Rechtsprechung
BGH, 17.03.2015 - VIII ZR 298/14 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 550 BGB
Schriftformerfordernis beim Wohnraummietvertrag: Bezeichnung des Vermieters bei Erbengemeinschaft - IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anforderungen an das Schriftformerfordernis der Bezeichnung eines aus den Erben in Erbengemeinschaft bestehenden Vermieters
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Schriftform, Bestimmbarkeit des Vermieters bei Miterbengemeinschaft
- rewis.io
Schriftformerfordernis beim Wohnraummietvertrag: Bezeichnung des Vermieters bei Erbengemeinschaft
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 550
Anforderungen an das Schriftformerfordernis der Bezeichnung eines aus den Erben in Erbengemeinschaft bestehenden Vermieters - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Erbengemeinschaft als Vermieter: Miterben müssen "bestimmbar" sein!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Erbengemeinschaft als Vermieter - und die Schriftform
- koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)
Schriftformerfordernis: Bestimmbarkeit der Erben
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
"Erbengemeinschaft nach X.Y. (= Name des Erblassers)" ist hinreichend bestimmt! (IMR 2015, 264)
Verfahrensgang
- AG Mannheim, 19.03.2014 - 5 C 402/13
- LG Mannheim, 15.10.2014 - 4 S 43/14
- BGH, 17.03.2015 - VIII ZR 298/14
Papierfundstellen
- FamRZ 2015, 1184
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 11.09.2002 - XII ZR 187/00
Abschluß eines Mietvertrages mit einer Erbengemeinschaft
Auszug aus BGH, 17.03.2015 - VIII ZR 298/14
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision indes nicht, weil sie durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere durch das - vom Berufungsgericht zitierte und zutreffend angewendete - Urteil vom 11. September 2002 (XII ZR 187/00, NJW 2002, 3389 unter II 5) bereits dahin geklärt ist, dass es genügt, wenn die vermietenden (Mit-)Erben aus der Vertragsurkunde "bestimmbar" sind.Denn die Erblasserin als die frühere Grundstückseigentümerin ist dort namentlich bezeichnet ("M. M. "), so dass die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach ihr, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, anhand der Vertragsurkunde und des Grundbuches ohne weiteres ermittelt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 187/00, aaO unter II 5, 2).
Der Bundesgerichtshof hat vielmehr nur die mehrdeutige Angabe "Erbengemeinschaft X [= Name] nicht ausreichen lassen, weil dann unklar ist, ob die Erben nach dem Erblasser diesen Namens gemeint sind oder Erben mit diesem Namen (BGH, Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 187/00, aaO).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2017 - L 7/12 AL 27/16
Beiladung; Erbe; Erbengemeinschaft; Erbenhaftung; Ermessen; Ermessensausübung; …
Daran wäre die Beklagte schon aus Rechtsgründen gehindert, weil die Erbengemeinschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und deshalb nicht rechtsfähig ist (…Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 187/00 -, juris Rn. 11 m. w. N.; zuletzt BGH, Beschluss vom 17. März 2015 - VIII ZR 298/14 -, juris Rn. 4). - KG, 20.03.2017 - 8 U 152/16
Geschäftsraummietvertrag: Formwirksamkeit der Rubrumsangabe auf Vermieterseite
Die Bezeichnung der drei Miterben entsprach zudem der (insoweit freilich deklaratorischen) Grundbucheintragung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wie sie seit 1999 bestand (s. Anl. K 12), so dass die nähere Bezeichnung der Personen (etwa Vorname und Geburtsdatum) dem Grundbuch zu entnehmen waren und die Bestimmbarkeit keinen Zweifeln begegnet (s. zur hinreichenden Bestimmbarkeit der Miterben in Verbindung mit einer Grundbucheinsicht BGH, Beschl. v. 17.03.2015 - VIII ZR 298/14, juris Tz 2, 4; zur Grundbucheinsicht zwecks namentlicher Ermittlung der Parteien allg. OLG Düsseldorf MDR 2012, 84 - juris Tz 9 f.).Im Beschluss vom 17.03.2015 - VIII ZR 298/14 hat der BGH sodann nochmals klargestellt, dass die Bestimm barkeit der Miterben aus der Urkunde genüge, und hat diese sogar für den Fall, dass nur der Erblasser, aber nicht die Erben ausgewiesen waren, unter Hinweis auf die Möglichkeit der Grundbucheinsicht angenommen (bei juris Tz 2, 3 ).