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   BGH, 25.11.1998 - VIII ZR 380/96   

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BGH, 25.11.1998 - VIII ZR 380/96 (https://dejure.org/1998,1842)
BGH, Entscheidung vom 25.11.1998 - VIII ZR 380/96 (https://dejure.org/1998,1842)
BGH, Entscheidung vom 25. November 1998 - VIII ZR 380/96 (https://dejure.org/1998,1842)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausreisepachtvertrag; Pachtzins

  • Judicialis

    SchuldRAnpG § 1 Abs. 1 Nr. 3; ; SchuldRAnpG § 2 Abs. 1; ; SchuldRAnpG § 47; ; SchuldRAnpG § 51; ; SachenRBerG § 2 Abs. 1 Nr. 2; ; SachenRBerG § 5 Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schuldrechtliche Anpassung eines anläßlich der Ausreise der Grundstückseigentümer aus der ehemaligen DDR geschlossenen Pachtvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZM 1999, 312
  • ZMR 1999, 306
  • NJ 1999, 259
  • WM 1999, 596
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.10.1998 - V ZR 390/97

    Anspruch der Pächter eines Grundstücks auf Sachenrechtsbereinigung

    Auszug aus BGH, 25.11.1998 - VIII ZR 380/96
    Nach der Legaldefinition in Art. 232 § 1a EGBGB, an die der Begriff anknüpft (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1998 - V ZR 390/97 unter II 3 b aa m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt), ist dies ein vor dem 3. Oktober 1990 geschlossener Vertrag, durch den ein bisher staatlich verwaltetes (§ 1 Abs. 4 VermG) Grundstück durch den staatlichen Verwalter oder die von ihm bestimmte Stelle gegen Leistung eines Geldbetrages für das Grundstück sowie etwa aufstehende Gebäude und gegen Übernahme der öffentlichen Lasten einem anderen zur Nutzung überlassen wurde.

    Hiervon betroffen ist das in der ehemaligen DDR belegene Grundvermögen der in den alten Bundesländern und in West-Berlin lebenden Eigentümer, das gemäß § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 13. Juli 1952 (GBl. I Nr. 100 S. 615) unter staatliche Verwaltung gestellt worden war (RegE SachenRBerG aaO S. 102 f.= Krauß aaO S. 222; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1998 aaO m.w.N.).

    Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung wird der Streitfall aber auch nicht durch den als Auffangtatbestand ausgestalteten § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 SachenRBerG erfaßt, der nach dem Willen des Gesetzgebers für im Katalog nicht erwähnte "unentdeckte" Fälle der in die Sachenrechtsbereinigung einzubeziehenden Nutzungsverhältnisse vorgesehen ist (Regierungsentwurf aaO S. 102 = Krauß aaO S. 221 ; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1998 aaO unter II 3 a, II 3 c aa m.w.N.).

    Diese Vorschrift greift den in § 3 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG verankerten Grundsatz der sogenannten Nachzeichnung auf: Die vorgefundenen "hängenden Fälle", d.h. bauliche Investitionen, für die nach dem Boden- und Wirtschaftsrecht der DDR die Bestellung eines Nutzungsrechts oder eine andere dingliche Absicherung vorgesehen war, aber ausgeblieben ist, werden so behandelt, als sei die jeweilig vorgeschriebene Absicherung noch vor dem Beitritt erfolgt (Regierungsentwurf aaO = Krauß S. 214 und 224; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1998 aaO unter II 3 c bb).

    Die Absicherung einer Bebauung durch ein dingliches Nutzungsrecht, die - wie hier - aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrages erfolgte, war nach dem Recht der DDR indes nicht vorgesehen (Regierungsentwurf aaO = Krauß aaO S. 225; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1998 aaO unter II 3 c bb a.E.; Eickmann/Rothe aaO § 5 Rdnr. 63).

    Soweit derartige Maßnahmen in ihrem Umfang einem Neubau vergleichbar waren, hatte ein Ausgleich auf vertraglicher Basis zu erfolgen; ein Recht am Grundstück erlangte der Nutzer nicht (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1998 aaO m.w.N.).

    (1) Mit der Bestimmung in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 SachenRBerG wollte der Gesetzgeber jene Fälle erfassen, die zwar - weil bisher unentdeckt - nicht unter die in Satz 2 Buchst. a - g aufgelisteten, auf rechtstatsächlichen Erhebungen beruhenden Regelbeispiele fallen, die jedoch mit diesen vergleichbar und deshalb in die Sachenrechtsbereinigung mit einzubeziehen sind (sogenannte unentdeckte Fälle, vgl. Regierungsentwurf aaO S. 102 = Krauß aaO S. 221; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1998 aaO unter II 3 c aa; Vossius, SachenRBerG, 2. Auflage 1996, § 5 Rdnr. 13, § 1 Rdnr. 8 f.).

    Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat daher entschieden, daß die Anwendung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes für einen Nutzungstatbestand, der im Zusammenspiel von § 1 Abs. 1 und §§ 4 ff. SachenRBerG nicht unmittelbar geregelt ist, dann in Betracht kommt, wenn die Rechtsposition des Nutzers den Fallgruppen in § 1 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 4 ff. SachenRBerG und nicht den Fällen des § 1 Abs. 2 und § 2 SachenRBerG vergleichbar ist (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1998 aaO unter II 3 c aa).

    Solche Rechtsverhältnisse unterliegen daher grundsätzlich der Schuldrechtsanpassung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1998 aaO m.w.N.).

    Die Rechtsposition eines Überlassungsnehmers war danach ungleich stärker als die eines Mieters oder Pächters (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1998 aaO unter II 3 c bb m.w.N.).

    Der Nutzer, dem der spätere Erwerb des Grundstücks - unverbindlich - in Aussicht gestellt wurde, erhielt dadurch jedoch gleichsam eine "Anwartschaft" eingeräumt (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1998 aaO m.w.N.).

    Werterhöhende Maßnahmen waren bei Vertragsbeendigung, wenn es nicht zum Kauf kam, auszugleichen und während der Vertragslaufzeit hypothekarisch zu sichern (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1998 aaO unter II 3 c bb a.E.; Eickmann/Rothe, Sachenrechtsbereinigung, Stand: Februar 1998, § 5 Rdnr. 25 f.; Krauß, aaO, S. 34 f.; Schnabel, Schuldrechtsänderungsgesetz, Vorb. § 34 Rdnr. 1 m.w.N.).

    Damit fehlte gerade der Vertragsbestandteil, der die Nähe des Überlassungsnehmers zu einem Grundstückskäufer begründete (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1998 aaO unter II 3 c cc).

    Die Schwäche seiner Stellung gegenüber einem Überlassungsnehmer zeigt sich auch darin (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1998 aaO unter II 3 c cc), daß eine grundpfandrechtliche Absicherung von Wertersatzansprüchen, insbesondere auch für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung, im Vertrag nicht vorgesehen war und daß er wegen seiner Investitionen auf Wegnahmerechte und Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung verwiesen wurde (Nr. 5 des Vertrages).

  • BGH, 30.06.1995 - V ZR 118/94

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentums- und des Prozeßgerichts;

    Auszug aus BGH, 25.11.1998 - VIII ZR 380/96
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 121, 367, 371; 130, 159, 163) ist dem Berufungsgericht nur dann eine Prüfung des Rechtsweges versagt, wenn die Vorinstanz unter Beachtung und Anwendung des nach § 17a GVG vorgeschriebenen Verfahrens vorgegangen ist.

    Da das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht geprüft hat, weil es sich zu Unrecht an die Entscheidung des Landgerichts gebunden fühlte, hat nunmehr das Revisionsgericht über den Rechtsweg zu entscheiden (BGHZ 130, 159, 163/164).

  • BVerfG, 30.05.1995 - 1 BvR 1899/94

    Nutzungsentgelt für ein im Beitrittsgebiet überlassenes Grundstück und

    Auszug aus BGH, 25.11.1998 - VIII ZR 380/96
    Wie das Bundesverfassungsgericht zur Wirksamkeit von Überlassungsverträgen (Art. 232 § 1a EGBGB) entschieden hat, war der Gesetzgeber bei der Angleichung der unterschiedlichen Rechtsordnungen zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der bisherigen Nutzungsberechtigten befugt, für eine Übergangszeit den betreffenden Grundstückseigentümern Ansprüche auf Nutzungsentgelt zu versagen; hierin liegt keine Enteignung, sondern lediglich eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfG DtZ 1995, 360).
  • BGH, 25.02.1993 - III ZR 9/92

    Rechtsweg für Beseitigungsklage bei Strömungsschäden an Ufergrundstück -

    Auszug aus BGH, 25.11.1998 - VIII ZR 380/96
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 121, 367, 371; 130, 159, 163) ist dem Berufungsgericht nur dann eine Prüfung des Rechtsweges versagt, wenn die Vorinstanz unter Beachtung und Anwendung des nach § 17a GVG vorgeschriebenen Verfahrens vorgegangen ist.
  • BGH, 20.06.1997 - V ZR 392/95

    Abschluß eines Grundstückskaufvertrages in der ehemaligen DDR unter dem Vorbehalt

    Auszug aus BGH, 25.11.1998 - VIII ZR 380/96
    Die Ausschlußwirkung des Vermögensgesetzes soll nur verhindern, daß der im Vermögensgesetz vorgesehene Schutz des redlichen Erwerbers (§ 4 Abs. 2 und 3 VermG) durch einen allgemeinen Rechtsbehelf unterlaufen wird, der die Besonderheiten des Teilungsunrechts nicht berücksichtigt (BGH, Urteil vom 20. Juni 1997 - V ZR 392/95 = WM 1997, 2036 = DtZ 1997, 356 unter II 4).
  • BGH, 03.04.1992 - V ZR 83/91

    Ausschluß zivilrechtlicher Anfechtung eines ausreisebedingten

    Auszug aus BGH, 25.11.1998 - VIII ZR 380/96
    a) Das Vermögensgesetz hat für bestimmte "vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten" einen ausschließlichen, öffentlich-rechtlichen Rückübertragungsanspruch geschaffen und zugleich jeden Rechtsstreit über Vermögen, das danach Gegenstand einer Rückübertragung sein kann, den Verwaltungsgerichten zugeordnet (BGHZ 118, 34, 36 f.; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1996 - V ZR 134/95 = WM 1997, 771 = DtZ 1997, 122 unter II 2).
  • BGH, 13.12.1996 - V ZR 134/95

    Rechtsfolgen der Beurkundung eines Grundstücksübertragungsvertrages durch einen

    Auszug aus BGH, 25.11.1998 - VIII ZR 380/96
    a) Das Vermögensgesetz hat für bestimmte "vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten" einen ausschließlichen, öffentlich-rechtlichen Rückübertragungsanspruch geschaffen und zugleich jeden Rechtsstreit über Vermögen, das danach Gegenstand einer Rückübertragung sein kann, den Verwaltungsgerichten zugeordnet (BGHZ 118, 34, 36 f.; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1996 - V ZR 134/95 = WM 1997, 771 = DtZ 1997, 122 unter II 2).
  • BGH, 18.11.2015 - VIII ZR 266/14

    Mieterhöhung auch bei Wohnflächenabweichung nur unter Beachtung der

    Für § 313 BGB bleibt daneben nur dort noch Raum, wo der Gesetzgeber einen typischen Fall geänderter Vertragsgrundlage nicht bis ins Einzelne zu regeln und darüber einer angemessenen Lösung zuzuführen versucht hat (vgl. BGH, Urteile vom 26. November 1981 - IX ZR 91/80, BGHZ 82, 227, 232 f.; vom 25. November 1998 - VIII ZR 380/96, WM 1999, 596 unter III 1 c; vom 6. März 2002 - XII ZR 133/00, BGHZ 150, 102, 106) oder wo eine an sich abschließend gedachte Regelung sich nachträglich als für besonders gelagerte Fallgestaltungen schlechthin unpassend erweist (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 160/09, NJW 2010, 1663 Rn. 20; vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 279/09, juris Rn. 20).
  • BGH, 23.11.2011 - XII ZR 210/09

    Rechtsnatur einer Garagengemeinschaft nach DDR-Recht; Anforderungen an die

    Denn mit § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 SchuldRAnpG beabsichtigte der Gesetzgeber, solche individuell vertraglichen Abreden zwischen Grundstückseigentümern und Nutzern aus der typisierten Übergangsregelung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes auszunehmen, bei denen die Interessen der Beteiligten im Einzelfall angemessene Berücksichtigung gefunden haben und die Vereinbarung auch unter marktwirtschaftlichen Verhältnissen getroffen worden wäre (BGH Urteil vom 25. November 1999 - VIII ZR 380/96 - NZM 1999, 312, 316 f.; vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf des Schuldrechtsänderungsgesetzes- SchuldRÄndG, BT-Drucks. 12/7135 S. 40).
  • OLG Rostock, 30.07.2015 - 3 U 82/14

    Überbau im Beitrittsgebiet: Anwendbarkeit des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes;

    Die sogenannten "hängenden Fälle" werden so behandelt, als sei die jeweilig vorgeschriebene Absicherung noch vor dem Beitritt erfolgt (vgl. etwa BGH, Urt. v. 25.11.1998, VIII ZR 380/96, NZM 1999, 312).
  • BGH, 06.03.2002 - XII ZR 133/00

    Wegfall der Geschäftsgrundlage von Nutzungsverträgen über Datschengrundstücke in

    Deshalb hat z.B. eine Anpassung des vereinbarten Nutzungsentgelts an die veränderten Verhältnisse nicht nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu erfolgen, sondern nach den einschlägigen Bestimmungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (BGH, Urteil vom 25. November 1998 - VIII ZR 380/96 - ZMR 1999, 306, 308, 310; Görk, Deutsche Einheit und Wegfall der Geschäftsgrundlage, S. 173).
  • BGH, 06.04.2001 - V ZR 438/99

    Sachenrechtsbereinigung - Gleichsetzung von Umgestaltung und Neuerrichtung

    Recht der Schuldverhältnisse">232 § 1 a EGBGB enthaltenen Legaldefinition ein Vertragsverhältnis gemeint, bei dem der Nutzer für die Überlassung eines Grundstücks keinen Miet- oder Pachtzins zu entrichten hat, sondern ein Entgelt, ähnlich einem Kaufpreis, als Sicherheit hinterlegt und die anfallenden Unterhaltungskosten und öffentlichen Lasten trägt (vgl. Senat, Urt. v. 16. Oktober 1998, V ZR 390/97, WM 1999, 94, 98; BGH, Urt. v. 25. November 1998, VIII ZR 380/96, WM 1999, 596, 601; MünchKomm-BGB/Wendtland, 3. Aufl., § 5 SachenRBerG Rdn. 8).

    Ist somit von einer 1974 erteilten Bauzustimmung auszugehen, so begründet dies gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG zugleich die gesetzliche Vermutung, daß die bodenrechtliche Inanspruchnahme des in fremdem Eigentum befindlichen Grundstücks zu Wohnzwecken mit Billigung staatlicher Stellen erfolgte (Senat, Urt. v. 12. März 1999, V ZR 143/98, WM 1999, 968, 969; BGH, Urt. v. 25. November 1998, VIII ZR 380/96, WM 1999, 596, 601; MünchKomm-BGB/Wendtland, § 10 SachenRBerG Rdn. 7; Schnabel, SchuldRÄndG, § 24 Rdn. 5).

  • BGH, 03.05.2002 - V ZR 246/01

    Rechtsstellung des Nutzers einer bebauten Kleingartenparzelle

    Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 3 Satz 1 SachenRBerG einen Auffangtatbestand geschaffen, der auch bislang unentdeckte Fälle einer Bereinigung zugänglich macht, soweit diese bei wertender Betrachtung einem der genannten Regelbeispiele gleichzustellen sind oder aus sonstigen Gründen nach der gesetzlichen Zielsetzung dem Schutzbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes unterfallen (vgl. SachenRÄndG-RegE, BT-Drucks. 12/5992, S. 102; Senat, Urt. v. 16. Oktober 1998, V ZR 390/97, WM 1999, 94, 97; BGH, Urt. v. 25. November 1998, VIII ZR 380/96, WM 1999, 596, 601; Senat, Urt. v. 12. März 1999, V ZR 143/98, WM 1999, 968, 969).
  • BGH, 21.03.2003 - V ZR 290/02

    Überlassung einer Reichsheimstätte

    Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 SachenRBerG einen Auffangtatbestand geschaffen, der auch bislang unentdeckte Fälle einer Bereinigung zugänglich macht, soweit diese bei wertender Betrachtung einem der genannten Regelbeispiele gleichzustellen sind oder aus sonstigen Gründen nach der gesetzlichen Zielsetzung dem Schutzbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes unterfallen (vgl. SachenRÄndG-RegE, BT-Drucks. 12/5992, S. 102; Senatsurt. v. 16. Oktober 1998, V ZR 390/97, WM 1999, 94, 97, v. 25. November 1998, VIII ZR 380/96, WM 1999, 596, 601, v. 12. März 1999, V ZR 143/98, WM 1999, 968, 969 und v. 3. Mai 2002, VIZ 2002, 642, 643).
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