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   BGH, 08.07.2009 - VIII ZR 327/08   

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BGH, 08.07.2009 - VIII ZR 327/08 (https://dejure.org/2009,1889)
BGH, Entscheidung vom 08.07.2009 - VIII ZR 327/08 (https://dejure.org/2009,1889)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 2009 - VIII ZR 327/08 (https://dejure.org/2009,1889)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 133, 157, 358, 359
    Anforderungen an verbundenen Vertrag i. S. v. § 358 Abs. 3 BGB, Einwendungsdurchgriff nach § 359 S. 1 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines Leistungsverweigerungsrechts aufgrund der wirtschaftlichen Einheit eines Leasingvertrags mit einem Dienstleistungsvertrag; Wirksamkeit einer Klausel betreffend die wirtschaftliche Einheit eines Gesamtgeschäfts

  • Judicialis

    BGB § 133; ; BGB § 157; ; BGB § 305c Abs. 1; ; BGB § 307 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133; BGB § 157
    Einwendungen des Leasingnehmers aus einem wirtschaftlich mit dem Leasingvertrag verbundenen Dienstleistungsvertrag nach Insolvenz des Dienstleisters

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Leasingrecht - Leistungsverweigerungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Leasingsvertrag und Kompensationsgeschäft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3295
  • MDR 2009, 1215
  • WM 2009, 1813
  • MMR 2010, 25
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.12.1992 - VI ZR 341/91

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Chirurgie

    Auszug aus BGH, 08.07.2009 - VIII ZR 327/08
    Die Klausel stellt sich daher vor dem Leitbild des Vertrages und dem mit dem Vertrag verfolgten Zweck als ungewöhnlich und überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB dar (vgl. BGHZ 121, 107, 113) .
  • BGH, 26.10.2022 - XII ZR 89/21

    BGH erklärt Klausel zur Fernabschaltung einer Autobatterie durch den Vermieter

    Denn die streitgegenständliche Klausel stellt auch ohne Rücksicht auf einen etwaigen Besitzschutz eine einseitige Vertragsgestaltung dar, mit der die Beklagte missbräuchlich die eigenen Interessen auf Kosten der Mieter durchzusetzen versucht, ohne deren Interessen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH Urteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08 - NJW 2009, 3295 Rn. 18).
  • BGH, 30.03.2011 - VIII ZR 94/10

    Zur Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit

    Zur Frage des Vorliegens eines einheitlichen Rechtsgeschäfts, wenn der Leasingnehmer neben dem Leasingvertrag einen "Werbevertrag" mit einem Dritten abschließt, der eine Erstattung der Leasingraten gegen Empfehlung von Neukunden vorsieht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. Juli 2009, VIII ZR 327/08, NJW 2009, 3295).

    Dieser Beurteilung stehe auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2009 (VIII ZR 327/08) nicht entgegen.

    Zudem setzt die in § 500 BGB aF angeordnete entsprechende Anwendung der §§ 358, 359 BGB auf Finanzierungsleasingverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher voraus, dass ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder Erbringung einer anderen Leistung mit dem Leasingvertrag derart verknüpft ist, dass das Leasing ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden (Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08, NJW 2009, 3295 Rn. 15).

    Vorliegend fehlt es schon am Vorliegen der ersten Voraussetzung, da die vorgesehenen Leistungen der H. ("Werbekostenzuschüsse") nicht durch den Leasingvertrag finanziert, sondern von dieser gegen "Empfehlung" neuer Kunden erbracht werden sollten (vgl. auch Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08, aaO).

    Der Umstand, dass durch die "Werbekostenzuschüsse" der H. die vom Kläger zu zahlenden Leasingraten "refinanziert" werden sollten, führt nicht zur Annahme verbundener Verträge im Sinne der §§ 358, 359 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08, aaO).

    Auch wenn nur einer der Vertragspartner einen solchen Einheitlichkeitswillen erkennen lässt und der andere ihn anerkennt oder zumindest hinnimmt, kann ein einheitlicher Vertrag vorliegen (BGH, Urteile vom 6. Dezember 1979 - VII ZR 313/78, BGHZ 76, 43, 49; vom 9. Juli 1992 - IX ZR 209/91, aaO; vgl. ferner Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08, aaO Rn. 17).

    Zwar kann eine solche rechtliche Verknüpfung auch in den Fällen angenommen werden, in denen der Vermittler eines Leasingvertrags dem Leasingnehmer unter besonderer Hervorhebung der damit verbundenen Kostenneutralität des Gesamtgeschäfts den Abschluss eines Dienstleistungsvertrags mit Subventionscharakter anträgt und dem Leasinggeber die entsprechende Bewerbung des Gesamtgeschäfts bekannt ist (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08, aaO).

    Daher hat der Senat in einem solchen Fall unter gebotener Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der beiderseitigen Erklärungen angenommen, dass die wirtschaftliche Einheit der beiden Vereinbarungen Vertragsinhalt des Leasinggeschäftes geworden ist (Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08, aaO).

  • BGH, 22.09.2016 - III ZR 427/15

    Amtspflichten eines Notars: Belehrungspflicht bei Beurkundung eines Vertrags über

    Ob es sich insoweit aufgrund eines Einheitlichkeitswillens der Vertragsparteien um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ist Tatfrage und durch Ermittlung und Auslegung des - objektiv erkennbaren (vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 1979 - VII ZR 313/78, BGHZ 76, 43, 49; vom 9. Juli 1992 - IX ZR 209/91, NJW 1992, 3237, 3238; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08, NJW 2009, 3295, 3296 Rn. 17 und vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, NJW 2011, 2874, 2876 Rn. 24 sowie Beschluss vom 21. September 2011 - IV ZR 38/09, NJW 2012, 296, 300 f Rn. 58) - Parteiwillens festzustellen (s. etwa BGH, Urteile vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 216/05, NJW-RR 2007, 395, 396 Rn. 17; vom 23. Februar 2010 - XI ZR 195/09, BeckRS 2010, 07175 Rn. 14 und vom 30. März 2011 aaO sowie Beschluss vom 21. September 2011 aaO, S. 300 Rn. 55).
  • BGH, 30.03.2011 - VIII ZR 99/10

    Zur Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit

    Dieser Beurteilung stehe auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2009 (VIII ZR 327/08) nicht entgegen.

    Die in § 500 BGB aF angeordnete entsprechende Anwendung der §§ 358, 359 BGB auf Finanzierungsleasingverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher setzt nämlich voraus, dass ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder Erbringung einer anderen Leistung mit dem Leasingvertrag derart verknüpft ist, dass das Leasing ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden (Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08, NJW 2009, 3295 Rn. 15).

    Vorliegend fehlt es schon am Vorliegen der ersten Voraussetzung, da die vorgesehenen Leistungen der H. ("Werbekostenzuschüsse") nicht durch den Leasingvertrag finanziert, sondern von dieser gegen "Empfehlung" neuer Kunden erbracht werden sollten (vgl. auch Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08, aaO).

    Der Umstand, dass durch die "Werbekostenzuschüsse" der H. die von der Klägerin zu zahlenden Leasingraten "refinanziert" werden sollten, führt nicht zur Annahme verbundener Verträge im Sinne der §§ 358, 359 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08, aaO).

    Auch wenn nur einer der Vertragspartner einen solchen Einheitlichkeitswillen erkennen lässt und der andere ihn anerkennt oder zumindest hinnimmt, kann ein einheitlicher Vertrag vorliegen (BGH, Urteile vom 6. Dezember 1979 - VII ZR 313/78, BGHZ 76, 43, 49; vom 9. Juli 1992 - IX ZR 209/91, aaO; vgl. ferner Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08, aaO Rn. 17).

    Zwar kann eine solche rechtliche Verknüpfung auch in den Fällen angenommen werden, in denen der Vermittler eines Leasingvertrags dem Leasingnehmer unter besonderer Hervorhebung der damit verbundenen Kostenneutralität des Gesamtgeschäfts den Abschluss eines Dienstleistungsvertrags mit Subventionscharakter anträgt und dem Leasinggeber die entsprechende Bewerbung des Gesamtgeschäfts bekannt ist (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08, aaO).

    Daher hat der Senat in einem solchen Fall unter gebotener Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der beiderseitigen Erklärungen angenommen, dass die wirtschaftliche Einheit der beiden Vereinbarungen Vertragsinhalt des Leasinggeschäftes geworden ist (Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08, aaO).

  • OLG Düsseldorf, 04.04.2019 - 6 U 24/18
    Ob es sich insoweit aufgrund eines Einheitlichkeitswillens der Vertragsparteien um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ist Tatfrage und durch Ermittlung und Auslegung des - objektiv erkennbaren (vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 1979 - VII ZR 313/78, BGHZ 76, 43, 49; vom 9. Juli 1992 - IX ZR 209/91, NJW 1992, 3237, 3238; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08, NJW 2009, 3295, 3296 Rn. 17 und vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, NJW 2011, 2874, 2876 Rn. 24 sowie Beschluss vom 21. September 2011 - IV ZR 38/09, NJW 2012, 296, 300 f Rn. 58) - Parteiwillens festzustellen (s. etwa BGH, Urteile vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 216/05, NJW-RR 2007, 395, 396 Rn. 17; vom 23. Februar 2010 - XI ZR 195/09, BeckRS 2010, 07175 Rn. 14 und vom 30. März 2011 aaO sowie Beschluss vom 21. September 2011 aaO, S. 300 Rn. 55; BGH, Urteil vom 22. September 2016 - III ZR 427/15 -, Rn. 16, juris).
  • LG Hamburg, 24.05.2013 - 303 O 135/09

    Sale-and-Lease-Back-Vertrag über ein Neubauvorhaben: Zinsanspruch des

    Dieser Streitfall liegt damit anders als der Sachverhalt, der der klägerseits zitierten Entscheidung des BGH v. 08.07.2009 (VIII ZR 327/08) zugrunde gelegen hat; dort war die Kostenneutralität zweier zusammenwirkender Verträge nach objektiver Auslegung vereinbarter Vertragsinhalt, weil der Vertragsvermittler die Kostenneutralität bei der Vertragsanbahnung herausstellte und dies den Parteien bekannt war.

    Der Streitfall liegt unter Berücksichtigung des Vorstehenden anders als der Sachverhalt, der der klägerseits zitierten Entscheidung des BGH vom 8. Juli 2009 (VIII ZR 327/08) zugrunde gelegen hat.

  • OLG Brandenburg, 26.06.2013 - 11 U 104/12

    Leasingvertrag: Zeitgleicher Abschluss eines Leasingvertrages und eines

    Dass sich der persönliche Anwendungsbereich der eingangs genannten Vorschriften auf Verbraucher nach dem Verständnis von § 13 BGB beschränkt, hat der Bundesgerichtshof - nachdem die Frage von ihm zunächst offen gelassen worden war (vgl. BGH, Urt. v. 08.07.2009 - VIII ZR 327/08, Rdn. 15, WM 2009, 1813 = NJW 2009, 3295) - inzwischen explizit ausgesprochen (vgl. BGH, Urt. v. 30.03.2011 - VIII ZR 94/10, Rdn. 20, NJW 2011, 2874 = WM 2011, 1760).

    b) Freilich kann einem Leasingnehmer, selbst wenn er - wie der Beklagte - nicht Verbraucher ist, nach der höchstrichterlichen Judikatur, der sich der Senat anschließt, ein § 359 Satz 1 BGB ähnliches - dauerndes - Leistungsverweigerungsrecht kraft Parteivereinbarung gegenüber dem Leasinggeber zustehen, sofern die betreffenden - an sich völlig selbstständigen (etwa in mehreren Urkunden niedergelegten, zu unterschiedlichen Geschäftstypen gehörenden oder gar partiell unter Beteiligung verschiedener Personen zustande gekommenen) - Vereinbarungen ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellen; Voraussetzung hierfür ist jedoch, ein so genannter Einheitlichkeitswille der Vertragsschließenden, der dahin geht, dass die einzelnen Verträge nicht für sich allein gelten, sondern miteinander "stehen und fallen" - also rechtlich verknüpft sein und nicht nur wirtschaftlich zusammenhängen - sollen (vgl. BGH, Urt. v. 08.07.2009 - VIII ZR 327/08, Rdn. 16 ff., WM 2009, 1813 = NJW 2009, 3295; Urt. v. 30.03.2011 - VIII ZR 94/10, Rdn. 24 f., NJW 2011, 2874 = WM 2011, 1760).

  • OLG Düsseldorf, 02.03.2010 - 24 U 136/09

    Im Fall von Kauf- und Verbraucher-Leasingvertrag bedarf es keiner qualifizierten

    aa) Verbundene Verträge liegen dann vor, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder Erbringung einer anderen Leistung mit dem Leasingvertrag derart verknüpft ist, dass das Leasing ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. BGH NJW 2009, 3295 sub II.1).
  • OLG Düsseldorf, 01.06.2010 - 24 U 183/09

    Leistungsverweigerungsrechte des Leasingnehmers einer TV-Anlage wegen Einstellung

    aa) Allerdings trifft im rechtlichen Ansatz die Ansicht des Beklagten zu, die einerseits vom Leasinggeber geschuldete Gebrauchsüberlassung und andererseits von der Lieferantin geschuldeten Leistungen seien dann als Teile einer einheitlichen Leistung untrennbar miteinander verknüpft, wenn der Leasinggeber die von der Gebrauchsüberlassung abhängige Leistung der Lieferantin kennt und den Leasingnehmer nicht individuell, sondern nur in einer vorformulierten Klausel darüber unterrichtet, dass Leistungsstörungen im Rechtsverhältnis zur Lieferantin die Pflichten aus dem Leasingvertrag unberührt lassen (vgl. BGH NJW 2009, 3295, 3296).
  • LG Bochum, 04.06.2018 - 6 O 18/18
    Ausschlaggebend zum Abschluss des "Mietvertrages" war, die von der Klägerin in Aussicht gestellte Kostenersparnis (BGH, Urteil vom 08.07.2009 - VIII ZR 327/08).
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