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   BGH, 20.05.1981 - VIII ZR 270/80   

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BGH, 20.05.1981 - VIII ZR 270/80 (https://dejure.org/1981,711)
BGH, Entscheidung vom 20.05.1981 - VIII ZR 270/80 (https://dejure.org/1981,711)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 1981 - VIII ZR 270/80 (https://dejure.org/1981,711)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Charter eines Motorschiffes - Berechtigung zur Übernahme von Treibstoff - Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte - Unterzeichnung einer Bunkerrequisition

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 33, 38
    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine gegen einen am Rechtsstreit bisher nicht beteiligten Ausländer gerichtete Widerklage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 2642
  • MDR 1982, 138
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 04.03.1966 - Ib ARZ 52/66

    Erhebung einer mit einer Klage in rechtlichem Zusammenhang stehenden Widerklage

    Auszug aus BGH, 20.05.1981 - VIII ZR 270/80
    Wird in einem Rechtsstreit Widerklage sowohl gegen den Kläger als auch gegen einen bisher am Verfahren nicht beteiligten Ausländer erhoben, so ergibt sich die internationale Zuständigkeit des Gerichts der Klage für die gegen den Ausländer gerichtete Widerklage nicht bereits aus § 33 ZPO (Ergänzung zu BGH, Beschluß vom 4. März 1966 - I b ARZ 52/66 - LM ZPO § 33 Nr. 8).

    In seinem Beschluß vom 4. März 1966 (I b ARZ 52/66 = NJW 1966, 1028 = LM ZPO § 33 Nr. 8) hat der I b-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem solchen Fall die örtliche Zuständigkeit für eine konnexe Widerklage unmittelbar aus § 33 ZPO hergeleitet und sie auch dann bejaht, wenn aus anderen Zuständigkeitsbestimmungen eine örtliche Zuständigkeit des mit der Klage befaßten Gerichts für die Widerklage nicht gegeben wäre.

    Die Frage bedarf hier jedoch keiner weiteren Prüfung und Entscheidung; denn jedenfalls für die internationale Zuständigkeit könnte der im Beschluß vom 4. März 1966 (aaO) vorgenommenen ausdehnenden Auslegung des § 33 ZPO nicht gefolgt werden (vgl. dazu auch BGHZ 69, 37, 45).

    Bei dem Beschluß vom 4. März 1966 (aaO) ist für die Anwendbarkeit des § 33 ZPO auf die sogen, parteierweiternde Widerklage ersichtlich die Erwägung maßgebend gewesen, daß die inländischen Gerichte grundsätzlich gleichwertig sind und daß angesichts dieser Sachlage dem Interesse der Rechtsprechung, eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen sowie damit die Gefahr unterschiedlicher Entscheidungen zu vermeiden und zusammengehörende Ansprüche einheitlich zu verhandeln und zu entscheiden, grundsätzlich der Vorrang vor dem Interesse des Einzelnen gebührt, nur vor einem bestimmten, für ihn Örtlich zuständigen Gericht mit einer Klage überzogen zu werden; das gilt um so mehr, als ohnehin bei Vorliegen einer Streitgenossenschaft, wie sie hier zwischen der Klägerin und der Widerbeklagten zu 2 gegeben wäre (§§ 59, 60 ZPO), jeweils gemäß § 36 Nr. 3 ZPO die Möglichkeit bestehen würde, daß das im Rechtszug zunächst höhere Gericht einen einheitlichen Gerichtsstand - und damit in aller Regel bei dem Gericht, bei dem die Klage bereits anhängig ist - bestimmt.

    Denn jedenfalls für Fälle der vorliegenden Art, in denen eine beklagte Partei wegen der gleichen Forderung Widerklage sowohl gegen die klagende Partei als auch gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten erhebt, hält der Senat an der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, nach der derartige Klageerweiterungen wie Klageänderungen zu behandeln sind und demgemäß § 263 (früher § 264) ZPO auf sie zumindest entsprechende Anwendung findet (BGHZ 40, 185, 189 m.w. Nachw.; 65, 264, 268; BGH Beschluß vom 4. März 1966 - I b ARZ 52/66 - NJW 1966, 1028 = LM ZPO § 33 Nr. 8).

  • BGH, 17.05.1977 - VI ZR 174/74

    Verneinende Feststellungsklage gegen Zedenten und Zessionar

    Auszug aus BGH, 20.05.1981 - VIII ZR 270/80
    Daß die Widerbeklagte zu 2 die Forderung schließlich im Wege der Abtretung erworben habe, behauptet auch die Revision nicht, - und gerade darin unterscheidet sich der hier vorliegende Sachverhalt von dem der Entscheidung BGHZ 69, 37 zugrunde liegenden Fall, in dem sich zwar die Widerbeklagte ebenfalls einer Forderung nicht berühmt hatte, diese ihr aber nach der Darstellung der Beklagten (Widerklägerin) von der Klägerin abgetreten war.

    Scheidet mithin schon aus diesem Grunde eine aus § 23 Satz 2 ZPO hergeleitete internationale Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg aus, so bedarf es keines Eingehens mehr auf die Frage, ob die Beklagte sich überhaupt, obwohl sie die Forderung bestritten hat, lediglich zur Begründung der Zuständigkeit auf sie berufen kann (vgl. dazu RG JW 1930, 263; BGHZ 69, 37, 44 unter II 1 der Entscheidungsgründe; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl. § 23 Rdn. 13 m.w.Nachw.).

    Daß dies grundsätzlich im Wege der Widerklage erfolgen kann, entspricht nunmehr gefestigter Rechtsprechung (BGHZ 40, 185 mit kritischen Anmerkungen von Putzo NJW 1964, 500 und Hofmann NJW 1964, 1026; BGHZ 56, 73, 75 und BGHZ 69, 37, 44).

    Die Entscheidung ist im Schrifttum teilweise auf Widerspruch gestoßen (etwa Stein/Jonas/Schumann a.a.O. § 33 Rdn. 31 m.w.Nachw.; vgl. zu dieser Frage auch Johannsen in LM ZPO § 33 Anm. zu Nr. 6); und auch der VI. Zivilsenat hat in seinem Urteil vom 17. Mai 1977 (BGHZ 69, 37 unter II 1 b der Entscheidungsgründe) insoweit Bedenken erhoben (vgl. dazu auch BGH Urteil vom 8. Dezember 1970 - VI ZR 111/69 - NJW 1971, 466).

    Die Frage bedarf hier jedoch keiner weiteren Prüfung und Entscheidung; denn jedenfalls für die internationale Zuständigkeit könnte der im Beschluß vom 4. März 1966 (aaO) vorgenommenen ausdehnenden Auslegung des § 33 ZPO nicht gefolgt werden (vgl. dazu auch BGHZ 69, 37, 45).

  • BGH, 17.10.1963 - II ZR 77/61

    Zulässigkeit der Widerklage

    Auszug aus BGH, 20.05.1981 - VIII ZR 270/80
    Daß dies grundsätzlich im Wege der Widerklage erfolgen kann, entspricht nunmehr gefestigter Rechtsprechung (BGHZ 40, 185 mit kritischen Anmerkungen von Putzo NJW 1964, 500 und Hofmann NJW 1964, 1026; BGHZ 56, 73, 75 und BGHZ 69, 37, 44).

    Denn jedenfalls für Fälle der vorliegenden Art, in denen eine beklagte Partei wegen der gleichen Forderung Widerklage sowohl gegen die klagende Partei als auch gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten erhebt, hält der Senat an der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, nach der derartige Klageerweiterungen wie Klageänderungen zu behandeln sind und demgemäß § 263 (früher § 264) ZPO auf sie zumindest entsprechende Anwendung findet (BGHZ 40, 185, 189 m.w. Nachw.; 65, 264, 268; BGH Beschluß vom 4. März 1966 - I b ARZ 52/66 - NJW 1966, 1028 = LM ZPO § 33 Nr. 8).

    Vielmehr müßte das Berufungsgericht für diesen Fall in seine Erwägungen einbeziehen, daß die Widerbeklagte zu 2 dann ohnehin eine zum Landgericht Hamburg erhobene Klage der Beklagten hinnehmen müßte, sich also insoweit der deutschen Gerichtsbarkeit nicht entziehen könnte, daß ferner die Beklagte von vornherein - bereits in der Klagebeantwortung - Widerklage sowohl gegen die Klägerin und die Widerbeklagte zu 2 als Streitgenossen (§§ 59 f ZPO) erhoben hat, die Widerbeklagte zu 2 mithin nicht erst nachträglich in einen bereits weitgehend geförderten Rechtsstreit einbezogen wird (vgl. dazu BGHZ 40, 185, 187), und daß insbesondere beide Widerklagen dieselbe Forderung betreffen, sich mithin voneinander abweichende Entscheidung in getrennten Prozessen besonders nachteilig auswirken könnten.

  • BGH, 14.06.1965 - GSZ 1/65

    Internationale Zuständigkeit

    Auszug aus BGH, 20.05.1981 - VIII ZR 270/80
    Zwar entspricht es gefestigter Rechtsprechung, daß grundsätzlich die örtliche Zuständigkeit die - im Gesetz im wesentlichen nicht gesondert geregelte - internationale Zuständigkeit indiziert; soweit ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist, ergibt sich daraus regelmäßig auch seine internationale Zuständigkeit (BGH Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 14. Juni 1965 = BGHZ 44, 46 [BGH 14.06.1965 - GSZ - 1/65] m.w.Nachw.; Urteil vom 26. Januar 1979 - V ZR 75/76 = WM 1979, 445 = NJW 1979, 1104; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl. § 20 II 1 m.w.Nachw.).

    Wie der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß vom 14. Juni 1965 (BGHZ 44, 46, 50) [BGH 14.06.1965 - GSZ - 1/65] ausgeführt hat, kommt es einer ausländischen beklagten Partei entscheidend darauf an, daß nicht ein deutsches Gericht, sondern ihr Heimatgericht die Rechtssache entscheidet.

    die Widerbeklagte zu 2 für Verbindlichkeiten der Klägerin einzustehen hat, betrifft bereits die materiell-rechtliche Beurteilung des Rechtsstreits, die der Ausländer nach der typischen Interessenlage (s.o.) seinen Heimatgerichten vorbehalten will (BGHZ 44, 46, 50) [BGH 14.06.1965 - GSZ - 1/65].

  • BGH, 13.11.1975 - VII ZR 186/73

    Zulässigkeit eines Parteiwechsels auf Beklagtenseite

    Auszug aus BGH, 20.05.1981 - VIII ZR 270/80
    In diesem Zusammenhang bedarf es keines allgemeinen Eingehens auf die nach wie vor im Schrifttum umstrittene Frage, ob der Eintritt einer weiteren Person in den Prozeß - anstelle oder neben der bisherigen klagenden oder beklagten Partei - als Klageänderung anzusehen ist (vgl. dazu BGHZ 65, 264, 268 [BGH 13.11.1975 - VII ZR 186/73] m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 8. März 1972 - VIII ZR 34/71 - WM 1972, 784 - LM ZPO § 33 Nr. 12).

    Denn jedenfalls für Fälle der vorliegenden Art, in denen eine beklagte Partei wegen der gleichen Forderung Widerklage sowohl gegen die klagende Partei als auch gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten erhebt, hält der Senat an der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, nach der derartige Klageerweiterungen wie Klageänderungen zu behandeln sind und demgemäß § 263 (früher § 264) ZPO auf sie zumindest entsprechende Anwendung findet (BGHZ 40, 185, 189 m.w. Nachw.; 65, 264, 268; BGH Beschluß vom 4. März 1966 - I b ARZ 52/66 - NJW 1966, 1028 = LM ZPO § 33 Nr. 8).

  • BGH, 08.03.1972 - VIII ZR 34/71

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Widerklage - Anforderungen an den

    Auszug aus BGH, 20.05.1981 - VIII ZR 270/80
    In diesem Zusammenhang bedarf es keines allgemeinen Eingehens auf die nach wie vor im Schrifttum umstrittene Frage, ob der Eintritt einer weiteren Person in den Prozeß - anstelle oder neben der bisherigen klagenden oder beklagten Partei - als Klageänderung anzusehen ist (vgl. dazu BGHZ 65, 264, 268 [BGH 13.11.1975 - VII ZR 186/73] m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 8. März 1972 - VIII ZR 34/71 - WM 1972, 784 - LM ZPO § 33 Nr. 12).
  • BGH, 26.01.1979 - V ZR 75/76

    Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vereinbarung der

    Auszug aus BGH, 20.05.1981 - VIII ZR 270/80
    Zwar entspricht es gefestigter Rechtsprechung, daß grundsätzlich die örtliche Zuständigkeit die - im Gesetz im wesentlichen nicht gesondert geregelte - internationale Zuständigkeit indiziert; soweit ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist, ergibt sich daraus regelmäßig auch seine internationale Zuständigkeit (BGH Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 14. Juni 1965 = BGHZ 44, 46 [BGH 14.06.1965 - GSZ - 1/65] m.w.Nachw.; Urteil vom 26. Januar 1979 - V ZR 75/76 = WM 1979, 445 = NJW 1979, 1104; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl. § 20 II 1 m.w.Nachw.).
  • BGH, 08.12.1970 - VI ZR 111/69

    Rechtsstreit - Beteiligter - Widerklage

    Auszug aus BGH, 20.05.1981 - VIII ZR 270/80
    Die Entscheidung ist im Schrifttum teilweise auf Widerspruch gestoßen (etwa Stein/Jonas/Schumann a.a.O. § 33 Rdn. 31 m.w.Nachw.; vgl. zu dieser Frage auch Johannsen in LM ZPO § 33 Anm. zu Nr. 6); und auch der VI. Zivilsenat hat in seinem Urteil vom 17. Mai 1977 (BGHZ 69, 37 unter II 1 b der Entscheidungsgründe) insoweit Bedenken erhoben (vgl. dazu auch BGH Urteil vom 8. Dezember 1970 - VI ZR 111/69 - NJW 1971, 466).
  • BGH, 22.10.1980 - VIII ZR 264/79

    Einheitliches Kaufgesetz, Erfüllungsort für Kaufpreisrückgewähr

    Auszug aus BGH, 20.05.1981 - VIII ZR 270/80
    Was bei einem Rechtsstreit mit Auslandsbeziehungen Erfüllungsort im Sinne dieser Vorschrift ist, bestimmen die das Schuldverhältnis beherrschenden Sachnormen (Stein/Jonas/Schumann a.a.O. § 29 Rdn. 43; Senatsurteil vom 22. Oktober 1980 - VIII ZR 264/79 = WM 1981, 68; zum Meinungsstand vgl. Geimer WM 1976, 1289, 1290).
  • BGH, 31.03.1971 - VIII ZR 256/69

    Haftung des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person gegenüber Dritten

    Auszug aus BGH, 20.05.1981 - VIII ZR 270/80
    Daß dies grundsätzlich im Wege der Widerklage erfolgen kann, entspricht nunmehr gefestigter Rechtsprechung (BGHZ 40, 185 mit kritischen Anmerkungen von Putzo NJW 1964, 500 und Hofmann NJW 1964, 1026; BGHZ 56, 73, 75 und BGHZ 69, 37, 44).
  • BGH, 18.01.2011 - X ZR 71/10

    Zur gerichtlichen Zuständigkeit für die Klage auf Ausgleichszahlung nach der

    Der Erfüllungsort wird daher lege causae qualifiziert, indem er grundsätzlich dem Vertragsstatut entnommen wird (BGH, Urteil vom 20. Mai 1981 - VIII ZR 270/80, NJW 1981, 2642, 2643 unter II 4; Stein/Jonas/Roth, aaO Rn. 52).
  • BGH, 12.10.1995 - VII ZR 209/94

    Erhebung einer Widerklage gegen einen als Streithelfer des Beklagten am

    In dem weiter zitierten Urteil vom 20. Mai 1981 - VIII ZR 270/80 = NJW 1981, 2642, 2644 wird die Berücksichtigung des Verfahrensstandes nur in einem obiter dictum unter dem Blickwinkel der Sachdienlichkeit erwähnt.
  • BGH, 02.07.1991 - XI ZR 206/90

    Voraussetzungen der internationalen Zuständigkeit der Vermögensbelegenheit

    Zuständigkeit (vgl. BGHZ 44, 46 [BGH 14.06.1965 - GSZ - 1/65]; 94, 156, 158 [BGH 18.04.1985 - VII ZR 359/83]m.w. Nachw.; BGH, Urteile vom 20. Mai 1981 - VIII ZR 27O/80, NJW 1981, 2642 [BGH 20.05.1981 - VIII ZR 270/80] und vom 12. November 1990 aaO).
  • BGH, 03.12.1992 - IX ZR 229/91

    Internationale Zuständigkeit durch rügeloses Verhandeln und schlüssiges Verhalten

    Für das Vorhandensein von Vermögen kann es dabei ausreichen, wenn der Beklagte Inhaber einer gegen den Kläger gerichteten Forderung ist (Zöller/Vollkommer aaO. § 23 Rdn. 7) oder sich dieser wenigstens berühmt (BGH, Urt. v. 20. Mai 1981 - VIII ZR 270/80, NJW 1981, 2642 [BGH 20.05.1981 - VIII ZR 270/80]).

    Ganz überwiegender Ansicht gemäß wird er nach den Sachnormen bestimmt, die das Schuldverhältnis materiell-rechtlich beherrschen (BGH, Urt. v. 20. Mai 1981 - VIII ZR 270/80, aaO. S. 2643; Nagel, Internationales Zivilprozeßrecht 3. Aufl. III Rdn. 115; Zöller/Geimer, aaO. § 328 Rdn. 107; Martiny aaO. Rdn. 679).

  • BAG, 20.04.2004 - 3 AZR 301/03

    Internationale Zuständigkeit für Betriebsrenten

    Der Senat schließt sich der überwiegenden Ansicht an (vgl. ua. BAG 17. Juli 1997 - 8 AZR 328/95 - aaO, zu II 3 b der Gründe; 9. Oktober 2002 - 5 AZR 307/01 - AP ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 18 = EzA ZPO 2002 § 29 Nr. 1, zu I 2 a der Gründe; BGH 20. Mai 1981 - VIII ZR 270/80 - AP ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 11; 3. Dezember 1992 - IX ZR 229/91 - BGHZ 120, 334, 347 - offen gelassen - Geimer Internationales Zivilprozessrecht Rn. 1482; Linke Internationales Zivilprozessrecht Rn. 153; MünchKommZPO-Patzina § 29 Rn. 104; Zöller/Vollkommer ZPO § 29 Rn. 3, jeweils mwN), dass der Erfüllungsort dem anzuwendenden materiellen Recht zu entnehmen ist (lex causae).
  • BGH, 28.02.1991 - I ARZ 711/90

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei einer Drittwiderklage

    Zwar können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch am Verfahren bislang Nichtbeteiligte durch Erhebung einer Widerklage im Rahmen eines zwischen Kläger und Beklagtem bereits anhängigen Rechtsstreits in Anspruch genommen werden, wenn das mit Klage und Widerklage befaßte Gericht die Parteierweiterung nach den für die Klageänderung geltenden Grundsätzen als sachdienlich ansieht (BGHZ 40, 185, 189; 56, 73, 75; 69, 37, 44; 91, 132, 134; Urt. v. 20.5.1981 - VIII ZR 270/80, NJW 1981, 2642 [BGH 20.05.1981 - VIII ZR 270/80]; Urt. v. 9.4.1987 I ZR 44/85, NJW 1987, 3138, 3139 = GRUR 1987, 568 - Gegenangriff).
  • ArbG Heilbronn, 08.06.2022 - 2 Ca 115/22

    Örtliche Zuständigkeit - Arbeitsort - Wohnort

    Seine Bestimmung erfolgt somit nach materiellem Recht (BGH, Urteil vom 20.05.1981 - VIII ZR 270/80, NJW 1981, 2642), wobei bei Arbeitsverträgen grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Ort, an dem die Arbeitsleistung zu erbringen ist, nach dem Willen der Vertragspartner der einheitliche Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen sein soll (BAG, Urteil vom 20.04.2004 - 3 AZR 301/03, AP ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 21; LAG Bremen - Beschluss vom 09.10.2014 - 1 SHa 4/14, BeckRS 2014, 73128).
  • OLG Koblenz, 16.10.2003 - 7 U 87/00

    Anerkennung eines in den USA gefällten Urteils; Anerkennungsrecht und

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  • OLG Karlsruhe, 17.10.2008 - 15 U 159/07
    Der Erfüllungsort ist nach weit überwiegender Auffassung nach der lex causae zu bestimmen, das heißt dem auf den Vertrag anwendbaren Recht zu entnehmen (vgl. Stein/Jonas/Roth, aaO, § 29 Rn. 52; BGH NJW 1981, 2642, zitiert nach juris Rn. 18; offen gelassen von BGHZ 120, 334, zitiert nach juris Rn. 36).
  • BGH, 18.12.1997 - IX ZR 66/97

    Bestimmung des Erfüllungsorts bei Auslandsbezug

    Das Berufungsgericht hat den Erfüllungsort mit Recht auf der Grundlage der das Schuldverhältnis beherrschenden Sachnormen bestimmt (vgl. BGH, Urt. v. 20. Mai 1981 - VIII ZR 270/80, NJW 1981, 2642, 2643).
  • OLG Stuttgart, 06.08.1990 - 5 U 77/89
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