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   BGH, 20.01.1965 - VIII ZR 53/63   

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https://dejure.org/1965,761
BGH, 20.01.1965 - VIII ZR 53/63 (https://dejure.org/1965,761)
BGH, Entscheidung vom 20.01.1965 - VIII ZR 53/63 (https://dejure.org/1965,761)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 1965 - VIII ZR 53/63 (https://dejure.org/1965,761)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung für den sittenwidrigen Verkauf einer Anwaltspraxis - Begründung der grundsätzlichen Unzulässigkeit eines Praxisverkaufs - Inhalt und Schranken der anwaltlichen Tätigkeit - Gebührenansprüche durch Beitreibungssachen - Subjektive Unwahrheit des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzung für den sittenwidrigen Verkauf einer Anwaltspraxis; Begründung der grundsätzlichen Unzulässigkeit eines Praxisverkaufs; Inhalt und Schranken der anwaltlichen Tätigkeit; Gebührenansprüche durch Beitreibungssachen; Subjektive Unwahrheit des Prozessvortrags

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 43, 46
  • NJW 1965, 580
  • MDR 1965, 375
  • DB 1965, 285
  • JR 1965, 224
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 12.08.1939 - II 67/39

    1. Verstößt die entgeltliche Abgabe und Übernahme einer Rechtsanwaltspraxis

    Auszug aus BGH, 20.01.1965 - VIII ZR 53/63
    Das Reichsgericht und der Ehrengerichtshof der Reichsrechtsanwaltskammer haben insoweit durchweg eine strenge Standesauffassung vertreten und den Verkauf einer Anwaltspraxis grundsätzlich als nach § 138 BGB nichtig angesehen, von diesem Grundsatz allerdings, in mehr oder weniger engen Grenzen, Ausnahmen zugelassen (vgl. RGZ 153, 280 ff; 161, 153 ff; EGH 27, 153; 31, 41).

    Der erkennende Senat hat schon in seiner Entscheidung VIII ZR 190/57 vom 11. April 1958 (BB 1958, 496) (beiläufig) ausgesprochen, die Meinung des Reichsgerichts (RGZ 161, 153, 155), der Verkauf einer Anwaltspraxis sei regelmäßig nichtig und nur ausnahmsweise zulässig, sei als überholt anzusehen An dieser Auffassung wird festgehalten.

  • BGH, 11.04.1958 - VIII ZR 190/57

    Anderweitige Rechtshängigkeit bei Klage vor einem Schiedsgericht

    Auszug aus BGH, 20.01.1965 - VIII ZR 53/63
    Der erkennende Senat hat schon in seiner Entscheidung VIII ZR 190/57 vom 11. April 1958 (BB 1958, 496) (beiläufig) ausgesprochen, die Meinung des Reichsgerichts (RGZ 161, 153, 155), der Verkauf einer Anwaltspraxis sei regelmäßig nichtig und nur ausnahmsweise zulässig, sei als überholt anzusehen An dieser Auffassung wird festgehalten.
  • RG, 24.11.1936 - II 131/36

    Ist der Verkauf einer Rechtsanwaltspraxis stets sittenwidrig?

    Auszug aus BGH, 20.01.1965 - VIII ZR 53/63
    Das Reichsgericht und der Ehrengerichtshof der Reichsrechtsanwaltskammer haben insoweit durchweg eine strenge Standesauffassung vertreten und den Verkauf einer Anwaltspraxis grundsätzlich als nach § 138 BGB nichtig angesehen, von diesem Grundsatz allerdings, in mehr oder weniger engen Grenzen, Ausnahmen zugelassen (vgl. RGZ 153, 280 ff; 161, 153 ff; EGH 27, 153; 31, 41).
  • BGH, 13.07.1988 - VIII ZR 224/87

    Umfang der Aufklärungspflicht über die Honorareinnahmen bei Verkauf einer

    Der unstreitige und festgestellte Sachverhalt ergibt auch nichts für eine Sittenwidrigkeit des Vertrags, wie sie insbesondere in Betracht käme, wenn der Erwerber im Hinblick auf von ihm eingegangene unangemessene Verpflichtungen zu überhöhten Honorarforderungen oder gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit verstoßende Behandlung von Patienten veranlaßt sein könnte (vgl. Narr a.a.O. unter Hinweis auf die zum Verkauf einer Anwaltspraxis ergangenen BGH-Urteile BGHZ 43, 46 sowie vom 26. Oktober 1972 - VII ZR 232/71, WM 1973, 308, 310 f unter III. 2 b).

    370.000 DM bzw. 270.000 DM von insgesamt etwa 465.000 DM Honorareinnahmen jährlich erbracht hätten (zur verwandten Frage, ob der Verkauf der "Einmann-Klientel" eines Rechtsanwalts sittenwidrig ist, vgl. BGHZ 43, 46, 50).

  • BFH, 24.08.2010 - VII R 49/09

    Entgeltlicher Erwerb eines Mitgliederstammes rechtfertigt nicht ohne weiteres die

    Steuerberatern bzw. Steuerberatungsgesellschaften und anderen vergleichbaren Berufen wie z.B. Rechtsanwälten ist der entgeltliche Erwerb einer fremden Beratungspraxis trotz § 9 StBerG nach allgemeiner Meinung ohnehin nicht verboten, welche Meinung sich auf den durch das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. Januar 1965 VIII ZR 53/63 (BGHZ 43, 46) eingeleiteten diesbezüglichen Wandel der höchstrichterlichen Rechtsprechung berufen kann.

    Der Erwerb verschafft also im Grunde nur eine Chance, das von dem alten Verein erworbene Vertrauen der Mitglieder auf den neuen überzuleiten (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 43, 46).

    Sie sind deshalb insbesondere auch in der Bemessung des Entgelts für den Erwerb eines Mandantenstammes --vorbehaltlich des Verbots sittenwidriger Vereinbarungen (dazu BGH-Urteil in BGHZ 43, 46)-- weitgehend frei.

  • BGH, 26.10.1972 - VII ZR 232/71

    Bewertung einer Anwaltspraxis

    b) Nach der neueren Rechtsprechung verstößt die entgeltliche Übertragung der Praxis eines Rechtsanwalts nicht grundsätzlich gegen die guten Sitten (BGHZ 43, 46; anders noch RGZ 161, 153" 155).

    Dabei kann die Sittenwidrigkeit eines Praxis- Verkaufs auch darin liegen, daß die Vertragsbedingungen die Gefahr begründen, der Übernehmer werde die Praxis in einer die Belange der Rechtspflege beeinträchtigenden Weise weiterführen (BGHZ 43, 46, 50).

    Bei alledem darf nicht außer Acht gelassen werden, daß dem Erwerber einer Anwaltspraxis nicht mehr als die Chance geboten wird, die Klienten seines Vorgängers für sich zu gewinnen und den vorhandenen Bestand als Grundlage für den weiteren Ausbau der Praxis zu verwenden (BGHZ 43, 46, 49; BGH NJW RzW 1957, 83).

  • OLG Hamm, 29.08.2006 - 19 U 39/06

    Apotheke darf einzelne Ärzte nicht bevorzugen

    Beim Verkauf von Praxen oder Betrieben standesrechtlich gebundener Berufstätiger -dazu gehören die Apotheker im Hinblick auf die speziellen Regelungen beispielweise des Apothekengesetzes- dürfen die Vertragsbedingungen nicht die Gefahr begründen, dass der Erwerber diese in einer Allgemeininteressen widersprechenden Weise fortführt (vgl. BGHZ 43, 46/50 f. (Anwaltspraxis); Palandt, a.a.O., Rz. 59 f.).
  • BGH, 20.03.1981 - I ZR 12/79

    Sittenwidrigkeit eines Handelsvertretervertrages wegen zu geringer

    Die Sittenwidrigkeit eines Vertrages ist nach seinem Gesamtcharakter zu beurteilen, wie er sich aus seinem Inhalt, den Beweggründen der Beteiligten und dem von ihnen verfolgten Zweck ergibt (vgl. BGHZ 34, 169, 176 [BGH 21.12.1960 - VIII ZR 1/60]; 43, 46, 50) [BGH 20.01.1965 - VIII ZR 53/63].
  • BSG, 13.08.1996 - 12 RK 8/96

    Nichtbestehen eines Beschäftigungsverhältnisses - Voraussetzungen des

    Die Feststellung von Tatsachen kann nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl BSG SozR 3-2600 § 149 Nr. 3 S 6; BGHZ 68, 331, 332ff; BGHZ 43, 47 [BGH 20.01.1965 - VIII ZR 53/63]; BAGE 41, 92, 101; BVerwGE 90, 220, 227f), auch wenn es sich dabei um Tatbestandsmerkmale (Elemente) eines Rechtsverhältnisses handelt.
  • OLG Celle, 24.11.1976 - 3 U 4/76

    Gerechtfertigte Anfechtung eines Testaments; Wert einer Anwaltskanzlei; Frist bei

    Den Gegenwert für den den Sachwert übersteigenden Preis bildet hierbei die Chance, die Klientel des seine Praxis veräußernden Anwalts zu übernehmen und den vorhandenen Bestand als Grundlage für den weiteren Ausbau der Praxis zu verwenden (vgl. BGHZ 43, 46; BGH in NJW 1973, 98).
  • BGH, 28.11.1985 - III ZR 158/84

    Verpflichtung zur Rentenzahlung durch Auflösung der Sozietät - Zulässigkeit des

    Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt erfordert keine weitere Entwicklung der Rechtsprechung zu der inzwischen allgemein anerkannten grundsätzlichen Zulässigkeit des Verkaufs einer Rechtsanwaltspraxis (BGHZ 43, 46 und BGH Urteil vom 26. Oktober 1972 - VII ZR 232/71 = WM 1973, 308, 310).
  • BGH, 02.10.1974 - VIII ZR 58/73

    Voraussetzungen zur wirksamen Übertragung einer Notarpraxis - Vereitelung von

    Das Berufungsgericht geht im Anschluß an BGHZ 43, 46 zu Recht davon aus, daß der Vertrag vom 13. Juli 1967 wirksam ist.
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