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   BGH, 12.11.2003 - VIII ZR 31/03   

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https://dejure.org/2003,9427
BGH, 12.11.2003 - VIII ZR 31/03 (https://dejure.org/2003,9427)
BGH, Entscheidung vom 12.11.2003 - VIII ZR 31/03 (https://dejure.org/2003,9427)
BGH, Entscheidung vom 12. November 2003 - VIII ZR 31/03 (https://dejure.org/2003,9427)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer Formularklausel zur Festlegung der Kündigungsfrist im Mietvertrag

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Kündigungsfrist bei Altvertrag

  • Judicialis

    BGB § 573 c Abs. 4; ; BGB § 573 c Abs. 1; ; BGB a.F. § 565 Abs. 2; ; EGBGB § 3 Abs. 10; ; EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 573c Abs. 4; EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10
    Kündigungsfrist bei mehr als zehn Jahre bestehenden Mietverträgen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Hamburg, 19.07.2002 - 311 S 53/02

    Kündigungsfrist für Wohnraum-Mieter bei Altverträgen (Auslegung der

    Auszug aus BGH, 12.11.2003 - VIII ZR 31/03
    Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das angefochtene Urteil - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - dahin abgeändert, daß es die Klage hinsichtlich des Mietzinses für Januar und Februar 2002 - 1.018,48 EUR - unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg (NJW 2002, 3035) abgewiesen hat.
  • BGH, 18.06.2003 - VIII ZR 240/02

    Zur Fortgeltung von Kündigungsfristen in Wohnungsmietverträgen nach dem

    Auszug aus BGH, 12.11.2003 - VIII ZR 31/03
    Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist nicht einschränkend dahin auszulegen, daß § 573 c Abs. 4 BGB auf Formularklauseln in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag, die - wie hier - hinsichtlich der Kündigungsfristen die damalige gesetzliche Regelung des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wiedergeben, anzuwenden wäre (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 - VIII ZR 240/02, NJW 2003, 2739, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
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