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   BGH, 09.07.1986 - VIII ZR 283/85   

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https://dejure.org/1986,1326
BGH, 09.07.1986 - VIII ZR 283/85 (https://dejure.org/1986,1326)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1986 - VIII ZR 283/85 (https://dejure.org/1986,1326)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1986 - VIII ZR 283/85 (https://dejure.org/1986,1326)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeitsrüge der mangelnden Kostenerstattung - Aufrechnung mit der im Vorprozeß eingeklagten Forderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 269 Abs. 3, Abs. 4, § 271 Abs. 4
    Zulässigkeitsrüge der mangelnden Kostenerstattung gegenüber einer Vollstreckungsgegenklage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 193 (Ls.)
  • NJW-RR 1987, 61
  • MDR 1987, 137
  • JR 1987, 333
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.07.1961 - VI ZR 239/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.07.1986 - VIII ZR 283/85
    Den Materialien läßt sich der Wille des Gesetzgebers entnehmen, daß die prozeßhindernde Einrede des § 269 Abs. 4 ZPO dem Beklagten nicht die Befriedigung für die Kosten des früheren Rechtsstreits verschaffen, sondern ihn gegen "Vexationen" (Belästigungen) schützen soll, die sich aus einer Wiederholung derselben Klage ergeben (BGH, Urteil vom 14. Juli 1961 - VI ZR 239/60, VersR 1961, 860, 861 unter I., noch zu § 271 Abs. 4 ZPO a.F.; RG JW 1915, 249 Nr. 10).

    Andererseits hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 14. Juli 1961 a.a.O.) das Merkmal "von neuem angestellt" als nicht erfüllt angesehen, wenn nach teilweiser Klagerücknahme derselbe Anspruch durch Klageerweiterung im selben Verfahren wieder aufgenommen werde.

  • OLG München, 27.10.1983 - 24 U 325/83

    Kostenerstattung; Kostenerstattung als Prozeßhindernis; Mangelnde

    Auszug aus BGH, 09.07.1986 - VIII ZR 283/85
    Im Ergebnis wird durch die Vollstreckungsgegenklage, mag sie auch einen anderen Streitgegenstand haben als die Zahlungsklage (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1984 - IX ZR 89/83, LM ZPO § 767 Nr. 63 = MDR 1985, 138), "die Klage von neuem angestellt" (so zutreffend OLG München MDR 1984, 501 [OLG München 27.10.1983 - 24 U 325/83]; vgl. auch OLG Dresden, JW 1928, 2157 Nr. 11 - das Urteil des OLG München hat Zustimmung gefunden bei Thomas/Putzo, ZPO, 13. Aufl., § 269 Anm. 6 und Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 44. Aufl., § 269 Anm. 5 B; im Ergebnis ebenso Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl., § 271 Anm. VIII 2 Fn. 83 und Zöller/Stephan, ZPO, 14. Aufl., § 269 Anm. 22).

    Denn hierdurch würde er das schutzwürdige Interesse des Beklagten, vor Kostenerstattung nicht durch eine Wiederholung derselben Klage belästigt zu werden, unterlaufen können (so auch OLG München MDR 1984, 501 [OLG München 27.10.1983 - 24 U 325/83]; OLG Dresden JW 1928, 2157 und die oben zu a) aa) zitierten Erläuterungsbücher).

  • BGH, 30.04.1986 - VIII ZR 112/85

    Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten - Schadensersatzhaftung für die

    Auszug aus BGH, 09.07.1986 - VIII ZR 283/85
    Die Ausschlußwirkung des § 7.67 Abs. 2 ZPO kommt allerdings - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - gegenüber einem Kostenfestsetzungsbeschluß nicht in Betracht (BGHZ 3, 381, 383; Senatsurteil vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85 unter B I., zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 15.11.1951 - IV ZR 72/51

    Aufrechnung gegen Kostenerstattungsanspruch

    Auszug aus BGH, 09.07.1986 - VIII ZR 283/85
    Die Ausschlußwirkung des § 7.67 Abs. 2 ZPO kommt allerdings - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - gegenüber einem Kostenfestsetzungsbeschluß nicht in Betracht (BGHZ 3, 381, 383; Senatsurteil vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85 unter B I., zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 20.12.1972 - VIII ZR 186/70

    Aufrechnung und internationale Zuständigkeit

    Auszug aus BGH, 09.07.1986 - VIII ZR 283/85
    Da die Aufrechnung schon nach dem zuvor Ausgeführten nicht berücksichtigt werden kann, bedarf die vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich behandelte Frage keiner Prüfung, ob die Berücksichtigung der Gegenforderung auch an fehlender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte scheitern würde (vgl. BGHZ 60, 85, 87) [BGH 20.12.1972 - VIII ZR 186/70].
  • BGH, 19.06.1984 - IX ZR 89/83

    Rechtskraft einer Entscheidung über eine Vollstreckungsgegenklage

    Auszug aus BGH, 09.07.1986 - VIII ZR 283/85
    Im Ergebnis wird durch die Vollstreckungsgegenklage, mag sie auch einen anderen Streitgegenstand haben als die Zahlungsklage (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1984 - IX ZR 89/83, LM ZPO § 767 Nr. 63 = MDR 1985, 138), "die Klage von neuem angestellt" (so zutreffend OLG München MDR 1984, 501 [OLG München 27.10.1983 - 24 U 325/83]; vgl. auch OLG Dresden, JW 1928, 2157 Nr. 11 - das Urteil des OLG München hat Zustimmung gefunden bei Thomas/Putzo, ZPO, 13. Aufl., § 269 Anm. 6 und Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 44. Aufl., § 269 Anm. 5 B; im Ergebnis ebenso Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl., § 271 Anm. VIII 2 Fn. 83 und Zöller/Stephan, ZPO, 14. Aufl., § 269 Anm. 22).
  • BGH, 24.03.1992 - XI ZR 223/91

    Einrede mangelnder Kostenerstattung bei Aufrechnung mit im Vorprozeß eingeklagter

    a) Der VIII. Zivilsenat hat in seinem Urteil vom 9. Juli 1986 (VIII ZR 283/85 = WM 1986, 1425) bereits entschieden, daß der Anwendungsbereich des § 269 Abs. 4 ZPO sich nicht auf Prozeßverfahren beschränkt, in denen der Kläger den mit der zurückgenommenen Klage verfolgten Anspruch erneut zum Gegenstand einer Leistungsklage macht.

    Diese Rechtsprechung hat im Schrifttum - zumindest im Ergebnis - einhellige Zustimmung gefunden (Schubert JR 1987, 333; Zöller/Stephan ZPO 17. Aufl. § 269 Rdn. 22; Thomas/Putzo ZPO 17. Aufl. § 269 Anm. 6; Baumbach/Lauterbach/Hartmann 48. Aufl. § 269 ZPO Anm. 5 B; Oellers EWiR § 269 ZPO 1/86, 1037; vgl. auch Deuchler WuB VII A. § 269 ZPO 1.87).

    Die Klägerin ist grundsätzlich nicht gehindert, gegen ihn mit einer streitigen Gegenforderung aufzurechnen und deren Bestehen in einem neuen Prozeß zu beweisen (BGH, Urteil vom 9. Juli 1986 aaO S. 1426 zu II. 2. b).

    Vom Bundesgerichtshof bisher noch nicht entschieden ist die Frage, ob die Einrede mangelnder Prozeßkostenerstattung nicht durchgreift, wenn die Klägerin beweist, daß sie den Rechtsstreit ohne eine den Gegner belästigende Absicht erneuert habe (BGH, Urteil vom 9. Juli 1986 aaO zu II. 2. a) bb).

    Diese Auffassung des Reichsgerichts ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum auf Widerspruch gestoßen (OLG Dresden JW 1928, 2157 Nr. 11; OLG München MDR 1984, 501 [OLG München 27.10.1983 - 24 U 325/83]; Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 271 Anm. D I a; Oellers aaO S. 1038; Schubert JR 1987, 333, 334).

  • BGH, 13.04.2011 - VIII ZR 106/10

    Aufrechnung mit Forderung aus zurückgenommener Klage gegen

    Rechnet der Kläger nach Zurücknahme der Klage gegen den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten mit einer Forderung auf, die Gegenstand der zurückgenommenen Klage war, so steht der Zulässigkeit einer hierauf gestützten Vollstreckungsgegenklage die Einrede der mangelnden Kostenerstattung nicht entgegen, wenn die Forderung des Klägers unstreitig ist (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 9. Juli 1986, VIII ZR 283/85, NJW-RR 1987, 61 und BGH, Urteil vom 24. März 1992, XI ZR 223/91, NJW 1992, 2034).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Beklagte des Vorprozesses einer erneuten Klage die Einrede der mangelnden Kostenerstattung nach § 269 Abs. 6 ZPO zwar grundsätzlich auch dann entgegenhalten, wenn der Kläger des Vorprozesses mit dem im Vorprozess eingeklagten Anspruch gegen den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten aufrechnet und hierauf gestützt gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Vollstreckungsgegenklage erhebt (Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - VIII ZR 283/85, NJW-RR 1987, 61 unter II 2; BGH, Urteil vom 24. März 1992 - XI ZR 223/91, NJW 1992, 2034 unter 1).

  • OLG Bremen, 02.09.1991 - 6 U 56/91

    Zulässigkeit einer Vollstreckungsabwehrklage; Die Identität des

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  • OLG Frankfurt, 29.07.2008 - 5 U 151/05

    Auflösung einer Aktiengesellschaft: Wirksamkeit von Kündigungen bzw. der

    Solches hatte das Reichsgericht (RG JW 1915, 249 mwN.) zwar noch verlangt und der BGH zunächst offen gelassen (BGH NJW-RR 1987, 61).

    Eine Aufrechnung ist zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 269 Abs. 6 ZPO nicht grundsätzlich ausgeschlossen, auch wenn Aufrechnungsforderungen streitig und beweisbedürftig sein sollten (BGH NJW 1992, 2034 sub 1b,aa, BGH NJW-RR 1987, 61).

  • SG Düsseldorf, 07.11.2018 - S 2 KA 278/14

    Abwehr einer Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss

    Der Kläger kann sich seiner Pflicht, die Kosten des Vorprozesses vor erneuter Klage zu erstatten, auch nicht wirksam dadurch ent-ziehen, dass er nicht die frühere Klage auf Leistung wiederholt, sondern mit ei-ner anderen Klage, z.B. einer Vollstreckungsabwehrklage gegen einen titulier-ten Anspruch des Beklagten, auch gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss aus dem Vorprozess, mit dem im Vorprozess geltend gemachten Anspruch auf-rechnet (BGH MDR 1987, 137; BGH NJW 1992, 2034; Thomas/Putzo-Reichelt, ZPO, 39. Aufl. 2018, § 269 Rn. 24; Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 269 Rn. 21).
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