Weitere Entscheidung unten: BGH, 06.10.2015

Rechtsprechung
   BGH, 23.02.2016 - VIII ZR 321/14   

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https://dejure.org/2016,3860
BGH, 23.02.2016 - VIII ZR 321/14 (https://dejure.org/2016,3860)
BGH, Entscheidung vom 23.02.2016 - VIII ZR 321/14 (https://dejure.org/2016,3860)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 2016 - VIII ZR 321/14 (https://dejure.org/2016,3860)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 BGB, § 569 Abs 3 Nr 2 BGB
    Wohnraummiete: Rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine wirksame ordentliche Kündigung bei Ausgleich der Zahlungsrückstände binnen zwei Monaten nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage; Ausgleich durch Darlehen als Anhalt für künftigen Zahlungsverzug

  • IWW

    § 552a Satz 1 ZPO, § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB, § 242 BGB

  • Wolters Kluwer

    Verwehrung der Durchsetzung des auf die ordentliche Kündigung gestützten Räumungsanspruchs des Vermieters mit Rücksicht auf Treu und Glauben

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine wirksame ordentliche Kündigung bei Ausgleich der Zahlungsrückstände binnen zwei Monaten nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage; Ausgleich durch Darlehen als Anhalt für künftigen Zahlungsverzug

  • ra.de
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Auch ordentliche Kündigung kann bei nachträglichem Ausgleich des Mietrückstandes unwirksam sein; §§ 569 Abs. 3, 242 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwehrung der Durchsetzung des auf die ordentliche Kündigung gestützten Räumungsanspruchs des Vermieters mit Rücksicht auf Treu und Glauben

  • rechtsportal.de

    Verwehrung der Durchsetzung des auf die ordentliche Kündigung gestützten Räumungsanspruchs des Vermieters mit Rücksicht auf Treu und Glauben

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Heilt die Zahlung innerhalb der Schonfrist die ordentliche Mietvertragskündigung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mietnachzahlung während Schonfrist - ordentliche Kündigung nicht betroffen!

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Mietnachzahlung während Schonfrist stoppt nur die fristlose Kündigung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Ordentliche Kündigung trotz Schonfristzahlung wirksam

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Tipp für Vermieter: Außerordentliche immer mit ordentlicher Kündigung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Einwand des Rechtsmissbrauchs gegen ordentliche Kündigung bei Ausgleich offener Mietrückstände zwei Monate nach Erhebung der Räumungsklage - Unzulässige entsprechende Anwendung der Schonfristregelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • LG Berlin, 08.02.2022 - 67 S 298/21

    Zur Wirksamkeit von Kündigungen wegen Zahlungsverzuges im Zusammenhang mit nach

    Es kommt hinzu, dass die Klägerin unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenates des BGH zur kündigungsrechtlichen Reichweite von § 242 BGB, die die Kammer insoweit allerdings nicht teilt (vgl. Kammer, Urt. v. 16. Juni 2016, a.a.O., juris Tz. 4 ff.), sich wegen der unmittelbar nach Kündigungszugang geleisteten Schonfristzahlung und den sonstigen Besonderheiten dieses Einzelfalles gemäß § 242 BGB ohnehin nicht mit Erfolg auf den von ihr geltend gemachten Räumungsanspruch berufen könnte (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14, BeckRS 2016, 5095, beckonline Tz. 10; Beschl. v. 23. Februar 2016 - VIII ZR 321/14, BeckRS 2016, 4975, beckonline Tz. 5 f.; Urt. v. 19. September 2018 - VIII ZR 261/17, WuM 2018, 785, juris Tz. 51; Urt. v. 13. Oktober 2021, a.a.O, Tz. 88).
  • LG Berlin, 27.03.2019 - 65 S 223/18

    Räumungsprozess bei Wohnraummiete: Begründung einer fristgemäßen Kündigung wegen

    Sie können sich aus dem Verhalten nach Erhalt der Kündigung ergeben sowie daraus, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es erneut zu Zahlungsrückständen kommen wird, etwa deshalb, weil es auch in der Vergangenheit keine gab (vgl. BGH, Beschl. v. 06.10.2015, aaO; Beschl. v. 23.02.2016 - VIII ZR 321/14, Grundeigentum 2016, 455, juris Rz. 5f.).

    Die in sozialer Hinsicht unbefriedigenden Folgen der Beschränkung der Wirkung der "Schonfristzahlung" nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf die fristlose Kündigung und daraus resultierende Wertungswidersprüche sind in Rechtsprechung und Literatur weitgehend unumstritten (vgl. etwa LG Bonn, Urt. v. 06.11.2014 - 6 S 154/14, WuM 2015, 293, relativierend: BGH, Beschl. v. 06.10.2015 und 23.02.2016 - VIII ZR 321/14, Grundeigentum 2016, 453, 455; LG Berlin, Urt. v. 13.10.2017 - 66 S 90/17, WuM 2017, 650, juris, nachgehend: BGH, Urt. v. 19.09.2018 - VIII ZR 231/17, WuM 2018, 714; Artz/Börstinghaus, NZM 2019, 12; MüKoBGB/Häublein, 7. Aufl. 2016, BGB § 573 Rn. 60; Blank in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl., § 569 Rn. 65; vgl. auch Milger, NZM 2013, 553).

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 23.10.2019 - 15 C 83/19

    Rechtsfolgen einer Schonfristzahlung im Falle einer außerordentlichen und

    Das Aufstellen einer allgemeinen Regel, dass eine ordentliche Kündigung immer dann rechtsmissbräuchlich sei, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete oder der fälligen Entschädigung befriedigt werde, keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass es künftig zu erneuten Zahlungsrückständen kommen werde und der Mieter auch im Übrigen keine mietvertraglichen Pflichten verletzt habe, würde letztlich eine unzulässige analoge Anwendung der nur für die fristlose Kündigung geltenden Schonfristregelung (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) bedeuten (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2016 - VIII ZR 321/14 -, zitiert nach juris).
  • SG Magdeburg, 26.07.2018 - S 25 SO 91/18

    Sozialhilferecht: Kosten der Unterkunft; Voraussetzung der darlehensweisen

    Dabei kann die Übernahme der Schulden aus dem Mietverhältnis nach § 36 Abs. 1 SGB XII nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB nur die außerordentliche Kündigung des Mietvertrages, gestützt auf § 543 BGB, abwenden und die gleichzeitig nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB erklärte fristgemäße Kündigung bleibt hingegen wirksam (siehe hierzu BGH, Urteil vom 16.02.2005 - VIII ZR 6/04 sowie bestätigend BGH v. 23.2.2016 - VIII ZR 321/14).
  • AG Hoyerswerda, 02.08.2016 - 1 C 17/16

    Räumungsklage - außerordentliche Kündigung Zahlungsverzug nach Schonfristzahlung

    Unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof in dem Beschluss vom 23. Februar 2016 (Aktenzeichen VIII ZR 321/14 - zitiert aus juris) aufgestellten Kriterien kann der Kläger im vorliegenden Falle aus der - aus Sicht des Gerichts ursprünglich durchaus auch formell wirksamen - ordentlichen Kündigung wegen der nachträglich eingetretenen Umstände mit Rücksicht auf Treu und Glauben keinen Räumungsanspruch mehr mit Erfolg herleiten ; § 242 BGB.
  • LG Berlin, 08.10.2021 - 65 S 14/21
    Doch die Durchsetzung der Kündigung und das Räumungsverlangen gegenüber dem Beklagten zu 1) verstößt hier gegen § 242 BGB, der im Rahmen einer ordentlichen Kündigung unter dem Gesichtspunkt rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Einzelfall der Durchsetzung des Räumungsanspruchs entgegenstehen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 23.02.2016 - VIII ZR 321/14, juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 06.10.2015 - VIII ZR 321/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,48128
BGH, 06.10.2015 - VIII ZR 321/14 (https://dejure.org/2015,48128)
BGH, Entscheidung vom 06.10.2015 - VIII ZR 321/14 (https://dejure.org/2015,48128)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14 (https://dejure.org/2015,48128)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 BGB, § 569 Abs 3 Nr 2 BGB
    Wohnraummiete: Rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine wirksame ordentliche Kündigung bei Ausgleich der Zahlungsrückstände vor Zustellung der Räumungsklage

  • rabüro.de

    Nachzahlung offener Miete im Räumungsprozess verhindert nicht die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine wirksame ordentliche Kündigung bei Ausgleich der Zahlungsrückstände vor Zustellung der Räumungsklage

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Wohnraummiete: Rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine wirksame ordentliche Kündigung bei Ausgleich der Zahlungsrückstände vor Zustellung der Räumungsklage

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Heilung der ordentlichen Kündigung durch Zahlung innerhalb der Schonfrist

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorübergehende Leistungseinstellung des Jobcenters - und die Kündigung wegen Mietrückstands

Besprechungen u.ä.

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Heilung der ordentlichen Kündigung durch Zahlung innerhalb der Schonfrist

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.04.2010 - VIII ZR 123/09

    Wirksame Klausel zur Schadenspauschalierung in Auto-Kaufvertrag

    Auszug aus BGH, 06.10.2015 - VIII ZR 321/14
    Da es sich dabei um einen abgrenzbaren Streitgegenstand handelt, auf den die Klägerin ihr Rechtsmittel hätte beschränken können, liegt eine entsprechende - wirksame - Beschränkung der Revisionszulassung auf die ordentliche Kündigung durch das Berufungsgericht vor (zur beschränkten Zulassung der Revision vgl. nur Senatsurteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 123/09, WM 2010, 1328 Rn. 9 mwN, insoweit in BGHZ 185, 178 nicht abgedruckt).
  • BGH, 13.10.2021 - VIII ZR 91/20

    Fristlose und hilfsweise ordentliche Zahlungsverzugskündigung eines

    Ein innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB erfolgter Ausgleich des Mietrückstands beziehungsweise eine entsprechende Verpflichtung einer öffentlichen Stelle hat lediglich Folgen für die auf § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gestützte fristlose, nicht jedoch für eine aufgrund desselben Mietrückstands hilfsweise auf § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB gestützte ordentliche Kündigung (Bestätigung der Senatsurteile vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, WuM 2005, 250 unter II 2 a-d; vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 364/04, NJW 2006, 1585 Rn. 20; vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, NJW 2007, 428 Rn. 11; vom 28. November 2007 - VIII ZR 145/07, NJW 2008, 508 Rn. 19; vom 10. Oktober 2012 - VIII ZR 107/12, BGHZ 195, 64 Rn. 28; vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 278/13, NJW 2015, 2650 Rn. 22; vom 1. Juli 2020 - VIII ZR 323/18, WuM 2020, 499 Rn. 25, 33; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14, WuM 2016, 225 Rn. 6 und vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 238/15, WuM 2016, 682 Rn. 8).

    Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein auf die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 7. Mai 2019 - auf welche sich die Revisionszulassung zulässigerweise beschränkt (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14, WuM 2016, 225 Rn. 4) - gestützter Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Räumung und Herausgabe der von diesem angemieteten Wohnung nach § 546 Abs. 1, § 985 BGB nicht verneint werden.

    Vielmehr erfasst eine solche Schonfristzahlung nur die auf den Zahlungsverzug nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB gestützte fristlose, nicht jedoch eine aufgrund desselben Mietrückstands hilfsweise auf § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB (nicht unerhebliche schuldhafte Pflichtverletzung) gestützte ordentliche Kündigung (vgl. Senatsurteile vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, WuM 2005, 250 unter II 2 a-d; vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 364/04, NJW 2006, 1585 Rn. 20; vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, NJW 2007, 428 Rn. 11; vom 28. November 2007 - VIII ZR 145/07, NJW 2008, 508 Rn. 19; vom 10. Oktober 2012 - VIII ZR 107/12, aaO Rn. 28; vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 278/13, NJW 2015, 2650 Rn. 22; vom 1. Juli 2020 - VIII ZR 323/18, WuM 2020, 499 Rn. 25, 33; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14, WuM 2016, 225 Rn. 6; vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 238/15, WuM 2016, 682 Rn. 8; ebenso BVerfG, WuM 2017, 516 Rn. 18).

    Denn nicht jede auf einen Mietrückstand gestützte, hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung führt im Ergebnis "ohnehin" zur Beendigung des Mietverhältnisses (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14, WuM 2016, 225 Rn. 6 ff.).

    Davon abgesehen ist bei einem Ausgleich der Mietrückstände zu prüfen, ob die Berufung auf die ordentliche Kündigung als treuwidrig (§ 242 BGB) erscheint (vgl. Senatsurteile vom 19. September 2018 - VIII ZR 231/17, BGHZ 220, 1 Rn. 43 und VIII ZR 261/17, NZM 2018, 1017 Rn. 51; Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14, aaO).

    Wird hiernach eine schuldhafte nicht unerhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten des Beklagten bejaht, wird das Berufungsgericht anschließend zu prüfen haben, ob der Ausgleich der Mietrückstände bei tatrichterlicher Würdigung der konkreten Einzelfallumstände die Berufung auf die ordentliche Kündigung ausnahmsweise als treuwidrig (§ 242 BGB) erscheinen lässt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 19. September 2018 - VIII ZR 231/17, BGHZ 220, 1 Rn. 43 und VIII ZR 261/17, NZM 2018, 1017 Rn. 51; Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14, WuM 2016, 225 Rn. 6 f.).

  • BGH, 19.09.2018 - VIII ZR 261/17

    Fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann mit hilfsweise erklärter

    So verhält es sich, wenn - wie hier - mehrere Kündigungen ausgesprochen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. September 2011 - VIII ZR 84/11, WuM 2011, 690 Rn. 3; vom 6. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14, WuM 2016, 225 Rn. 4).
  • BGH, 29.11.2023 - VIII ZR 211/22

    Fristlose Kündigung: Zerrüttung des Mietverhältnisses ohne Pflichtverletzung

    Bei dem der außerordentlichen fristlosen Kündigung vom 23. November 2020 zugrundeliegenden Streitstoff handelt es sich um einen abgrenzbaren Streitgegenstand, auf den die Kläger ihr Rechtsmittel hätten beschränken können (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, NJW-RR 2022, 80 Rn. 26; Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14, WuM 2016, 225 Rn. 4).
  • LG Berlin, 16.06.2016 - 67 S 125/16

    Wohnraummiete: Zahlungsverzugskündigung nebst Räumungsklage bei Mietrückstand

    4 Es entspricht zwar einer verbreiteten - und vom BGH in den weiten Grenzen tatrichterlichen Ermessens gebilligten - Auffassung, dass dem Vermieter die Durchsetzung eines auf eine wirksame ordentliche Zahlungsverzugskündigung gestützten Räumungsanspruchs mit Rücksicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt sein kann, wenn sich der Mieter umgehend nach Kündigungszugang erfolgreich um den Ausgleich der Kündigungsrückstände und die Wiederaufnahme der laufenden Zahlungen bemüht (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14, WuM 2016, 225 Tz. 10; Beschl. v. 23. Februar 2016 - VIII ZR 321/14, MietPrax-AK § 573 BGB Nr. 55 Tz. 5 f.; LG Bonn, Urt. v. 6. November 2014 - 6 S 154/14, WuM 2015, 293 Tz. 22).

    Ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben in der hier allein in Betracht kommenden Form rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Februar 2016 - VIII ZR 321/14, MietPrax-AK § 573 BGB Nr. 55 Tz. 7) kann nur demjenigen zur Last fallen, der seine Rechte der Art oder den Begleitumständen nach ungehörig ausübt, bei der Rechtsausübung anderweitige Pflichten verletzt oder für sein Handeln kein schutzwürdiges Eigeninteresse in Anspruch nehmen kann, so dass sein einzig möglicher Zweck die Benachteiligung des Betroffenen ist (vgl. BGH, Urt. v. 3. März 2004 - VIII ZR 124/03, NJW 2004, 1797 Tz. 14; BSG, Urt. v. 5. Juni 2009 - B 10 EG 3/08 R, NJW 2010, 1485 Tz. 26; Schubert, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 242 Rz. 243 m.w.N.).

    Zu berücksichtigen sind deshalb bei einem wegen Zahlungsverzugs gekündigten Mieter - wie bei allen sonstigen verhaltensbedingten Pflichtverletzungen (des Mieters) auch - stets die beanstandungsfreie Dauer des bisherigen Vertragsverhältnisses (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14, WuM 2016, 225 Tz. 9 (zu § 242 BGB)), das Gewicht und die nachteiligen Auswirkungen der Vertragspflichtverletzung (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 2012 - VIII ZR 107/12, NJW 2013, 159 Tz. 20), eine mögliche Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14, WuM 2016, 225 Tz. 9 (zu § 242 BGB)) und der dem Mieter zur Last zu legende Grad des Verschuldens (vgl. BGH, Urt. v. 28. November 2007 - VIII ZR 145/07, NJW 2008, 508 Tz. 22; Urt. v. 15. April 2015 - VIII ZR 281/13, NJW 2015, 2417 Tz. 33; Blank, a.a.O., § 573 Rz. 15, 19; Häublein, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 573 Rz. 55; a.A. Rolfs, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2014, § 573 Rz. 39).

  • LG Berlin, 21.03.2019 - 66 S 90/17

    Räumungsklage: Kostenentscheidung bei Hauptsacheerledigung bei Schonfristzahlung

    Konkrete Regeln ließen sich dazu nicht aufstellen; die Schaffung einer Regelung sei dem Gesetzgeber vorbehalten (BGH vom 6.10.2015 - VIII ZR 321/14; juris Rz. 6).

    Die Entscheidung, ob in konkreten Einzelfällen dem Vermieter die Durchsetzung des Räumungsanspruchs aus der ordentlichen Kündigung nach § 242 BGB verwehrt wird oder nicht, hängt seither davon ab, ob eine Entscheidung des Tatrichters aufgrund festgestellter besonderer Umstände sich im Rahmen zulässiger Würdigung hält (vgl. den in demselben Verfahren (VIII ZR 321/14) ergangenen Beschluss vom 23.2.2016; juris Rz. 5).

    Zu der weiteren (mittelbar betroffenen) Frage, von welchen inhaltlichen Erwägungen die Wirkungen einer hilfsweise erklärten fristgemäßen Kündigung abhängen, hat der Bundesgerichtshof bereits zu § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgesprochen, dass ein Grund zur Zulassung der Revision nicht besteht, weil die maßgebliche Frage sich allgemeiner Betrachtung entzieht (s.o.; BGH vom 6.10.2015 - VIII ZR 321/14; juris Rz. 5 f.).

  • LG Berlin, 08.02.2022 - 67 S 298/21

    Zur Wirksamkeit von Kündigungen wegen Zahlungsverzuges im Zusammenhang mit nach

    Es kommt hinzu, dass die Klägerin unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenates des BGH zur kündigungsrechtlichen Reichweite von § 242 BGB, die die Kammer insoweit allerdings nicht teilt (vgl. Kammer, Urt. v. 16. Juni 2016, a.a.O., juris Tz. 4 ff.), sich wegen der unmittelbar nach Kündigungszugang geleisteten Schonfristzahlung und den sonstigen Besonderheiten dieses Einzelfalles gemäß § 242 BGB ohnehin nicht mit Erfolg auf den von ihr geltend gemachten Räumungsanspruch berufen könnte (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14, BeckRS 2016, 5095, beckonline Tz. 10; Beschl. v. 23. Februar 2016 - VIII ZR 321/14, BeckRS 2016, 4975, beckonline Tz. 5 f.; Urt. v. 19. September 2018 - VIII ZR 261/17, WuM 2018, 785, juris Tz. 51; Urt. v. 13. Oktober 2021, a.a.O, Tz. 88).
  • LG Berlin, 28.06.2018 - 65 S 45/18

    Mietrecht: Räumungsanspruch des Vermieters nach Kündigung eines

    Auch lassen sich keine konkreten allgemeinen Regeln aufstellen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausgleich der Mietrückstände innerhalb der Schonfrist der Durchsetzung des Räumungsanspruchs aufgrund der (wirksamen) ordentlichen Kündigung entgegensteht (vgl. BGH, Beschl. v. 06.10.2015 - VIII ZR 321/14, WuM 2016, 225, juris Rz. 7, vorhergehend: LG Bonn, Urt. v. 06.11.2014 - 6 S 154/14, WuM 2015, 293).

    Sie können sich aus dem Verhalten nach Erhalt der Kündigung ergeben sowie daraus, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es erneut zu Zahlungsrückständen kommen wird, etwa deshalb, weil es auch in der Vergangenheit keine gab (vgl. BGH, Beschl. v. 06.10.2015, aaO; Beschl. v. 23.02.2016 - VIII ZR 321/14, Grundeigentum 2016, 455, juris Rz. 5f.).

  • LG Berlin, 19.07.2022 - 67 S 37/22

    Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses wegen

    Doch selbst wenn man in einem derartigen Kontext dem Vermieter nach Würdigung sämtlicher konkreter Einzelfallumstände ausnahmsweise die Durchsetzung eines Räumungsanspruches unter Heranziehung der Grundsätze von Treu und Glauben verwehren würde (vgl. BGH, Urt. v. 19. September 2018 - VIII ZR 231/17, BGHZ 220, 1 - 19, juris Rn. 43; Beschl. v. 6. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14, WuM 2016, 225, juris Rn. 16 - 18, Beschl. v. 6. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14, WuM 2016, 225, juris Rn. 7), vermag dies im streitgegenständlichen Fall ein solches Ergebnis nicht zu begründen.

    Dieses Zahlungsverhalten im Zusammenhang mit dem vorliegend kündigungsrelevanten Zahlungsrückstand begründet bereits die abstrakte Wiederholungsgefahr bezüglich in der Zukunft erneuter Zahlungsrückstände (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2015, a.a.O., Rn. 9) - sei es auch nur aus Nachlässigkeit der Beklagten - steht mithin der Annahme eines ausnahmsweise dennoch begründeten Vertrauens auf eine gedeihliche Fortsetzung des Mietverhältnisses entgegen.

    Die für die Beurteilung der streitgegenständlichen Kündigungen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt und vorliegend steht auch nach den tatrichterlich gewürdigten Umstände des konkreten Einzelfalls - wie ausführlich dargetan - unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH zur kündigungsrechtlichen Reichweite von § 242 BGB der auf Ausnahmefälle beschränkte Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Durchsetzung des Räumungsanspruchs nicht ausnahmsweise entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14, WuM 2016, 225, juris Rn. 7).

  • LG Berlin, 01.12.2016 - 67 S 323/16

    Eigenbedarfskündigung bei Wohnraummiete: Berufung des Mieters auf die Verletzung

    Die Zurückweisung der Berufung beruht auf einer Verneinung der Voraussetzungen des § 242 BGB, deren Voraussetzungen vom BGH geklärt und die davon abgesehen ohnehin nur eingeschränkt revisibel sind (vgl. BGH, Besch. v. 6. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14, WuM 2016, 225 Tz. 6, 7).
  • LG Hamburg, 05.09.2018 - 316 S 58/18

    Wohnraummiete: Treuwidrigkeit einer wirksamen ordentlichen Kündigung wegen

    In einer Entscheidung vom 6. Oktober 2015 zum Az. VIII ZR 321/14 hat der BGH schließlich ausgeführt, dass die Schonfristregelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zwar auf die ordentliche Kündigung auch nicht analog anwendbar sei, der Tatrichter aber zu beurteilen habe, ob die ordentliche Kündigung nach § 242 BGB gegen Treu und Glauben verstoße.

    Die Frage, ob dem Vermieter die Berufung auf eine zunächst wirksame ordentliche Kündigung wegen nachträglich eingetretener Umstände mit Rücksicht auf Treu und Glauben verwehrt sei, entziehe sich dabei allgemeiner Betrachtung und sei auf Ausnahmefälle beschränkt (BGH, Beschluss vom 06. Oktober 2015, VIII ZR 321/14, Rn. 6, Juris).

    Weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 242 BGB sei es, dass in der Vergangenheit auch keine sonstigen mietvertragliche Pflichten verletzt worden seien und keine Anhaltspunkte für künftige (Fehl-)Verhaltensweisen des Mieters vorlägen, die das Vertrauen der Vermieterseite in eine gedeihliche Fortsetzung des Mietverhältnisses in Frage stellen könnten (BGH, Beschluss vom 06.10.2015, VIII ZR 321/14, Rn. 9, Juris).

  • LG Berlin, 14.03.2017 - 67 S 14/17

    Wohnraummietvertrag: Ordentliche Kündigung bei erheblichem Zahlungsverzug im

  • AG Mannheim, 03.04.2019 - 4 C 4743/18

    Wohnraummiete: Kündigung bei Zahlungsverzug des Mieters; Vorliegen einer

  • BGH, 15.05.2018 - VIII ZR 150/17

    Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe einer angemieteten Wohnung in einem

  • LG Freiburg, 12.10.2018 - 3 S 98/18

    Wohnraummietvertrag: Arglistanfechtung bei widersprüchlichen Angaben des

  • LG Itzehoe, 21.12.2018 - 9 S 15/18

    Zahlunsgverzug und fast ein Wohnungsbrand: Außerordentliche Kündigung nein,

  • LG Berlin, 03.03.2020 - 67 S 212/19

    Räumung nach Schonfristzahlung: Wirksamkeit einer ordentliche Kündigung des

  • AG Berlin-Charlottenburg, 01.09.2020 - 225 C 93/20

    Keine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs

  • LG Bielefeld, 10.02.2021 - 22 S 140/20

    Vermieter ist verpflichtet, auch Leistungen eines Dritten anzunehmen

  • LG Bielefeld, 10.02.2021 - 22 S 140/204
  • LG Berlin, 04.10.2018 - 65 S 79/18

    Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit einer Zahlungsverzugskündigung bei

  • LG Berlin, 08.06.2017 - 65 S 112/17

    Jobcenter zahlt an Vorvermieter: Kündigung zulässig?

  • LG Berlin, 20.06.2017 - 63 S 309/16

    Rückstand fast vollständig beglichen: Keine ordentliche Kündigung

  • OLG Brandenburg, 29.11.2022 - 3 U 93/21

    Außerordentliche Kündigung eines Gewerberaummietvertrages wegen leicht fahrlässig

  • AG Berlin-Neukölln, 13.03.2019 - 13 C 513/18

    Schonfristzahlung nebst Unwirksamwerden der fristlosen Kündigung

  • LG Hamburg, 02.12.2016 - 311 S 53/16

    Wohnraummiete: Zurückbehaltungsrecht in Höhe von vier Monatsmieten bei mehreren

  • AG Berlin-Neukölln, 06.03.2019 - 13 C 606/18

    Zahlungsrückstand Mieter - Verpflichtung zur Räumung Mietwohnung

  • AG Berlin-Mitte, 28.10.2016 - 6 C 27/16

    Mietvertragskündigung nach Zahlungsverzug und Schonfristzahlung

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