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   BGH, 20.10.2004 - VIII ZR 36/03   

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https://dejure.org/2004,1725
BGH, 20.10.2004 - VIII ZR 36/03 (https://dejure.org/2004,1725)
BGH, Entscheidung vom 20.10.2004 - VIII ZR 36/03 (https://dejure.org/2004,1725)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03 (https://dejure.org/2004,1725)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abgabe einer unrichtigen Übernahmebestätigung als (vor-)vertragliche Nebenpflichtverletzung des Leasingnehmers; Einordnung eines Lieferanten als Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers im Hinblick auf die Abgabe einer Übernahmebestätigung; Bestehen einer Hinweispflicht über ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Vom Leasinggeber beauftrager Lieferant ist kein Erfüllungsgehilfe gem. § 278 BGB

  • Judicialis

    BGB § 166; ; BGB § 278; ; BGB § 535

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 166 § 278 § 535
    Schadensersatzpflicht des Leasingnehmers bei unrichtiger Übernahmebestätigung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Leasingrecht - Lieferant Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abgabe einer unrichtigen Übernahmebestätigung durch den Leasingnehmer: Schadensersatzanspruch des Leasinggebers wegen Zahlung des Kaufpreises an den Lieferanten im Vertrauen auf die Richtigkeit der Übernahmebestätigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Der Lieferant des Leasinggutes ist im Hinblick auf die vom Leasingnehmer abzugebende Übernahmebestätigung weder Erfüllungsgehilfe noch Wissensvertreter des Leasinggebers

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schadensersatzpflicht des Leasingnehmers bei unrichtiger Übernahmebestätigung

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 365
  • ZIP 2005, 220 (Ls.)
  • MDR 2005, 201
  • ZMR 2005, 38
  • WM 2005, 756
  • WM 2005, 757
  • DB 2004, 2528
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.07.1987 - VIII ZR 117/86

    Ansprüche des Leasingnehmers bei teilweiser Übergabe der Leasingsache (Übergabe

    Auszug aus BGH, 20.10.2004 - VIII ZR 36/03
    Der Lieferant, der im Auftrag des Leasinggebers das Leasingobjekt an den Leasingnehmer ausliefert, ist nicht Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers im Hinblick auf die vom Leasingnehmer abzugebende Übernahmebestätigung (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 1. Juli 1987 -VIII ZR 117/86, WM 1987, 1131).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats liegt in der Abgabe einer unrichtigen Übernahmebestätigung eine (vor-)vertragliche Nebenpflichtverletzung des Leasingnehmers, die Schadensersatzansprüche des Leasinggebers auslöst, soweit dieser im Vertrauen auf die Richtigkeit der Übernahmebestätigung den Kaufpreis an den Lieferanten entrichtet und später seinen Rückzahlungsanspruch wegen Insolvenz des Lieferanten nicht verwirklichen kann (Senat, Urteil vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 117/86, WM 1987, 1131 = NJW 1988, 204 unter A III 2).

    Der Schadensersatzanspruch des Leasinggebers kann allerdings gemindert sein, wenn der Leasinggeber oder der als sein Erfüllungsgehilfe tätige Lieferant es unterlassen hat, den Leasingnehmer auf die Unvollständigkeit des gelieferten Leasingobjekts und damit auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Einschränkung der Übernahmebestätigung hinzuweisen (Senatsurteil vom 1. Juli 1987 aaO unter A II 2 d).

    Soweit dem Senatsurteil vom 1. Juli 1987 (aaO unter A II 2 d bb) Abweichendes zu entnehmen sein sollte, hält der Senat daran nicht fest.

  • BGH, 31.01.1996 - VIII ZR 297/94

    Zurechnung des Wissens eines Wissensvertreters einer GmbH & Co. KG

    Auszug aus BGH, 20.10.2004 - VIII ZR 36/03
    Diese Bestimmung ist zwar nicht nur auf den rechtsgeschäftlichen Vertreter, sondern auch auf sonstige "Wissensvertreter" anwendbar, die nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen sind, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls weiterzugeben (BGHZ 117, 104, 106 f.; Senatsurteil vom 31. Januar 1996 - VIII ZR 297/94, WM 1996, 824 unter II 2 b bb).
  • BGH, 21.04.1954 - VI ZR 55/53

    Erfüllungsgehilfe

    Auszug aus BGH, 20.10.2004 - VIII ZR 36/03
    a) Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGHZ 13, 111, 113; st. Rspr.).
  • BGH, 24.01.1992 - V ZR 262/90

    Begriff des "Wissenvertreters" und Zurechnung seines Wissens analog § 166 BGB zu

    Auszug aus BGH, 20.10.2004 - VIII ZR 36/03
    Diese Bestimmung ist zwar nicht nur auf den rechtsgeschäftlichen Vertreter, sondern auch auf sonstige "Wissensvertreter" anwendbar, die nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen sind, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls weiterzugeben (BGHZ 117, 104, 106 f.; Senatsurteil vom 31. Januar 1996 - VIII ZR 297/94, WM 1996, 824 unter II 2 b bb).
  • BGH, 11.10.2007 - III ZR 63/07

    Nachträgliche Anpassung von AGB bei Access-Providern

    Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (BGH aaO; Urteile vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06 - NJW 2007, 1054, 1055 Rn. 20 und vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/03 - NJW 2007, 2540, 2542 Rn. 22 jew. m.w.N.).
  • OLG Hamm, 10.12.2019 - 13 U 86/18

    Abgasskandal: Schadensersatzanspruch gegen VW auch bei Leasing

    Ihn trifft auch eine vertragliche Nebenpflicht, die Vollständigkeit und - soweit möglich - Mängelfreiheit des Leasingobjekts zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung dem Leasinggeber zu bestätigen, wenn die Gebrauchsüberlassung an den Leasingnehmer unmittelbar durch den Lieferanten erfolgt, wie es leasingtypisch ist (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, juris Rn. 15).
  • BGH, 10.03.2010 - VIII ZR 182/08

    Rücktritt vom Kaufvertrag bei Täuschung des Mietverkäufers über eine in

    Insbesondere ist sie berechtigt worden, für die am Liefervorgang vertragstypisch nicht beteiligte Klägerin die Abnahme der zu liefernden Gegenstände von der Beklagten vorzunehmen und für die Klägerin zu bestätigen (vgl. dazu Senatsurteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, WM 2005, 756, unter II 2 a) sowie im weiteren Verlauf der Vertragsabwicklung für die Klägerin etwaige Gewährleistungsrechte auszuüben und geltend zu machen.
  • BGH, 23.10.2013 - VIII ZR 402/12

    Wohnraummiete: Beginn der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters

    Dies setzt voraus, dass die Zeugin V.   als "Wissensvertreterin" der Vermieter eingesetzt ist (zu den Voraussetzungen vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, NJW 2005, 365 unter II 3 mwN).
  • BGH, 29.10.2008 - VIII ZR 258/07

    Rücktrittsrecht in den AGB eines Leasingvertrags über eine noch anzupassende und

    Das rechtfertigt aber auch im unternehmerischen Verkehr nicht eine Klausel, die den Rücktritt auch für den Fall gestattet, dass der Leasinggeber selbst oder der im Rahmen der Erfüllung der ihm obliegenden Gebrauchsüberlassungspflicht als sein Erfüllungsgehilfe (§ 278 Satz 1 BGB) tätige Lieferant (Senatsurteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, WM 2005, 756, unter II 2 a m.w.N.) die Verzögerung der Erstellung und Abnahme des Leasinggegenstandes über den vertraglich vereinbarten Zeitpunkt hinaus zu vertreten hat (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - VIII ZR 342/81, NJW 1983, 1320, unter II 4 a; BGH, Urteil vom 29. Juli 2004 - III ZR 293/03, NJW-RR 2004, 1498, unter I 2 c).

    Unangemessen und deswegen unwirksam ist die Regelung jedenfalls deswegen, weil sie auch die Fälle erfasst, dass der Leasinggeber selbst oder der im Rahmen der Erfüllung der ihm obliegenden Gebrauchsüberlassungspflicht als sein Erfüllungsgehilfe (§ 278 Satz 1 BGB) tätige Lieferant (Senatsurteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, aaO, unter II 2 a) die verzögerte Erstellung und Abnahme der Leasingsache zu vertreten hat.

  • BGH, 30.03.2011 - VIII ZR 94/10

    Zur Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit

    Zur Frage einer Zurechnung des Verhaltens eines vom Leasinggeber mit der Vorbereitung des Leasingvertrags betrauten Lieferanten, der dem Leasingnehmer unter Hinweis auf eine angebliche "Kostenneutralität" des Gesamtgeschäfts ohne Wissen des Leasinggebers den Abschluss eines "Werbevertrags" anrät (im Anschluss an BGH, Urteile vom 20. Oktober 2004, VIII ZR 36/03, NJW 2005, 365 und BGH, 1. Juni 2005, VIII ZR 234/04, NJW-RR 2005, 1421).

    Da sich die Zurechenbarkeit des Verhaltens einer Hilfsperson nach denselben Maßstäben wie bei § 278 BGB bestimmt (Senatsurteile vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87, aaO unter II 4 c; vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, aaO), ist entscheidend, ob eine von ihr vorgenommene Handlung zu dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs gehört, zu dessen Wahrnehmung sie bestellt worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 1959 - VI ZR 222/58, BGHZ 31, 358, 366; vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, NJW-RR 1989, 723 unter II 2 a dd; Senatsurteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, NJW 2005, 365 unter II 2 d).

    Dies würde voraussetzen, dass der Geschäftsführer des Autohauses auch insoweit eine ihm von der Beklagten übertragene Aufgabe wahrgenommen hätte und hierbei als deren Repräsentant tätig geworden wäre (vgl. Senatsurteile vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 234/04, aaO; vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, aaO unter II 3).

  • OLG Köln, 12.02.2008 - 15 U 148/07

    Betrügerisches Verhalten des Lieferanten bei Anbahnung eines Leasingvertrages -

    Den Leasingnehmer trifft bereits während der Vertragsverhandlungen gegenüber dem Leasinggeber insbesondere die Nebenpflicht, keine fehlerhaften Übernahmebestätigungen abzugeben (BGH NJW 1988, 204 (207); 2005, 365 (366)).

    Die Übernahmebestätigung soll u. a. dem Leasinggeber ermöglichen, die Vertragserfüllung seitens des Lieferanten zu kontrollieren, wenn das von ihm erworbene Leasingobjekt direkt an den Leasingnehmer geliefert wird (BGH NJW 2005, 365 (367)).

    Den Leasingnehmer trifft die Nebenpflicht, die Vollständigkeit und - soweit möglich - Mängelfreiheit des Leasingobjekts zu überprüfen und das Ergebnis dem Leasinggeber zu bestätigen, wenn die Gebrauchsüberlassung an den Leasingnehmer unmittelbar an den Lieferanten erfolgt (BGH NJW 2005, 365 (366)).

    Dieser Bewertung steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.10.2004 (NJW 2005, 365) nicht entgegen.

    Insoweit geht es auch nicht um völlig atypische Sondervereinbarungen zwischen dem Lieferanten und dem Leasingnehmer, die den Leasingvertrag nicht berühren und bei der sich der Lieferant ersichtlich außerhalb des ihm eingeräumten Spielraums bewegt (vgl.: BGH NJW 2005, 365 (366) zur Übernahmebestätigung; BGH NJW-RR 2005, 1421 (1422) zur Wissenszurechnung gem. § 166 BGB bei Abrede über Kaufoption; OLG Hamm NJOZ 2004, 3884 (3885) zur Empfangnahme von Geld durch hierzu nicht bevollmächtigten Versicherungsvertreter; OLG Düsseldorf OLG Report 1992, 154 (154, 155) zur Abrede regelmäßiger Berücksichtigung bei der Vergabe von Unfallbegutachtungen; OLG München DB 2002, 2373 (2373, 2374) zur Abrede kostenloser einjähriger Nutzung und Rückkaufvereinbarung; Beckmann, a. a. O., § 3 Rn. 114).

  • OLG Düsseldorf, 15.02.2005 - 24 U 98/04

    Verantwortlichkeit des Mietkäufers für die Richtigkeit und Vollständigkeit der

    Der Mietkäufer ist wie ein Leasingnehmer für die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Übernahmebestätigung verantwortlich; der Lieferant ist insoweit nicht Erfüllungsgehilfe des Mietverkäufers (Anschluss an BGH MDR 2005, 201 = ZMR 2005, 38).

    Wie bereits oben zu B. I. ausgeführt, kann dem Mietverkäufer gegenüber dem Mietkäufer wie einem Leasinggeber gegenüber einem Leasingnehmer (insoweit sind die rechtlichen Ausgangspunkte und Interessenlagen gänzlich vergleichbar) ein Schadensersatzanspruch zustehen, wenn ihm infolge der unrichtigen Übernahmebestätigung des Mietkäufers ein Schaden entstanden ist (vgl. neuerdings BGH ZMR 2005, 38 und ferner BGH a. a. O. zum Leasingvertrag; vgl. auch OLG Düsseldorf, 9. Zivilsenat, NJW-RR 1997, 1142 = BB 1997, 544).

    Ein diesem nach § 278 BGB zuzurechnendes Verschulden kommt deshalb nicht in Betracht (BGH ZMR 2005, 38; vgl. ferner Senat OLGR 2004, 267; ZMR 2004, 670 = OLGR 2004, 3).

    Bestätigt der Leasingnehmer dem Leasinggeber die Übernahme des Leasingobjekts, so liegt dessen Schaden in der Auszahlung des Kaufpreises für das Mietobjekt an den Lieferanten, der den Anspruch des Leasinggebers auf Rückzahlung des Kaufpreises nicht erfüllen kann (BGH ZMR 2005, 38).

    Demgegenüber könnte den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den Folgen einer unrichtigen Übernahmebestätigung zu entnehmen sein, dass der Schaden erst eintritt, wenn der Lieferant insolvent geworden ist und deshalb weder Lieferungs-, noch Rückzahlungs- oder Schadensersatzansprüche realisiert werden können (vgl. BGH ZMR 2005, 38 unter Hinweis auf BGH WM 1987, 1131).

  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 122/08

    Leasingvertrag: Aufklärungspflicht des Mietverkäufers bezüglich der

    Das Berufungsgericht geht allerdings rechtsfehlerfrei und insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon aus, dass in der Abgabe einer unrichtigen Übernahmebestätigung eine (vor-)vertragliche Nebenpflichtverletzung des Leasingnehmers/Mietkäufers (§ 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB) liegt, die gemäß § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatzansprüche des Leasinggebers/Mietverkäufers auslöst, soweit dieser im Vertrauen auf die Richtigkeit der Übernahmebestätigung den Kaufpreis an den Lieferanten entrichtet und später seinen Rückzahlungsanspruch wegen Zahlungsunfähigkeit oder Vermögenslosigkeit des Lieferanten nicht verwirklichen kann (Senatsurteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, WM 2005, 756, unter II 1; vgl. auch Senatsurteil vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 117/86, WM 1987, 1131, unter A III 2, B 2; ferner etwa Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 6. Aufl., Kap. E Rdnr. 23; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingsrechts, 10. Aufl., Rdnr. 1831; Beckmann, Finanzierungsleasing, 3. Aufl., § 3 Rdnr. 70; jeweils m.w.N.).

    Denn in diesen Fällen bedarf es keines Hinweises auf die Unrichtigkeit seiner Erklärung (Senatsurteil vom 20. Oktober 2004, aaO, unter II 2 b).

    Ob und unter welchen Voraussetzungen sonst Hinweis- oder Obhutspflichten verletzt sein können, wenn der Leasinggeber einen unklaren Text der Leasingbestätigung vorgegeben (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1987, aaO, unter A II 2 d bb, B 2) oder nicht auf die möglichen Haftungsfolgen der Abgabe einer unrichtigen Übernahmebestätigung hingewiesen hat (Senatsurteil vom 20. Oktober 2004, aaO), hat bislang noch keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurft.

  • LSG Hessen, 29.02.2008 - L 5 R 195/06

    Rücknahme eines Bescheides über eine Rentennachzahlung - Hinzuverdienst - grobe

    Allerdings gilt § 166 Abs. 1 BGB nicht nur für alle rechtsgeschäftlichen bzw. gesetzlichen Vertreter, die auf Grundlage einer gültigen Vollmacht agieren, sondern in analoger Anwendung auch für sog. Wissensvertreter, die ohne Vertretungsmacht eigenverantwortlich für den Geschäftsherrn handeln (s. BGHZ 117, 104, 109; 83, 293, 301), ohne dass diese zum rechtsgeschäftlichen Vertreter oder zum Wissensvertreter ausdrücklich bestellt sein müssten (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2004, NJW 2005, 365, 367; s. auch Schultz NJW 1990, 479 ff.).
  • BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 234/04

    Auslegung eines Pkw-Kaufvertrages bezüglich der Kosten einer

  • OLG Stuttgart, 12.12.2023 - 6 U 451/21

    Leasing; Rücktritt; Geschäftsgrundlage; Übernahmebestätigung; Streitgegenstand;

  • OLG Köln, 11.09.2007 - 15 U 42/07

    Betrügerisches Verhalten des Lieferanten bei Anbahnung eines Leasingvertrages -

  • BGH, 30.03.2011 - VIII ZR 99/10

    Zur Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit

  • OLG Brandenburg, 28.05.2014 - 4 U 114/13

    Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung: Wirksamkeit einer Regelung über eine

  • OLG Karlsruhe, 30.01.2007 - 8 U 143/06

    Leasingvertrag: Schadensersatz nach fristloser Kündigung des Leasinggebers wegen

  • OLG Düsseldorf, 28.09.2016 - 24 U 68/16

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Verbrauchereigenschaft des

  • LG Offenburg, 14.05.2021 - 4 O 159/17

    Diesel-Abgasskandal: Nutzungsentschädigung bei einem Leasingvertrag über ein Kfz

  • OLG Frankfurt, 21.06.2006 - 23 U 67/05

    Kapitalanlagevermittlung: Haftung des Anlagevermittlers für einen Gehilfen als

  • OLG Düsseldorf, 03.11.2005 - 24 U 103/05

    Zur Aufklärungspflicht des Verpächters über wirtschaftliche Chancen und Risiken

  • OLG Düsseldorf, 18.02.2010 - 24 U 115/09

    Bindung des Leasinggebers an Erklärungen des Lieferanten gegenüber dem

  • OLG Düsseldorf, 01.06.2010 - 24 U 183/09

    Leistungsverweigerungsrechte des Leasingnehmers einer TV-Anlage wegen Einstellung

  • LG Köln, 13.02.2007 - 5 O 355/06
  • LG Essen, 13.06.2006 - 18 O 556/05

    Anspruch auf Rückzahlung der Leasingraten aus dem Leasingvertrag über einen

  • AG Kaufbeuren, 05.10.2015 - 6 C 926/15
  • AG Lörrach, 14.03.2006 - 4 C 295/06
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