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   BGH, 04.05.2022 - VIII ZR 50/20   

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https://dejure.org/2022,13790
BGH, 04.05.2022 - VIII ZR 50/20 (https://dejure.org/2022,13790)
BGH, Entscheidung vom 04.05.2022 - VIII ZR 50/20 (https://dejure.org/2022,13790)
BGH, Entscheidung vom 04. Mai 2022 - VIII ZR 50/20 (https://dejure.org/2022,13790)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133 BGB, § 157 BGB, § 204 Abs 1 Nr 4 Halbs 2 BGB vom 19.02.2016, § 437 Nr 1 BGB, § 439 Abs 1 Alt 2 BGB
    Kaufrechtliche Nacherfüllung in einem sog. Dieselfall: Anspruch auf Lieferung des bei Vertragsschluss maßgeblichen Fahrzeugmodells; Rückwirkung der Verjährungshemmung bei Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme eines nicht markengebundenen Fahrzeughändlers wegen einer im Fahrzeug verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung auf kaufrechtliche Nacherfüllung; Nacherfüllungsbegehren gerichtet auf Ersatzlieferung; Rückwirkung der ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inanspruchnahme eines nicht markengebundenen Fahrzeughändlers wegen einer im Fahrzeug verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung auf kaufrechtliche Nacherfüllung; Nacherfüllungsbegehren gerichtet auf Ersatzlieferung; Rückwirkung der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Klärungspflicht des Tatrichters, ob bei einem auf Ersatzlieferung gerichteten Nacherfüllungsbegehren das bei Vertragsschluss maßgebliche Fahrzeugmodell noch hergestellt wird und damit ein dem Kaufgegenstand vollständig entsprechendes (mangelfreies) Neufahrzeug noch ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Verfahren vor einer Gütestelle - und die Rückwirkung der Verjährungshemmung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dieselskandal, Modellwechsel - und der Anspruch auf Ersatzlieferung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ersatzlieferung bei einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 2923
  • ZIP 2022, 1812
  • MDR 2022, 1019
  • NJ 2022, 404
  • VersR 2023, 322
  • WM 2022, 1611
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 21.07.2021 - VIII ZR 254/20

    Zum sog. Dieselskandal: Grenzen der Ersatzlieferung bei einem Nachfolgemodell

    Auszug aus BGH, 04.05.2022 - VIII ZR 50/20
    Denn im erstgenannten Fall ist bei der die beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien in den Blick nehmenden Auslegung ihrer Willenserklärungen davon auszugehen, dass die den Verkäufer treffende Beschaffungspflicht jedenfalls solange nicht ein Nachfolgemodell erfasst, wie ein dem ursprünglich gelieferten Fahrzeug und der Vereinbarung im Kaufvertrag vollständig entsprechendes (mangelfreies) Neufahrzeug von dem Verkäufer noch nachgeliefert werden kann (Fortführung der Senatsurteile vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 und vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19, WM 2022, 330).

    Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass das vom Kläger erworbene Fahrzeug bereits zum Zeitpunkt der Übergabe eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. Nr. L 171, S. 1) aufwies und ihm damit wegen der latenten Gefahr einer Betriebsuntersagung (§ 5 Abs. 1 FZV) ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (Art. 229 § 58 EGBGB) anhaftete (vgl. hierzu nur Senatsurteile vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 23 ff.; vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, WM 2021, 2156 Rn. 20, zur Veröffentlichung in BGHZ 231, 149 bestimmt; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 140/20, juris Rn. 17).

    Welche Ersatzsache in diesem Sinne als austauschbar, also als mit dem Kaufgegenstand gleichwertig und gleichartig zu bewerten ist, bestimmt sich maßgeblich nach dem durch interessengerechte Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien (§§ 133, 157 BGB) bei Vertragsschluss (Senatsurteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 42 mwN).

    Im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass ein nach Vertragsschluss beziehungsweise Übergabe erfolgter Modellwechsel allein einen Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer auf Lieferung eines mangelfreien, fabrikneuen und typengleichen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers nicht generell gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausschließt (Senatsurteile vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 39; vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19, WM 2022, 330 Rn. 40, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Denn Inhalt und Reichweite der vom Verkäufer für den Fall der Mangelhaftigkeit der Kaufsache übernommenen Beschaffungspflicht können - je nach Parteiwillen - durchaus Abweichungen gegenüber dem ursprünglichen Erfüllungsanspruch aufweisen und sich auch auf ein zwischenzeitlich auf den Markt getretenes und das Vorgängermodell ersetzendes Nachfolgemodell des Kaufgegenstands erstrecken (vgl. Senatsurteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, aaO Rn. 40, 44, 53, 59; siehe bereits Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 35).

    Indessen erstreckt sich die Beschaffungspflicht des Verkäufers nur dann auf ein neuwertiges Nachfolgemodell, wenn das bei Vertragsabschluss maßgebliche Modell nicht mehr hergestellt wird und damit ein dem Kaufgegenstand vollständig entsprechendes (mangelfreies) Neufahrzeug weder von dem Verkäufer noch von einem Dritten beschafft werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 29 und 36; Senatsurteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 42 und 58).

    Zudem umfasst die Beschaffungspflicht des Verkäufers im mangelbedingten Nacherfüllungsfall - wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat - das Nachfolgemodell zeitlich nicht uneingeschränkt, sondern nur dann, wenn ein Nachlieferungsanspruch innerhalb eines als sachgerecht und angemessen zu bewertenden Zeitraums von zwei Jahren ab Vertragsabschluss geltend gemacht wird (vgl. Senatsurteile vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 54, 65 ff., 71; vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19, WM 2022, 330 Rn. 46, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Wäre ein Nachlieferungsbegehren bereits vor dem 14. Mai 2017 erfolgt, bezöge sich die Beschaffungspflicht des Beklagten hingegen allein auf das zu diesem Zeitpunkt hergestellte Nachfolgemodell (vgl. Senatsurteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 55).

  • BGH, 08.12.2021 - VIII ZR 190/19

    Zum sog. Dieselskandal: Ersatzlieferung eines erheblich höherwertigen

    Auszug aus BGH, 04.05.2022 - VIII ZR 50/20
    Denn im erstgenannten Fall ist bei der die beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien in den Blick nehmenden Auslegung ihrer Willenserklärungen davon auszugehen, dass die den Verkäufer treffende Beschaffungspflicht jedenfalls solange nicht ein Nachfolgemodell erfasst, wie ein dem ursprünglich gelieferten Fahrzeug und der Vereinbarung im Kaufvertrag vollständig entsprechendes (mangelfreies) Neufahrzeug von dem Verkäufer noch nachgeliefert werden kann (Fortführung der Senatsurteile vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 und vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19, WM 2022, 330).

    Da die den Kläger an der gewöhnlichen Verwendung hindernde Beschaffenheit des Fahrzeugs bereits in der durch die unzulässige Abschalteinrichtung hervorgerufenen Möglichkeit liegt, dass die zuständige Zulassungsbehörde eine Betriebsuntersagung nach § 5 Abs. 1 FZV ausspricht (vgl. nur Senatsurteil vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19, WM 2022, 330 Rn. 38 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), ist zudem der weitere Vortrag des Beklagten, das Fahrzeug funktioniere "offensichtlich völlig richtig" und sei auch zugelassen, rechtlich unerheblich.

    Zwar setzt der Anspruch auf Nacherfüllung voraus, dass der Sachmangel auch noch im Zeitpunkt des Zugangs des Nacherfüllungsverlangens vorliegt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19, aaO Rn. 37 mwN).

    Im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass ein nach Vertragsschluss beziehungsweise Übergabe erfolgter Modellwechsel allein einen Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer auf Lieferung eines mangelfreien, fabrikneuen und typengleichen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers nicht generell gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausschließt (Senatsurteile vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 39; vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19, WM 2022, 330 Rn. 40, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Zudem umfasst die Beschaffungspflicht des Verkäufers im mangelbedingten Nacherfüllungsfall - wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat - das Nachfolgemodell zeitlich nicht uneingeschränkt, sondern nur dann, wenn ein Nachlieferungsanspruch innerhalb eines als sachgerecht und angemessen zu bewertenden Zeitraums von zwei Jahren ab Vertragsabschluss geltend gemacht wird (vgl. Senatsurteile vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 54, 65 ff., 71; vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19, WM 2022, 330 Rn. 46, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Das Berufungsurteil lässt auch Feststellungen dazu vermissen, dass es sich bei dem erworbenen Fahrzeug allein aufgrund des Reimports nicht um ein Neufahrzeug handelte (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19, WM 2022, 330 Rn. 41, 43, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Träfe dies zu, könnte eine Beschaffungspflicht des Beklagten entfallen (vgl. wiederum Senatsurteil vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19, aaO Rn. 43).

    Bei einem erheblichen Mehrwert des Ersatzfahrzeugs bestünde zudem Anlass zur Prüfung, ob die Parteien bei Vertragsschluss die Ersatzlieferung eines Nachfolgemodells übereinstimmend nur gegen eine angemessene Zuzahlung als austauschbar angesehen haben (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19, WM 2022, 330 Rn. 47 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

  • BGH, 24.10.2018 - VIII ZR 66/17

    Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs

    Auszug aus BGH, 04.05.2022 - VIII ZR 50/20
    Damit fehlt zugleich die Grundlage für die davon abhängige Beurteilung, ob die weiteren, auf Feststellung des Verzugs des Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs und auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers (vgl. hierzu Senatsurteile vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 86 ff.; vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, NJW 2022, 463 Rn. 76 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 231, 149 bestimmt) gerichteten Klageanträge begründet sind.

    Hingegen beziehen sie sich nicht auf einen eindeutig tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann (vgl. Senatsurteile vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17, NJW 2019, 292 Rn. 22 f., insoweit in BGHZ 220, 134 nicht abgedruckt; vom 15. September 2021 - VIII ZR 76/20, WM 2021, 2046 Rn. 19 f.).

    Der Kläger wäre auch unter dem Gesichtspunkt treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) nicht daran gehindert, an der durch das wirksam ausgeübte Verlangen nach Lieferung einer mangelfreien Sache erlangten Rechtsposition festzuhalten (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 54 f.).

    Er ist dabei in seiner Wahl frei und kann das Wahlrecht grundsätzlich nach seinem Interesse ausüben, ohne das des Verkäufers in den Vordergrund stellen zu müssen (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17, aaO Rn. 51 mwN).

    Der Anspruch auf Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) richtet sich darauf, dass anstelle der ursprünglich gelieferten mangelhaften Kaufsache nunmehr eine mangelfreie, im Übrigen aber gleichartige und - funktionell sowie vertragsmäßig - gleichwertige Sache zu liefern ist (Senatsurteil vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 41; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 33; jeweils mwN).

    Die geschuldete Leistung ist dem Schuldner nur dann unmöglich, wenn er sie auch durch Beschaffung oder Wiederbeschaffung nicht erbringen kann (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 40; BT-Drucks. 14/6040, S. 129).

  • BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17

    Dieselskandal: Zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften

    Auszug aus BGH, 04.05.2022 - VIII ZR 50/20
    Der von dem Kläger gewählte Anspruch auf Neulieferung einer gleichartigen und gleichwertigen Kaufsache sei unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 8. Januar 2019 (VIII ZR 225/17) nicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB dadurch erloschen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug möglicherweise nicht mehr hergestellt werde und der Kläger die Lieferung des aktuellen Serienmodells begehre.

    Der Anspruch auf Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) richtet sich darauf, dass anstelle der ursprünglich gelieferten mangelhaften Kaufsache nunmehr eine mangelfreie, im Übrigen aber gleichartige und - funktionell sowie vertragsmäßig - gleichwertige Sache zu liefern ist (Senatsurteil vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 41; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 33; jeweils mwN).

    Denn Inhalt und Reichweite der vom Verkäufer für den Fall der Mangelhaftigkeit der Kaufsache übernommenen Beschaffungspflicht können - je nach Parteiwillen - durchaus Abweichungen gegenüber dem ursprünglichen Erfüllungsanspruch aufweisen und sich auch auf ein zwischenzeitlich auf den Markt getretenes und das Vorgängermodell ersetzendes Nachfolgemodell des Kaufgegenstands erstrecken (vgl. Senatsurteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, aaO Rn. 40, 44, 53, 59; siehe bereits Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 35).

    Indessen erstreckt sich die Beschaffungspflicht des Verkäufers nur dann auf ein neuwertiges Nachfolgemodell, wenn das bei Vertragsabschluss maßgebliche Modell nicht mehr hergestellt wird und damit ein dem Kaufgegenstand vollständig entsprechendes (mangelfreies) Neufahrzeug weder von dem Verkäufer noch von einem Dritten beschafft werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 29 und 36; Senatsurteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 42 und 58).

  • BGH, 17.01.2017 - VI ZR 239/15

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei einer von den Ärztekammern

    Auszug aus BGH, 04.05.2022 - VIII ZR 50/20
    In der bis zum 25. Februar 2016 geltenden - und wohl vom Berufungsgericht herangezogenen - Fassung knüpfte diese Rückwirkung ebenfalls an die Veranlassung der Bekanntgabe des Antrags durch die Gütestelle an; diese musste hierfür "demnächst" erfolgen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Januar 2017 - VI ZR 239/15, BGHZ 213, 281 Rn. 18).

    Wie bei der Zustellung der Klage gemäß § 167 ZPO soll der Gläubiger auch bei einem Güteantrag nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB vor verjährungsrechtlichen Nachteilen bewahrt werden, die sich durch von ihm nicht beeinflussbare Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebs der Gütestelle ergeben (vgl. BGH, Urteile vom 22. September 2009 - XI ZR 230/08, BGHZ 182, 284 Rn. 15; vom 17. Januar 2017 - VI ZR 239/15, BGHZ 213, 281 Rn. 18 [jeweils zu § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB aF]).

    Denn für den Beginn dieser Frist kommt es auf die Bekanntgabe der Verfahrenseinstellung an den Antragsteller an (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 405/14, NJW 2016, 236 Rn. 26 ff.; vom 25. Mai 2016 - IV ZR 211/15, VersR 2016, 907 Rn. 19; vom 17. Januar 2017 - VI ZR 239/15, BGHZ 213, 281 Rn. 20).

  • BGH, 22.09.2009 - XI ZR 230/08

    Die rechtzeitige Einreichung eines Güteantrages hemmt die Verjährung eines

    Auszug aus BGH, 04.05.2022 - VIII ZR 50/20
    Wie bei der Zustellung der Klage gemäß § 167 ZPO soll der Gläubiger auch bei einem Güteantrag nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB vor verjährungsrechtlichen Nachteilen bewahrt werden, die sich durch von ihm nicht beeinflussbare Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebs der Gütestelle ergeben (vgl. BGH, Urteile vom 22. September 2009 - XI ZR 230/08, BGHZ 182, 284 Rn. 15; vom 17. Januar 2017 - VI ZR 239/15, BGHZ 213, 281 Rn. 18 [jeweils zu § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB aF]).

    Da bei der Anrufung einer Güte- oder Streitbeilegungsstelle eine förmliche Zustellung nicht zwingend vorgegeben ist, sondern die Ausgestaltung dieser Verfahren - etwa nach § 15a Abs. 5 EGZPO - dem Landesrecht überlassen bleibt, kommt es - anders als im Fall einer Klage - lediglich auf die Veranlassung einer formlosen Bekanntgabe an (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2009 - XI ZR 230/08, aaO Rn. 14).

  • BGH, 21.07.2021 - VIII ZR 357/20

    Inhalt und zur Reichweite einer Beschaffungspflicht des Verkäufers beim

    Auszug aus BGH, 04.05.2022 - VIII ZR 50/20
    Ein späteres Aufspielen des Updates änderte an dem Fortbestand des Anspruchs auf Ersatzlieferung deshalb grundsätzlich nichts (vgl. Senatsurteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 357/20, juris Rn. 35 mwN).

    Davon abgesehen lässt sich dies nicht damit vereinbaren, dass der Gesetzgeber bei der Nacherfüllung die Unterscheidung zwischen Stückkauf und Gattungskauf ausdrücklich als verzichtbar angesehen und damit zu verstehen gegeben hat, dass die zu liefernde Ersatzsache nicht notwendigerweise mit der im Kaufvertrag konkret festgelegten Sache identisch sein muss (Senatsurteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 357/20, juris Rn. 59).

  • BGH, 29.09.2021 - VIII ZR 111/20

    Zum sog. Dieselskandal: Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung

    Auszug aus BGH, 04.05.2022 - VIII ZR 50/20
    Damit fehlt zugleich die Grundlage für die davon abhängige Beurteilung, ob die weiteren, auf Feststellung des Verzugs des Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs und auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers (vgl. hierzu Senatsurteile vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 86 ff.; vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, NJW 2022, 463 Rn. 76 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 231, 149 bestimmt) gerichteten Klageanträge begründet sind.

    Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass das vom Kläger erworbene Fahrzeug bereits zum Zeitpunkt der Übergabe eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. Nr. L 171, S. 1) aufwies und ihm damit wegen der latenten Gefahr einer Betriebsuntersagung (§ 5 Abs. 1 FZV) ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (Art. 229 § 58 EGBGB) anhaftete (vgl. hierzu nur Senatsurteile vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 23 ff.; vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, WM 2021, 2156 Rn. 20, zur Veröffentlichung in BGHZ 231, 149 bestimmt; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 140/20, juris Rn. 17).

  • BGH, 28.10.2015 - IV ZR 405/14

    Verjährungshemmende Wirkung eines Güteverfahrens: Ausreichende Individualisierung

    Auszug aus BGH, 04.05.2022 - VIII ZR 50/20
    Denn für den Beginn dieser Frist kommt es auf die Bekanntgabe der Verfahrenseinstellung an den Antragsteller an (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 405/14, NJW 2016, 236 Rn. 26 ff.; vom 25. Mai 2016 - IV ZR 211/15, VersR 2016, 907 Rn. 19; vom 17. Januar 2017 - VI ZR 239/15, BGHZ 213, 281 Rn. 20).
  • BGH, 25.05.2016 - IV ZR 211/15

    Verjährungshemmende Wirkung eines Güteverfahrens: Ausreichende Individualisierung

    Auszug aus BGH, 04.05.2022 - VIII ZR 50/20
    Denn für den Beginn dieser Frist kommt es auf die Bekanntgabe der Verfahrenseinstellung an den Antragsteller an (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 405/14, NJW 2016, 236 Rn. 26 ff.; vom 25. Mai 2016 - IV ZR 211/15, VersR 2016, 907 Rn. 19; vom 17. Januar 2017 - VI ZR 239/15, BGHZ 213, 281 Rn. 20).
  • BGH, 15.09.2021 - VIII ZR 76/20

    BGB § 573d, § 573 Abs. 2 Nr. 2; ZVG § 57a Der Ausübung des Sonderkündigungsrechts

  • BGH, 26.01.2022 - VIII ZR 140/20

    Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung vor der Erklärung des

  • BGH, 20.07.2022 - VIII ZR 183/21

    Kaufrechtliche Gewährleistung für ein erworbenes Neufahrzeug in einem sog.

    Diese kann über die ursprüngliche Leistungsverpflichtung des Verkäufers hinausgehen und sich auf eine vom Kaufgegenstand abweichende Sache - etwa ein zwischenzeitlich auf den Markt getretenes Nachfolgemodell des Kaufgegenstands - erstrecken, die nach dem Parteiwillen als gleichwertig und gleichartig anzusehen ist (vgl. Senatsurteile vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 40; vom 4. Mai 2022 - VIII ZR 50/20, juris Rn. 51; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 31 ff.).

    Welche Ersatzsache in diesem Sinne als austauschbar, also als mit dem Kaufgegenstand gleichwertig und gleichartig zu bewerten ist, bestimmt sich maßgeblich nach dem durch interessengerechte Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien (§§ 133, 157 BGB) bei Vertragsschluss (vgl. Senatsurteile vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, aaO Rn. 42 mwN; vom 4. Mai 2022 - VIII ZR 50/20, aaO; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, aaO).

    Inhalt und Reichweite der vom Verkäufer für den Fall der Mangelhaftigkeit der Kaufsache übernommenen Beschaffungspflicht können deshalb - je nach Parteiwillen - durchaus Abweichungen gegenüber dem ursprünglichen Erfüllungsanspruch aufweisen und sich auf ein zwischenzeitlich auf den Markt getretenes und das Vorgängermodell ersetzendes Nachfolgemodell des Kaufgegenstands erstrecken (vgl. Senatsurteile vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, aaO Rn. 40, 44, 50, 53; vom 4. Mai 2022 - VIII ZR 50/20, aaO Rn. 52).

    bb) Bei der die beiderseitigen Interessen der Parteien in den Blick nehmenden Auslegung ihrer Willenserklärungen ist jedoch davon auszugehen, dass die den Verkäufer treffende Beschaffungspflicht jedenfalls solange nicht ein Nachfolgemodell erfasst, wie ein dem ursprünglich gelieferten Fahrzeug und der Vereinbarung im Kaufvertrag vollständig entsprechendes (mangelfreies) Neufahrzeug von dem Verkäufer noch nachgeliefert werden kann (vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 2022 - VIII ZR 50/20, aaO Rn. 53).

    aa) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, führt eine nach beiden Seiten hin interessengerechte Auslegung des Parteiwillens bei einem Verbrauchsgüterkauf dazu, dass die Beschaffungspflicht des Verkäufers im mangelbedingten Nacherfüllungsfall das Nachfolgemodell nicht zeitlich uneingeschränkt, sondern lediglich dann umfasst, wenn ein Nachlieferungsanspruch innerhalb eines als sachgerecht und angemessen zu bewertenden Zeitraums von zwei Jahren ab Vertragsschluss geltend gemacht wird (vgl. Senatsurteile vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 66 f.; vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19, NJW 2022, 1238 Rn. 46, zur Veröffentlichung in BGHZ 232, 94 vorgesehen; vom 4. Mai 2022 - VIII ZR 50/20, juris Rn. 54).

  • BGH, 09.11.2022 - VIII ZR 272/20

    Dieselabgasskandal: Ansprüche eines Leasingnehmers gegen Leasinggeber bzw.

    aa) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass das vom Kläger geleaste Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. Nr. L 171, S. 1) aufwies und ihm damit wegen der zumindest latenten Gefahr einer Betriebsuntersagung (§ 5 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr [Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV]) ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aF anhaftete (vgl. hierzu nur Senatsurteile vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 23 ff.; vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, BGHZ 231, 149 Rn. 20; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 140/20, VersR 2022, 703 Rn. 17; vom 4. Mai 2022 - VIII ZR 50/20, WM 2022, 1611 Rn. 18).
  • OLG Nürnberg, 04.07.2022 - 13 U 1092/22

    Zweijährige Grenze der Beschaffungspflicht des Verkäufers einer Sache

    Bei der die beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien in den Blick nehmenden Auslegung ihrer Willenserklärungen ist davon auszugehen, dass die den Verkäufer treffende Beschaffungspflicht jedenfalls solange nicht ein Nachfolgemodell erfasst, wie ein dem ursprünglich gelieferten Fahrzeug und der Vereinbarung im Kaufvertrag vollständig entsprechendes (mangelfreies) Neufahrzeug von dem Verkäufer noch nachgeliefert werden kann (BGH, Urteil vom 4. Mai 2022 - VIII ZR 50/20 -, Rn. 51 - 53, juris, m. w. N.).

    Schließlich umfasst die Beschaffungspflicht des Verkäufers im mangelbedingten Nacherfüllungsfall nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Nachfolgemodell zeitlich nicht uneingeschränkt, sondern nur dann, wenn ein Nachlieferungsanspruch innerhalb eines als sachgerecht und angemessen zu bewertenden Zeitraums von zwei Jahren ab Vertragsabschluss geltend gemacht wird (BGH, Urteile vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 54, 65 ff., 71; vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19 -, BGHZ 232, 94-133, Rn. 46 und vom 4. Mai 2022 - VIII ZR 50/20 -, Rn. 54, juris).

    Dass die Beschaffungspflicht des Verkäufers tatsächlich zwei Jahre nach Vertragsschluss endet, hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 4. Mai 2022 - VIII ZR 50/20 jedoch ausdrücklich betont, was sich folgenden Ausführungen entnehmen lässt:.

    Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch nicht entscheidungserheblich, ob der Mangel durch das Aufspielen eines Software-Updates beseitigt werden kann, weil der Kläger ohnehin gemäß § 439 Abs. 1 BGB zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen könnte, ohne das Interesse des Verkäufers in den Vordergrund stellen zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2022 - VIII ZR 50/20 -, Rn. 21, 24, juris).

  • BGH, 21.03.2023 - VIII ZR 7/21

    Beheben des bei Gefahrübergang vorhandenen Sachmangels durch das erfolgte

    Andernfalls ist das Nachlieferungsverlangen in diesen Konstellationen regelmäßig wegen Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) ausgeschlossen (siehe auch Senatsurteile vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19, BGHZ 232, 94 Rn. 46; vom 4. Mai 2022 - VIII ZR 50/22, NJW 2022, 2923 Rn. 54; vom 20. Juli 2022 - VIII ZR 183/21, VersR 2022, 1381 Rn. 25).
  • OLG Dresden, 23.05.2023 - 4 U 1465/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Umfang des

    Die zweijährige Verjährungsfrist, die mit Vertragsschluss am 15.03.2019 begonnen hat, war zu diesem Zeitpunkt abgelaufen (Fristende 16.03.2021; vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2022 - VIII ZR 50/20; vom 21.07.2021 - VIII ZR 254/20, jeweils nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 30.06.2022 - 14 U 6/22, BeckRS 2022, 17583 Rn. 25.
  • LG Münster, 15.12.2022 - 8 O 34/22

    Restschadensersatz Kleiner Schadensersatz

    Enthält ein Fahrzeugmotor eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 715/2007, so begründet dies jedenfalls dann einen Sachmangel, wenn dadurch eine latente Gefahr der Betriebsuntersagung besteht (es fehlt dann die Eignung für den gewöhnlichen Verwendungszweck, st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, statt vieler jüngst Urteil vom 4. Mai 2022 - VIII ZR 50/20 -, juris Rn. 18-19).
  • OLG Nürnberg, 27.07.2022 - 13 U 1092/22

    Nacherfüllungsanspruch auf Lieferung eines Nachfolgemodells eines mangelhaften

    Soweit der Kläger ausführt, der Senat habe die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2021 - VIII ZR 254/20 fehlinterpretiert, übersieht er offenbar, dass der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung diesbezüglich fortentwickelt und insbesondere in dem Urteil vom 04.05.2022 - VIII ZR 50/20 betont hat, dass die Beschaffungspflicht des Verkäufers im mangelbedingten Nacherfüllungsfall das Nachfolgemodell zeitlich nicht uneingeschränkt umfasst, sondern nur dann, wenn ein Nachlieferungsanspruch innerhalb eines als sachgerecht und angemessen zu bewertenden Zeitraums von zwei Jahren ab Vertragsabschluss geltend gemacht wird (BGH, Urteil vom 04.05.2022 - VIII ZR 50/20 -, Rn. 54, juris).
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