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   BGH, 17.11.2010 - VIII ZR 322/09   

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BGH, 17.11.2010 - VIII ZR 322/09 (https://dejure.org/2010,2000)
BGH, Entscheidung vom 17.11.2010 - VIII ZR 322/09 (https://dejure.org/2010,2000)
BGH, Entscheidung vom 17. November 2010 - VIII ZR 322/09 (https://dejure.org/2010,2000)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 89b Abs 1 HGB
    Handelsvertretervertrag: Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Vermittlung von Bestellungen besonders langlebiger Produkte

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters bei Beendigung des Handelsvertretervertrages bei dem Vertrieb von Industriefußböden; Ausgleichspflichtige Unternehmervorteile aus der Geschäftsverbindung bei besonders langlebigen Wirtschaftsgütern; Anforderungen an die ...

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Zur Substantiierungspflicht des Handelsvertreters, die die Stammkundeneigenschaft im Falle von Geschäften über langlebige Wirtschaftsgüter anbetrifft; ausgleichspflichtige Unternehmervorteile; Abwanderungsquote

  • Betriebs-Berater

    Ausgleichspflichtige Unternehmervorteile bei Beendigung des Handelsvertretervertrags auch bei besonders langlebigen Wirtschaftsgütern

  • rewis.io

    Handelsvertretervertrag: Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Vermittlung von Bestellungen besonders langlebiger Produkte

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    § 89b Abs. 1 HGB

  • rewis.io

    Handelsvertretervertrag: Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Vermittlung von Bestellungen besonders langlebiger Produkte

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB § 89 b Abs. 1
    Berechnung des Ausgleichsanspruchs bei Handelsvertretertätigkeit bezüglich besonders langlebiger Wirtschaftsgüter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters bei Beendigung des Handelsvertretervertrages bei dem Vertrieb von Industriefußböden; Ausgleichspflichtige Unternehmervorteile aus der Geschäftsverbindung bei besonders langlebigen Wirtschaftsgütern; Anforderungen an die ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ausgleichspflichtige Unternehmervorteile bei langlebigem Produkt

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anspruch auf Handelsvertreterausgleich auch bei besonders langlebigen Wirtschaftsgütern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Handelsvertreter für langlebige Industriefußböden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Unternehmervorteile auch bei langlebigen Wirtschaftsgütern ausgleichspflichtig

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Ausgleichspflichtige Unternehmervorteile beim Handelsvertretervertrag

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Ausgleichsanspruch bei Folgegeschäften mit Stamm- oder Mehrfachkunden

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ausgleichspflichtige Unternehmervorteile bei Beendigung des Handelsvertretervertrags auch bei besonders langlebigen Wirtschaftsgütern

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Industriefußböden -, AA des HV, langlebige Wirtschaftsgüter, Darlegungs- und Beweislast, Neukunden, Schätzung, Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast, Industriefußboden, Hilfsgeschäft, Gewährleistungsarbeiten

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Neues aus dem Vertriebsrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1143
  • MDR 2011, 174
  • VersR 2011, 795
  • WM 2011, 574
  • BB 2011, 1235
  • BB 2011, 129
  • DB 2011, 173
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 06.08.1997 - VIII ZR 92/96

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters

    Auszug aus BGH, 17.11.2010 - VIII ZR 322/09
    Als Stammkunden sind dabei diejenigen Kunden anzusehen, die in einem überschaubaren Zeitraum, in dem üblicherweise mit Nachbestellungen zu rechnen ist, mehr als nur ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschließen werden (Senatsurteile vom 6. August 1997 - VIII ZR 150/96, NJW 1998, 66 unter B I 1 a, und VIII ZR 92/96, NJW 1998, 71 unter B I 2 a; vom 12. September 2007 - VIII ZR 194/06, BB 2007, 2475 Rn. 36, sowie vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 159/07, VersR 2009, 355 Rn. 35).

    Dabei reicht es für die Annahme einer Geschäftsverbindung mit den vom Handelsvertreter geworbenen neuen Kunden aus, dass die Werbetätigkeit des Handelsvertreters zumindest mitursächlich gewesen ist (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1984 - I ZR 104/82, NJW 1985, 859 unter II 1 b; Senatsurteil vom 6. August 1997 - VIII ZR 92/96, aaO unter B I 2 e).

  • BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 58/00

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenpächters

    Auszug aus BGH, 17.11.2010 - VIII ZR 322/09
    Maßgeblich für die auf den Zeitpunkt der Beendigung des Handelsvertretervertrages auszurichtende Schätzung der Abwanderungsquote sind vorrangig die konkreten Verhältnisse (Kundenbewegungen) während der Vertragszeit (Senatsurteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 58/00, NJW-RR 2002, 1548 unter B III).

    Lässt sich die Abwanderungsquote mangels ausreichender Anhaltspunkte für die Kundenbewegungen während der Vertragszeit nicht konkret ermitteln, kann auf Erfahrungswerte zurückgegriffen werden (Senatsurteile vom 26. Februar 1997 - VIII ZR 272/95, NJW 1997, 1503 unter C II 2, sowie vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 58/00 aaO).

  • BGH, 17.12.2008 - VIII ZR 159/07

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenhalters

    Auszug aus BGH, 17.11.2010 - VIII ZR 322/09
    Als Stammkunden sind dabei diejenigen Kunden anzusehen, die in einem überschaubaren Zeitraum, in dem üblicherweise mit Nachbestellungen zu rechnen ist, mehr als nur ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschließen werden (Senatsurteile vom 6. August 1997 - VIII ZR 150/96, NJW 1998, 66 unter B I 1 a, und VIII ZR 92/96, NJW 1998, 71 unter B I 2 a; vom 12. September 2007 - VIII ZR 194/06, BB 2007, 2475 Rn. 36, sowie vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 159/07, VersR 2009, 355 Rn. 35).
  • BGH, 25.10.1984 - I ZR 104/82

    Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs beim Vertrieb langlebiger

    Auszug aus BGH, 17.11.2010 - VIII ZR 322/09
    Dabei reicht es für die Annahme einer Geschäftsverbindung mit den vom Handelsvertreter geworbenen neuen Kunden aus, dass die Werbetätigkeit des Handelsvertreters zumindest mitursächlich gewesen ist (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1984 - I ZR 104/82, NJW 1985, 859 unter II 1 b; Senatsurteil vom 6. August 1997 - VIII ZR 92/96, aaO unter B I 2 e).
  • BGH, 12.09.2007 - VIII ZR 194/06

    Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Vertragsbeendigung: Bestimmung des

    Auszug aus BGH, 17.11.2010 - VIII ZR 322/09
    Als Stammkunden sind dabei diejenigen Kunden anzusehen, die in einem überschaubaren Zeitraum, in dem üblicherweise mit Nachbestellungen zu rechnen ist, mehr als nur ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschließen werden (Senatsurteile vom 6. August 1997 - VIII ZR 150/96, NJW 1998, 66 unter B I 1 a, und VIII ZR 92/96, NJW 1998, 71 unter B I 2 a; vom 12. September 2007 - VIII ZR 194/06, BB 2007, 2475 Rn. 36, sowie vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 159/07, VersR 2009, 355 Rn. 35).
  • BGH, 06.08.1997 - VIII ZR 150/96

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenhalters

    Auszug aus BGH, 17.11.2010 - VIII ZR 322/09
    Als Stammkunden sind dabei diejenigen Kunden anzusehen, die in einem überschaubaren Zeitraum, in dem üblicherweise mit Nachbestellungen zu rechnen ist, mehr als nur ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschließen werden (Senatsurteile vom 6. August 1997 - VIII ZR 150/96, NJW 1998, 66 unter B I 1 a, und VIII ZR 92/96, NJW 1998, 71 unter B I 2 a; vom 12. September 2007 - VIII ZR 194/06, BB 2007, 2475 Rn. 36, sowie vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 159/07, VersR 2009, 355 Rn. 35).
  • BGH, 29.03.1990 - I ZR 2/89

    Vereinbarungen über den Ausgleichsanspruch vor Ablauf des

    Auszug aus BGH, 17.11.2010 - VIII ZR 322/09
    Die Vorteile, die der Unternehmer durch den Abschluss von Geschäften mit dem vom Handelsvertreter neu geworbenen Kundenstamm erlangt, sind durch eine Umsatzprognose zu ermitteln, bei der das Gericht regelmäßig auf eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO angewiesen ist (BGH, Urteil vom 29. März 1990 - I ZR 2/89, NJW 1990, 2889 unter I 3 c).
  • BGH, 13.07.1998 - II ZR 131/97

    Anforderungen an die Substantiierung des Parteivorbringens

    Auszug aus BGH, 17.11.2010 - VIII ZR 322/09
    Genügt der Vortrag diesen Anforderungen, können weitergehende Ausführungen, die die behaupteten Tatsachen wahrscheinlich machen, für die Schlüssigkeit nicht verlangt werden; es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten, um dort Zeugen oder Sachverständige nach Einzelheiten zu befragen (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, NJW-RR 2007, 1409 Rn. 8; Urteil vom 13. Juli 1998 - II ZR 131/97, VersR 1999, 1120 unter I).
  • BGH, 26.02.1997 - VIII ZR 272/95

    Ausgleichsanspruch eines Kraftfahrzeug-Vertragshändlers

    Auszug aus BGH, 17.11.2010 - VIII ZR 322/09
    Lässt sich die Abwanderungsquote mangels ausreichender Anhaltspunkte für die Kundenbewegungen während der Vertragszeit nicht konkret ermitteln, kann auf Erfahrungswerte zurückgegriffen werden (Senatsurteile vom 26. Februar 1997 - VIII ZR 272/95, NJW 1997, 1503 unter C II 2, sowie vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 58/00 aaO).
  • BGH, 21.05.2007 - II ZR 266/04

    Anforderungen an die Sachaufklärung bei Vorlage widersprechender Privatgutachten;

    Auszug aus BGH, 17.11.2010 - VIII ZR 322/09
    Genügt der Vortrag diesen Anforderungen, können weitergehende Ausführungen, die die behaupteten Tatsachen wahrscheinlich machen, für die Schlüssigkeit nicht verlangt werden; es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten, um dort Zeugen oder Sachverständige nach Einzelheiten zu befragen (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, NJW-RR 2007, 1409 Rn. 8; Urteil vom 13. Juli 1998 - II ZR 131/97, VersR 1999, 1120 unter I).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

  • OLG Hamm, 31.05.2012 - 18 U 148/05

    - LVM 1 -, AA des VV, Abgrenzung Vermittlungsprovision / Verwaltungsprovision

    Solche können deshalb nur dann in die Prognose einfließen, wenn sie im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bereits abzusehen gewesen sind (BGH NJW 1998, 71, 75; NJW 1999, 2668, 2670; BGH, Urteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 322/09 Tz. 16).
  • OLG Hamm, 29.07.2013 - 18 U 169/12

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Pächters einer Tankstelle

    Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, er habe nur Tatsachen vorzutragen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich seien, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen (so etwa BGH; Urt. vom 17.11.2010, Az. VIII ZR 322/09, NJW 2011, S. 1143).
  • KG, 14.09.2021 - 2 U 84/18

    Handelsvertretervertrag: Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach

    "Stammkunden", mit denen eine Geschäftsverbindung i.S.v. § 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB besteht, sind Mehrfachkunden, das heißt diejenigen Kunden, die in einem überschaubaren Zeitraum, in dem üblicherweise mit Nachbestellungen zu rechnen ist, mehr als nur einmal ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschließen werden (BGH, Urteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 322/09 -, Rn. 9, juris; BGH, Urteil vom 26. Februar 1997 - VIII ZR 272/95 -, BGHZ 135, 14-24, Rn. 19), d.h. i.d.R. genügt ein Folgegeschäft im maßgeblichen Zeitraum (EBJS/Löwisch, 4. Aufl. 2020 Rn. 115, HGB § 89b Rn. 115), wobei vorliegend der Vertragszeitraum (3 Jahre) einen entsprechend maßgeblichen (überschaubaren) Zeitraum darstellt.

    Es reicht vielmehr aus, dass die Tätigkeit des Handelsvertreters mitursächlich ist (BGH, Versäumnisurteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 322/09 -, Rn. 9, juris).

  • LG Hannover, 12.12.2017 - 32 O 16/16
    Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HBG dient dem Zweck, die Unternehmervorteile und die Provisionsverluste auszugleichen, die sich daraus ergeben, dass der Unternehmer voraussichtlich für einige Zeit noch Folgegeschäfte mit solchen Kunden (Stamm- oder Mehrfachkunden) abschließen wird, zu denen der inzwischen ausgeschiedene Handelsvertreter eine Geschäftsbeziehung hergestellt hat, der Handelsvertreter aber an dieser Spätwirkung seiner früheren Vermittlungstätigkeit nicht mehr in Form von Provisionen partizipiert (BGH, 17.11.2010 - VIII ZR 322/09, juris-Rn. 9).

    Die Kammer berücksichtigt dabei durchaus, dass es ausreicht, wenn die Werbetätigkeit des Handelsvertreters für den Geschäftsabschluss zumindest mitursächlich gewesen ist (BGH, 17.11.2010 - VIII ZR 322/09, juris-Rn. 9).

  • VerfGH Sachsen, 04.07.2013 - 14-IV-13

    Verletzung rechtlichen Gehörs

    Zur Begründung hat es ausweislich der Urteilsgründe eine Parallele zur Argumentation im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. November 2009 - VIII ZR 322/09 - gezogen.
  • LG Hannover, 16.07.2019 - 32 O 44/18

    Ausgleichsanspruch eines für ein Immobilienmaklerunternehmen tätigen

    Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HBG dient dem Zweck, die Unternehmervorteile und Provisionsverluste auszugleichen, die sich daraus ergeben, dass der Unternehmer voraussichtlich für einige Zeit noch Folgegeschäfte mit solchen Stamm- oder Mehrfachkunden abschließen wird, zu denen der inzwischen ausgeschiedene Handelsvertreter eine Geschäftsbeziehung hergestellt hat, der Handelsvertreter aber an dieser Spätwirkung seiner früheren Vermittlungstätigkeit nicht mehr in Form von Provisionen partizipiert (BGH, 17.11.2010 - VIII ZR 322/09, juris-Rn. 9).
  • OLG Celle, 08.02.2018 - 6 U 77/17

    Keine Klageabweisung wegen Unschlüssigkeit nach Durchführung der Beweisaufnahme!

    Genügt der Vortrag diesen Anforderungen, können weitergehende Ausführungen, die die behaupteten Tatsachen wahrscheinlich machen, für die Schlüssigkeit nicht verlangt werden; es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten, um dort Zeugen oder Sachverständige nach Einzelheiten zu befragen" (Versäumnisurteil des BGH vom 17. November 2010 zu VIII ZR 322/09).
  • OLG Düsseldorf, 27.03.2012 - 16 W 11/11

    Geltendmachung von Freistellungsprovision und Umsatzaufbauprämien durch einen

    Als Stammkunden sind dabei diejenigen Kunden anzusehen, die in einem überschaubaren Zeitraum, in dem üblicherweise mit Nachbestellungen zu rechnen ist, mehr als nur ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschließen werden (BGH, Urt. vom 17.11.2010 - VIII ZR 322/09, juris mwN).
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