklage in Bezug auf Wohnraum; Erlass eines …
Eine fristgerechte Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ändert an dem Ausschluss des Fortsetzungsanspruchs des Mieters nichts, da sie einer ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung im Wege der gesetzlichen Fiktion lediglich rückwirkend deren Gestaltungswirkung nimmt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 19. September 2018 - VIII ZR 231/17, BGHZ 220, 1 Rn. 21 ff., und VIII ZR 261/17, WuM 2018, 758 Rn. 29 ff.), nicht aber dazu führt, dass ein Grund für die fristlose Kündigung von vornherein nicht bestand (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, NZM 2005, 334 unter II 2 d bb).Die spätere Schonfristzahlung des Sozialhilfeträgers ändert daran nichts, denn diese beseitigt lediglich rückwirkend die Gestaltungswirkung der außerordentlichen Kündigung im Wege der gesetzlichen Fiktion (vgl. zum Letzteren: Senatsurteile vom 19. September 2018 - VIII ZR 231/17, BGHZ 220, 1 Rn. 21 ff., und VIII ZR 261/17, WuM 2018, 758 Rn. 29 ff.), führt aber nicht dazu, dass ein Grund für die fristlose Kündigung von vornherein nicht bestand (…vgl. auch Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, aaO unter II 2 d bb).
- BGH, 26.02.2020 - XII ZR 51/19
Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines für die Dauer von zehn Jahren …
Zwar entspricht es der Auffassung des VIII. Zivilsenats, dass im Räumungsprozess, nachdem mehrere Kündigungen ausgesprochen worden sind, die Revision auf einzelne Kündigungen beschränkt zugelassen werden kann (BGH Urteil vom 19. September 2018 - VIII ZR 261/17 - ZMR 2019, 13 Rn. 17 mwN).
- BAG, 26.11.2020 - 8 AZR 59/20
(Schwer)Behinderung - Vorstellungsgespräch - Verzicht
Maßgebend ist dabei der objektive Erklärungswert aus dem Empfängerhorizont (vgl. etwa BGH 19. September 2018 - VIII ZR 261/17 - Rn. 25 mwN) . - BGH, 15.09.2021 - VIII ZR 76/20
Kündigungsrecht des Erstehers sticht vertraglichen Ausschluss der …
Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann (…vgl. BGH, Urteile vom 24. Oktober 2017 - II ZR 16/16, NJW-RR 2018, 39 Rn. 9; vom 19. September 2018 - VIII ZR 261/17, WuM 2018, 758 Rn. 14;… vom 5. Dezember 2018 - VIII ZR 67/18, juris Rn. 17;… vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, WM 2020, 469 Rn. 24;… vom 29. September 2020 - VI ZR 445/19, juris Rn. 11). - LG Berlin, 30.03.2020 - 66 S 293/19
Wohnraummiete: Heilungswirkung der nachträglichen Mietzahlung bei …
In seiner Entscheidung vom 19.9.2018 führt der BGH (Urteil vom 19.09.2018 (VIII ZR 261/17);… juris Rz. 37) zu den Intentionen der Regelung aus, dass der Gesetzgeber. - BGH, 17.08.2021 - VIII ZR 378/19
Revision in einem sog. Dieselfall: Beschränkung der Revisionszulassung auf …
Dies ist anzunehmen, wenn die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Rechtsfrage nur für einen selbständig anfechtbaren Teil des Streitstoffs erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrunds regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung der Revision auf diesen Anspruch zu sehen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 19. September 2018 - VIII ZR 261/17, WuM 2018, 758 Rn. 14 mwN;… vom 29. September 2020 - VI ZR 445/19, juris Rn. 11;… Senatsbeschlüsse vom 13. Mai 2020 - VIII ZR 222/18, NJW 2020, 3258 Rn. 9 mwN;… vom 25. Februar 2021 - VIII ZR 347/19, juris Rn. 6).b) Die Beschränkung der Revisionszulassung ist auch wirksam, weil es sich bei den Ansprüchen der Klägerin gegen die Beklagte um einen von den Ansprüchen gegen die Herstellerin des Motors rechtlich und tatsächlich abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs handelt, auf den auch die Partei selbst die Revision hätte beschränken können (st. Rspr.;… vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - VIII ZR 347/19, juris Rn. 8;… vom 26. Januar 2021 - VIII ZR 357/20, juris Rn. 10; Senatsurteile vom 19. September 2018 - VIII ZR 261/17, WuM 2018, 758 Rn. 17;… vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, NJW 2017, 2679 Rn. 13).
- LG Berlin, 08.02.2022 - 67 S 298/21
Zur Wirksamkeit von Kündigungen wegen Zahlungsverzuges im Zusammenhang mit nach …
Es kommt hinzu, dass die Klägerin unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenates des BGH zur kündigungsrechtlichen Reichweite von § 242 BGB, die die Kammer insoweit allerdings nicht teilt (…vgl. Kammer, Urt. v. 16. Juni 2016, a.a.O., juris Tz. 4 ff.), sich wegen der unmittelbar nach Kündigungszugang geleisteten Schonfristzahlung und den sonstigen Besonderheiten dieses Einzelfalles gemäß § 242 BGB ohnehin nicht mit Erfolg auf den von ihr geltend gemachten Räumungsanspruch berufen könnte (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14, BeckRS 2016, 5095, beckonline Tz. 10; Beschl. v. 23. Februar 2016 - VIII ZR 321/14, BeckRS 2016, 4975, beckonline Tz. 5 f.; Urt. v. 19. September 2018 - VIII ZR 261/17, WuM 2018, 785, juris Tz. 51;… Urt. v. 13. Oktober 2021, a.a.O, Tz. 88). - BGH, 26.01.2021 - VIII ZR 357/20
Beschränkung der Zulassung der Revision auf deliktische Ansprüche durch das …
Dies ist anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nur für einen selbständig anfechtbaren Teil des Streitgegenstands erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung der Revision auf diesen Anspruch zu sehen ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 19. September 2018 - VIII ZR 261/17, WuM 2018, 758 Rn. 14 mwN).Ihm ist anerkanntermaßen die Möglichkeit eröffnet, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 19. September 2018 - VIII ZR 261/17, aaO Rn. 17 …und vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, NJW 2017, 2679 Rn. 13; jeweils mwN).
Voraussetzung hierfür ist eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 19. September 2018 - VIII ZR 261/17, aaO …und vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, aaO Rn. 14; jeweils mwN).
- BGH, 09.02.2021 - VIII ZR 372/20
Beschränkung der Zulassung einer Revision
Dies ist anzunehmen, wenn die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Rechtsfrage nur für einen selbständig anfechtbaren Teil des Streitstoffs erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrunds regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung der Revision auf diesen Anspruch zu sehen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 19. September 2018 - VIII ZR 261/17, WuM 2018, 758 Rn. 14 mwN;… vom 13. Mai 2020 - VIII ZR 222/18, NJW 2020, 3258 Rn. 9 mwN;… vom 29. September 2020 - VI ZR 445/19, juris Rn. 11).Ihm ist anerkanntermaßen die Möglichkeit eröffnet, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 19. September 2018 - VIII ZR 261/17, aaO Rn. 17…, vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, NJW 2017, 2679 Rn. 13).
Voraussetzung hierfür ist eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 19. September 2018 - VIII ZR 261/17, aaO;… vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, aaO Rn. 14; jeweils mwN).
- BGH, 13.05.2020 - VIII ZR 222/18
Voraussetzungen einer wirksamen Anordnung der Beschränkung der Revisionszulassung …
- LG Hamburg, 22.02.2019 - 307 S 76/18
Kündigung des Dauernutzungsvertrages aus wichtigem Grund, …
- LSG Baden-Württemberg, 13.12.2019 - L 4 P 2146/18
Private Pflegeversicherung - Aufrechterhaltung eines privaten …
- BGH, 25.02.2021 - VIII ZR 347/19
Beschränkung der Revisionszulassung hinsichtlich der Haftung des Herstellers …
- BFH, 19.10.2021 - VII R 27/19
Zollaussetzung für Polypropylenfolien
- OLG Brandenburg, 29.11.2022 - 3 U 93/21
Kündigung eines Gewerbemietvertrages
- LG Berlin, 28.09.2018 - 65 S 97/18
Wohnraummiete: Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten des Vermieters bei …
- LG Bamberg, 21.05.2021 - 3 S 9/19
Eigenbedarfskündigung - Darlegungslast für das Vorliegen eine Härtegrundes
- OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 117/21
Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Vertragskonformität des …
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 20.09.2018 - 14 C 188/18
Wohnraumkündigung wegen Mietrückständen: Anforderungen an die Wirksamkeit einer …
- LG Hamburg, 25.10.2018 - 316 S 58/18
Wohnraummiete: Treuwidrigkeit einer wirksamen ordentlichen Kündigung wegen …
- AG Berlin-Neukölln, 11.06.2019 - 2 C 42/19
Beschmierungen mit vermieterfeindlichen Schriftzügen führt zur Kündigung