Weitere Entscheidung unten: BGH, 29.05.2013

Rechtsprechung
   BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 47/12   

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https://dejure.org/2013,5975
BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 47/12 (https://dejure.org/2013,5975)
BGH, Entscheidung vom 23.01.2013 - VIII ZR 47/12 (https://dejure.org/2013,5975)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 47/12 (https://dejure.org/2013,5975)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133 BGB, § 157 BGB
    Energielieferung: Verhältnis einer Festpreisvereinbarung zu einer Wirtschaftsklausel in einem Erdgaslieferungsvertrag

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verhältnis einer Festpreisvereinbarung zu einer sogenannten Wirtschaftsklausel in einem Energielieferungsvertrag i.R.e. Streites über die Anpassung eines Erdgaslieferungsvertrages

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zum Verhältnis einer Festpreisvereinbarung zu einer sogenannten Wirtschaftsklausel in einem Energielieferungsvertrag

  • erdigital.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    §§ 133, 157, 313 Abs. 1, 305b BGB
    Zum Verhältnis einer Festpreisvereinbarung zu einer sog. Wirtschaftsklausel in einem Energielieferungsvertrag

  • rewis.io

    Energielieferung: Verhältnis einer Festpreisvereinbarung zu einer Wirtschaftsklausel in einem Erdgaslieferungsvertrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 313 Abs. 1; ZPO § 286
    Verhältnis einer Festpreisvereinbarung zu einer sogenannten Wirtschaftsklausel in einem Energielieferungsvertrag i.R.e. Streites über die Anpassung eines Erdgaslieferungsvertrages

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Verhältnis einer individualvertraglichen Festpreisvereinbarung zu einer vorformulierten Wirtschaftsklausel in einem Energieliefervertrag

  • linklaters.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Anpassung eines Gasliefervertrages mit Festpreis aufgrund einer Wirtschaftsklausel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2745
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.02.1978 - VIII ZR 221/76

    Erhebliche Preissteigerung = Störung der Geschäftsgrundlage?

    Auszug aus BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 47/12
    a) Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt richtig gesehen, dass die Parteien einen Festpreis vereinbart haben und eine derartige Vereinbarung eine Risikoübernahme hinsichtlich zukünftiger Preisschwankungen auf dem Erdgasmarkt darstellen kann (vgl. BGH, Urteile vom 6. April 1995 - IX ZR 61/94, BGHZ 129, 236, 253 mwN; Senatsurteil vom 8. Februar 1978 - VIII ZR 221/76, WM 1978, 322 unter II 2 a).
  • BGH, 11.10.1978 - VIII ZR 110/77

    Richterliche Überprüfung eines Gasversorgungsvertrages - Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 47/12
    Mit solchen Klauseln werden - in jeweils unterschiedlicher Ausprägung - insbesondere in längerfristigen Lieferverträgen der Industrie die Voraussetzungen eines allgemeinen Anspruchs auf Vertragsanpassung bei grundlegender Veränderung der Verhältnisse auf vertraglicher Grundlage näher geregelt (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 1978 - VIII ZR 110/77, WM 1978, 1389 zu einer "Wirtschaftlichkeitsklausel" und deren Verhältnis zu einer daneben vereinbarten Preisänderungsklausel in einem Stromversorgungsvertrag).
  • BGH, 06.04.1995 - IX ZR 61/94

    Anfechtung der Tilgung einer Schuld in der Gesamtvollstreckung; Sittenwidrigkeit

    Auszug aus BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 47/12
    a) Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt richtig gesehen, dass die Parteien einen Festpreis vereinbart haben und eine derartige Vereinbarung eine Risikoübernahme hinsichtlich zukünftiger Preisschwankungen auf dem Erdgasmarkt darstellen kann (vgl. BGH, Urteile vom 6. April 1995 - IX ZR 61/94, BGHZ 129, 236, 253 mwN; Senatsurteil vom 8. Februar 1978 - VIII ZR 221/76, WM 1978, 322 unter II 2 a).
  • BGH, 07.02.2007 - VIII ZR 225/05

    Kosten des Anschlusses einer Windenergieanlage an das Stromnetz

    Auszug aus BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 47/12
    Zwar handelt es sich um eine Individualvereinbarung, deren tatrichterliche Auslegung in der Revisionsinstanz nur beschränkt daraufhin überprüft werden kann, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 225/05, WM 2007, 1227 Rn. 13 mwN; vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 108/10, juris Rn. 12).
  • BGH, 26.10.2011 - VIII ZR 108/10

    Wasserlieferungsvertrag: Kündigung des Versorgungsvertrags durch den

    Auszug aus BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 47/12
    Zwar handelt es sich um eine Individualvereinbarung, deren tatrichterliche Auslegung in der Revisionsinstanz nur beschränkt daraufhin überprüft werden kann, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 225/05, WM 2007, 1227 Rn. 13 mwN; vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 108/10, juris Rn. 12).
  • BAG, 24.08.2016 - 5 AZR 129/16

    Vorrang der Individualabrede

    Anhaltspunkte für eine mit dem schriftlichen Arbeitsvertrag beabsichtigte Einschränkung der zuvor getroffenen Vereinbarungen (vgl. BGH 23. Januar 2013 - VIII ZR 47/12 - Rn. 22) sind nicht gegeben.

    Für den Anwendungsbereich Allgemeiner Geschäftsbedingungen und vorformulierter Einmalbedingungen in Verbraucherverträgen kommt es daher auf die Reichweite der Individualvereinbarung an und nicht umgekehrt (zu § 305b BGB BGH 23. Januar 2013 - VIII ZR 47/12 - Rn. 22) .

  • BAG, 15.12.2016 - 6 AZR 430/15

    Ordentliche Kündigung eines durch "CRO-Vertrag" begründeten Rechtsverhältnisses

    Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit dem schriftlichen Arbeitsvertrag von der behaupteten Zusage des Verwaltungsratsmitglieds Fr abrücken wollte (vgl. für den umgekehrten Fall: BAG 24. August 2016 - 5 AZR 129/16 - Rn. 28; BGH 23. Januar 2013 - VIII ZR 47/12 - Rn. 22) .

    Aus dem Umstand, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung nicht geändert worden ist, kann keine einschränkende Auslegung einer Individualvereinbarung hergeleitet werden, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls für eine weiter gehende Auslegung sprechen (vgl. BGH 23. Januar 2013 - VIII ZR 47/12 - Rn. 22) .

  • OLG Hamm, 14.03.2019 - 2 U 56/18

    Kündigungen der Lieferverträge über Strom aus einem Steinkohlekraftwerk in

    Gleiches gilt für ein Kalkulationsrisiko, das der Vertragsgegner ohne anderslautende Anhaltspunkte nicht in seinen Geschäftswillen einbezieht (vgl. erneut: BGH, Urteil v. 10.09.2009, VII ZR 82/08), sowie für die Vereinbarung eines Festpreises in einem Energielieferungsvertrag, mit der die Parteien das Risiko künftiger Veränderungen in beide Richtungen übernommen haben (vgl. BGH, Urteil v. 23.01.2013, VIII ZR 47/12 "AOS").

    (f) Der Senat verkennt nicht, dass der Entscheidung des BGH vom 23.01.2013 (VIII ZR 47/12 "AOS") insofern andere Parameter zugrunde lagen, als sie einen Erdgaslieferungsvertrag über die Dauer von nur drei Jahren betraf, der ohne signifikanten Vorlauf vollzogen werden konnte.

  • OLG Hamm, 11.10.2013 - 12 U 15/13

    Preisgleitung in der Höhe der Inflationsrate: Klausel wirksam!

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass Wirtschaftsklauseln an die vertraglich vereinbarte Risikoverteilung anknüpfen, so dass keine Anpassung erfolgt, wenn sich Risiken realisieren, die in die ausschließliche Risikosphäre nur einer der Vertragsparteien fallen (BGH NJW 2013, 2745, Tz. 17; OLG Hamm EWeRK 2013, 111, Tz. 67 m.w.N.).

    Es kommt deshalb für den Anwendungsbereich einer Allgemeinen Geschäftsbedingung auf die Reichweite und damit die Auslegung der Individualvereinbarung an und nicht umgekehrt (vgl. BGH NJW 2013, 2745, Tz. 22 m.w.N.).

  • OLG München, 27.04.2017 - U 3922/15

    Risikoverteilung bei Veränderung des Marktpreises für Strom

    Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn eine Partei nach der vertraglichen Vereinbarung das Risiko von Veränderungen in einem bestimmten Bereich zu tragen hat (vgl. BGH NJW 2013, 2745 Tz. 17).

    Maßgeblich sind darüber hinaus die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Interessenslage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände des Vertragsschlusses (vgl. BGH NJW 2013, 2745 Tz. 19, 24, 25).

  • OLG München, 18.07.2019 - 29 U 2041/18

    Anpassung von Preiskonditionen in Stromlieferungsverträgen, die an den

    Wirtschaftsklauseln knüpfen an die vertraglich vereinbarte Risikoverteilung an, so dass keine Anpassung erfolgt, wenn sich Risiken realisieren, die in die ausschließliche Risikosphäre nur einer der Parteien fallen (BGH NJW 2013, 2745, Tz. 17).

    Soweit der Zeuge D. weiter ausgeführt hat, dass seiner Meinung nach nicht vorhersehbar war, dass sich die Merit Order zu Lasten der Steinkohlekraftwerke verschieben würde und solche "unvorhergesehene Sachen" durch Ziffer 14 des Vertrags abgefedert werden sollten, ist festzustellen, dass Wirtschaftsklauseln wie Ziffer 14 des Vertrags, wie bereits ausgeführt, an die vertraglich vereinbarte Risikoverteilung anknüpfen, so dass unabhängig von der Vorhersehbarkeit der Entwicklung keine Anpassung erfolgt, wenn sich Risiken realisieren, die in die ausschließliche Risikosphäre nur einer der Parteien fallen (BGH NJW 2013, 2745, Tz. 17).

  • OLG Karlsruhe, 01.09.2016 - 12 U 90/16

    Allgemeine Versicherungsbedingungen einer Oldtimer-Versicherung:

    Damit stimmten die zur Auslegung heranzuziehenden Individualerklärungen mit § 4 Abs. 1 und 3 AVB überein, und es lag (anders als in der vom Kläger angeführten Entscheidung des BGH NJW 2013, 2745) keine Abweichung vor.
  • LAG Düsseldorf, 14.04.2021 - 4 Sa 579/20

    Wirksamkeit von anteiligen Rückzahlungsklauseln; AGB-Wirksamkeitskontrolle von

    Die gestellten Vertragsbedingungen können und sollen nur insoweit Geltung beanspruchen, wie die von den Parteien getroffene Individualabrede dafür Raum lässt (BAG 14.09.2011 - 10 AZR 526/10, juris Rn. 39; BAG 24.08.2016 - 5 AZR 129/16, juris Rn. 35 mwN; BGH 23.01.2013 - VIII ZR 47/12, juris Rn. 22).
  • LG München I, 14.05.2018 - 4 HKO 22341/13

    Risikoverteilung bei Wirtschaftsklauseln

    Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn eine Partei nach der vertraglichen Vereinbarung das Risiko von Veränderungen in einem bestimmten Bereich zu tragen hat (vgl. BGH NJW 2013, 2745).

    Maßgeblich sind darüber hinaus die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände des Vertragsschlusses (vgl. BGH NJW 2013, 2745).

  • VK Bund, 29.09.2016 - VK 2-93/16

    Rahmenvertrag parenterale Zubereitung gemäß § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V

    Denn derartige Festpreisklauseln in Verträgen haben grundsätzlich Vorrang gegenüber § 313 BGB (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. Januar 2013, VIII ZR 47/12).
  • LG Essen, 12.03.2018 - 3 O 28/17

    Feststellungsklage betreffend den Fortbestand geschlossener Verträge über die

  • LG Wuppertal, 26.01.2023 - 16 O 55/21

    Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nur bei Unzumutbarkeit!

  • LG Wuppertal, 15.11.2022 - 16 O 55/21
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Rechtsprechung
   BGH, 29.05.2013 - VIII ZR 47/12   

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BGH, Entscheidung vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 47/12 (https://dejure.org/2013,14324)
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Volltextveröffentlichungen (9)

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