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   BGH, 07.07.2010 - VIII ZR 279/09   

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https://dejure.org/2010,11981
BGH, 07.07.2010 - VIII ZR 279/09 (https://dejure.org/2010,11981)
BGH, Entscheidung vom 07.07.2010 - VIII ZR 279/09 (https://dejure.org/2010,11981)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 2010 - VIII ZR 279/09 (https://dejure.org/2010,11981)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 BGB, § 558 Abs 1 S 1 BGB, § 559 BGB, § 8a WoBindG, § 10 WoBindG
    Wohnraummiete: Vertragsanpassung wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage nach jahrelangen unwirksamen Mieterhöhungen wegen der Annahme einer Mietpreisbindung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Mieters auf Rückzahlung zuviel gezahlter Miete; Mieterhöhungsverlangen bei nicht preisgebundenem Wohnraum bis zur Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vertragsanpassung bei Unwirksamkeit von Mieterhöhungen in langjährigem Mietverhältnis; Altbau statt Neubau

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Vertragsanpassung wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage nach jahrelangen unwirksamen Mieterhöhungen wegen der Annahme einer Mietpreisbindung

  • ra.de
  • rewis.io

    Wohnraummiete: Vertragsanpassung wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage nach jahrelangen unwirksamen Mieterhöhungen wegen der Annahme einer Mietpreisbindung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Mieters auf Rückzahlung zuviel gezahlter Miete; Mieterhöhungsverlangen bei nicht preisgebundenem Wohnraum bis zur Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete

  • datenbank.nwb.de

    Wohnraummiete: Vertragsanpassung wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage nach jahrelangen unwirksamen Mieterhöhungen wegen der Annahme einer Mietpreisbindung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mieterhöhungen bis zu ortsüblicher Vergleichsmiete zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mieterhöhung - nur bis zur Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2010, 944
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.11.2000 - VIII ZR 324/99

    Wegfall der Geschäftsgrundlage beim Kauf eines Rückübertragungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 07.07.2010 - VIII ZR 279/09
    a) Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebildet durch die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (BGHZ 120, 10, 23; Senatsurteile vom 15. November 2000 - VIII ZR 324/99, WM 2001, 523, unter II 1 a, sowie vom 8. Februar 2006 - VIII ZR 304/04, WM 2006, 828, Tz. 8).

    Ob ein bestimmter Umstand Geschäftsgrundlage ist, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung, die für das Revisionsgericht nur dann nicht bindend ist, wenn gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind (Senatsurteil vom 15. November 2000 aaO, unter II 1 b).

  • BGH, 08.05.2002 - XII ZR 8/00

    Anpassung einer Staffelmiete wegen unvorhergesehenen Absinkens des

    Auszug aus BGH, 07.07.2010 - VIII ZR 279/09
    Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2002 (XII ZR 8/00, NJW 2002, 2384), wonach bei der Staffelmiete jede Partei das Risiko trägt, dass sich die Marktmiete aus ihrer Sicht ungünstiger entwickelt als die jeweilige Mietstaffel, mangels Vergleichbarkeit nichts dafür entnehmen, dass die Einordnung einer Wohnung als preisgebunden oder preisfrei allein der Risikosphäre des Vermieters zuzuordnen wäre und deshalb nicht Geschäftsgrundlage eines Mietvertrags sein könnte.
  • BGH, 14.10.1992 - VIII ZR 91/91

    Anwendung des DDR-Vertragsgesetzes - Aufhebung von Preisvorschriften - Anpassung

    Auszug aus BGH, 07.07.2010 - VIII ZR 279/09
    a) Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebildet durch die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (BGHZ 120, 10, 23; Senatsurteile vom 15. November 2000 - VIII ZR 324/99, WM 2001, 523, unter II 1 a, sowie vom 8. Februar 2006 - VIII ZR 304/04, WM 2006, 828, Tz. 8).
  • BGH, 08.02.2006 - VIII ZR 304/04

    Störung der Geschäftsgrundlage des Verkaufs von Geschäftsanteilen durch Aufnahme

    Auszug aus BGH, 07.07.2010 - VIII ZR 279/09
    a) Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebildet durch die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (BGHZ 120, 10, 23; Senatsurteile vom 15. November 2000 - VIII ZR 324/99, WM 2001, 523, unter II 1 a, sowie vom 8. Februar 2006 - VIII ZR 304/04, WM 2006, 828, Tz. 8).
  • BGH, 07.02.2007 - VIII ZR 122/05

    Berechtigung des Vermieters zur einseitigen Erhöhung der Kostenmiete für nicht

    Auszug aus BGH, 07.07.2010 - VIII ZR 279/09
    Insoweit hat das Berufungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die Preisgebundenheit der Wohnung der Parteidisposition nicht unterliegt (Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 122/05, NZM 2007, 283, Tz. 15) und deshalb nicht Vertragsgegenstand geworden sein kann.
  • BGH, 18.11.2015 - VIII ZR 266/14

    Mieterhöhung auch bei Wohnflächenabweichung nur unter Beachtung der

    Für § 313 BGB bleibt daneben nur dort noch Raum, wo der Gesetzgeber einen typischen Fall geänderter Vertragsgrundlage nicht bis ins Einzelne zu regeln und darüber einer angemessenen Lösung zuzuführen versucht hat (vgl. BGH, Urteile vom 26. November 1981 - IX ZR 91/80, BGHZ 82, 227, 232 f.; vom 25. November 1998 - VIII ZR 380/96, WM 1999, 596 unter III 1 c; vom 6. März 2002 - XII ZR 133/00, BGHZ 150, 102, 106) oder wo eine an sich abschließend gedachte Regelung sich nachträglich als für besonders gelagerte Fallgestaltungen schlechthin unpassend erweist (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 160/09, NJW 2010, 1663 Rn. 20; vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 279/09, juris Rn. 20).

    Insbesondere liegt auch keine Fallgestaltung vor, bei der die Ausgangsmiete aus Gründen, die in der beiderseitigen Risikosphäre liegen, von der ortsüblichen Vergleichsmiete derart weit entfernt ist, dass der Stand der ortsüblichen, die Kosten deckenden Vergleichsmiete selbst für die Zukunft mit Rücksicht auf die Kappungsgrenze und die Sperrfrist in absehbarer Zeit nicht erreicht werden kann und deshalb der mit § 558 BGB verfolgte Zweck grundlegend verfehlt wird (vgl. dazu Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 160/09, aaO Rn. 18, 20, 22; vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 279/09, aaO Rn. 18, 20, 22).

  • LAG Düsseldorf, 16.01.2012 - 9 Sa 1148/11

    Arbeitsentgelt; Voraussetzung für die Zahlung der ERA-Strukturkomponente

    a)Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebildet durch die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (BGH v. 07.07.2010 - VIII ZR 279/09, juris; BGH v. 8.2.2006 - VIII ZR 304/04, WM 2006, 828).
  • KG, 08.05.2023 - 8 U 1144/20

    Rückforderung überzahlter Miete nach rückwirkendem Wegfall der Sozialbindung

    Da die Mieterhöhungen im Hinblick auf den (rückwirkenden) Wegfall der Sozialbindung unwirksam sind, ist ein Anspruch der Beklagten gemäß § 313 BGB auf Anpassung der Verträge zu prüfen (vgl. BGH Urteile vom 24.03.2010 24.03.2010 - VIII ZR 60/09 (juris) und - VIII ZR 160/09 (NZM 2010, 398) und vom 07.07.2010 - VIII ZR 279/09, ZMR 2010, 944).
  • LAG Düsseldorf, 16.01.2012 - 9 Sa 1176/11

    Arbeitsentgelt; Voraussetzung für die Zahlung der ERA-Strukturkomponente

    a)Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebildet durch die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (BGH v. 07.07.2010 - VIII ZR 279/09, juris; BGH v. 08.02.2006 - VIII ZR 304/04, WM 2006, 828).
  • LG Berlin, 03.06.2021 - 65 S 172/20

    Mietvertragliche Vereinbarung über das Mieterhöhungsrecht bei preisgebundenen

    Im Ausgangspunkt zutreffend ist der Einwand der Beklagten, dass die Einordnung einer Wohnung als preisgebundener oder preisfreier Wohnraum nicht im Belieben des Vermieters steht, sondern sich nach den gesetzlichen Bestimmungen richtet (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli 2010 - VIII ZR 279/09, nach juris Rn. 18).
  • AG Remscheid, 31.10.2016 - 7 C 147/15

    Umlagefähigkeit von Betriebskosten durch 25-jährige Übung

    Auch das von der Beklagten im Schriftsatz vom 28.09.2016 (Blatt 87 d. GA) zitierte Urteil des BGH mit dem Aktenzeichen VIII ZR 279/09, welches sie mit dem Datum 10.10.2007 zitiert, aber tatsächlich vom 07.07.2010 stammt (zitiert nach juris), verfängt nicht.
  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 02.11.2012 - 23 C 6/12

    Wohnraummiete im sozialen Wohnungsbau: Mieterhöhung nach Widerruf eines

    Auch den Entscheidungen des BGH (Z.B. 7.7.2010, VIII ZR 279/09) ist zu entnehmen, dass die Vorschriften über die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anzuwenden sind, wenn das Regime einer anderen Kostenregelung ausfällt.
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