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   BGH, 25.09.1968 - VIII ZR 45/68   

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https://dejure.org/1968,614
BGH, 25.09.1968 - VIII ZR 45/68 (https://dejure.org/1968,614)
BGH, Entscheidung vom 25.09.1968 - VIII ZR 45/68 (https://dejure.org/1968,614)
BGH, Entscheidung vom 25. September 1968 - VIII ZR 45/68 (https://dejure.org/1968,614)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1968, 2244
  • MDR 1969, 45
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.07.1961 - VIII ZB 13/61
    Auszug aus BGH, 25.09.1968 - VIII ZR 45/68
    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 10. Juli 1961 (VIII ZB 13/61, LM ZPO § 233 PC Nr. 16 = NJW 1961, 1812 = MDR 1961, 933) ausgeführt, daß nach Vorlage der Handakten innerhalb der Berufungsbegründungsfrist grundsätzlich keine Veranlassung besteht, dem Prozeßbevollmächtigten die Verantwortung abzunehmen, und daß insbesondere dieser sich nicht auf eine Erinnerung der Kanzlei am letzten Tage der Frist verlassen darf.
  • BGH, 03.07.1968 - VIII ZB 29/68

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 25.09.1968 - VIII ZR 45/68
    Hieran hat der Senat in seinem Beschluß vom 3. Juli 1968 (VIII ZB 29/68) festgehalten.
  • BGH, 27.09.1967 - Ib ZR 69/66

    Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das

    Auszug aus BGH, 25.09.1968 - VIII ZR 45/68
    Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. September 1967 (Ib ZR 69/66, NJW 1967, 2311) lag ein anders gelagerter Fall zugrunde.
  • BGH, 11.12.1991 - VIII ZB 38/91

    Eigenveranrwortung des Rechtsanwalts bei der Fristenprüfung

    Von dieser eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Frist zur Berufungsbegründung konnte sich Rechtsanwalt B. auch nicht dadurch befreien, daß er, wie der Kläger weiter geltend macht, die Bürovorsteherin anwies, täglich die ablaufenden Fristen zu kontrollieren und ihn gegebenenfalls ausdrücklich an noch unerledigte Fristsachen zu erinnern (BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 1980 - III ZB 30/80 = VersR 1981, 282 und vom 10. Juli 1961 - VIII ZB 13/61 = VersR 1961, 852, 853; Urteil vom 25. September 1968 - VIII ZR 45/68 = VersR 1968, 1191 = LM ZPO (Fc) § 233 Nr. 33).
  • BVerwG, 17.01.1975 - VI CB 133.74

    Verwirkung von beamtenrechtlichen Ansprüchen - Nichtzulassungsbeschwerde gegen

    Wenn einem Rechtsanwalt die Akten rechtzeitig zur Bearbeitung vorgelegt worden sind oder er selbst sie zur Bearbeitung aus der eingerichteten und überwachten Fristenkontrolle seines Büros entnimmt, so trifft ihn eine gesteigerte eigene Verantwortung dafür, daß alle Formerfordernisse eingehalten werden (BVerwGE 13, 141 [146] und zusätzlich zu den dortigen Nachweisen BGH, Urteil vom 25. September 1968 [NJW 1968 S. 2244]).
  • BGH, 18.06.2020 - IX ZB 17/18

    Sorgetragen des Rechtsanwalts für die Einhaltung der Frist trotz Übertragung der

    In diesem Fall darf sich der Rechtsanwalt nicht auf die Erinnerung durch den mit der Fristenkontrolle betrauten Mitarbeiter am letzten Tag der Frist verlassen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1968 - VIII ZR 45/68, NJW 1968, 2244).
  • BGH, 13.10.2011 - VII ZB 18/10

    Wiedereinsetzung: Erforderlichkeit besonderer Anweisungen zur Sicherstellung

    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf verlassen, dass das von ihm ausreichend geschulte und überwachte Personal die Einhaltung der im Fristenkalender notierten Fristen beachtet und die Akten rechtzeitig vorlegt (BGH, Urteile vom 27. September 1967 - Ib ZR 69/66, NJW 1967, 2311, 2312; vom 25. September 1968 - VIII ZR 45/68, NJW 1968, 2244; Beschluss vom 22. März 1995 - VIII ZB 2/95, NJW 1995, 1682).
  • BGH, 12.08.1997 - VI ZB 13/97

    Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist nach unbearbeiteter Rückgabe der

    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich nämlich ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf verlassen, daß das von ihm ausreichend geschulte und überwachte Personal die Einhaltung der im Fristenkalender notierten Fristen beachtet und die Akten rechtzeitig vorlegt (BGH, Urteile vom 27. September 1967 - Ib ZR 69/66 - NJW 1967, 2311, 2312; vom 25. September 1968 - VIII ZR 45/68 - NJW 1968, 2244; Beschl. vom 22. März 1995 - VIII ZB 2/95 - NJW 1995, 1682).
  • BGH, 19.12.1974 - VII ZB 23/74

    Prozessbevollmächtigter - Fristkontrolle - Bürovorsteher - Fristablauf -

    Der Prozeßbevollmächtigte, der die Fristenkontrolle zulässigerweise dem Bürovorsteher übertragen hat, muß sich nicht bei jeder Bearbeitung der Sache vergewissern, ob eine Frist abläuft (BGH NJW 1968, 2244 Nr. 7).

    Nur dann hätte er für die rechtzeitige Bearbeitung selbst Sorge tragen müssen (BGH NJW 1968, 2244 Nr. 7).

  • BGH, 28.11.1990 - XII ZB 19/90

    Erstattung von Aufwendungen aus einem Mietvertrag - Wiedereinsetzung in den

    Dazu hat es unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. September 1968 (VIII ZR 45/86 - NJW 1968, 2244) und die darin zitierte Rechtsprechung ausgeführt, wenn dem Prozeßbevollmächtigten des Berufungsführers die Akte am Tage der Vorfrist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf den bevorstehenden Fristablauf zur Bearbeitung vorgelegt worden sei, müsse er selbst auf den Fristablauf und die rechtzeitige Bearbeitung achten und dürfe sich nicht auf eine Erinnerung der mit der Fristenkontrolle beauftragten Bürokraft am letzten Tage der Frist verlassen.
  • BGH, 21.12.1988 - VIII ZB 35/88

    Begriff des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten

    Bei den vom Oberlandesgericht für seinen Standpunkt herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 16. März 1983 - IVa ZB 5/83 (VersR 1983, 541) und vom 25. September 1968 - VIII ZR 45/68 (NJW 1968, 2244) handelte es sich um grundsätzlich andere Fragestellungen, nämlich die Verantwortung für die Fristenkontrolle, wenn dem Rechtsanwalt die Akten zur Fertigung der Begründung übergeben werden oder er zwar schon den Schriftsatz übernommen, aber keine Vorkehrungen gegen die sofortige Löschung der Frist getroffen hat, obwohl er den Schriftsatz erst drei Tage später bei Gericht habe abgeben wollen.
  • BGH, 28.11.1973 - VIII ZB 23/73

    Verschulden - Zugang von Beschlüssen - Wirksamkeit - Zurechnung von Verschulden

    Das Berufungsgericht ist unter Hinweis auf die Entscheidung des beschließenden Senats vom 25. September 1968 (VIII ZR 45/68 = NJW 1968, 2244) der Meinung, daß Rechtsanwalt von O. nicht die äußerste, nach den Umständen zumutbare Sorgfalt gewahrt habe, weil er, nachdem er die Akten von einer Bürokraft erhalten hatte, die Berufungsbegründungsfrist selbst habe überwachen müssen und sich nicht darauf berufen könne, daß er durch Kanzleiangestellte nicht auf den Fristablauf hingewiesen worden sei und auf seine Frage nach dem Fristablauf eine unrichtige Antwort erhielt.
  • BGH, 12.04.1973 - II ZR 126/72

    Voraussetzungen für die Inanspruchnahme aus einem Wechsel - Wirksamkeit der

    Der Bundesgerichtshof hat in den vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen (Urt. v. 25.9.1968 - VIII ZR 45/68 - LM ZPO § 233 (Fc) Nr. 33 und Beschl. v. 10.7.1961 - VIII ZB 13/61 - LM ZPO § 233 (Fc) Nr. 16) ausgeführt, auch von einem vielbeschäftigten Anwalt sei zu verlangen, daß er die ihm zur Bearbeitung fristgebundener Prozeßhandlungen vorgelegten Akten fristgerecht bearbeite.
  • BGH, 12.03.1992 - VII ZB 14/91

    Beantragung einer Wiedereinsetzung in vorigen Stand wegen Versäumung der

  • BGH, 25.04.1991 - VII ZB 1/91

    Eigenverantwortliche Nachprüfung der Fristberechnung durch den Rechtsanwalt -

  • BVerwG, 13.09.1985 - 1 B 16.85

    Zurechnung des Verschuldens einer Büroangestellten - Wiedereinsetzung in den

  • BGH, 27.09.1984 - III ZB 18/84

    Zustellung einer ordnungsmäßigen Ausfertigung eines Urteils - Inlaufsetzung einer

  • BGH, 17.10.1984 - IVb ZB 95/84

    Beschwerde gegen Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

  • BGH, 27.05.1974 - VII ZB 13/74

    Vorfrist - Rechtsanwalt - Büroangestellte - Sorgfaltspflicht - Fristwahrung -

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