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   BGH, 21.08.2019 - VIII ZR 265/18   

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https://dejure.org/2019,29238
BGH, 21.08.2019 - VIII ZR 265/18 (https://dejure.org/2019,29238)
BGH, Entscheidung vom 21.08.2019 - VIII ZR 265/18 (https://dejure.org/2019,29238)
BGH, Entscheidung vom 21. August 2019 - VIII ZR 265/18 (https://dejure.org/2019,29238)
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Volltextveröffentlichungen (26)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 36 Abs 1 Nr 1 VSBG
    Umfang der Informationspflicht eines Unternehmers zu alternativer Streitbeilegung in Verbrauchersachen

  • IWW

    § 1 UKlaG, § 2 UKlaG, § 3 ZPO, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG

  • JurPC

    Umfang der Informationspflicht eines Unternehmers zur alternativen Streitbeilegung

  • Wolters Kluwer

    Erforderliche Informationen in AGB des Unternehmers über die Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle; Verständlichkeit und Klarheit der Verbraucherinformation in Bezug auf die Teilnahmebereitschaft des ...

  • Wolters Kluwer

    Streitwertbeschluss für die Revisionsinstanz; Gebührenstreitwert in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- oder anderen Verstößen (UKlaG)

  • online-und-recht.de

    Hinweispflicht auf Webseite in puncto Streitbeilegungsverfahren

  • Betriebs-Berater

    Unzureichende Mitteilung eines Unternehmers über Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle

  • rewis.io

    Umfang der Informationspflicht eines Unternehmers zu alternativer Streitbeilegung in Verbrauchersachen

  • Anwaltsblatt

    § 36 VSBG
    Hinweispflichten des Anwalts nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VSBG § 36 Abs. 1 Nr. 1
    Unterlassungsanspruch: Informationspflicht des Unternehmers über Teilnahmebereitschaft an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 3 ; UKlaG § 1 ; UKlaG § 2
    Streitwertbeschluss für die Revisionsinstanz; Gebührenstreitwert in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- oder anderen Verstößen ( UKlaG )

  • rechtsportal.de

    Erforderliche Informationen in AGB des Unternehmers über die Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle; Verständlichkeit und Klarheit der Verbraucherinformation in Bezug auf die Teilnahmebereitschaft des ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht: Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren "im Einzelfall erklärt" nicht ausreichend i. S. d. § 36 VSBG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unklarheit der Mitteilung eines Unternehmers auf seiner Webseite bzw. in AGB über Bereitschaft zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstelle "im Einzelfall"

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Streitbeilegungsverfahren: Zur Informationspflicht eines Unternehmers gem. § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG über Teilnahmebereitschaft auf Webseite oder in AGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß durch Hinweis gemäß § 36 VSBG auf Website oder in AGB wenn Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren "im Einzelfall erklärt" wird

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Hinweis zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren "im Einzelfall"

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Umfang der Informationspflicht eines Unternehmers zu alternativer Streitbeilegung in Verbrauchersachen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unzureichende Mitteilung eines Unternehmers über Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 36 VSBG
    Hinweispflichten des Anwalts nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Information über die Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbswidrige Beschränkung der Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren durch Online-Händler

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Online-Hinweis auf Streitbeilegungsverfahren muss ausreichend deutlich sein

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Bereitschaft zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren im Einzelfall” ist wettbewerbswidrig

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Hinweis, ob an Online-Streitbeilegungsverfahren teilgenommen wird, muss eindeutig sein

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 36 VSBG
    Hinweispflichten des Anwalts nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 3588
  • ZIP 2019, 2260
  • MDR 2019, 1241
  • VersR 2020, 52
  • WM 2019, 2129
  • MMR 2020, 119
  • MIR 2020, Dok. 010
  • DB 2019, 2627
  • K&R 2019, 742
  • AnwBl 2019, 683
  • AnwBl Online 2019, 906
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.08.2019 - VIII ZR 263/18

    Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in

    Auszug aus BGH, 21.08.2019 - VIII ZR 265/18
    Zudem hat er - von der Öffnungsklausel des Art. 2 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie Gebrauch machend - die allgemeine Informationspflicht in bestimmten Bereichen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG) erweitert, indem er einem Unternehmer auch im Falle einer ganz, teilweise oder gar nicht vorhandenen Bereitschaft eine Mitteilung hierzu abverlangt (bei § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG hat der Gesetzgeber es dagegen bei der Beschränkung auf teilnahmeverpflichtete Unternehmer belassen; vgl. hierzu Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 263/18, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Vielmehr muss er die Konstellationen, in denen eine Teilnahmebereitschaft besteht, hinreichend bestimmbar beschreiben (vom Berufungsgericht als "Festlegung" bezeichnet, was missverständlich ist, weil es sich bei den nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG geschuldeten Angaben nur um infolge einer getroffenen Entscheidung zu erteilende Informationen und nicht um rechtsgeschäftliche Erklärungen handelt; vgl. hierzu Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 263/18, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag (VIII ZR 263/18, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, folgt aus der als reine Information einzustufenden Angabe nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG, zur Teilnahme an einem Streitschlichtungsverfahren ganz oder teilweise bereit zu sein, keine Verpflichtung zur Mitwirkung an einem solchen Verfahren.

  • BGH, 28.10.2015 - IV ZR 526/14

    Beiordnung eines Rechtsanwalts in Versagungsfällen

    Auszug aus BGH, 21.08.2019 - VIII ZR 265/18
    Denn ein Unternehmer, der den Verbraucher hinreichend klar darüber unterrichtet hat, dass er gar nicht oder in bestimmten Fällen nicht an einem alternativen Streitbeilegungsverfahren vor einer Schlichtungsstelle teilnehmen wird, kann der mit der Anrufung der Verbraucherschlichtungsstelle verbundenen Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegensetzen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 526/14, NJW 2016, 233 Rn. 34; Steike in Borowski/Röthemeyer/Steike, VSBG, § 36 Rn. 11).
  • AG Göttingen, 04.07.2018 - 74 IK 194/16
    Auszug aus BGH, 21.08.2019 - VIII ZR 265/18
    d) Gemessen an den vorstehend beschriebenen Maßstäben genügt - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - die Angabe, dass die Bereitschaft zu einer Teilnahme der Beklagten an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstelle teilzunehmen, "im Einzelfall" erklärt werden könne, nicht den aus dem Sinn und Zweck des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG abzuleitenden Anforderungen an das in dieser Vorschrift aufgestellte Klarheits- und Verständlichkeitsgebot (aA Ruttmann/Greger, VuR 2018, 436).
  • BGH, 29.03.2022 - VIII ZR 99/21

    Bemessung des Werts der Beschwer des unterlegenen Gegners bei einer im Hinblick

    Zur Bemessung des Werts der Beschwer des unterlegenen Gegners bei einer im Hinblick auf eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis im Sinne des § 2 UKlaG erhobenen Verbandsklage (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 161/19, WRP 2021, 60 Rn. 9; vom 21. August 2019 - VIII ZR 263/18 und VIII ZR 265/18, jeweils juris Rn. 2; vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, NJW 2019, 1531 Rn. 10 und vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 35).

    aa) Zwar verkennt die Beschwerde nicht, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Gebührenstreitwert in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und oder anderen Verstößen (UKlaG) regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung einer gesetzwidrigen AGB-Bestimmung orientiert, nicht aber an der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 21. August 2019 - VIII ZR 263/18, und VIII ZR 265/18, jeweils juris Rn. 1; vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, NJW 2019, 1531 Rn. 9; vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 34; vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, RdE 2018, 251 Rn. 5; jeweils mwN).

    Ausgehend hiervon wird bei einer gegen die Verwendung von AGB-Bestimmungen gerichteten Verbandsklage regelmäßig ein Streitwert in einer Größenordnung von 2.500 EUR je angegriffener (Teil-)Klausel festgesetzt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 161/19, WRP 2021, 60 Rn. 7; vom 21. August 2019 - VIII ZR 263/18, und VIII ZR 265/18, jeweils aaO Rn. 4; vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO Rn. 38; vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, aaO Rn. 6).

    Diese Erwägungen gelten nicht nur für die Fälle des Verbots von gesetzwidrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 1 UKlaG), sondern auch für eine - wie im Streitfall - im Hinblick auf eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis im Sinne des § 2 UKlaG erhobene Verbandsklage (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 161/19, aaO Rn. 8; vom 21. August 2019 - VIII ZR 263/18, und VIII ZR 265/18, jeweils aaO Rn. 1; vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, aaO Rn. 10; vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO Rn. 35).

    bb) Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint, sind diese Grundsätze jedoch nicht nur für die Festlegung des Gebührenstreitwerts, sondern auch für die nach § 2 ZPO in Verbindung mit § 3 ZPO zu schätzende Beschwer der in der Vorinstanz unterlegenen Partei, und zwar nicht allein für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbands, sondern auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterlegenen Gegners maßgebend (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 161/19, aaO Rn. 9; vom 21. August 2019 - VIII ZR 263/18, und VIII ZR 265/18, jeweils aaO Rn. 2; vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, aaO Rn. 10; vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO).

    cc) Allerdings ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, einer etwaigen herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer nach § 2 UKlaG angefochtenen Praxis für die betroffenen Verkehrskreise ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Zulässigkeit einer bestimmten Praxis nicht nur für die beklagte Partei und ihre Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 161/19, aaO Rn. 10; vom 21. August 2019 - VIII ZR 263/18, und VIII ZR 265/18, jeweils aaO Rn. 3; vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, aaO Rn. 14; jeweils mwN).

  • BGH, 21.08.2019 - VIII ZR 263/18

    Information über Verpflichtung eines Unternehmers zur Teilnahme an

    Die Beklagte hätte daher die Konstellationen, in denen sie zu einer Teilnahme an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren bereit ist, näher durch hinreichend trennscharfe Kriterien beschreiben müssen (Näheres hierzu im Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 265/18, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 13.10.2020 - VIII ZR 161/19

    Streitwert in Verbandsprozessen: Verbandsklage gegen die Verwendung von

    Dies gilt allerdings nicht nur für die Fälle des Verbots von gesetzwidrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 1 UKlaG), sondern auch für eine im Hinblick auf verbraucherschutzgesetzwidrige Praktiken im Sinne des § 2 UKlaG erhobene Verbandsklage (BGH, Beschlüsse vom 21. August 2019 - VIII ZR 263/18, und VIII ZR 265/18, jeweils juris Rn. 1; vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, NJW 2019, 1531 Rn. 10; vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO Rn. 34 f.; vom 22. November 2016 - I ZR 184/15, VersR 2017, 507 Rn. 16; vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 6).

    Dabei gelten sie - was auch die Beschwerde nicht in Frage stellt - nicht allein für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbands, sondern auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterlegenen Gegners (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO Rn. 38; vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, aaO; vom 21. August 2019 - VIII ZR 263/18 und VIII ZR 265/18, aaO jeweils Rn. 2; jeweils mwN).

    Allerdings ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, einer etwaigen herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer nach § 2 UKlaG angefochtenen Praxis für die betroffenen Verkehrskreise ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Zulässigkeit einer bestimmten Praxis nicht nur für die beklagte Partei und ihre Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (Senatsbeschlüsse vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO Rn. 36; vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, aaO Rn. 14; vom 21. August 2019 - VIII ZR 263/18 und VIII ZR 265/18, aaO Rn. 3; jeweils mwN).

  • OLG Stuttgart, 17.10.2019 - 2 U 107/14

    Pflichten eines Versicherers bei unwirksamer Klauselersetzung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im vorliegenden Rechtsstreit (BGH, Beschlüsse vom 22. November 2016 - I ZR 184/15; vom 25. Oktober 2018 - III ZR 89/18; und vom 21. August 2019 - VIII ZR 265/18, je bei juris) sind bei auf Unterlassung gerichteten Klagen, insbesondere aber nicht nur bei Klauselnichtigkeitsverfahren, welche von Verbraucherschutzorganisationen geführt werden, nur geringere Streitwerte anzusetzen.

    Dieser Gedanke beschränkt den Wert auch dann, wenn das in Anspruch genommene Unternehmen eine Berufung führt; auch dann ist nicht sein wirtschaftliches Interesse wertbestimmend (BGH, Beschlüsse vom 21. August 2019 - VIII ZR 265/18, bei juris Rz. 1; vom 05. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, NJW 2019, 1531, bei juris Rz. 9 f.; vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880, bei juris Rz. 34 f.; und vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, RdE 2018, 251, Rn. 5 f.).

    Der Senat sieht sich darin bestätigt durch neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der auch für Streitigkeiten von Verbraucherschutzorganisationen, die ihren Ausgang nach der Neufassung des § 12 UWG genommen haben, an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält (BGH, Beschlüsse vom 22. November 2016 - I ZR 184/15; und vom 21. August 2019 - VIII ZR 265/18, m.w.N.; je bei juris).

  • BGH, 05.08.2020 - VIII ZR 161/19

    Bestimmung des Streitwerts bei einer im Hinblick auf

    - VIII ZR 263/18, und VIII ZR 265/18, jeweils juris Rn. 1; vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, NJW 2019, 1531 Rn. 10; vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO Rn. 34 f.; vom 22. November 2016 - I ZR 184/15, VersR 2017, 507 Rn. 16; vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 6).

    Dabei gelten sie nicht allein für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, sondern auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterlegenen Gegners (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO Rn. 38; vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, aaO; vom 21. August 2019 - VIII ZR 263/18 und VIII ZR 265/18, aaO jeweils Rn. 2; jeweils mwN).

    Allerdings ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, einer etwaigen herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer nach § 2 UKlaG angefochtenen Praxis für die betroffenen Verkehrskreise ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Zulässigkeit einer bestimmten Praxis nicht nur für die beklagte Partei und ihre Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (Senatsbeschlüsse vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO Rn. 36; vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, aaO Rn. 14; vom 21. August 2019 - VIII ZR 263/18 und VIII ZR 265/18, aaO Rn. 3; jeweils mwN).

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