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   BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 394/03   

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https://dejure.org/2005,1652
BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 394/03 (https://dejure.org/2005,1652)
BGH, Entscheidung vom 09.03.2005 - VIII ZR 394/03 (https://dejure.org/2005,1652)
BGH, Entscheidung vom 09. März 2005 - VIII ZR 394/03 (https://dejure.org/2005,1652)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechtigung des Vermieters zur fristlosen Kündigung des Zwischenmieters im Fall der Nichtweiterleitung der Mieteinnahmen an den Vermieter durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter; Anforderungen an das Vorliegen eines Zahlungsrückstandes zur mietrechtlichen Kündigung ...

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Insolvenzverwalter und Zwischenvermietung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zwischenvermieter in der Insolvenz; fristlose Kündigung des Zwischenmietverhältnisses durch Hauptvermieter bei Zahlungsverzug; Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Weiterleitung vereinnahmter Mieten

  • Judicialis

    BGB § 543 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 543 Abs. 1
    Kündigung des Zwischenmietvertrages wegen Nichtweiterleitung des erhaltenen Mietzinses an den Hauptmieter in der Insolvenz des Zwischenmieters

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einziehung der Zwischenmiete durch Insolvenzverwalter

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kündigung eines Zwischenmietverhältnisses bei Insolvenz des Zwischenmieters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Insolvenz des gewerblichen Zwischenvermieters - Wer kriegt die Miete?

  • haus-und-grund-muenchen.de (Kurzinformation)

    Insolvenzverwalter muss Miete weiterleiten und Auskunft erteilen

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Insolvenz des gewerblichen Zwischenvermieters

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2552
  • ZIP 2005, 1085
  • MDR 2005, 1043
  • NZI 2005, 450
  • NZM 2005, 538
  • ZMR 2005, 688
  • DB 2005, 2021 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.07.2002 - IX ZR 195/01

    Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen in der Insolvenz des Schuldners;

    Auszug aus BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 394/03
    Zieht der (vorläufige) Insolvenzverwalter, der für das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Zwischenmieters bestellt worden ist, die Miete von dem Endmieter ein, so ist er verpflichtet, die vereinnahmte Miete in der geschuldeten Höhe an den Hauptvermieter weiterzuleiten (im Anschluß an BGHZ 151, 353).

    Das schließt im Zweifel die Befugnis zur Fortführung eines Mietverhältnisses mit den sich daraus ergebenden Pflichten ein, insbesondere der Verpflichtung zur vertragsgerechten Bezahlung der nach dem Eröffnungsantrag fällig werdenden Mieten aus dem Schuldnervermögen (BGHZ 151, 353, 370; dazu unten 4).

    Hinsichtlich des Verzuges, der nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist, steht die Kündigungssperre einer Kündigung nach den allgemeinen Regeln nicht entgegen (BGHZ 151, 353, 370 ff.).

  • BGH, 19.09.1985 - IX ZR 16/85

    Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung von

    Auszug aus BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 394/03
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie nach sorgfältiger, den Umständen des Falles nach gebotener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu der Überzeugung gelangt ist, daß die verbürgte Hauptverbindlichkeit begründet ist (BGHZ 95, 375, 388 m.w.Nachw.).
  • BGH, 23.06.1998 - XI ZR 294/97

    Aufwendungsersatzanspruch der Akkreditivbank

    Auszug aus BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 394/03
    Jedoch darf die Bank, die zu Unrecht als Bürgin in Anspruch genommen wird, grundsätzlich nicht zu Lasten des Hauptschuldners zahlen und kann ihm etwa geleistete Zahlungen nicht in Rechnung stellen (vgl. zum ähnlich gelagerten Aufwendungsersatzanspruch einer Akkreditivbank BGH, Urteil vom 23. Juni 1998 - XI ZR 294/97, ZIP 1998, 1436 = WM 1998, 1769 = NJW-RR 1998, 1511 = BGHR BGB § 670, Prozeßkosten 2, unter I 2 a).
  • BGH, 08.12.2004 - VIII ZR 218/03

    Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Ruhestörungen aufgrund einer

    Auszug aus BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 394/03
    Auch nach dem Rechtszustand, wie er vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes bestand, war die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bei schuldlosem Verhalten des Kündigungsgegners anerkannt (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Dezember 2004 - VIII ZR 218/03 unter II 1, m.w.Nachw.).
  • BGH, 09.07.1998 - IX ZR 272/96

    Geltendmachung einer verjährten Forderung gegen den Bürgen; Präklusion von

    Auszug aus BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 394/03
    Da sich die Beklagte an dem Revisionsverfahren nicht beteiligt hat, hat ihr Streithelfer gemäß §§ 97, 101 Abs. 1 2. Halbs. ZPO die Kosten der von ihm geführten Revision einschließlich der dem Streithelfer des Klägers entstandenen Kosten zu tragen (BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96, NJW 1998, 2972 = WM 1998, 1766 unter IV, insoweit in BGHZ 139, 214 nicht abgedruckt, m.w.Nachw.).
  • BGH, 19.10.1988 - VIII ZR 22/88

    Schadensersatzansprüche bei Veräußerung eines vermieteten Hauses

    Auszug aus BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 394/03
    Ob in Fällen der gewerblichen Zwischenvermietung bei einem Vermieterwechsel durch Beendigung des Hauptmietverhältnisses die bis dahin begründeten Mietforderungen des Zwischenmieters gemäß § 565 Abs. 1 BGB, § 549 a BGB a.F. auf den (Haupt-)Vermieter übergehen (so z.B. Lammel, Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 565 Rdnr. 24; Palandt/Weidenkaff, 64. Aufl., § 565 Rdnr. 5; ebenso wohl Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl., Rdnr. 1360) oder ob sie - wie das Berufungsgericht meint - beim ausgeschiedenen Zwischenmieter verbleiben (so die h.M., z.B. Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 565 Rdnr. 6; Erman/P. Jendrek, BGB, 11. Aufl., § 565 Rdnr. 6, § 566 Rdnr. 9 und 10; Müller/Walther, Miet- und Pachtrecht, § 565 Rdnr. 10 und 11; Schmidt-Futterer/Blank, 8. Aufl., § 565 Rdnr. 36; ebenso - zu § 571 BGB a.F. - Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 - VIII ZR 22/88, NJW 1989, 451 = ZMR 1989, 57 unter II 2 b = BGHR, BGB § 571 Abs. 1, Rechtsübergang 2), kann dahinstehen.
  • BGH, 09.11.2016 - VIII ZR 73/16

    Gerichte müssen schwerwiegende persönliche Härtegründe auf Seiten des Mieters

    Diese Würdigung obliegt zwar in erster Linie dem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer rechtsfehlerfrei gewonnenen Tatsachengrundlage beruht, alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind und der Tatrichter den zutreffenden rechtlichen Maßstab angewandt hat (Senatsurteile vom 8. Dezember 2004 - VIII ZR 218/03, NZM 2005, 300 unter II 4; vom 9. März 2005 - VIII ZR 394/03, NJW 2005, 2552 unter II 3; vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 289/13, NJW 2014, 2566 Rn. 12).
  • BGH, 04.06.2014 - VIII ZR 289/13

    Zur fristlosen Kündigung des Vermieters im Anschluss an einen Streit mit dem

    Die Beantwortung der Frage, ob eine Unzumutbarkeit in diesem Sinne vorliegt, ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung; diese obliegt in erster Linie dem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat und ob er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 394/03, WuM 2005, 401 unter II 3).
  • BGH, 11.01.2006 - VIII ZR 364/04

    Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen unpünktlicher Mietzahlung

    Die Beantwortung der Frage, ob eine Unzumutbarkeit in diesem Sinne vorliegt, ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung; diese obliegt in erster Linie dem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat oder ob er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 394/03, NJW 2005, 2552 = WuM 2005, 401 = NZM 2005, 538, unter II 3; Senatsurteil vom 8. Dezember 2004 - VIII ZR 218/03, WuM 2005, 125 = NZM 2005, 300, unter II 4).
  • BGH, 21.10.2009 - VIII ZR 64/09

    Unzulässige fristlose Kündigung des Vermieters nach unpünktlichen Mietzahlungen

    Diese obliegt in erster Linie dem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgeblichen Tatsachen vollständig festgestellt und gewürdigt und ob er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsurteile vom 9. März 2005 - VIII ZR 394/03, NZM 2005, 538, unter II 3, sowie vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 364/04, NZM 2006, 338, Tz. 12).

    aa) Zwar ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass bereits die Erklärung des Mieters, er sei zur Zahlung der Miete künftig und auf unbestimmte Zeit nicht bereit, die fristlose Kündigung des Vermieters rechtfertigen kann, weil der Mieter damit für die Zukunft die Erfüllung seiner primären Leistungspflicht, die Zahlung des Entgelts für die Nutzung des gemieteten Gegenstands, verweigert (Senatsurteil vom 9. März 2005, aaO).

  • BGH, 25.09.2019 - VIII ZR 138/18

    Haftung eines Erben für die durch fehlende Kündigung des Mietverhältnisses des

    Der Vermieter muss in einem solchen Fall nicht die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB, mithin weitere Nichtzahlungen, abwarten (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 394/03, NJW 2005, 2552 unter II 3; Schmid, ZMR 2013, 424).
  • BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 310/09

    Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters bei Stornierung des

    Die im Einzelfall vorzunehmende wertende Betrachtung der Gesamtumstände unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB obliegt in erster Linie dem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgeblichen Tatsachen vollständig festgestellt und gewürdigt und ob er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, NJW 2009, 3781 Rn. 19; vom 9. März 2005 - VIII ZR 394/03, NZM 2005, 538 unter II 3; vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 364/04, NZM 2006, 338 Rn. 12; Senatsbeschluss vom 14. September 2010 - VIII ZR 83/10, WuM 2010, 680 Rn. 4).
  • BGH, 25.09.2019 - VIII ZR 122/18

    Haftung eines Erben für die durch fehlende Kündigung des Mietverhältnisses des

    Der Vermieter muss in einem solchen Fall nicht die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB, mithin weitere Nichtzahlungen, abwarten (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 394/03, NJW 2005, 2552 unter II 3; Schmid, ZMR 2013, 424).
  • AG Stuttgart, 30.03.2021 - 35 C 5509/19

    Mietminderungsrecht bei Bettwanzenbefall; Zahlungsverzug nach Vermieterwechsel

    Nachdem dieser Hauptmietvertrag unstreitig zum 31.08.2019 durch Kündigung des H. beendet wurde, setzte sich der Untermietvertrag ab dem 01.09.2019 kraft Gesetzes inhaltsgleich zwischen den Klägern und dem Beklagten fort (§ 565 Abs. 1, Satz 1 BGB, vgl. BGH, NJW 2005, 2552 juris Rn. 10; Emmerich, aaO, Rn. 10 jew. mwN).
  • BGH, 24.01.2008 - IX ZR 201/06

    Haftung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters wegen unterlassener

    Die Unterlassung der Mietzahlung kann ein fristloses Kündigungsrecht des Vermieters, jedoch keine Masseschuld begründen (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 9. März 2005 - VIII ZR 394/03, ZIP 2005, 1085).

    Nichts anderes folgt auch aus dem ebenfalls zum vorliegenden Insolvenzverfahren ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2005 (VIII ZR 394/03, ZIP 2005, 1085, 1086f).

    cc) Soweit der Kläger die Äußerung des Beklagten zu 2) in dem Sinne verstehen durfte, er sei ungeachtet der angekündigten Zahlungsverweigerung nicht befugt, den Mietvertrag sofort aus wichtigem Grund zu kündigen, hat der Beklagte zu 2 nicht schuldhaft gehandelt; denn die von ihm zum Ausdruck gebrachte Auffassung war im damaligen Zeitpunkt vertretbar, weil das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2005 (aaO) noch nicht ergangen war.

  • AG Stuttgart, 12.03.2021 - 35 C 1278/20

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Wohnraummietverhältnisses wegen

    Frühere Vertragsverletzungen des Kündigungsgegners können berücksichtigt werden, selbst wenn diese für sich genommen eine Kündigung nicht rechtfertigen würden (vgl. etwa BGH, NJW-RR 2011, 89 juris Rn. 11; NJW 2005, 2552 juris Rn. 12).
  • OLG Köln, 10.11.2023 - 1 U 24/22
  • LG Wuppertal, 19.10.2006 - 9 S 128/06

    Insolvenzrechtliche Ausgestaltung der Berechtigung des Insolvenzverwalters zur

  • LG Hamburg, 28.02.2018 - 404 HKO 104/16

    Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers; Anwendung der Vorschriften zum

  • KG, 21.07.2022 - 12 U 155/21
  • LG Hamburg, 03.11.2005 - 334 O 122/05

    Insolvenz des Mieters: Mietzahlung des Untermieters an den Hauptvermieter

  • LG Hannover, 13.04.2007 - 13 O 265/06

    Ansprüche aus Gewährleistungsbürgschaft sind nur auf Geld gerichtet

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