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   BGH, 05.12.1984 - VIII ZR 277/83   

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https://dejure.org/1984,525
BGH, 05.12.1984 - VIII ZR 277/83 (https://dejure.org/1984,525)
BGH, Entscheidung vom 05.12.1984 - VIII ZR 277/83 (https://dejure.org/1984,525)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 1984 - VIII ZR 277/83 (https://dejure.org/1984,525)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abtretung der Gewährleistungsansprüche an Leasingnehmer gegenüber dem Hersteller / Lieferanten - Wandelung des Kaufvertrages durch Leasingnehmer - Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung der Leasingraten bei Fehlen der Geschäftsgrundlage - Abtretung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §, § 242, § 347, §§ 537 ff.
    Rechtsfolgen einer wirksam durch den Leasingnehmer gegenüber dem Hersteller/Lieferanten erklärten Wandelung des Kaufvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 796
  • ZIP 1985, 226
  • MDR 1985, 572
  • WM 1985, 226
  • BB 1985, 354
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 16.09.1981 - VIII ZR 265/80

    Funkausrüstung - Leasing, Abtretung der Gewährleistungsrechte, § 9 AGBG (jetzt §

    Auszug aus BGH, 05.12.1984 - VIII ZR 277/83
    Ist die vom Leasingnehmer nach Abtretung der Gewährleistungsansprüche an ihn gegenüber dem Hersteller/Lieferanten erklärte Wandelung des Kaufvertrages vollzogen, entfällt der Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung der Leasingraten wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage von Anfang an auch dann, wenn die Leasingsache zeitweilig oder teilweise benutzt werden konnte (Abweichung von BGHZ 81, 298).

    Die Leasinggeberin hatte in Nr. 3 ihrer AMB ihre eigene Sachmängelhaftung aus dem Leasingvertrag wirksam ausgeschlossen, indem sie zugleich ihre Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag mit der Klägerin an die Beklagte abtrat (st. Rspr. des erkennenden Senats, vgl. die Urteile vom 23. Februar 1977 - VIII ZR 124/75 = BGHZ 68, 118, 123 ff [BGH 23.02.1977 - VIII ZR 124/75] und vom 16. September 1981 - VIII ZR 265/80 = BGHZ 81, 298, 301 f).

    Macht der Leasingnehmer - wie hier die Beklagte - aufgrund von Mängeln die Wandelung des Kaufvertrages geltend und wird diese vollzogen, so fehlt es von vornherein an der Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag, weil dessen Ziel - die Gebrauchsüberlassung einer mangelfreien, zu diesem Zweck erworbenen Sache - nicht erreicht werden konnte (BGHZ 68, 118, 126 [BGH 23.02.1977 - VIII ZR 124/75]; 81, 298, 306 f; zustimmend Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet- und Pachtrechts, 4. Aufl. Rdn. 465, ebenso nunmehr Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 2. Aufl. Rdn. 360, 363 unter Aufgabe seiner in der 1. Auflage geäußerten Bedenken).

    Der Senat hat deshalb in dem Urteil BGHZ 81, 298 ausgesprochen, daß die Verpflichtung des Leasingnehmers zur Zahlung jedenfalls dann von Anfang an entfällt, wenn der Leasinggegenstand nicht gebrauchstauglich und nicht nachbesserungsfähig ist und der Leasingnehmer ihn nicht benutzt hat und auch nicht benutzen kann (a.a.O. S. 308).

    Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem in BGHZ 81, 298 entschiedenen dadurch, daß die Beklagte den ihr Überlasserien Radlader in der Zeit vom 25. Juli 1979 bis zum 11. März 1981 wenigstens zeitweilig benutzt hat.

    Für derartige Fälle hat der erkennende Senat im Urteil vom 18. September 1981 (BGHZ 81, 298, 309) die Aufrechterhaltung der Zahlungspflicht des Leasingnehmers in Höhe der vereinbarten Raten, jedoch nur für einen begrenzten Zeitraum als angemessene Anpassung bezeichnet.

    Von dem der Entscheidung BGHZ 81, 298 zugrundeliegenden Fall unterscheidet sich der vorliegende weiterhin dadurch, daß jedenfalls nicht feststeht, ob die von der Beklagten erstrebte Wandelung vollzogen ist.

  • BGH, 23.02.1977 - VIII ZR 124/75

    Computer für Ingenieurbüro - Leasing, Abzahlungsgesetz, Umgehungsgeschäft,

    Auszug aus BGH, 05.12.1984 - VIII ZR 277/83
    Hat der Leasinggeber seine Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag mit dem Hersteller/Lieferanten an den Leasingnehmer abgetreten und tritt er seine Ansprüche aus dem Leasingvertrag an den Hersteller/Lieferanten ab, so kann der Leasingnehmer diesem gegenüber bei Geltendmachung der Leasingansprüche den abgetretenen Wandelungsanspruch einredeweise geltend machen, ohne daß es der vorherigen Vollziehung der Wandelung bedarf (Ergänzung zu BGHZ 68, 118 [BGH 23.02.1977 - VIII ZR 124/75] und 81, 298).

    Die Leasinggeberin hatte in Nr. 3 ihrer AMB ihre eigene Sachmängelhaftung aus dem Leasingvertrag wirksam ausgeschlossen, indem sie zugleich ihre Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag mit der Klägerin an die Beklagte abtrat (st. Rspr. des erkennenden Senats, vgl. die Urteile vom 23. Februar 1977 - VIII ZR 124/75 = BGHZ 68, 118, 123 ff [BGH 23.02.1977 - VIII ZR 124/75] und vom 16. September 1981 - VIII ZR 265/80 = BGHZ 81, 298, 301 f).

    Macht der Leasingnehmer - wie hier die Beklagte - aufgrund von Mängeln die Wandelung des Kaufvertrages geltend und wird diese vollzogen, so fehlt es von vornherein an der Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag, weil dessen Ziel - die Gebrauchsüberlassung einer mangelfreien, zu diesem Zweck erworbenen Sache - nicht erreicht werden konnte (BGHZ 68, 118, 126 [BGH 23.02.1977 - VIII ZR 124/75]; 81, 298, 306 f; zustimmend Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet- und Pachtrechts, 4. Aufl. Rdn. 465, ebenso nunmehr Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 2. Aufl. Rdn. 360, 363 unter Aufgabe seiner in der 1. Auflage geäußerten Bedenken).

    Welche Folgen eine erklärte, aber nicht vollzogene Wandelung des Kaufvertrages für die Erfüllungs- oder Schadensersatzforderungen des Leasinggebers im Prozeß gegen den Leasingnehmer hat, ist vom Bundesgerichtshof bisher nur für die Fälle verjährter Mängelansprüche (BGHZ 68, 118, 122) [BGH 23.02.1977 - VIII ZR 124/75] oder unzumutbarer Verweisung auf die vorherige Verfolgung von Gewährleistungsrechten wegen Vermögenslosigkeit des Lieferanten (Senatsurteil vom 20. Juni 1984 a.a.O. zu I 2 b) - in diesem Falle zugunsten des Leasingnehmers - entschieden.

  • BGH, 20.06.1984 - VIII ZR 131/83

    Rechte des Leasingnehmers bei Wandelung des zugrunde liegenden Kaufvertrages und

    Auszug aus BGH, 05.12.1984 - VIII ZR 277/83
    Mängel des Radladers konnte und mußte (Senatsurteil vom 28. Oktober 1981 - VIII ZR 175/80 a.a.O. zu II 2) die Beklagte zunächst gegenüber der Klägerin als Lieferantin geltend machen, sofern die Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche auf diesem Wege nicht unmöglich oder unzumutbar war (Senatsurteile vom 28. Oktober 1981 - VIII ZR 175/80 a.a.O. zu II 3 - und vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 131/83 = WM 1984, 1089 = ZIP 1984, 1101 zu I 2 b dd).

    Der Verwendung des Wortes Wandelung bedarf eine derartige Erklärung nicht (Senatsurteil vom 20. Juni 1984 a.a.O. zu I 2 b cc).

    Welche Folgen eine erklärte, aber nicht vollzogene Wandelung des Kaufvertrages für die Erfüllungs- oder Schadensersatzforderungen des Leasinggebers im Prozeß gegen den Leasingnehmer hat, ist vom Bundesgerichtshof bisher nur für die Fälle verjährter Mängelansprüche (BGHZ 68, 118, 122) [BGH 23.02.1977 - VIII ZR 124/75] oder unzumutbarer Verweisung auf die vorherige Verfolgung von Gewährleistungsrechten wegen Vermögenslosigkeit des Lieferanten (Senatsurteil vom 20. Juni 1984 a.a.O. zu I 2 b) - in diesem Falle zugunsten des Leasingnehmers - entschieden.

  • BGH, 13.11.2013 - VIII ZR 257/12

    Leasingvertrag: Berechtigung zur Zahlungseinstellung von Leasingraten bei

    Zugleich wird der Leasingnehmer in solch einem Fall von dem Zeitpunkt an, in dem er berechtigterweise den - wenn auch sich erst später als sachlich begründet herausstellenden - Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, rückwirkend von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten gegenüber dem Leasinggeber frei und kann auch nicht mehr mit seiner Verpflichtung zur Zahlung von Leasingraten in Verzug geraten (Senatsurteile vom 23. Februar 1977 - VIII ZR 124/75, BGHZ 68, 118, 126; vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 131/83, WM 1984, 1089 unter I 2 b dd; vom 5. Dezember 1984 - VIII ZR 277/83, WM 1985, 226 unter II 2 b).

    b) Zwar besteht nach der Rechtsprechung des Senats eine derart vorrangige Pflicht des Leasingnehmers zur - notfalls klageweisen - Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten ausnahmsweise dann nicht mehr, wenn deren Durchsetzung auf diesem Wege nicht möglich oder nicht zumutbar ist (Senatsurteile vom 28. Oktober 1981 - VIII ZR 175/80, WM 1982, 7 unter II 3; vom 5. Dezember 1984 - VIII ZR 277/83, aaO unter II 2 a).

  • BGH, 24.04.1985 - VIII ZR 95/84

    Leasingvertrag als verdecktes Abzahlungsgeschäft

    Denn die Kündigung war jedenfalls nach § 554 Abs. 1 BGB gerechtfertigt, der auf Leasingverträge zumindest entsprechend anwendbar ist (Senatsurteile vom 28. Oktober 1981 - VIII ZR 175/80 = WM 1982, 7, 8 unter III und BGHZ 82, 121, 129 f. [BGH 28.10.1981 - VIII ZR 302/80]; vom 5. Dezember 1984 - VIII ZR 277/83 = WM 1985, 226, 227 unter I 2; Gerth/Panner BB 1984, 813, 817 f.).
  • BGH, 25.10.1989 - VIII ZR 105/88

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Leasingvertrages wegen rechtskräftiger

    Die Geschäftsgrundlage fällt auch dann rückwirkend weg, wenn wie hier der Leasingnehmer die Sache zeitweise benutzt hat (BGH Urteil vom 5. Dezember 1984 - VIII ZR 277/83 = WM 1985, 226 unter II 2 c).

    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 5. Dezember 1984 (aaO unter II 2 c) hervorgehoben, daß die vollzogene Wandelung des Kaufvertrages nicht nur zu einer Änderung, sondern zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags führt mit der Folge des Wegfalls aller vertraglichen Verpflichtungen.

    Der Bundesgerichtshof hat dies im Urteil vom 5. Dezember 1984 (VIII ZR 277/83 = WM 1985, 226 unter II 2 c und unter II 5) für die vom Leasinggeber an den Lieferanten aufgrund der Wandelung des Kaufvertrages zu zahlende Nutzungsentschädigung (§§ 346, 467 BGB) und für die vom Leasingnehmer gezogenen Nutzungen bereits ausgesprochen.

    Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für einen Fall, in dem der Leasingnehmer Gebrauchsvorteile tatsächlich erlangt hat (BGH Urteil vom 5. Dezember 1984 aaO unter II 5).

  • BGH, 13.03.1991 - VIII ZR 34/90

    Abwicklung eines Leasingvertrages nach Wandelung des Kaufvertrages mit dem

    a) Hat sich der Leasinggeber - wie hier - in zulässiger Weise von seiner Gewährleistungshaftung freigezeichnet, indem er die kaufrechtlichen Mängelansprüche gegen den Lieferanten an den Leasingnehmer abgetreten hat (st.Rspr. seit BGHZ 68, 118, 123; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 27. April 1988 - VIII ZR 84/87 = NJW 1988, 2465 = WM 1988, 979 unter II 1 a), so entfällt bei vollzogener Wandelung des Kaufvertrages die Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag mit der Folge, daß dem Leasinggeber von Anfang an keine Ansprüche auf Zahlung von Leasingraten zustehen, selbst wenn der Leasinggegenstand zeitweilig benutzt worden ist (BGHZ 81, 298, 305 f; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1984 - VIII ZR 277/83 = NJW 1985, 796 = WM 1985, 226 unter II 2 b und c m.w.Nachw.).

    b) Der Leasinggeber, der unter Freizeichnung von eigener Mängelhaftung seine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer abgetreten hat, hat grundsätzlich das Ergebnis eines zwischen Leasingnehmer und Lieferanten geführten Gewährleistungsprozesses als für sich verbindlich hinzunehmen und kann nicht unabhängig davon im Leasingverhältnis das Fehlen von Mängeln erneut geltend machen (BGHZ 81, 298, 304 f; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1984 aaO. unter II 2 a).

  • BGH, 19.02.1986 - VIII ZR 91/85

    Verpflichtung des Leasingnehmers zur Entrichtung der Leasingraten nach Erhebung

    Die Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag konnten sie nur erreichen, wenn die Wandelung vollzogen und dem Leasingvertrag dadurch die Grundlage entzogen wurde oder wenn ausnahmsweise die Durchsetzung der Wandelung unmöglich oder unzumutbar war (st. Rspr., vgl. BGHZ 68, 118, 126 [BGH 23.02.1977 - VIII ZR 124/75]; 81, 298, 307; Senatsurteile vom 20. Juni 1984 aaO und vom 5. Dezember 1984 - VIII ZR 277/83 = NJW 1985, 796 = WM 1985, 226).

    Unterläßt er dies, ist sein Einwand nicht schlüssig, so daß der Leasinggeber seinen Zahlungsanspruch auch im Prozeßwege durchsetzen kann (Senatsurteil vom 5. Dezember 1984 - VIII ZR 277/83 aaO unter II 2 e).

  • BGH, 24.04.1985 - VIII ZR 65/84

    Anwendbarkeit des § 11 Nr. 10a AGBG auf Finanzierungsleasingverträge

    Zwar läßt die vollzogene Wandelung des Kaufvertrages die Verpflichtung des Leasingnehmers zur Zahlung von Leasingraten rückwirkend entfallen, so daß eine auf Zahlungsverzug des Leasingnehmers gestützte fristlose Kündigung durch den Leasinggeber unwirksam wäre (Senatsurteil vom 5. Dezember 1984 - VIII ZR 277/83 = WM 1985, 226, 227 unter II 2 b mit Nachweisen).

    (alpha)) Die wegen Zahlungsverzuges mit zwei monatlichen Mietzinsraten (Mai und Juni 1981) ausgesprochene Kündigung der Klägerin war dann nach § 554 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB wirksam; diese Vorschrift ist auf Leasingverträge anwendbar (BGHZ 82, 121, 129 f. [BGH 28.10.1981 - VIII ZR 302/80]; Senatsurteile vom 28. Oktober 1981 - VIII ZR 175/80 = WM 1982, 7, 8 und vom 5. Dezember 1984 - VIII ZR 277/83 = WM 1985, 226, 227).

    (beta)) Kündigt der Leasinggeber nach § 554 BGB, so steht ihm ein Anspruch auf Ersatz des durch die Kündigung verursachten Schadens zu (BGHZ 82 aaO m. Nachw.; Senatsurteile vom 28. Oktober 1981 aaO 9; vom 31. März 1982 - VIII ZR 125/81 = WM 1982, 666, 668; vom 29. Juni 1983 - VIII ZR 141/82 = WM 1983, 931 und vom 5. Dezember 1984 aaO).

  • OLG Düsseldorf, 08.03.2016 - 24 U 120/15

    Rückabwicklung eines Leasingvertrages über einen Pkw aufgrund einvernehmlicher

    Denn hat sich der Kaufvertrag aufgrund des vom Lieferanten akzeptierten Rücktritts in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt, kann das Ziel des Leasingvertrages, die mangelfreie Gebrauchsüberlassung für die im Vertrag bezeichnete Zeit und zu den dort geregelten Bedingungen, nicht (mehr) erreicht werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1984, Az. VIII ZR 277/83, NJW 1985, 796, 797).
  • OLG Frankfurt, 20.05.2003 - 5 U 230/01

    Veritätshaftung für verkaufte Leasingforderungen: Fehlen der Geschäftsgrundlage

    Die Rechtsfigur der Geschäftsgrundlage hat im Leasingrecht zwar eine praktisch bedeutsame Ausformung erfahren, wie sie in der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ausdruck kommt, dass die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags von Anfang an wegfällt, wem der Kaufvertrag bei leasingtypischer Freizeichnung von Gewährleistungsrechten unter gleichzeitiger Abtretung an den Leasingnehmer durch Wandlung beendet wird (BGH NJW 1977, 848, 850; NJW 1982, 105, 107; NJW 1985, 129, 130; NJW 1985, 796, 797; NJW 1985, 1535; NJW 1985, 1547, 1548; NJW 1986, 1744; NJW 1990, 314, 315; NJW 1991, 1746, 1747; sämtlich VIII. Zivilsenat).

    In der Entscheidung BGH NJW 1985, 796, 797 ist ausgesprochen worden, bei der vollzogenen Wandlung fehle es von vornherein an der Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag, weil dessen Ziel - die Gebrauchsüberlassung einer mangelfreien, zu diesem Zweck erworbenen Sache - nicht erreicht werden könne.

  • BGH, 27.02.1985 - VIII ZR 328/83

    Gewährleistung bei einem Leasingvertrag; Geltung einer Wandelungsvereinbarung

    Hat der Leasinggeber den Leasingnehmer in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam auf die Geltendmachung abgetretener kaufrechtlicher Gewährleistungsansprüche verwiesen, so muß er nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung grundsätzlich die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen als für sich verbindlich hinnehmen; insbesondere bewirkt eine vollzogene Wandelung, daß der zwischen dem Lieferanten und dem Leasinggeber abgeschlossene Kaufvertrag endgültig rückabzuwickeln ist und dem Leasingvertrag von Anfang an die Geschäftsgrundlage fehlt, so daß der Leasinggeber keinen Anspruch auf Zahlung von Leasingraten hat (BGHZ 68, 118, 126 [BGH 23.02.1977 - VIII ZR 124/75]; 81, 298, 306 [BGH 16.09.1981 - VIII ZR 265/80]; Senatsurteile vom 20. Juni 1984 a.a.O. undvom 5. Dezember 1984 - VIII ZR 277/83 = WM 1985, 226 = ZIP 1985, 226).
  • BGH, 01.07.1987 - VIII ZR 117/86

    Ansprüche des Leasingnehmers bei teilweiser Übergabe der Leasingsache (Übergabe

    Die Rechtsfolgen richten sich dementsprechend nicht nach dem Gewährleistungsrecht (§§ 536 ff BGB ) oder den im Leasingvertrag darüber getroffenen Vereinbarungen, sondern nach den allgemeinen mietrechtlichen Bestimmungen über die Nichterfüllung, mithin auch nach § 542 BGB , der zwar auch für Mängel (Senatsurteil vom 15. Februar 1967 - VIII ZR 222/64 = WM 1967, 516 unter IV 2), in erster Linie aber für) (Teil-Nichterfüllung gilt. Denn die vertragsmäßige Beschaffenheit des gelieferten Teils ist in einem solchen Fall nicht beeinträchtigt; auch besteht auf Seiten des Leasinggebers nicht die Vorstellung, die ihm als Hauptpflicht obliegende Vertragsleistung der Gebrauchsüberlassung (BGHZ 96, 103, 107, 109 f; Senatsurteil vom 5. Dezember 1984 - VIII ZR 277/83 = NJW 1985, 796 = WM 1985, 226 unter II 2 b) vollständig und vertragsgemäß erbracht zu haben.
  • OLG München, 02.05.2018 - 7 U 3715/17

    Rückgewähranspruch von Leasinggebühren wegen Rücktritts vom Leasingvertrag

  • OLG Koblenz, 27.06.2002 - 5 U 1566/00

    Zusicherung der Asbestfreiheit von Nachtspeicheröfen

  • OLG Koblenz, 28.11.1986 - 2 U 89/84

    Rücktritt/Wandlung eines Kaufvertrags; Auslegung eines Leasing-Vertrags;

  • BGH, 05.04.1995 - I ZR 59/93

    Neues Informationssystem - Irreführung/Beschaffenheit

  • OLG Koblenz, 09.04.2014 - 5 U 1247/13

    Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Leasingraten bei Mängeln des

  • BGH, 24.06.1992 - VIII ZR 188/91

    Leasingvertrag - EDV-Anlage - Leasingbedingungen - Gewährleistungsansprüche -

  • OLG Frankfurt, 28.03.2002 - 3 U 41/01

    Kfz-Händlerleasingvertrag: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach Wandlung

  • OLG Brandenburg, 21.10.2020 - 4 U 143/19

    Schadensersatz aus einem Mietkaufvertrag Mietkaufvertrag über einen gebrauchten

  • OLG Düsseldorf, 08.09.2009 - 24 U 77/09

    Beginn der Verjährung von Ansprüchen des Leasingnehmers auf Rückzahlung

  • OLG Köln, 23.07.1998 - 12 U 1/98

    Wandelung; Münzzentralen ; Sonnenstudio; Leasingvertrag; Käuferstellung;

  • OLG München, 10.01.1992 - 23 U 3803/91

    Beweiswert einer Bestätigung über den Erhalt geleaster Gegenstände; Rechte des

  • BGH, 05.12.1984 - VIII ZR 87/83

    Leasing - Finanzierungsleasíng - Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag -

  • OLG Rostock, 18.03.2002 - 3 U 234/00

    Beendigung eines Leasingvertrages über eine EDV-Anlage aufgrund einer

  • LG Frankfurt/Main, 19.09.2001 - 13 O 222/00

    FlowTex

  • OLG Düsseldorf, 09.11.1989 - 10 U 36/89
  • OLG Koblenz, 18.10.1985 - 2 U 346/84

    Wandlung durch den Leasingnehmer; Leasinggeber als Streitgehilfe des Verkäufers;

  • OLG Frankfurt, 22.09.1986 - 5 W 21/86
  • OLG Hamburg, 20.10.1987 - 9 U 111/86

    Anspruch auf Zahlung von Leasingraten aus einem Leasingvertrag; Kein Ausschluss

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