Rechtsprechung
   BGH, 09.06.2020 - VIII ZR 315/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,17460
BGH, 09.06.2020 - VIII ZR 315/19 (https://dejure.org/2020,17460)
BGH, Entscheidung vom 09.06.2020 - VIII ZR 315/19 (https://dejure.org/2020,17460)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 2020 - VIII ZR 315/19 (https://dejure.org/2020,17460)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,17460) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verjährung des Anspruchs auf Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs i.R.d. sog. VW-Abgasskandals; Zurechung des arglistigen Verhaltens des Herstellers; Aufspielen eines Software-Updates als ein den Neubeginn der Verjährung auslösendes Anerkenntnis

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde nach Klageabweisung für ein Nacherfüllungsverlangen wegen des Kaufs eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neufahrzeugs wegen Verjährung von Ansprüchen gegen den Kraftfahrzeughändler: Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verjährung des Anspruchs auf Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs i.R.d. sog. VW-Abgasskandals; Zurechung des arglistigen Verhaltens des Herstellers; Aufspielen eines Software-Updates als ein den Neubeginn der Verjährung auslösendes Anerkenntnis

  • datenbank.nwb.de

    Nichtzulassungsbeschwerde im VW-Abgasskandal betreffend verjährter Ansprüche gegen einen Kfz-Händler: Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit von entscheidungserheblichen Rechtsfragen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 3312
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17

    Kaufsache mangelhaft: Verkäufer muss gleichartige, keine identische Sache

    Auszug aus BGH, 09.06.2020 - VIII ZR 315/19
    b) Ohne Erfolg beruft sich die Nichtzulassungsbeschwerde schließlich auf Fortbildungsbedarf bezüglich der Frage, ob das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht - wie vom Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019 (VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133) angenommen - (nur) einen Sachmangel, sondern (auch) einen Rechtsmangel im Sinne von § 435 BGB darstellt.

    Ferner hat der Senat deutlich gemacht, dass sich ein Kraftfahrzeug zur gewöhnlichen Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) nur eignet, wenn es eine Beschaffenheit aufweist, die weder seine (weitere) Zulassung zum Straßenverkehr hindert noch ansonsten seine Gebrauchsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt (vgl. Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, aaO Rn. 5 mwN).

  • BGH, 18.01.2017 - VIII ZR 234/15

    BGH bejaht Mangelhaftigkeit eines Gebrauchtwagens bei internationaler

    Auszug aus BGH, 09.06.2020 - VIII ZR 315/19
    Aufgrund der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein Rechtsmangel vorliegt, wenn Rechte eines Dritten eine individuelle Belastung des Käufers ergeben, also geeignet sind, ihn in der ungestörten Ausübung der ihm nach § 903 Satz 1 BGB gebührenden Rechtsposition zu beeinträchtigen (Senatsurteil vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 234/15, NJW 2017, 1666 Rn. 16 mwN).

    Weiter ist geklärt, dass auf öffentlichem Recht beruhende Eingriffsbefugnisse, Beschränkungen und Bindungen, die die Nutzung der Kaufsache beeinträchtigen, einen Rechtsmangel begründen können und dies in Abgrenzung zu den dem Bereich der Sachmängelgewährleistung (§ 434 BGB) zuzuordnenden Sachverhalten jedenfalls dann gilt, wenn das Eingreifen öffentlichrechtlicher Normen nicht Folge der (auch) einen Sachmangel begründenden nicht vertragsgemäßen Beschaffenheit der Kaufsache ist; andernfalls liegt es nahe, (nur) einen Sachmangel anzunehmen (Senatsurteil vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 234/15, aaO Rn. 18 mwN).

  • BGH, 14.05.2012 - II ZR 130/10

    Haftung des Geschäftsführers einer Bau-GmbH wegen Verletzung der

    Auszug aus BGH, 09.06.2020 - VIII ZR 315/19
    ee) Hinsichtlich der von der Nichtzulassungsbeschwerde weiter für rechtsgrundsätzlich erachteten Frage, ob ein Eingriff in die Eigentümerbefugnisse im Sinne eines Deliktrechtstatbestands vorliegt, wenn durch eine Abgasmanipulation die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit des Fahrzeugs aufgehoben wird, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, dass solche - gemäß § 249 Abs. 1 BGB zwar auf Naturalrestitution (und nicht nur auf Geldersatz) gerichtete - Ansprüche in der Regel nicht den Ersatz des Erfüllungsinteresses ermöglichen, weswegen der Anspruchsteller grundsätzlich nicht verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob eine Verbindlichkeit ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (BGH, Urteile vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09, BGHZ 188, 78 Rn. 8; vom 14. Mai 2012 - II ZR 130/10, NJW 2012, 3510 Rn. 14).

    Da die deliktische Haftung nicht an das Bestehen einer Verbindlichkeit und deren Nicht- oder Schlechterfüllung anknüpft, stellt sich im Deliktsrecht die Frage nach dem Erfüllungsinteresse regelmäßig nicht; vielmehr richtet sich der deliktische Schadensersatzanspruch grundsätzlich allein auf Ersatz des Erhaltungsinteresses und damit auf das negative Interesse (BGH, Urteile vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09, aaO Rn. 8 f.; vom 14. Mai 2012 - II ZR 130/10, aaO).

  • BGH, 18.01.2011 - VI ZR 325/09

    Umfang des Schadensersatzanspruchs des arglistig getäuschten Grundstückskäufers

    Auszug aus BGH, 09.06.2020 - VIII ZR 315/19
    ee) Hinsichtlich der von der Nichtzulassungsbeschwerde weiter für rechtsgrundsätzlich erachteten Frage, ob ein Eingriff in die Eigentümerbefugnisse im Sinne eines Deliktrechtstatbestands vorliegt, wenn durch eine Abgasmanipulation die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit des Fahrzeugs aufgehoben wird, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, dass solche - gemäß § 249 Abs. 1 BGB zwar auf Naturalrestitution (und nicht nur auf Geldersatz) gerichtete - Ansprüche in der Regel nicht den Ersatz des Erfüllungsinteresses ermöglichen, weswegen der Anspruchsteller grundsätzlich nicht verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob eine Verbindlichkeit ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (BGH, Urteile vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09, BGHZ 188, 78 Rn. 8; vom 14. Mai 2012 - II ZR 130/10, NJW 2012, 3510 Rn. 14).

    Da die deliktische Haftung nicht an das Bestehen einer Verbindlichkeit und deren Nicht- oder Schlechterfüllung anknüpft, stellt sich im Deliktsrecht die Frage nach dem Erfüllungsinteresse regelmäßig nicht; vielmehr richtet sich der deliktische Schadensersatzanspruch grundsätzlich allein auf Ersatz des Erhaltungsinteresses und damit auf das negative Interesse (BGH, Urteile vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09, aaO Rn. 8 f.; vom 14. Mai 2012 - II ZR 130/10, aaO).

  • BGH, 18.01.1983 - VI ZR 310/79

    Schadensersatzansprüche des Käufers einer Sache gegen deren Hersteller wegen

    Auszug aus BGH, 09.06.2020 - VIII ZR 315/19
    Wird - wie vorliegend - ein Schaden geltend gemacht, der lediglich den auf der Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert der Sache für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Käufers ausdrückt, ist für deliktische Schadensersatzansprüche kein Raum (BGH, Urteile vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79, NJW 1983, 810 unter II 1 b; vom 16. Dezember 2008 - VI ZR 170/07, NJW 2009, 272 Rn. 19 mwN).

    Denn die deliktischen Verkehrspflichten sind grundsätzlich nicht darauf gerichtet, die Erwartung des Käufers zu schützen, Wert und Nutzungsmöglichkeit einer mangelfreien Sache zu erhalten (BGH, Urteile vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79, aaO; vom 16. Dezember 2008 - VI ZR 170/07, aaO).

  • BGH, 16.12.2008 - VI ZR 170/07

    Grenzen außervertraglicher Herstellerpflichten bei Produkten mit

    Auszug aus BGH, 09.06.2020 - VIII ZR 315/19
    Wird - wie vorliegend - ein Schaden geltend gemacht, der lediglich den auf der Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert der Sache für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Käufers ausdrückt, ist für deliktische Schadensersatzansprüche kein Raum (BGH, Urteile vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79, NJW 1983, 810 unter II 1 b; vom 16. Dezember 2008 - VI ZR 170/07, NJW 2009, 272 Rn. 19 mwN).

    Denn die deliktischen Verkehrspflichten sind grundsätzlich nicht darauf gerichtet, die Erwartung des Käufers zu schützen, Wert und Nutzungsmöglichkeit einer mangelfreien Sache zu erhalten (BGH, Urteile vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79, aaO; vom 16. Dezember 2008 - VI ZR 170/07, aaO).

  • BGH, 02.07.2019 - VIII ZR 74/18

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Weinkommissionärs: Reichweite einer

    Auszug aus BGH, 09.06.2020 - VIII ZR 315/19
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/92, BGHZ 154, 288, 291; vom 2. Juli 2019 - VIII ZR 74/18, NJW-RR 2019, 1202 Rn. 10; jeweils mwN).

    Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist (BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 191; vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, aaO; vom 2. Juli 2019 - VIII ZR 74/18, aaO; jeweils mwN).

  • LG Aachen, 05.10.2017 - 12 O 201/16

    Zahlungsanspruch eines Käufers auf einen Minderungsbetrag bei Mangelhaftigkeit

    Auszug aus BGH, 09.06.2020 - VIII ZR 315/19
    Das von der Nichtzulassungsbeschwerde ferner angeführte Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. Oktober 2017 (12 O 201/16, juris) betraf ebenfalls eine andere Fallgestaltung.

    Dabei hat es das Landgericht ausdrücklich dahinstehen lassen, ob der Käufer durch die Verkäuferin getäuscht wurde und ob beziehungsweise inwieweit eine etwaige Täuschung durch die Herstellerin der Verkäuferin zuzurechnen wäre (Urteil vom 5. Oktober 2017 - 12 O 201/16, aaO Rn. 37).

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 09.06.2020 - VIII ZR 315/19
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/92, BGHZ 154, 288, 291; vom 2. Juli 2019 - VIII ZR 74/18, NJW-RR 2019, 1202 Rn. 10; jeweils mwN).

    Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist (BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 191; vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, aaO; vom 2. Juli 2019 - VIII ZR 74/18, aaO; jeweils mwN).

  • LG Gera, 30.08.2019 - 7 O 1188/18

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

    Auszug aus BGH, 09.06.2020 - VIII ZR 315/19
    Daher ist auch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV zu den von der Nichtzulassungsbeschwerde auf der Grundlage eines Vorlagebeschlusses des Landgerichts Gera vom 30. August 2019 (7 O 1188/18, juris) formulierten Fragen nicht veranlasst.
  • BGH, 27.02.2015 - V ZR 133/14

    Haftung des Grundstücksverkäufers bei Rechtsmängeln: Verjährung von

  • BGH, 24.10.2018 - VIII ZR 66/17

    Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs

  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 95/01

    Mitverschulden des Absenders wegen fehlenden Hinweises auf Schadensrisiko

  • OLG Karlsruhe, 07.11.2019 - 17 U 245/18

    Anspruch auf Nachlieferung eines gleichartigen Ersatzfahrzeugs; Verjährung

  • BVerfG, 26.08.2009 - 1 BvR 2111/08

    Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde betreffend die Nichtzulassung der Revision

  • BVerfG, 06.06.2018 - 2 BvR 350/18

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Versagung der

  • BGH, 02.04.2014 - VIII ZR 46/13

    Zum Ersatz von Aus- und Einbaukosten im Rahmen der Sachmängelhaftung bei einem

  • BGH, 28.09.1988 - VIII ZR 160/87

    Täuschung des Leasinggebers durch den Lieferanten

  • BGH, 20.11.1995 - II ZR 209/94

    Zurechnung arglistiger Täuschung anderer Personen bei der eigenmächtigen

  • OLG München, 03.07.2019 - 3 U 4029/18

    Verjährung des Nachlieferungsanspruchs bei mangelhaftem Kfz

  • BGH, 17.11.1960 - VII ZR 115/59

    Finanzierter Abzahlungskauf

  • OLG München, 23.03.2017 - 3 U 4316/16

    Fristbemessung zur Mängelbeseitigung bei Schummel-Software ("Volkswagen")

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

  • BGH, 30.03.2011 - VIII ZR 94/10

    Zur Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit

  • BGH, 21.07.2021 - VIII ZR 254/20

    Zum sog. Dieselskandal: Grenzen der Ersatzlieferung bei einem Nachfolgemodell

    Aber weder muss sich die Beklagte als Vertragshändlerin ein mögliches arglistiges Verhalten des Fahrzeugherstellers beim Inverkehrbringen des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs zurechnen lassen (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 2. April 2014 - VIII ZR 46/13, BGHZ 200, 337 Rn. 31 mwN; vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 97; sowie zuletzt zum sog. Abgasskandal: Senatsbeschluss vom 9. Juni 2020 - VIII ZR 315/19, NJW 2020, 3312 Rn. 18) noch führt der vom Kläger hervorgehobene Umstand, dass die Erbringung der Nachbesserung letztlich durch den Fahrzeughersteller selbst beziehungsweise durch die Installation des von diesem entwickelten Software-Updates durchgeführt werden soll, im vorliegenden Fall dazu, dass dem Kläger eine solche Nachbesserung im Sinne von § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB nicht zumutbar wäre.
  • BGH, 06.07.2021 - VI ZR 40/20

    Anspruch auf Ersatz des "Minderwerts" bei Kauf eines VW-Diesels mit

    Sie beschränkt sich vielmehr auf das "Erhaltungsinteresse" (Senatsurteil vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09, BGHZ 188, 78 Rn. 8) und damit das negative Interesse (Senatsurteil vom 25. November 1997 - VI ZR 402/96, NJW 1998, 983, 984, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 130/10, NJW 2012, 3510 Rn. 14; Beschluss vom 9. Juni 2020 - VIII ZR 315/19, NJW 2020, 3312 Rn. 25).
  • BGH, 08.12.2021 - VIII ZR 190/19

    Zum sog. Dieselskandal: Ersatzlieferung eines erheblich höherwertigen

    Wie der Senat jedoch bereits mehrfach entschieden hat, muss sich der Fahrzeughändler ein mögliches arglistiges Verhalten des Herstellers beim Inverkehrbringen des Kaufgegenstands nicht zurechnen lassen (vgl. Senatsurteile vom 2. April 2014 - VIII ZR 46/13, BGHZ 200, 337 Rn. 31 mwN; vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 97; zum sogenannten Abgasskandal siehe Senatsurteile vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, WM 2021, 2156 Rn. 29, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, aaO Rn. 90 [zu § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB]; Senatsbeschluss vom 9. Juni 2020 - VIII ZR 315/19, NJW 2020, 3312 Rn. 18).

    Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung hat das Berufungsgericht schließlich zutreffend entschieden, dass sich der von dem Kläger geltend gemachte, auf das (Nach-) Erfüllungsinteresse gerichtete Anspruch weder unter dem Gesichtspunkt des grundsätzlich auf den Ersatz des Vertrauensschadens beschränkten Anspruchs aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen (§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB; Senatsurteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 118/20, aaO Rn. 83 mwN) noch aus grundsätzlich allein auf den Ersatz des Erhaltungsinteresses und damit auf das negative Interesse gerichteten deliktischen Schadensersatzansprüchen ergibt (Senatsurteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 275/19, aaO Rn. 81 f.; Senatsbeschluss vom 9. Juni 2020 - VIII ZR 315/19, aaO Rn. 25).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht