Rechtsprechung
   BGH, 24.02.1959 - VIII ZR 64/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,7756
BGH, 24.02.1959 - VIII ZR 64/58 (https://dejure.org/1959,7756)
BGH, Entscheidung vom 24.02.1959 - VIII ZR 64/58 (https://dejure.org/1959,7756)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 1959 - VIII ZR 64/58 (https://dejure.org/1959,7756)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1959,7756) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • MDR 1959, 483
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.02.1951 - I ZR 35/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.02.1959 - VIII ZR 64/58
    Dabei handelt es sich auch nicht um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage, wobei der Beklagten ein unverschuldeter Rechtsirrtum (vgl. BGH Urteil vom 9. Februar 1951 - I ZR 55/50 - LM BGB § 285 Nr. 1 = NJW 1951, 398 = MDR 1951, 217) unterlaufen sein könnte; denn das Berufungsgericht hat, wie soeben dargelegt, seine Auslegung entscheidend auf die Würdigung von Umständen abgestellt, die im Kenntnisbereich der Parteien zur Zeit der Vertragsabschlüsse lagen (vgl. das nicht veröffentlichte Urteil des erkennenden Senates vom 8. Januar 1959 - VIII ZR 62/58 - S. 14, 15).
  • BGH, 16.02.1951 - I ZR 55/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.02.1959 - VIII ZR 64/58
    Dabei handelt es sich auch nicht um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage, wobei der Beklagten ein unverschuldeter Rechtsirrtum (vgl. BGH Urteil vom 9. Februar 1951 - I ZR 55/50 - LM BGB § 285 Nr. 1 = NJW 1951, 398 = MDR 1951, 217) unterlaufen sein könnte; denn das Berufungsgericht hat, wie soeben dargelegt, seine Auslegung entscheidend auf die Würdigung von Umständen abgestellt, die im Kenntnisbereich der Parteien zur Zeit der Vertragsabschlüsse lagen (vgl. das nicht veröffentlichte Urteil des erkennenden Senates vom 8. Januar 1959 - VIII ZR 62/58 - S. 14, 15).
  • BGH, 08.01.1959 - VIII ZR 62/58
    Auszug aus BGH, 24.02.1959 - VIII ZR 64/58
    Dabei handelt es sich auch nicht um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage, wobei der Beklagten ein unverschuldeter Rechtsirrtum (vgl. BGH Urteil vom 9. Februar 1951 - I ZR 55/50 - LM BGB § 285 Nr. 1 = NJW 1951, 398 = MDR 1951, 217) unterlaufen sein könnte; denn das Berufungsgericht hat, wie soeben dargelegt, seine Auslegung entscheidend auf die Würdigung von Umständen abgestellt, die im Kenntnisbereich der Parteien zur Zeit der Vertragsabschlüsse lagen (vgl. das nicht veröffentlichte Urteil des erkennenden Senates vom 8. Januar 1959 - VIII ZR 62/58 - S. 14, 15).
  • RG, 22.06.1920 - III 29/20

    Verpflichtung des Mieters zur Fortzahlung des Mietzinses

    Auszug aus BGH, 24.02.1959 - VIII ZR 64/58
    Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, die Vorenthaltung des Besitzes von Mieträumen über den Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses hinaus, löse nur dann einen über den vereinbarten Mietzins hinaus gehenden Schadensersatzanspruch aus, wenn den Mieter ein Verschulden an dem Vorenthalten trifft (RGZ 99, 230; 122, 57, 60 unten; Pritsch in BGB RGRK 11. Aufl. § 557 Anm. 2, Kiefersauer in Staudinger 11. Aufl. BGB § 557 Nr. 1 S. 865).
  • BGH, 22.06.1954 - I ZR 225/53

    Nachprüfung der sachlichen Zuständigkeit

    Auszug aus BGH, 24.02.1959 - VIII ZR 64/58
    Dabei kann davon ausgegangen werden, daß die Beklagte nicht durch § 528 Satz 2 ZPO gehindert ist, diese Rüge im Revisionsrechtszuge vorzubringen, weil sie die Unzuständigkeit bereits beim Landgericht gerügt hatte (BGHZ 14, 72, 75, 76).
  • RG, 21.09.1928 - III 499/27

    Mieterschutz; Ersatzraumsicherung

    Auszug aus BGH, 24.02.1959 - VIII ZR 64/58
    Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, die Vorenthaltung des Besitzes von Mieträumen über den Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses hinaus, löse nur dann einen über den vereinbarten Mietzins hinaus gehenden Schadensersatzanspruch aus, wenn den Mieter ein Verschulden an dem Vorenthalten trifft (RGZ 99, 230; 122, 57, 60 unten; Pritsch in BGB RGRK 11. Aufl. § 557 Anm. 2, Kiefersauer in Staudinger 11. Aufl. BGB § 557 Nr. 1 S. 865).
  • RG, 23.09.1938 - III 19/38

    Beziehen sich die in dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 21.

    Auszug aus BGH, 24.02.1959 - VIII ZR 64/58
    Dem Berufungsgericht ist jedoch darin beizutreten, daß das Landgericht in seinem Zwischenurteil auch insoweit entschieden hat, als sich die Rüge der Beklagten gegen die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit, eine Rüge, die vom Gesetz im Verhältnis zur Arbeitsgerichtsbarkeit als Rüge der sachlichen Unzuständigkeit behandelt wird (RGZ 158, 193), und nicht nur gegen die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Wuppertal richtete.
  • BGH, 23.01.1974 - VIII ZR 219/72

    Fälligkeit der vom Mieter nach Mietende zu zahlenden Nutzungsentschädigung

    Wenn die Beklagte sich über die Mahnung der Klägerin hinwegsetzte und schlechthin die Zahlung jedes über 1 700 DM hinausgehenden Betrages verweigerte, so tat sie das auf eigene Gefahr und befand sich demgemäß in Verzug (vgl. das Senatsurteil vom 24. Februar 1958 - VIII ZR 64/53 = MDR 1959, 483 = BB 1959, 391 = Betrieb 1959, 458).
  • BGH, 07.07.1971 - VIII ZR 10/70

    Schriftformerfordernis für eine nicht ausdrücklich in den schriftlichen Vertrag

    Allerdings wird durch die gesetzliche Regelung in § 554 a BGB die Anwendung der von der Rechtsprechung, auch des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 24. Februar 1959 - VIII ZR 64/58 - LM BGB § 553 Nr. 4; vom 30. Juni 1959 - VIII ZR 128/58 - LM BGB § 542 Nr. 1, vom 21. Dezember 1960 - VIII ZR 50/60 - LM BGB § 553 Nr. 6), entwickelten Grundsätze zur Kündigung aus wichtigem Grunde nicht ausgeschlossen, so daß auch Tatbestände, bei denen ein Verschulden fehlt, als wichtiger Grund infrage kommen können (Roquette, Das Mietrecht des BGB 1966 § 554 a Nr. 31).
  • BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 50/60
    Steht aber der Unterpachtvertrag im inneren Zusammenhange mit dem vereinbarten Arbeitsverhältnis, so kann möglicherweise die Lösung des Arbeitsvertrages jedenfalls dann einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Pachtvertrages bilden, wenn die Kündigung unberechtigt und der Kläger auch nicht nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen ist, der von der Beklagten vorgeschlagenen Abänderung des Arbeitsvertrages zuzustimmen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 24. Februar 1959 - VIII ZR 64/58 - LM BGB § 553 Nr. 4).
  • BGH, 30.06.1959 - VIII ZR 128/58
    Den Rechtsgrundsatz, daß Dauerschuldverhältnisse auch ohne vertragliche Grundlage aus wichtigem Grunde gekündigt werden können, hat die Rechtsprechung wiederholt auch auf Miet- und Pachtverhältnisse angewendet (BGH Urt. v. 16. Januar 1953 - V ZR 89/51 - LM BGB § 595 (Nr. 1); Urt. des erkennenden Senats vom 24. Februar 1959 - VIII ZR 64/58 - MDR 1959, 483; RGZ 150, 193, 199; 160, 361, 366; BGH RGRK 11. Aufl. § 553 Anm. 2).
  • BGH, 19.02.1964 - VIII ZR 124/62
    Dann liegt aber auch die weitere Voraussetzung des § 557 BGB vor, daß die Beklagte den Klägern die Mietsache über den 1. Oktober 1961 hinaus schuldhaft "vorenthalten" hat (BGH Urt. vom 24. Februar 1959 - VIII ZR 64/58 - LM BGB § 553 Nr. 4).
  • BGH, 05.05.1959 - VIII ZR 41/58
    Übrigens hat das Arbeitsgericht die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des durch die Kündigung nicht beendeten Arbeitsverhältnisses für die Beklagte nicht in einem in der Person des Klägers liegenden Grund gefunden, sondern in der Zerstörung der engen Freundschaft der Parteien; dabei hat es offen gelassen, wer für diese Zerstörung verantwortlich sei (der dem Urteil des erkennenden Senats vom 24. Februar 1959 - VIII ZR 64/58 - zugrunde, liegende Sachverhalt war anders gelagert).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht