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   BGH, 07.02.2007 - VIII ZR 266/06   

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https://dejure.org/2007,397
BGH, 07.02.2007 - VIII ZR 266/06 (https://dejure.org/2007,397)
BGH, Entscheidung vom 07.02.2007 - VIII ZR 266/06 (https://dejure.org/2007,397)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 2007 - VIII ZR 266/06 (https://dejure.org/2007,397)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beeinträchtigung der Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd; Mangelhaftigkeit eines Pferdes aufgrund von Abweichungen des Tieres von der "physiologischen Norm"; Begründung eines Mangels durch ...

  • archive.org

    BGB § 434 Abs. 1 Nr. 1 und 2

  • rabüro.de

    Mangelhaftigkeit eines Reitpferds wegen Abweichung von der "physiologischen Norm"

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Eine Krankheitsdisposition bei einem Reitpferd stellt grundsätzlich noch keinen Mangel dar, § 434 I BGB

  • Judicialis

    BGB § 434 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 434 Abs. 1 Nr. 2

  • ra.de
  • RA Kotz

    Pferdekauf - Abweichungen von der "physiologischen Norm" - Mängel

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Sachmangel: Subjektiver und objektiver Fehlerbegriff gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 BGB beim Tierkauf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 434 Abs. 1 Nr. 1, 2
    Mängel eines klinisch unauffälligen Pferdes; Abweichungen von der "physiologischen Norm" als Sachmangel

  • rechtsportal.de

    BGB § 434 Abs. 1 Nr. 1, 2
    Mängel eines klinisch unauffälligen Pferdes; Abweichungen von der "physiologischen Norm" als Sachmangel

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mangel eines Reitpferdes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pferdemangel und Pferdenorm

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mangelhaftigkeit eines Reitpferds wegen Abweichung von der physiologischen Norm

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Mangelhaftigkeit eines Reitpferdes wegen Abweichung von der "physiologischen Norm"

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Abweichung von der physiologischen Norm" - Ist ein Reitpferd mit Veränderungen auf dem Röntgenbild mangelhaft?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Mangelhaftigkeit eines Reitpferds wegen Abweichung von der physiologischen Norm

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Pferde - Pferd

  • 123recht.net (Pressemeldung, 16.2.2007)

    Abweichung vom Idealzustand ist bei Lebewesen häufig // Klage wegen Mängel bei Reitpferd zurückgeweisen

  • 123recht.net (Kurzinformation, 18.6.2007)

    "Kissing Spines-Syndrom"

Besprechungen u.ä. (3)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Sachmangel: Übliche Beschaffenheit, § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB - Tiere mit Abweichungen vom physiologischen Idealzustand

  • tierfreundetreff.eu (Entscheidungsbesprechung)

    Mangelhaftigkeit eines Tieres wegen Abweichung von der physiologischen Norm

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Sachmangel: Subjektiver und objektiver Fehlerbegriff gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 BGB beim Tierkauf

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 1351
  • MDR 2007, 767
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 173/05

    Anforderungen an das Vorliegen eines Gewerbes des Verkäufers beim

    Auszug aus BGH, 07.02.2007 - VIII ZR 266/06
    Diese Wertung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind (vgl. BGHZ 167, 40, 50 ff.).

    Auch die damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung des Tieres sind für Lebewesen typisch und stellen für sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zustand dar, denn der Verkäufer eines Tieres haftet nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands (vgl. BGHZ 167, 40, 56).

  • OLG Hamm, 01.07.2005 - 11 U 43/04

    Voraussetzungen für die Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein Reitpferd

    Auszug aus BGH, 07.02.2007 - VIII ZR 266/06
    Röntgenbefunde der Klasse II und III bei Reitpferden ohne klinische Symptome werden daher in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht als Sachmangel eingeordnet (OLG Hamm, NJOZ 2006, 4207, 4208 sowie Urteil vom 1. Juli 2005 - 11 U 43/04 (juris), Tz. 22, insoweit in ZGS 2006, 156 nicht abgedruckt; wohl auch OLG Oldenburg RdL 2006, 319, 320, das allerdings Sklerosierungen bereits als klinische Symptome ansieht).
  • OLG Oldenburg, 20.09.2006 - 4 U 32/06

    Zum Begriff des Sachmangels beim Pferdekauf - von der Kasuistik zur Typologie

    Auszug aus BGH, 07.02.2007 - VIII ZR 266/06
    Röntgenbefunde der Klasse II und III bei Reitpferden ohne klinische Symptome werden daher in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht als Sachmangel eingeordnet (OLG Hamm, NJOZ 2006, 4207, 4208 sowie Urteil vom 1. Juli 2005 - 11 U 43/04 (juris), Tz. 22, insoweit in ZGS 2006, 156 nicht abgedruckt; wohl auch OLG Oldenburg RdL 2006, 319, 320, das allerdings Sklerosierungen bereits als klinische Symptome ansieht).
  • OLG Celle, 31.05.2006 - 7 U 252/05

    Sklerotische Veränderungen der Wirbelsäule bei Warmblut-Reitpferden ohne in

    Auszug aus BGH, 07.02.2007 - VIII ZR 266/06
    Teilweise wird dies mit der Begründung verneint, eine (erbliche) Krankheitsdisposition stelle keine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit und damit keinen Mangel dar, weil der Käufer eines Lebewesens mit dem Vorliegen solcher Abweichungen vom Idealzustand rechnen müsse (Bemmann, RdL 2005, 57, 62; LG Lüneburg, RdL 2005, 66), und eine Krankheitsdisposition sei nur dann als Mangel zu qualifizieren, wenn sie zwingend zu einer Erkrankung führe (OLG Celle, RdL 2006, 209, 210).
  • OLG Hamm, 05.07.2005 - 26 U 2/05

    Werkvertrag: Ankaufsuntersuchung für ein Pferd - Einbeziehung eines geschützten

    Auszug aus BGH, 07.02.2007 - VIII ZR 266/06
    Röntgenbefunde der Klasse II und III bei Reitpferden ohne klinische Symptome werden daher in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht als Sachmangel eingeordnet (OLG Hamm, NJOZ 2006, 4207, 4208 sowie Urteil vom 1. Juli 2005 - 11 U 43/04 (juris), Tz. 22, insoweit in ZGS 2006, 156 nicht abgedruckt; wohl auch OLG Oldenburg RdL 2006, 319, 320, das allerdings Sklerosierungen bereits als klinische Symptome ansieht).
  • BGH, 24.10.2018 - VIII ZR 66/17

    Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs

    Daran ändert es nichts, wenn der Verkäufer, mag er auch der Hersteller des Fahrzeugs sein, dem Käufer mitteilt, die Warnung brauche nicht befolgt zu werden, denn Maßstab ist insoweit die objektiv berechtigte Käufererwartung (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2009 - VIII ZR 160/08, aaO Rn. 11; siehe auch Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 21).
  • BGH, 18.10.2017 - VIII ZR 32/16

    Zur Unternehmereigenschaft eines Reitlehrers sowie zur Sachmängelgewährleistung

    Auch bei einem hochpreisigen Dressurpferd begründet das Vorhandensein eines "Röntgenbefundes", sofern die Kaufvertragsparteien keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung geschlossen haben, für sich genommen grundsätzlich noch keinen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 7. Februar 2007, VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 14 ff.; vom 29. März 2006, VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 27 ff.).

    Hierbei kommt es nicht entscheidend darauf an, wie häufig derartige Röntgenbefunde vorkommen (insoweit Klarstellung des Senatsurteils vom 7. Februar 2007, VIII ZR 266/06, aaO Rn. 20).

    Der Verkäufer eines solchen Dressurpferdes hat - wie auch sonst beim Verkauf eines Reitpferdes - ohne eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung der Kaufvertragsparteien nur dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird und es deshalb oder aus sonstigen Gründen für die vertraglich vorausgesetzte beziehungsweise gewöhnliche Verwendung nicht mehr einsetzbar sein wird (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 29. März 2006, VIII ZR 173/05, aaO Rn. 37; vom 7. Februar 2007, VIII ZR 266/06, aaO).

    aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt wird, dass aufgrund von Abweichungen von der "physiologischen Norm" eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 14).

    Ebenso wenig gehört es zur üblichen Beschaffenheit eines Tieres, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen "Idealnorm" entspricht (Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, aaO Rn. 19).

    Der Käufer eines Pferdes kann deshalb redlicherweise nicht erwarten, dass er auch ohne besondere (Beschaffenheits-)Vereinbarung ein Tier mit "idealen" Anlagen erhält, sondern muss im Regelfall damit rechnen, dass das von ihm erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, aaO).

    Die bloße Möglichkeit, dass bei einem zukünftigen "Fortschreiten" des Röntgenbefunds der Verwendung als Dressurpferd entgegenstehende klinische Erscheinungen auftreten könnten, ist dagegen nicht geeignet, für den maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Eignung für die gewöhnliche oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung zu hindern (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, aaO Rn. 14).

    bb) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass - was jedoch das Landgericht unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 7. Februar 2007 (VIII ZR 266/06, aaO) für ausschlaggebend erachtet hatte - es sich bei dem streitgegenständlichen Röntgenbefund nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen um eine bei Dressurpferden vergleichsweise selten auftretende morphologische Veränderung handelt.

    Denn unter Berücksichtigung der zuvor genannten Grundsätze betreffend die beim Kauf eines Tieres hinzunehmenden Abweichungen von der "Idealnorm" kann es für die Frage, ob ein bei Gefahrübergang vorliegender Röntgenbefund negativ von der Beschaffenheit abweicht, die bei Pferden der betreffenden Altersgruppe und Preiskategorie üblich ist und die der Käufer erwarten darf (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), nicht entscheidend darauf ankommen, wie häufig derartige Röntgenbefunde bei Pferden dieser Kategorie vorkommen (insoweit Klarstellung von Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, aaO Rn. 20).

  • BGH, 29.06.2016 - VIII ZR 191/15

    Kein Sachmangel bei einer zwölf Monate überschreitenden Standzeit eines

    Nicht entscheidend ist, welche Beschaffenheit der Käufer tatsächlich erwartet und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 21 mwN; vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 191/07, BGHZ 181, 170 Rn. 14; vgl. auch Senatsurteil vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 12).

    Wie aber bereits unter II 2 b aa ausgeführt, ist nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB nicht maßgebend, welche Beschaffenheit ein Käufer tatsächlich erwartet, sondern welche Erwartung nach der Art der Sache objektiv berechtigt ist (Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, aaO mwN; vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 191/07, aaO; vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, aaO).

  • BGH, 30.10.2019 - VIII ZR 69/18

    Rücktritt von Kaufvertrag wegen Rippenfrakturen eines als Reittier verkauften

    Demgemäß wird die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die gewöhnliche oder die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der "physiologischen Norm" eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen (Bestätigung von BGH, Urteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 14 und vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 24).

    Dem stehe das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2007 (VIII ZR 266/06) nicht entgegen.

    Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die gewöhnliche oder die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt wird, dass aufgrund von Abweichungen von der "physiologischen Norm" eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 14; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 24).

    Ebenso wenig gehört es zur üblichen Beschaffenheit eines Tieres, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen "Idealnorm" entspricht (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, aaO Rn. 19; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO).

    Denn der Käufer eines lebenden Tieres kann, wie der Senat ebenfalls ausgesprochen hat, redlicherweise nicht erwarten, dass er auch ohne besondere (Beschaffenheits-)Vereinbarung ein Tier mit "idealen" Anlagen erhält, sondern muss im Regelfall damit rechnen, dass das von ihm erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, aaO; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 25).

    § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB stellt vielmehr darauf ab, welche Beschaffenheit der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann und erklärt damit die objektiv berechtigte Käufererwartung für maßgebend (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, aaO Rn. 21; vom 4. März 2009 - VIII ZR 160/08, NJW 2009, 2056 Rn. 11; vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 191/07, NJW 2009, 2807 Rn. 14; vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 12; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 42).

    Etwaige Preisabschläge beim Weiterverkauf, die darauf zurückzuführen sind, dass "auf dem Markt" bei der Preisfindung von einer besseren als der üblichen Beschaffenheit von Sachen der gleichen Art ausgegangen wird, vermögen einen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB jedoch nicht zu begründen (Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, aaO; siehe auch Senatsurteile vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 191/07, aaO; vom 15. September 2010 - VIII ZR 61/09, NJW 2010, 3710 Rn. 20; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, aaO).

  • BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 202/10

    Zum Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Sachmangels

    Hinsichtlich der Beschaffenheit, die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, kommt es auf die objektiv berechtigte Käufererwartung an, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte jedenfalls im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 21, sowie vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 191/07, BGHZ 181, 170 Rn. 14).
  • OLG Hamm, 18.07.2016 - 22 U 161/15

    Aufklärungspflichten bei dem Verkauf von alten Häusern

    § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB stellt vielmehr darauf ab, welche Beschaffenheit der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, das heißt auf die objektiv berechtigte Käufererwartung (vgl. BGH, Urteil vom 07. Februar 2007 - VIII ZR 266/06 - NJW 2007, 1353).
  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 315/18

    Kaufvertrag: Beschaffenheitsangabe eines Tieres; Zustand bei Gefahrübergang;

    Demgemäß wird die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die gewöhnliche oder die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der "physiologischen Norm" eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen (Bestätigung von BGH, Urteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 14; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 24 und vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 26).

    (1) Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferds für die vertraglich vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt wird, dass aufgrund von Abweichungen von der "physiologischen Norm" eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 14; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 24; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 26).

    Ebenso wenig gehört es zur üblichen Beschaffenheit eines Tiers, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen "Idealnorm" entspricht (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, aaO Rn. 19; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO).

    Denn der Käufer eines lebenden Tiers kann, wie der Senat ebenfalls ausgesprochen hat, redlicherweise nicht erwarten, dass er auch ohne besondere (Beschaffenheits-)Vereinbarung ein Tier mit "idealen" Anlagen erhält, sondern muss im Regelfall damit rechnen, dass es in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, aaO; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 25).

    Soweit einzelne Passagen in den Senatsurteilen vom 7. Februar 2007 (VIII ZR 266/06, aaO Rn. 13) und vom 18. Oktober 2018 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 29) anders verstanden werden könnten, hält der Senat hieran nicht fest; vielmehr bedarf es der Feststellung krankhafter Beeinträchtigungen wie etwa Schmerzen, Lahmheit oder einer pathologisch eingeschränkten Beweglichkeit.

  • BGH, 07.04.2021 - VIII ZR 49/19

    Erwerb eines Reitpferds auf einer Auktion: Vorliegen einer öffentlich

    bb) Die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferds für die vertraglich vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung als Reitpferd ist, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der "physiologischen Norm" eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 14; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 24; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 26).

    Ebenso wenig gehört es zur üblichen Beschaffenheit eines Tiers, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen "Idealnorm" entspricht (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, aaO Rn. 19; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, aaO Rn. 26, und VIII ZR 2/19, aaO Rn. 29).

    Denn der Käufer eines lebenden Tiers kann, wie der Senat ebenfalls ausgesprochen hat, redlicherweise nicht erwarten, dass er auch ohne besondere (Beschaffenheits-) Vereinbarung ein Tier mit "idealen" Anlagen erhält, sondern muss im Regelfall damit rechnen, dass es in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, aaO; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 25).

  • BGH, 20.05.2009 - VIII ZR 191/07

    Fehlende Originallackierung bei einem Gebrauchtfahrzeug kein Mangel

    Dagegen ist nicht entscheidend, welche Beschaffenheit der Käufer tatsächlich erwartet und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert (Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351, Tz. 21).
  • BGH, 26.04.2017 - VIII ZR 80/16

    Sachmängelhaftung bei Kaufvertrag: Eignung der Kaufsache für die nach dem Vertrag

    Soweit die Revisionserwiderung unter Verweis auf das Senatsurteil vom 7. Februar 2007 (VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 19) meint, nach der Rechtsprechung des Senats könne der Käufer bei dem Ankauf eines Lebewesens oder Produkten eines Lebewesens einen Idealzustand nicht erwarten, übersieht sie, dass Ebersperma, das mit PRRS-Viren verseucht ist, nicht etwa von einer physiologischen Idealnorm abweicht, sondern einen pathologischen Zustand aufweist.
  • AG Brandenburg, 20.02.2020 - 31 C 140/18

    Reitpferdkauf - Sachmangel bei Kronbein-Zyste

  • BGH, 04.03.2009 - VIII ZR 160/08

    Erforderlichkeit von "Regenerationsfahrten" bei Verwendung eines Dieselfahrzeugs

  • OLG Stuttgart, 06.09.2017 - 4 U 105/17

    Gebrauchtwagenkaufvertrag: Rücktrittsrecht bei hohem Ölverbrauch:

  • BGH, 10.03.2009 - VIII ZR 34/08

    Standzeit von 19 Monaten beim Kauf älterer Gebrauchtwagen kein Mangel

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 2/19

    Darstellen von "Rittigkeitsproblemen" durch von einem Reitpferd gezeigte

  • AG Dortmund, 07.08.2018 - 425 C 9453/17

    Neuwagenkauf, Mangel, Fahrassistenzsystem

  • OLG Frankfurt, 22.07.2010 - 22 U 232/07

    Gebrauchtwagenkaufvertrag: Vorliegen eines Sachmangels bei erheblichen, aber

  • AG Brandenburg, 11.05.2018 - 31 C 14/16

    Hund mit Wasserkopf ein Sachmangel

  • OLG Köln, 17.02.2009 - 3 U 66/07

    Rückzahlung des Kaufpreises sowie Erstattung von Unterbringungskosten und

  • LG Düsseldorf, 09.05.2019 - 19 S 105/17

    Kein Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB, wenn in einem Boxspringbett die zwei

  • OLG Frankfurt, 27.08.2013 - 15 U 7/12

    Wirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses in einem Pferdekaufvertrag

  • LG Heidelberg, 30.12.2016 - 3 O 28/14

    Rücktritt von Kaufvertrag über ein Pferd wegen Mangelhaftigkeit

  • OLG Frankfurt, 13.05.2022 - 19 U 269/19

    Pferdekauf: Rittigkeitsprobleme keine Mangelerscheinung

  • OLG Saarbrücken, 17.12.2014 - 2 U 193/13

    Neuwagenkauf: "Sägezahnbildung" bei frontangetriebenen Kraftfahrzeugen als

  • OLG Hamm, 09.06.2009 - 28 U 57/08

    Dieselrußpartikelfilter; Sachmangel; Aufklärungspflicht

  • OLG Düsseldorf, 22.05.2014 - 13 U 116/13

    Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Pferd wegen eines bestehenden Gendefekts

  • LG Wuppertal, 15.08.2013 - 7 O 331/08

    Pferdekauf - Rückabwicklung wegen Lahmheit

  • LG München II, 28.03.2014 - 10 O 3932/11

    Kauf eines Dressurpferdes - Rücktritt aufgrund eines Sachmangels

  • OLG Karlsruhe, 01.12.2008 - 1 U 85/08

    Rücktritt vom Neuwagenkaufvertrag wegen fehlerhafter Startvorgänge

  • OLG Hamm, 15.05.2008 - 28 U 145/07

    Zur Fehlerhaftigkeit eines Fahrzeugs (hier: Motorrad)

  • LG Münster, 20.07.2007 - 10 O 240/06

    Sachmangel, Pferd, Spat, Röntgenklasse 3-4

  • OLG Köln, 25.08.2017 - 6 U 188/16

    Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Pferd wegen Rückenproblemen aufgrund Engstand

  • AG Brandenburg, 26.04.2010 - 34 C 139/09

    Hundekauf: Rassezugehörigkeit als Beschaffenheitsmerkmal

  • OLG Frankfurt, 23.06.2009 - 16 U 223/07

    Sachmangelhaftung beim Grundstückskauf: Reste eines Luftschutzbunkers auf einem

  • LG Koblenz, 17.07.2018 - 6 S 92/18

    Boxspringbett mit zwei Matratzen

  • OLG Zweibrücken, 13.01.2011 - 4 U 34/10

    Mängelgewährleistung beim Kauf eines Pferdes: Beschaffenheitsvereinbarung;

  • LG Stade, 27.04.2016 - 5 S 5/16

    Serienfehler als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

  • LG Frankenthal, 05.12.2017 - 7 O 385/15

    Rückabwicklung des Pferdekaufvertrage wegen Mangelhaftigkeit, Anspruch auf Ersatz

  • LG Münster, 17.08.2010 - 11 O 301/06

    Besitzer eines webenden Pferdes erhält Kaufpreis zurück; Kaufpreisrückzahluung

  • LG Arnsberg, 01.10.2013 - 4 O 309/10

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Pferd aufgrund der gesundheitlichen

  • OLG Frankfurt, 02.02.2010 - 10 U 155/09

    Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Pferd wegen Mangels (hier: Veränderung

  • LG Nürnberg-Fürth, 17.12.2008 - 14 O 10670/07

    Haftung beim Pferdekauf: Beweislastumkehr bei Vorliegen von Kissing-Spines

  • LG Mönchengladbach, 24.10.2013 - 6 O 53/12
  • OLG Celle, 21.05.2008 - 20 U 60/06

    Strahlbeinsyndrom - Rücktritt vom Pferdekauf

  • OLG Köln, 12.12.2007 - 27 U 20/07

    Voraussetzungen für die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Pferd

  • OLG Oldenburg, 05.02.2015 - 14 U 29/12

    Pferdekaufvertrag - Mangelhaftigkeit einer Stute aufgrund

  • LG Gießen, 23.11.2012 - 4 O 218/12

    Pferdekauf - Abweichung der charakterlichen oder psychologischen Idealnorm als

  • OLG Nürnberg, 01.04.2009 - 14 U 41/09
  • LG Bielefeld, 08.08.2008 - 19 O 52/07

    Rückabwicklung des geschlossenen Kaufvertrages über ein Turnierpferd und

  • LG Nürnberg-Fürth, 01.10.2020 - 2 O 6476/16

    Schadensersatzanspruch, Verletzung, Minderung, Rechtsanwaltskosten,

  • LG München I, 14.09.2009 - 15 O 10266/08

    Gummi-Brandgeruch bei Neuwagen der gehobenen Mittelklasse

  • LG Marburg, 22.11.2007 - 1 O 387/04

    Gewährleistung beim Pferdekauf: Mangelhaftigkeit des Pferdes beim Vorliegen einer

  • LG Bielefeld, 31.10.2007 - 21 S 169/07

    Ausgestaltung der Verjährung von Kaufgewährleistungsansprüchen beim Kauf eines

  • LG Hagen, 27.07.2022 - 21 O 37/19

    Optische Karosseriebeeinträchtigungen: Rücktritt Kaufvertrag

  • KG, 27.01.2015 - 4 U 55/13
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