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   BGH, 16.10.2012 - VIII ZR 360/11   

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https://dejure.org/2012,33160
BGH, 16.10.2012 - VIII ZR 360/11 (https://dejure.org/2012,33160)
BGH, Entscheidung vom 16.10.2012 - VIII ZR 360/11 (https://dejure.org/2012,33160)
BGH, Entscheidung vom 16. Oktober 2012 - VIII ZR 360/11 (https://dejure.org/2012,33160)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 543 Abs 2 Nr 3 Buchst b BGB, § 560 Abs 4 BGB, § 569 Abs 3 Nr 3 BGB
    Wohnraummietvertrag: Fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug mit einseitig erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs bei Berücksichtigung der Nichtzahlung von Erhöhungsbeträgen bei den Betriebskosten

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fristlose Kündigung bei Nichtzahlung von erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen nur bei inhaltlich korrekter Abrechnung

  • rewis.io

    Wohnraummietvertrag: Fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug mit einseitig erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 569 Abs. 3 Nr. 3
    Wirksamkeit der fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs bei Berücksichtigung der Nichtzahlung von Erhöhungsbeträgen bei den Betriebskosten

  • datenbank.nwb.de

    Wohnraummietvertrag: Fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug mit einseitig erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erhöhte Vorauszahlungen nicht gezahlt: Kündigung auch ohne Klage!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    BGH bestätigt seine Rechtsprechung: Fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug mit erhöhten Nebenkostenvorauszahlungen

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Nichtzahlung erhöhte Nebenkostenvorauszahlungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Schutzwirkung des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wenn bei Kündigung keine Zahlungsklage erhoben war

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2013, 101
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.07.2012 - VIII ZR 1/11

    Zur fristlosen Kündigung bei Nichtzahlung von erhöhter Miete

    Auszug aus BGH, 16.10.2012 - VIII ZR 360/11
    Der Senat hat die Anwendbarkeit des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB auf eine Fallgestaltung, die - wie hier - dadurch gekennzeichnet ist, dass bei Kündigungsausspruch eine Zahlungsklage nicht erhoben war, mittlerweile in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 (VIII ZR 1/11, WuM 2012, 497 Rn. 18 ff.) verneint, weil bei einer Erhöhung von Betriebskostenvorauszahlungen (§ 560 Abs. 4 BGB) die Schutzwirkung des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB sich nur auf die während eines Klageverfahrens aufgelaufenen Erhöhungsbeträge, nicht jedoch auf diejenigen aus der Zeit vor Erhebung einer Zahlungsklage erstreckt und deshalb auch nicht für Kündigungen einschlägig ist, die ohne vorausgegangene Zahlungsklage ausgesprochen werden.

    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils ebenfalls entschieden hat (zuletzt Senatsurteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 1/11, aaO Rn. 21 mwN), setzt eine Kündigung aus wichtigem Grund, die darauf gestützt ist, dass der Mieter erhöhte Nebenkostenvorauszahlungen nicht geleistet hat, die Feststellung voraus, dass die zugrunde liegende Anpassung der Vorauszahlungen (§ 560 Abs. 4 BGB) auf einer auch inhaltlich korrekten Abrechnung beruht hat.

  • BGH, 22.02.2006 - IV ZR 56/05

    Zulässigkeit der Auswechslung von Präklusionsgründen in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 16.10.2012 - VIII ZR 360/11
    Das Berufungsgericht hätte deshalb - was dem Senat verschlossen gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 22. Mai 2012 - II ZR 233/10, WM 2012, 1620 Rn. 25; vom 22. Februar 2006 - IV ZR 56/05, BGHZ 166, 227 Rn. 12) - im wiedereröffneten Berufungsrechtszug die Berücksichtigungsfähigkeit des übergangenen Vorbringens am Maßstab des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO prüfen und sich bejahendenfalls sachlich mit den dann möglicherweise noch näher aufzuklärenden Beanstandungen des Beklagten auseinander setzen müssen.
  • BGH, 22.05.2012 - II ZR 233/10

    Revisionsverfahren: Nachholung einer durch das Berufungsgericht offen gelassenen

    Auszug aus BGH, 16.10.2012 - VIII ZR 360/11
    Das Berufungsgericht hätte deshalb - was dem Senat verschlossen gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 22. Mai 2012 - II ZR 233/10, WM 2012, 1620 Rn. 25; vom 22. Februar 2006 - IV ZR 56/05, BGHZ 166, 227 Rn. 12) - im wiedereröffneten Berufungsrechtszug die Berücksichtigungsfähigkeit des übergangenen Vorbringens am Maßstab des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO prüfen und sich bejahendenfalls sachlich mit den dann möglicherweise noch näher aufzuklärenden Beanstandungen des Beklagten auseinander setzen müssen.
  • LG Berlin, 24.11.2015 - 63 S 158/15

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der Kündigung wegen Zahlungsverzugs aus einer

    Zwar begründet eine Nebenkostenabrechnung nur insoweit eine Nachforderung und kann Grundlage einer Kündigung sein, als sie richtig ist (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - VIII ZR 360/11, GE 2012, 1554).
  • BGH, 10.06.2021 - III ZR 38/20

    Der Tatbestand erbringt nach § 314 ZPO Beweis nur für das mündliche

    Eine in der Berufungsinstanz unterbliebene Zurückweisung nach § 531 Abs. 2 ZPO kann vom Senat nicht nachgeholt werden (vgl. Senat, Urteil vom 12. Januar 2017 - III ZR 4/16, NJW-RR 2017, 622 Rn. 26 f; BGH, Urteile vom 22. Februar 2006 - IV ZR 56/05, BGHZ 166, 227 Rn. 12 und vom 22. Mai 2012 - II ZR 233/10, WM 2012, 1620 Rn. 25; Beschlüsse vom 16. Oktober 2012 - VIII ZR 360/11, WuM 2012, 681 Rn. 6; vom 15. September 2014 - II ZR 22/13, BeckRS 2014, 19532 Rn. 9; vom 23. September 2020 - IV ZR 74/20, ErbR 2021, 207 Rn. 9 ff und vom 23. März 2021 - II ZR 80/20, BeckRS 2021, 9648 Rn. 12; jew. mwN).

    Im Hinblick auf das - vorstehend unter II 2 a und c referierte - übergangene Vorbringen des Beklagten wird das Berufungsgericht dessen Berücksichtigungsfähigkeit am Maßstab des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zu prüfen haben (vgl. Senat, Urteil vom 12. Januar 2017 aaO, Rn. 27; BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 aaO Rn. 25 und 27 sowie Beschluss vom 16. Oktober 2012 aaO).

  • LG Berlin, 13.04.2018 - 63 S 217/17

    Mietvertragskündigung - Nichtzahlung Nebenkosten

    Eine Kündigung wegen Nichtzahlung des Erhöhungsbetrags ist daher nur dann gerechtfertigt, soweit die Anpassung auf einer inhaltlich richtigen Abrechnung beruht (BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - VIII ZR 246/11 -, GE 2012, 826; BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - VIII ZR 360/11 -, GE 2012, 1554).
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