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   BGH, 06.02.1961 - VIII ZR 37/60   

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https://dejure.org/1961,8108
BGH, 06.02.1961 - VIII ZR 37/60 (https://dejure.org/1961,8108)
BGH, Entscheidung vom 06.02.1961 - VIII ZR 37/60 (https://dejure.org/1961,8108)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 1961 - VIII ZR 37/60 (https://dejure.org/1961,8108)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beweggrund und Endzweck der Rechtshandlungen eines Schuldners bei der Benachteiligung des Gläubigers i.R.e. Sicherungsübereignungsvertrages - Notwendigkeit der Kenntnis des Gläubigers hinsichtlich der Benachteiligungsabsicht eines Schuldners i.R.e. Sittenverstoßes bzgl. ...

Papierfundstellen

  • WM 1961, 671
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.02.1954 - IV ZR 164/53

    Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung

    Auszug aus BGH, 06.02.1961 - VIII ZR 37/60
    Mithin wäre die Klägerin auch beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 419 BGB berechtigt, sich vor den übrigen Gläubigern selbst aus dem übernommenen Vermögen zu befriedigen (BGHZ 12, 232; RGZ 139, 199, 202).
  • RG, 06.07.1889 - V 79/89

    Anfechtungsklage gegen Aktiengesellschaften.

    Auszug aus BGH, 06.02.1961 - VIII ZR 37/60
    Es genügt vielmehr sogenannter bedingter Vorsatz, und es reicht deshalb aus, daß der Schuldner das Bewußtsein gehabt hat, seine Handlungsweise könnte sich zum Nachteil der Gläubiger auswirken, und daß er diese Folge mit in Kauf nimmt (RGZ 24, 14, 26; 57, 161, 163; RG WarnRspr 1927 Nr. 102; 1931 Nr. 173; Warneyer/Bohnenberg AnfG 4. Aufl. § 3 Anm. 12).
  • RG, 04.03.1904 - VII 483/03

    1. Voraussetzungen des Rechts der Ehefrau, Sicherheitsleistung für das

    Auszug aus BGH, 06.02.1961 - VIII ZR 37/60
    Es genügt vielmehr sogenannter bedingter Vorsatz, und es reicht deshalb aus, daß der Schuldner das Bewußtsein gehabt hat, seine Handlungsweise könnte sich zum Nachteil der Gläubiger auswirken, und daß er diese Folge mit in Kauf nimmt (RGZ 24, 14, 26; 57, 161, 163; RG WarnRspr 1927 Nr. 102; 1931 Nr. 173; Warneyer/Bohnenberg AnfG 4. Aufl. § 3 Anm. 12).
  • BGH, 11.01.1961 - VIII ZR 203/59
    Auszug aus BGH, 06.02.1961 - VIII ZR 37/60
    Liegt, wie es hier der Fall ist, in der Sicherung ein inkonkruentes Deckungsgeschäft begründet, so genügt in der Regel das Bewußtsein des Schuldners, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge werde eine Benachteiligung der Gläubiger eintreten, um den Schluß zu rechtfertigen, der Schuldner habe diesen Erfolg auch mit in Kauf genommen (RG WarnRSpr 1931 Nr. 173; RG JW 1915, 282 und 1938, 2841; vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 11. Januar 1961 = VIII ZR 203/59).
  • RG, 12.01.1933 - IV 353/32

    1. Findet § 419 BGB. auch auf eine zu Sicherungszwecken vorgenommene

    Auszug aus BGH, 06.02.1961 - VIII ZR 37/60
    Mithin wäre die Klägerin auch beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 419 BGB berechtigt, sich vor den übrigen Gläubigern selbst aus dem übernommenen Vermögen zu befriedigen (BGHZ 12, 232; RGZ 139, 199, 202).
  • BGH, 13.07.1995 - IX ZR 81/94

    Rechtsfolgen der Anfechtbarkeit eines Wohnungsrechts

    Es genügt, wenn bei einem auf einen anderen Zweck gerichteten Handeln der Schuldner die Benachteiligung als mögliche Folge seines Handelns erkennt und billigend in Kauf nimmt (BGH, Urt. v. 6. Februar 1961 - VIII ZR 37/60, WM 1961, 671, 672; v. 23. Mai 1985 - IX ZR 124/84, JZ 1985, 854, 855; Kilger/Huber a.a.O. § 3 Anm. I 5 a).
  • BGH, 30.10.1990 - IX ZR 9/90

    Bedingtheit einer Sicherungsübereignung

    Denn in jedem Falle konnte der Kläger sich wegen seiner gesicherten, angeblich schon vor Erwerb des Eigentums an den Kraftfahrzeugen bestehenden Forderungen demgegenüber auf sein Vorwegbefriedigungsrecht nach §§ 419 Abs. 2 Satz 2, 1991 Abs. 3 BGB berufen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 4. Februar 1954 IV ZR 164/53, JZ 1954, 387, 389; Urt. v. 12. November 1958 V ZR 10O/57, WM 1959, 87, 89 unter III; Urt. v. 6. Februar 1961 - VIII ZR 37/6O, WM 1961, 671, 672 unter 2; Urt. v. 15. Juni 1962 - VI ZR 268/61, WM 1962, 962, 964 unter 3; Senatsurt. v. 23. Mai 1985 - IX ZR 124/84, WM 1985, 923, 926).
  • BGH, 23.05.1985 - IX ZR 124/84

    Voraussetzungen der Gläubigerbenachteiligungsanfechtung

    Es genügt vielmehr sogenannter bedingter Vorsatz, der vorliegt, wenn der Schuldner das Bewußtsein gehabt hat, seine Handlungsweise könnte sich zum Nachteil aller oder einzelner Gläubiger auswirken, und wenn er diese Folge mit in Kauf nimmt (st.Rspr. des Bundesgerichtshofs vgl. Urt. v. 6. Februar 1961 - VIII ZR 37/60 = WM 1961, 671, 672; Urt. v. 15. Oktober 1975 - VIII ZR 62/74 = WM 1975, 1182).
  • BGH, 03.04.1968 - VIII ZR 23/66

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Sieht der Schuldner aber die Benachteiligung als mögliche Folge voraus, so ist die Gewahrung der inkongruenten Deckung nach ständiger Rechtsprechung auch ein wesentliches Beweisanzeichen dafür, daß sein Wille auf eine Benachteiligung der Übrigen Gläubiger gerichtet ist (Urteil des erkennenden Senats vom 6. Februar 1961 - VIII ZR 37/60 - WM 1961, 671, 672; SAG Urteil vom 29. Juli 1967 - NJW 1967, 2425, 2427 [BAG 29.07.1967 - 3 AZR 55/66]; Böhle/Stamschräder AnfechtungsG 3. Aufl., § 3 Anm. I 5; Warneyer/Bohnenberg AnfechtungsG 4. Aufl., § 3 Anm. 12 S. 114).
  • BGH, 31.10.1962 - VIII ZR 133/61
    Die angeführten Umstände hat das Berufungsgericht indessen aus drücklich gewürdigt» Es liegt auch keineswegs fern, daß ein alleinschuldiger Ehemann, um geschieden zu werden, sei ner mit ihm in Feindschaft lebenden Ehefrau Vermögenswerte in der Erkenntnis überläßt, daß er sie damit vor seinen Gläubigern begünstige» Für die Anfechtbarkeit braucht, wie der Senat im Urteil vom 13» November 1961 (~ VIII ZR 158/60 MDR 1962, 212 " WM 1961, 1371) ausgesprochen hat, die Begünstigungsabsicht nicht der ausschließliche Zweck der Rechtshandlung des Schuldners gewesen zu sein» Es genügt, wenn der Schuldner die Begünstigung neben anderen Zielen im Auge gehabt hat» Gleiches gilt für die Benachteiligungsabsicht der §§ 3 Abs» 1 AnfG, 31 KO (Urt» d» erkennenden Senats vom 6, Februar 1961 - VIII ZR 37/60 - Y M 1961, 671)° Die Revision rügt auch vergeblich, das Berufungsgericht habe die Beweise nicht erhoben, die dafür angeboten worden seien, daß dem Schuldner auf Grund seiner Vermögenslage bei Abschluß der angefochtenen Verträge eine Benachteiligungsabsicht gefehlt habe» Die Beklagten haben im Schriftsatz vom 25° Juni 1958 allerdings durch Benennung einer Reihe von Zeugen unter Beweis gestellt, daß das dem Schuldner in verbliebene Grundstück Band 10 Blatt 312 von der späteren Ersteherin in Feilen für insgesamt etwa 40 000 DM weiter veräußert worden sei» Beweis hierüber brauchte das Berufungsgericht nicht zu erheben» Daß der Verkeheswert mindestens 40 000 DM betragen hat, ist unstreitig; denn das Berufungsgericht 3tellt im Tatbestand fest, der Verkehrswert des Grundstücks sei im Zwangsverstei- â?'.
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