Rechtsprechung
BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 267/05 |
Volltextveröffentlichungen (16)
- lexetius.com
HGB § 89 b Abs. 3 Nr. 2
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Erforderlichkeit eines eigenen Verschuldens des Handelsvertreters für den Ausschluss einer Ausgleichszahlung nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 Handelsgesetzbuch (HGB); Verlust des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters aufgrund einer vom Unternehmer aus wichtigem Grund ...
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Handelsvertreterausgleich - Vertragskündigung
- Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack
Eigenes Verschulden des Handelsvertreters für den Ausschlusstatbestand; kein Zurechnen des Fehlverhaltens einer Hilfsperson
- Judicialis
HGB § 89 b Abs. 3 Nr. 2
- ra.de
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
HGB § 89 b Abs. 3 Nr. 2
Ausnahme vom Grundsatz der Nichtzurechnung des Fehlverhaltens Dritter im Rahmen von § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
HGB § 89b Abs. 3 Nr. 2
Zurechnung des Fehlverhaltens einer Hilfsperson des Handelsvertreters - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wird dem Handelsvertreter Verschulden d. Hilfsperson zugerechnet?
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach fristloser Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Unternehmer ? Ausschluss des Anspruchs nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB nur bei ordnungsgemäßer Kündigung und eigenem Fehlverhalten des Handelsvertreters ? Zurechnung des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Haftung des Handelsvertreters für Fehlverhalten eines für ihn tätigen Dritten
- Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)
Ausschlusstatbestand, Kündigung aus wichtigem Grund, schuldhaftes Verhalten des HV, Zurechnung des Verschuldens des Erfüllungsgehilfen, Hilfskraft, Erfüllungsgehilfe
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Geschäftsschädigende Handlungen führen nicht zwingend zum Wegfall des Anspruchs auf Handelsvertreterausgleich
- kanzlei-klumpe.de , S. 6 (Kurzinformation)
Zur Frage der Zurechenbarkeit des Fehlverhaltens von Hilfspersonen (hier: Auswirkungen auf den Handelsvertreter- Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB)
Verfahrensgang
- LG Mainz, 22.04.2005 - 5 O 248/03
- OLG Koblenz, 24.11.2005 - 6 U 623/05
- BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 267/05
Papierfundstellen
- NJW 2007, 3068
- ZIP 2008, 80
- MDR 2007, 1432
- VersR 2007, 1413
- WM 2007, 1986
- BB 2007, 2034
- DB 2008, 2528
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 23.01.1964 - VII ZR 126/62
AA bei Pfändung der Provisionsansprüche, Strohmanngeschäft, wichtiger Grund, …
Auszug aus BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 267/05
b) Der Grundsatz, dass ein Verschulden von Hilfspersonen nicht geeignet ist, den Ausgleichsanspruch auszuschließen, greift ausnahmsweise dann nicht ein, wenn ein Dritter, der nicht Vertragspartner ist, nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten ausschließlich als Handelsvertreter für den Unternehmer tätig sein soll; in einem solchen Fall kann sich der Handelsvertreter nicht darauf berufen, dass der Dritte nur sein Erfüllungsgehilfe gewesen sei (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. Januar 1964 - VII ZR 162/62, VersR 1964, 428).Der Grundsatz, dass ein Verschulden von Hilfspersonen eines Handelsvertreters nicht geeignet ist, den Ausgleichsanspruch auszuschließen, greift allerdings ausnahmsweise dann nicht ein, wenn ein Dritter, der nicht Vertragspartner ist, nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten ausschließlich als Handelsvertreter für den Unternehmer tätig sein soll; in einem solchen Fall kann sich der Handelsvertreter nicht darauf berufen, dass der Dritte nur sein Erfüllungsgehilfe gewesen sei (BGH, Urteil vom 23. Januar 1964 - VII ZR 162/62, VersR 1964, 428, unter II;… MünchKommHGB/v.Hoyningen-Huene, aaO;… Ebenroth/Boujong/Joost/Löwisch, aaO m.w.N.).
- BGH, 14.10.1963 - VII ZR 162/62
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 267/05
b) Der Grundsatz, dass ein Verschulden von Hilfspersonen nicht geeignet ist, den Ausgleichsanspruch auszuschließen, greift ausnahmsweise dann nicht ein, wenn ein Dritter, der nicht Vertragspartner ist, nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten ausschließlich als Handelsvertreter für den Unternehmer tätig sein soll; in einem solchen Fall kann sich der Handelsvertreter nicht darauf berufen, dass der Dritte nur sein Erfüllungsgehilfe gewesen sei (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. Januar 1964 - VII ZR 162/62, VersR 1964, 428).Der Grundsatz, dass ein Verschulden von Hilfspersonen eines Handelsvertreters nicht geeignet ist, den Ausgleichsanspruch auszuschließen, greift allerdings ausnahmsweise dann nicht ein, wenn ein Dritter, der nicht Vertragspartner ist, nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten ausschließlich als Handelsvertreter für den Unternehmer tätig sein soll; in einem solchen Fall kann sich der Handelsvertreter nicht darauf berufen, dass der Dritte nur sein Erfüllungsgehilfe gewesen sei (BGH, Urteil vom 23. Januar 1964 - VII ZR 162/62, VersR 1964, 428, unter II;… MünchKommHGB/v.Hoyningen-Huene, aaO;… Ebenroth/Boujong/Joost/Löwisch, aaO m.w.N.).
- BGH, 05.02.1959 - II ZR 107/57
Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
Auszug aus BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 267/05
a) Für den Ausschlusstatbestand des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ist ein eigenes Verschulden des Handelsvertreters erforderlich; das Fehlverhalten einer Hilfsperson ist dem Handelsvertreter insoweit - anders als im Rahmen der Vorschrift des § 89a Abs. 1 HGB - nicht nach § 278 BGB zuzurechnen (im Anschluss an BGHZ 29, 275).Dass dem Handelsvertreter, soweit es um die Berechtigung des Unternehmers zur außerordentlichen Kündigung geht, das Verhalten von Hilfspersonen nach dem Rechtsgedanken des § 278 BGB zuzurechnen ist, ergibt sich aus der Bestimmung in § 89a Abs. 2 HGB, die darauf abstellt, ob die Kündigung durch ein Verhalten des Handelsvertreters veranlasst wurde, das dieser zu vertreten hat (BGHZ 29, 275, 278).
- BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 753/14
Ausschlussfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Verfall "vertraglicher" …
Dies ergibt sich aus der in § 89a Abs. 2 HGB getroffenen Regelung, die darauf abstellt, ob die Kündigung durch ein Verhalten des Handelsvertreters veranlasst wurde, das dieser zu vertreten hat (BGH 18. Juli 2007 - VIII ZR 267/05 - Rn. 6 mwN) .