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   BGH, 31.08.2010 - VIII ZR 28/10   

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https://dejure.org/2010,6778
BGH, 31.08.2010 - VIII ZR 28/10 (https://dejure.org/2010,6778)
BGH, Entscheidung vom 31.08.2010 - VIII ZR 28/10 (https://dejure.org/2010,6778)
BGH, Entscheidung vom 31. August 2010 - VIII ZR 28/10 (https://dejure.org/2010,6778)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 WoBindG, § 28 Abs 4 BVO 2, § 242 Abs 2 BGB, § 307 BGB, § 307 ff BGB
    Preisgebundener Wohnraum: Mieterhöhung bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 WoBindG, § 28 Abs 4 BVO 2, § 242 Abs 2 BGB, § 307 BGB, § 307 ff BGB
    Preisgebundener Wohnraum: Mieterhöhung bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines Zuschlags zur Kostenmiete i.R.e. Vermietung preisgebundenen Wohnraums bei Vorliegen einer unwirksamen Klausel zur Übertragung von Schönheitsreparaturen im Mietvertrag

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zuschlag für Schönheitsreparaturen im geförderten Wohnungsbau bei unwirksamer Abwälzungsklausel; Verbot der geltungserhaltenden Reduktion

  • rewis.io

    Preisgebundener Wohnraum: Mieterhöhung bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

  • ra.de
  • rewis.io

    Preisgebundener Wohnraum: Mieterhöhung bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit eines Zuschlags zur Kostenmiete i.R.e. Vermietung preisgebundenen Wohnraums bei Vorliegen einer unwirksamen Klausel zur Übertragung von Schönheitsreparaturen im Mietvertrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unwirksame Reparaturklausel: Zuschlag auf preisgebundene Miete

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Vermieter von öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnungen können Kostenmiete einseitig erhöhen, wenn Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Vermieter von preisgebundenem Wohnraum kann bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel einen Zuschlag zur Kostenmiete verlangen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2011, 31
  • NJ 2011, 247
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 177/09

    Preisgebundener Wohnraum: Vermieter kann bei unwirksamer Klausel über

    Auszug aus BGH, 31.08.2010 - VIII ZR 28/10
    Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht indessen nicht mehr, nachdem die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig gehaltene Frage durch das Senatsurteil vom 24. März 2010 (VIII ZR 177/09, NJW 2010, 1590) dahin beantwortet worden ist, dass der Vermieter bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum berechtigt ist, die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist.

    Die Revision räumt zwar ein, dass die im Berufungsurteil aufgeworfene Frage von grundsätzlicher Bedeutung zwischenzeitlich durch das genannte Senatsurteil vom 24. März 2010 (VIII ZR 177/09, aaO Rn. 8 ff.) im Sinne des vom Berufungsgericht gefundenen Ergebnisses höchstrichterlich entschieden sei.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. März 2010 (VIII ZR 177/09, aaO Rn. 23) bereits entschieden, dass kein Verstoß gegen das Verbot geltungserhaltender Reduktion darin liegt, dass dem Vermieter bei der Kostenmiete in Folge der unwirksamen Schönheitsreparaturenklausel ein Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV zusteht.

    Dem Umstand, dass die mit der Unwirksamkeit des betreffenden Klauselteils einhergehende Unwirksamkeit der gesamten Vornahmeklausel den Mieter bei preisgebundenem Wohnraum aufgrund der Besonderheiten bei Bildung der Kostenmiete stärker belasten kann als bei preisfreiem Wohnraum (dazu Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 177/09, aaO Rn. 24 f.), ist vielmehr dadurch Rechnung zu tragen, dass es dem Klauselverwender angesichts des mit der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB verfolgten Schutzzwecks im Einzelfall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein kann, sich gegen den Willen seines Vertragspartners auf eine an sich gegebene Klauselunwirksamkeit zu berufen (vgl. v. Bernuth, BB 1999, 1284, 1286; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., Vorb.

  • BGH, 28.03.2007 - VIII ZR 199/06

    Formularmäßige Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter mit

    Auszug aus BGH, 31.08.2010 - VIII ZR 28/10
    Dem hiergegen erhobenen Einwand der Revision, bei preisgebundenem Wohnraum müsse bereits die Inhaltskontrolle den nachteiligen Folgen, welche die (Gesamt-)Unwirksamkeit der in Rede stehenden Schönheitsreparaturklausel (dazu Senatsurteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 199/06, WuM 2007, 259 Rn. 10 f.) für den Mieter habe, in der Weise Rechnung tragen, dass das Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion keine Anwendung finde und die Klausel im Übrigen wirksam bleibe, kann indessen nicht gefolgt werden.

    Die mit dem beanstandeten Klauselteil verbundene unangemessene Einengung des Mieters in der Art der Ausführung von Schönheitsreparaturen (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 199/06, aaO) besteht in beiden Fällen in gleicher Weise.

    a) Das Berufungsgericht hat die Klägerin ohne Rechtsfehler als berechtigt angesehen, die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV zu erhöhen, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die von ihr verwendete Schönheitsreparaturklausel hinsichtlich ihrer darin vorgesehenen Zustimmung zu einer Abweichung von der bisherigen Ausführungsart einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht standhält und deshalb insgesamt unwirksam ist (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 199/06, aaO).

  • BGH, 21.05.2008 - IV ZR 238/06

    Rechtsnatur der Erklärung des Versicherungsnehmers über die Bezugsberechtigung im

    Auszug aus BGH, 31.08.2010 - VIII ZR 28/10
    Dabei darf der Empfänger auch nicht bei dem Wortlaut der abgegebenen Erklärungen stehen bleiben, sondern muss unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit prüfen, was der Erklärende gemeint hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06, WM 2008, 1700 Rn. 30).
  • BGH, 04.12.1986 - VII ZR 354/85

    Einbau einer Ballenpresse zur Errichtung einer Papierentsorgungsanlage in einem

    Auszug aus BGH, 31.08.2010 - VIII ZR 28/10
    von § 307 Rn. 17; Bamberger/Roth/Schmidt, BGB, 2. Aufl., § 307 Rn. 14; vgl. ferner BGH, Urteile vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 354/85, BGHZ 99, 160, 161 f.; vom 30. Oktober 1990 - IX ZR 9/90, WM 1991, 88 unter II 3).
  • BGH, 04.06.2008 - VIII ZR 292/07

    Zeitliche Grenze der Anbietpflicht des Vermieters gegenüber einem wegen

    Auszug aus BGH, 31.08.2010 - VIII ZR 28/10
    Diese tatrichterliche Auslegung einer Individualerklärung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs revisionsrechtlich nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (Senatsurteil vom 4. Juni 2008 - VIII ZR 292/07, WuM 2008, 497 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86

    Formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter einer bei

    Auszug aus BGH, 31.08.2010 - VIII ZR 28/10
    Das kann im Einzelfall sogar bei Schönheitsreparaturklauseln der Fall sein, wenn die Vertragsauslegung ergibt, dass die Klausel jeweils an unterschiedliche Sachverhalte, die eine eigene Fallgruppenbildung rechtfertigen, anknüpft (Senatsbeschluss vom 1. Juli 1987 - VIII ARZ 9/86, BGHZ 101, 253, 264 mwN).
  • BGH, 30.10.1990 - IX ZR 9/90

    Bedingtheit einer Sicherungsübereignung

    Auszug aus BGH, 31.08.2010 - VIII ZR 28/10
    von § 307 Rn. 17; Bamberger/Roth/Schmidt, BGB, 2. Aufl., § 307 Rn. 14; vgl. ferner BGH, Urteile vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 354/85, BGHZ 99, 160, 161 f.; vom 30. Oktober 1990 - IX ZR 9/90, WM 1991, 88 unter II 3).
  • BGH, 09.02.1990 - V ZR 200/88

    Formularmäßige Beschränkung der Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr einer

    Auszug aus BGH, 31.08.2010 - VIII ZR 28/10
    Zwar kann im Einzelfall bei ein und derselben Klausel eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung von Art und Gegenstand, Zweck und besonderer Eigenart des jeweiligen Geschäfts - gruppentypisch - unterschiedlich ausfallen, wenn die Klausel für verschiedene Arten von Geschäften oder gegenüber verschiedenen Verkehrskreisen verwendet wird, deren Interessen, Verhältnisse und Schutzbedürfnisse generell unterschiedlich gelagert sind (BGH, Urteil vom 9. Februar 1990 - V ZR 200/88, BGHZ 110, 241, 244 mwN).
  • BGH, 18.06.2019 - XI ZR 768/17

    Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter

    Darin liegt keine - unzulässige - geltungserhaltende Reduktion, weil die Wirksamkeit von Klauseln, die gegenüber verschiedenen Verkehrskreisen verwendet werden, von vornherein nur innerhalb der jeweiligen Fallgruppe geprüft wird (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1990 - V ZR 200/88, BGHZ 110, 241, 244; Beschluss vom 31. August 2010 - VIII ZR 28/10, NZM 2011, 31 Rn. 4).
  • BGH, 17.12.2014 - VIII ZR 88/13

    Wohnraummiete: Voraussetzungen wirksamer Mieterhöhungserklärungen wegen der

    Zwar kann für die Auslegung von Mieterhöhungserklärungen auf weiteren Schriftwechsel der Vertragsparteien zurückgegriffen werden (Senatsbeschluss vom 31. August 2010 - VIII ZR 28/10, WuM 2010, 750 Rn. 9).

    Deshalb hat der Tatrichter eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung so auszulegen, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte von seinem Empfängerhorizont aus verstehen musste (BGH, Urteil vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06, NJW 2008, 2702 Rn. 30 mwN; Senatsbeschluss vom 31. August 2010 - VIII ZR 28/10, aaO).

  • BGH, 20.09.2017 - VIII ZR 250/16

    Preisgebundener Wohnraum: Einseitige Erhöhung der Kostenmiete bei Unwirksamkeit

    Der Vermieter preisgebundenen Wohnraums ist grundsätzlich nicht gehindert, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WoBindG die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 Satz 2 II. BV zu erhöhen, wenn sich die im Mietvertrag enthaltene Formularklausel über die Abwälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters als unwirksam erweist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 24. März 2010, VIII ZR 177/09, BGHZ 185, 114 Rn. 11 ff.; Beschlüsse vom 13. Juli 2010, VIII ZR 281/09, WuM 2010, 635 Rn. 1; vom 31. August 2010, VIII ZR 28/10, WuM 2010, 750 Rn. 1 und vom 12. Januar 2011, VIII ZR 6/10, NZM 2011, 478 Rn. 1).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 177/09, BGHZ 185, 114 Rn. 11 ff.; Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 281/09, WuM 2010, 635 Rn. 1; vom 31. August 2010 - VIII ZR 28/10, WuM 2010, 750 Rn. 1; vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 6/10, NZM 2011, 478 Rn. 1), ist der Vermieter preisgebundenen Wohnraums grundsätzlich nicht gehindert, einseitig die Kostenmiete um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 Satz 2 II. BV zu erhöhen, wenn - wie auch im Streitfall - die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist.

  • BGH, 17.12.2014 - VIII ZR 86/13

    Wohnraummiete im Mehrparteienhaus: Inhaltsanforderungen an eine

    Zwar kann für die Auslegung von Mieterhöhungserklärungen auf weiteren Schriftwechsel der Vertragsparteien zurückgegriffen werden (Senatsbeschluss vom 31. August 2010 - VIII ZR 28/10, WuM 2010, 750 Rn. 9).

    Deshalb hat der Tatrichter eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung so auszulegen, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte von seinem Empfängerhorizont aus verstehen musste (BGH, Urteil vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06, NJW 2008, 2702 Rn. 30 mwN; Senatsbeschluss vom 31. August 2010 - VIII ZR 28/10, aaO).

  • BGH, 17.12.2014 - VIII ZR 89/13

    Gebührenstreitwert im Mietrechtsstreit: Negative Feststellungsklage des

    Zwar kann für die Auslegung von Mieterhöhungserklärungen auf weiteren Schriftwechsel der Vertragsparteien zurückgegriffen werden (Senatsbeschluss vom 31. August 2010 - VIII ZR 28/10, WuM 2010, 750 Rn. 9).

    Deshalb hat der Tatrichter eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung so auszulegen, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte von seinem Empfängerhorizont aus verstehen musste (BGH, Urteil vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06, NJW 2008, 2702 Rn. 30 mwN; Senatsbeschluss vom 31. August 2010 - VIII ZR 28/10, aaO).

  • BGH, 17.12.2014 - VIII ZR 87/13

    Wohnraummiete: Voraussetzungen wirksamer Mieterhöhungserklärungen wegen der

    Zwar kann für die Auslegung von Mieterhöhungserklärungen auf weiteren Schriftwechsel der Vertragsparteien zurückgegriffen werden (Senatsbeschluss vom 31. August 2010 - VIII ZR 28/10, WuM 2010, 750 Rn. 9).

    Deshalb hat der Tatrichter eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung so auszulegen, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte von seinem Empfängerhorizont aus verstehen musste (BGH, Urteil vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06, NJW 2008, 2702 Rn. 30 mwN; Senatsbeschluss vom 31. August 2010 - VIII ZR 28/10, aaO).

  • LG Frankfurt/Main, 24.10.2013 - 11 S 91/13

    Mieterhöhung trotz unwirksamer Reparaturklausel zulässig!

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Vermieter bei - wie hier - öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum berechtigt, die Kostenmiete auch dann einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 11. Berechnungsverordnung zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil v. 24.03.2010, Az.: VIII ZR 177/09, WuM 2010, 296; Beschluss v. 13.07.2010, Az.: VIII ZR 281/09, WuM 2010, 635; Beschluss v. 31.08.2010, Az.: VIII ZR 28/10, WuM 2010, 750; Beschluss v. 12.01.2011, Az.: VIII ZR 6/10, WuM 2011, 112; Urteil v. 12.12.2012, Az.: VIII ZR 181/12, WuM 2013, 174).

    Nur ausnahmsweise kann aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB etwas Abweichendes angenommen werden (vgl. BGH, Beschluss v. 13.07.2010, Az.: VIII ZR 281/09, WuM 2010, 635; Beschluss v. 31.08.2010, Az.: VIII ZR 28/10, WuM 2010, 750; Beschluss v. 12.01.2011, Az.: VIII ZR 6/10, WuM 2011, 112; Urteil v. 12.12.2012, Az.: VIII ZR 181/12, WuM 2013, 174).

    Während der Bundesgerichtshof die Erforderlichkeit eines solchen Angebots gemäß § 242 BGB in seinem Beschluss vom 13.07.2010 (Az.: VIII ZR 281/09) ausdrücklich offen ließ und in seinem Beschluss vom 31.08.2010 (Az.: VIII ZR 28/10) ebenfalls nur in rein negativer Weise feststellte, eine Mieterhöhungserklärung sei jedenfalls dann nicht treuwidrig, wenn der Vermieter dem Mieter zuvor vergeblich die Aufrechterhaltung der Schönheitsreparaturklausel unter Streichung des zu beanstandenden Klauselteils angeboten habe, führte er in seinem Beschluss vom 12.01.2011 (Az.: VIII ZR 6/10) schließlich eindeutig aus, dass der Mieter keinen Anspruch darauf habe, so gestellt zu werden, wie wenn der Vermieter eine wirksame Schönheitsreparaturklausel verwendet hätte.

    Dass der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 12.01.2011 (Az.: VIII ZR 6/10) gerade nicht von der Erforderlichkeit eines Angebots des Vermieters gegenüber dem Mieter gemäß § 242 BGB auf Ersetzung der unwirksamen mietvertraglichen Schönheitsreparaturklausel durch eine neue, wirksame Vereinbarung ausgeht, kommt überdies darin zum Ausdruck, dass er seiner vorangegangenen Rechtsprechung im Beschluss vom 31.08.2010 (Az.: VIII ZR 28/10), wonach eine Mieterhöhungserklärung jedenfalls dann nicht treuwidrig sei, wenn ein solches Angebot erfolgt sei, argumentativ lediglich eine hilfsweise Bedeutung beimisst (vgl. BGH, Beschluss v. 12.01.2011, Az.: All ZR 6/10, WuM 2011, 112: "Davon abgesehen ...").

  • BGH, 21.02.2023 - VIII ZR 106/21

    Anforderungen an die formelle Wirksamkeit einer Mieterhöhungserklärung wegen

    Bei der Auslegung der Mieterhöhungserklärung darf auf in Bezug genommene Erklärungen in der Modernisierungsankündigung zurückgegriffen werden (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 31. August 2010 - VIII ZR 28/10, NZM 2011, 31 Rn. 9; Senatsurteile vom 17. Dezember 2014 - VIII ZR 88/13, aaO Rn. 32; vom 20. Juli 2022 - VIII ZR 361/21, aaO Rn. 21; vom 23. November 2022 - VIII ZR 59/21, aaO Rn. 16).
  • LG Wiesbaden, 23.09.2016 - 3 S 62/16

    Mieterhöhung bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

    Auch in dem Beschluss des BGH vom 31.08.2010 (Az.: VIII ZR 28/10) wurde diese Frage nicht entschieden, da der Vermieter in diesem Fall vergeblich die Aufrechterhaltung der Schönheitsreparaturklausel unter Streichung des zu beanstandeten Teiles der Klausel angeboten hatte, so dass der Einwand des § 242 BGB schon aus diesem Grund nicht in Betracht kam.
  • LG Bochum, 08.05.2012 - 9 S 14/12

    Anspruch eines Vermieters auf Erhöhung der Kostenmiete bei preisgebundenen

    Die Berechtigung des Vermieters zu einem Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV entfällt bei der Kostenmiete nur dann, wenn die Kosten der Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter abgewälzt worden sind, nicht aber auch dann, wenn der Vermieter die Abwälzung zwar beabsichtigt hat, mit diesem Vorhaben aber gescheitert ist (BGH, Urteil vom 24.03.2010, Az. VIII ZR 177/09, Beschluss vom 13.07.2010, Az. VIII ZR 281/09, Beschluss vom 31.08.2010, Az. VIII ZR 28/10; Beschluss vom 12.01.2011, Az. VIII ZR 6/10).
  • AG Bremen, 26.10.2017 - 6 C 353/16

    Mieterhöhung - Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen

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