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   BGH, 08.02.2006 - VIII ZR 45/05   

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https://dejure.org/2006,2153
BGH, 08.02.2006 - VIII ZR 45/05 (https://dejure.org/2006,2153)
BGH, Entscheidung vom 08.02.2006 - VIII ZR 45/05 (https://dejure.org/2006,2153)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 2006 - VIII ZR 45/05 (https://dejure.org/2006,2153)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Chance auf Gewinn durch den Rückkauf von Leasingfahrzeugen als Bestandteil der Provision für die Vermittlung der betreffenden Leasingverträge; Vermittlung von Finanzierungsleasingverträgen über Neufahrzeuge durch einen Kraftfahrzeughändler an eine Leasinggesellschaft; ...

  • Judicialis

    BGB § 433; ; HGB § 87

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 433; HGB § 87
    Gewinnchance aus Weiterveräußerung zurückgenommener Fahrzeuge ist kein Bestandteil der Provision für die Vermittlung von Finanzierungsleasingverträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 433; HGB § 87
    Rechtsfolgen Der Beendigung eines Kfz-Vertragshändlervertrages; Fortbestehen des Rechts zum Ankauf von Leasingrückläufern

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Leasing - Kein Rückkaufsrecht für ehemaligen Vertragshändler

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - BMW 12 -, Gewinnchance, Verkauf Leasingrückläufer, Leasinggeschäft, Leasingfahrzeug, Provision

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 824
  • ZIP 2006, 712
  • NZV 2006, 369 (Ls.)
  • VersR 2006, 972
  • WM 2006, 875
  • BB 2006, 737
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 58/00

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenpächters

    Auszug aus BGH, 08.02.2006 - VIII ZR 45/05
    Er lässt sich, wie die Revision mit Recht hervorhebt, auch nicht aus dem vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Ansicht herangezogenen Senatsurteil vom 10. Juli 2002 (VIII ZR 58/00, WM 2003, 491) herleiten, das sich unter anderem mit der Frage befasst, ob und wie eine einheitliche Provision einerseits der vermittelnden, andererseits der vermittlungsfremden ("verwaltenden") Tätigkeit eines Handelsvertreters (Tankstellenhalters) zuzuordnen ist, wenn der Vertrag eine Aufteilung der Provision nicht oder nicht wirksam regelt.
  • BGH, 04.07.1990 - VIII ZR 288/89

    Formularmäßiges Verbot der Untervermietung von Leasingobjekten

    Auszug aus BGH, 08.02.2006 - VIII ZR 45/05
    Unklar gemäß § 5 AGBG sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BGHZ 112, 65, 68 f.; 159, 360, 364; BGH, Urteil vom 11. März 1997 - X ZR 146/94, NJW 1997, 3434 unter 1 b).
  • BGH, 23.06.2004 - IV ZR 130/03

    Wirksamkeit des Leistungsausschlusses für krankhafte Störungen infolge

    Auszug aus BGH, 08.02.2006 - VIII ZR 45/05
    Unklar gemäß § 5 AGBG sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BGHZ 112, 65, 68 f.; 159, 360, 364; BGH, Urteil vom 11. März 1997 - X ZR 146/94, NJW 1997, 3434 unter 1 b).
  • BGH, 11.03.1997 - X ZR 146/94

    Wirksamkeit eines formularmäßigen Abtretungsverbots im Konkurs des Gläubigers

    Auszug aus BGH, 08.02.2006 - VIII ZR 45/05
    Unklar gemäß § 5 AGBG sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BGHZ 112, 65, 68 f.; 159, 360, 364; BGH, Urteil vom 11. März 1997 - X ZR 146/94, NJW 1997, 3434 unter 1 b).
  • BGH, 17.12.1987 - VII ZR 307/86

    Zustandekommen eines Architektenvertrages

    Auszug aus BGH, 08.02.2006 - VIII ZR 45/05
    b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind anhand ihres Wortlauts und des Regelungszusammenhangs nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st.Rspr., vgl. BGHZ 102, 384, 389 f. m.w.Nachw.).
  • BGH, 09.04.2014 - VIII ZR 404/12

    AGB-Kontrollklage gegen eine Kraftfahrzeugleasinggesellschaft: Abgrenzung

    Bei Anwendung der für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätze wird dem Vertragshändler eine Rückkaufverpflichtung auferlegt, ihm aber kein Rückkaufsrecht eingeräumt (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2006 - VIII ZR 45/05, NJW-RR 2006, 824 Rn. 17 f.).

    Sie besagt letztlich nichts anderes, als dass die Beklagte, die dem Händler eine Rückkaufverpflichtung deswegen auflegt, weil diese ihr eine sichere Kalkulation ermöglicht und sie von der Verwertung der Fahrzeuge entlastet (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2006 - VIII ZR 45/05, aaO Rn. 26), diesen in Anbetracht der beschriebenen Interessenlage in aller Regel auf Rückkauf in Anspruch nehmen wird, sich aber im Einzelfall die Entscheidung vorbehält, von dieser Regel abzuweichen.

    Die Vermittlungstätigkeit, für die der Händler eine Provision erhält, ist mit dem Zustandekommen des Leasingvertrags abgeschlossen (vgl. Ziffer I. 3 der Abwicklungsrichtlinien), während die Rückkaufverpflichtung erst nach Ablauf des Leasingvertrags Wirkung entfaltet (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2006 - VIII ZR 45/05, aaO).

    Entgegen der Auffassung der Revision ist die erst mit dem Ablauf des Leasingvertrags einsetzende Rückkaufvereinbarung (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2006 - VIII ZR 45/05, aaO) nicht als eine kontrollfähige Nebenabrede zu der mit dem Abschluss des Leasingvertrags beendeten Vermittlungstätigkeit des Händlers zu bewerten.

  • OLG Stuttgart, 12.06.2018 - 6 U 273/16

    Kfz-Leasing: Besitzrecht des Leasingnehmers nach Vertragsbeendigung und

    (b) Die Rückkaufsvereinbarung (K 4) ist vorliegend gem. §§ 133, 157 BGB als rechtlich bindender Vorvertrag im Hinblick auf einen Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der K. anzusehen, da die Leistungen bestimmt bzw. - hinsichtlich des Kaufpreises - zumindest bestimmbar sind (zum Vorvertrag vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1992 - XII ZR 173/90 -, Rn. 11, juris; zum Erwerbsrecht des Lieferanten aus einer Rückkaufsvereinbarung Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., L727; OLG Oldenburg, Urteil vom 6. März 2012 - 13 U 4/11 -, Rn. 47 f., juris; AG Bad Segeberg, Urteil vom 29. August 2013 - 17 C 262/13 -, Rn. 55 f.; das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2006 - VIII ZR 45/05 -, Rn. 15 ff., juris, in dem er ein Rückkaufsrecht des Lieferanten ablehnte, ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, da es um die Auslegung anderer Vertragsklauseln ging; s. auch Koch in MünchKommBGB, 7. Aufl., Finanzierungsleasing, Rn. 56).
  • AG Bad Segeberg, 29.08.2013 - 17 C 262/12

    Leasingvertrag: Streitwert einer Klage auf Nutzungsentschädigung nach

    Hierbei handelt es sich nicht um eine Rückkaufverpflichtung der Lieferantin, aus der diese lediglich eine Pflicht zum Rückkauf hat, nicht dagegen ein Recht auf Rückkauf (s. hierzu BGH, Urt. v. 08.02.2006 - VIII ZR 45/05, NJW-RR 2006, 824, 826 f.; Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt/Wimmer-Leonhardt, Leasinghandbuch, 2. Aufl. 2008, § 10 Rn. 72), sondern um eine vertraglich vereinbarte Rückverkaufsverpflichtung der Leasinggeberin.
  • LG Köln, 15.07.2010 - 86 O 101/09

    Abschluss von Leasingverträgen als i.R.e. Geschäftsverbindung zwischen den

    Der nach Beendigung des vermittelten Leasingvertrages anstehende Rückkauf des Leasingfahrzeugs steht mit der vermittelnden Tätigkeit der Klägerin aber nicht mehr in Zusammenhang (vgl. BGH NJW-RR 2006, 824 ff.).
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