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   BGH, 11.01.2006 - VIII ZR 396/03   

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https://dejure.org/2006,1793
BGH, 11.01.2006 - VIII ZR 396/03 (https://dejure.org/2006,1793)
BGH, Entscheidung vom 11.01.2006 - VIII ZR 396/03 (https://dejure.org/2006,1793)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 396/03 (https://dejure.org/2006,1793)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Rechtsmissbräuchliche Einstellung der Belieferung einer Tankstelle mit Kraftstoffen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsmissbrauch: Geltendmachung eins Zurückbehaltungsrechts als Knebelung; Einstellung der Belieferung einer Tankstelle mit Kraftstoffen; Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen offener Forderungen gegen den Tankstellenbetreiber; Festhalten am vertraglichen Verbot ...

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Tankstellenvertrag; außerordentliche Kündigung; vertragliches Verbot Konkurrenzprodukte zu vertreiben; kein Zurückbehaltungsrecht bei der Lieferung von Kraftstoffen wegen offener Forderungen; wichtiger Grund

  • Judicialis

    BGB § 242 Cd; ; BGB § 273; ; HGB § 84

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242 § 273; HGB § 84
    Pflichten eines Mineralölunternehmens bei Zahlungsverzug eines Tankstellenbetreibers; Durchsetzung eines Konkurrenzverbots

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten trotz Konkurrenzverbots?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Liefersperre und Ausschließlichkeitsklausel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Liefersperre und Ausschließlichkeitsklausel

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Spritlieferung wegen Zahlungsrückstands eingestellt - Tankstellenbetreiber kündigen dem Mineralölunternehmen fristlos

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Wichtiger Grund, berechtigte Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts des U, Weigerung der weiteren Belieferung des TStH wegen offener Rechnungen

  • wgk.eu (Leitsatz und Auszüge)

    Grund zur fristlosen Kündigung § 89 a HGB nach rechtsmissbräuchlicher Einstellung der

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Unzulässige "Knebelung" von Tankstellenpächtern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 615
  • MDR 2006, 677
  • WM 2006, 873
  • BB 2006, 517
  • DB 2006, 445
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 123/98

    Rechtzeitigkeit einer außerordentlichen Kündigung des

    Auszug aus BGH, 11.01.2006 - VIII ZR 396/03
    a) Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 89a HGB ist nach allgemeiner Auffassung gegeben, wenn dem zur Kündigung berechtigten Teil die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dessen Ablauf oder auch nur bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem es durch ordentliche Kündigung beendet werden könnte, nicht zumutbar ist (Senatsurteile vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 123/98, WM 1999, 1986 unter II 2, und vom 17. Januar 2001 - VIII ZR 186/99, VersR 2001, 370 unter II 1; allgemein für Dauerschuldverhältnisse jetzt § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB).
  • OLG Nürnberg, 07.09.1972 - 2 U 109/72

    Anspruch des VH auf Weiterbelieferung, Verweigerung der Belieferung,

    Auszug aus BGH, 11.01.2006 - VIII ZR 396/03
    Eine derartige Knebelung des Vertragspartners, die über kurz oder lang zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz führen muss, ist auch dann rechtsmissbräuchlich, wenn, wie es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist, gegen ihn eine Forderung besteht, derentwegen grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden kann (ebenso OLG Nürnberg NJW 1972, 2270, 2271).
  • BGH, 16.12.1998 - VIII ZR 381/97

    Tilgung einer Schuld durch Vermittlung von Zeitschriftenabonnements; Kündigung

    Auszug aus BGH, 11.01.2006 - VIII ZR 396/03
    Eine Abmahnung, die einer außerordentlichen Kündigung wegen eines - wie hier - dem Leistungsbereich zuzuordnenden wichtigen Grundes regelmäßig vorauszugehen hat (Senatsurteil vom 16. Dezember 1998 - VIII ZR 381/97, NJW-RR 1999, 539 unter III 2), haben die Beklagten der Klägerin gegenüber am 12. Dezember 2001 ausgesprochen.
  • BGH, 17.01.2001 - VIII ZR 186/99

    Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses aus wichtigem Grund wegen

    Auszug aus BGH, 11.01.2006 - VIII ZR 396/03
    a) Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 89a HGB ist nach allgemeiner Auffassung gegeben, wenn dem zur Kündigung berechtigten Teil die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dessen Ablauf oder auch nur bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem es durch ordentliche Kündigung beendet werden könnte, nicht zumutbar ist (Senatsurteile vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 123/98, WM 1999, 1986 unter II 2, und vom 17. Januar 2001 - VIII ZR 186/99, VersR 2001, 370 unter II 1; allgemein für Dauerschuldverhältnisse jetzt § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB).
  • BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98

    Option zur Verlängerung eines Vertrages in AGB

    Auszug aus BGH, 11.01.2006 - VIII ZR 396/03
    Davon hängt aber nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch die Angemessenheit langfristiger Bezugsbindungen in Tankstellenverträgen ab (BGHZ 143, 103, 116).
  • BGH, 25.04.2001 - VIII ZR 135/00

    Formularmäßige Vereinbarung einer zehnjährigen Bierbezugsverpflichtung

    Auszug aus BGH, 11.01.2006 - VIII ZR 396/03
    Es trifft zwar zu, dass der Senat in der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung BGHZ 147, 279 ausgesprochen hat, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Laufzeit einer Bierbezugsverpflichtung von zehn Jahren den Gastwirt jedenfalls im Regelfall nicht unangemessen benachteiligt.
  • BGH, 17.12.2008 - VIII ZR 159/07

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenhalters

    Deshalb wäre dem Kläger der Ausgleichsanspruch nur zu versagen, wenn der Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer ordentlichen Kündigung nicht zumutbar gewesen wäre (BGH, Urteil vom 21. März 1985, aaO, unter II 2; Senatsurteil vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 396/03, WM 2006, 873, Tz. 13, jeweils m.w.N.).

    Eine außerordentliche Kündigung wegen eines - wie hier - dem Leistungsbereich zuzuordnenden wichtigen Grundes setzt regelmäßig eine Abmahnung voraus (Senatsurteil vom 11. Januar 2006, aaO, Tz. 16 m.w.N.).

  • BGH, 29.04.2009 - VIII ZR 226/07

    Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers - Auswirkungen der Handelsvertreter-RL

    Der Begriff des wichtigen Grundes zur Kündigung im Sinne des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB stimmt inhaltlich mit dem Begriff des wichtigen Grundes im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 1 HGB überein (Senatsurteile vom 16. Februar 2000 - VIII ZR 134/99, WM 2000, 882 = NJW 2000, 1866, unter II 1, und vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 159/07, VersR 2009, 355, Tz. 24, jeweils m.w.N.) und setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer ordentlichen Kündigung nicht zumutbar ist (BGH, Urteil vom 21. März 1985 - I ZR 177/82, WM 1985, 982, unter II 2; Senatsurteile vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 396/03, WM 2006, 873, Tz. 13, und vom 17. Dezember 2008, aaO, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 21.02.2006 - VIII ZR 61/04

    Kündigung des Handelsvertretervertrages durch den Unternehmer wegen Verweigerung

    Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 1 HGB ist gegeben, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nicht zugemutet werden kann (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 396/03, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2 a, m.w.Nachw.).
  • OLG München, 29.07.2010 - 23 U 4893/09

    Selbstständiger Handelsvertreter: Wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung

    Ein wichtiger Grund für eine fristlose Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt nur dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung bis zum Ablauf der Frist der ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann (BGH NJW-RR 1999, 1481; NJW-RR 2006, 615, 616; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 89 a Rn. 6).

    Zwar ist hier kein Fall gegeben, in welchem dem Handelsvertreter die Erzielung von Einnahmen gänzlich unmöglich gemacht wurde und über kurz oder lang mit einer Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz zu rechnen ist (vgl. BGH NJW-RR 2006, 615, 616), es widerspricht jedoch auch hier dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB, wenn die Klägerin den Beklagten nach Ausspruch seiner ordentlichen Kündigung zum 31.12.2008 zwar weiterhin am Vertrag festhält, ihm andererseits aber entgegen der bisherigen vertraglichen Übung kein Rabattkontingente mehr einräumt und damit erheblich in seinen Verdienstmöglichkeiten beschränkt.

  • OLG Frankfurt, 08.10.2014 - 4 U 41/14

    Zur Kündigung eines Franchisevertrags

    Wenn die Klägerin die Belieferung des Beklagten mit dem für die Durchführung der Autoglasreparaturen notwendigen Teile einerseits unterbunden hätte, andererseits von diesem aber die Einhaltung des vertraglichen Verbots, Konkurrenzprodukte zu vertreiben, verlangen würde, würde sie ihm den Betrieb seiner Reparaturwerkstatt und damit die Erzielung von Einnahmen unmöglich machen und treuwidrig handeln (vgl. für den Fall eines Tankstellenvertrages BGH Urteil vom 11.01.2006, BB 2006, 517 ff. - juris).
  • OLG Brandenburg, 14.03.2007 - 13 U 187/05

    Handelsvertretervertrag: Fristlose Kündigung durch den Handelsvertreter wegen

    Ein in diesem Sinne wichtiger Grund liegt vor, wenn bei Beachtung aller Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der wechselseitigen Interessen der Vertragsbeteiligten dem kündigenden Vertragsteil die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dessen Ablauf oder auch nur bis zu dem durch ordentliche Kündigung herbeizuführenden Vertragsende nicht zumutbar ist (vgl. nur BGH NJW-RR 2006, 615, 616; Baumbach/Hopt HGB, 32. Aufl., 2006, § 89a Rn. 6).
  • LG Frankfurt/Main, 25.11.2011 - 6 O 550/10

    - DVAG 41 -, wichtiger Grund, Verantwortlichkeit des unechten Hauptvertreters für

    Ein in diesem Sinne wichtiger Grund liegt vor, wenn bei Beachtung aller Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der wechselseitigen Interessen der Vertragsbeteiligten dem kündigenden Vertragsteil die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dessen Ablauf oder auch nur bis zu dem durch ordentliche Kündigung herbeizuführenden Vertragsende nicht zumutbar ist ( BGH NJW-RR 2006, 615, 616).
  • OLG München, 19.06.2008 - U (K) 4252/07

    Vertriebsbindung: Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten siebenjährigen

    Maßgeblich kommt es hierbei darauf an, wie erheblich die Gegenleistungen sind, die der bindende Verwender nach dem Vertrag zu erbringen hat, insbesondere welcher Kapitalaufwand dem die Laufzeit vorgebenden Vertragsteil für die Erfüllung des Vertrags entsteht (vgl. BGHZ 143, 103, 115 m.w.N.; BGH, Urteil vom 11.01.2006 - VIII ZR 396/03, in juris dokumentiert, dort Rdn. 11; Erman/S. Roloff, BGB, 12. Aufl., § 307, Rdn. 94).
  • LG Hanau, 28.02.2012 - 6 O 95/11

    - DVAG 46 -, wichtiger Grund, unberechtigte Sperrung des Zugangs des HV zum

    Ein wichtiger Grund für eine fristlose Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt nur dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung bis zum Ablauf der Frist der ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann (BGH NJW-RR 1999, 1481; NJW-RR 2006, 615, 616; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 89 a Rn. 6).
  • OLG Celle, 05.11.2009 - 11 U 117/09

    Wirksamkeit der fristlosen Kündigung eines Handelsvertretervertrags i.R.d.

    Ergibt die mit einer Gesamtabwägung verbundene Prüfung, dass der geltend gemachte Anlass eine sofortige Vertragsauflösung objektiv nicht rechtfertigen kann, fehlt es an einem wichtigen Grund (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGH NJW-RR 2006, 615; vgl. auch Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 89 a Rn. 6 m.w.N.; MünchKom./ von Hoyningen-Huenen, HGB, 2. Aufl., § 89 a Rn. 12 ff.).
  • LG Hannover, 08.01.2009 - 3 O 341/07

    Vorliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung eines

  • LG Düsseldorf, 24.06.2022 - 36 O 6/21
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