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   BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 7/09   

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https://dejure.org/2009,57
BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 7/09 (https://dejure.org/2009,57)
BGH, Entscheidung vom 30.09.2009 - VIII ZR 7/09 (https://dejure.org/2009,57)
BGH, Entscheidung vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09 (https://dejure.org/2009,57)
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Volltextveröffentlichungen (28)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • LawCommunity.de

    Zum Verbraucherbegriff bei Freiberuflern

  • IWW
  • aufrecht.de

    Grundsatzentscheidung zur Verbrauchereigenschaft

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 13
    Objektive Anknüpfung des Verbraucherbegriffs bei § 13 BGB

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Verbraucherschutz für Unternehmer

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Verbraucherschutz für Unternehmer

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • nomos.de PDF, S. 34 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Einstufung des rechtsgeschäftlichen Handelns einer natürlichen Person als Verbraucherhandeln

  • Wolters Kluwer

    Abschluss eines Rechtsgeschäfts durch eine natürliche Person zu einem weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zurechenbaren Zweck; Darlegungslast und Beweislast eines Verbrauchers hinsichtlich des Vorliegens eines seinem privaten ...

  • kanzleischroeder-kiel.de

    Der Verbraucherbegriff im Fernabsatzrecht

  • unalex.eu
  • online-und-recht.de

    Der Verbraucherbegriff im Fernabsatzrecht

  • rabüro.de

    Zum Verbraucherbegriff bei natürlichen Personen, die auch selbständig freiberuflich tätig sind

  • info-it-recht.de

    Grundsatzentscheidung zur Verbrauchereigenschaft

  • Anwaltsblatt

    BGB § 13
    Lampenkauf: Wann handelt ein Anwalt als Verbraucher?

  • Judicialis

    BGB § 13

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 13
    Annahme eines Handelns in gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Tätigkeit entgegen objektiver Zwecksetzung nur bei erkennbaren eindeutigen Umständen

  • BRAK-Mitteilungen

    Verbrauchereigenschaft einer Rechtsanwältin

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 13
    Abschluss eines Rechtsgeschäfts durch eine natürliche Person zu einem weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zurechenbaren Zweck; Darlegungslast und Beweislast eines Verbrauchers hinsichtlich des Vorliegens eines seinem privaten ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Abschluss eines Rechtsgeschäfts zu privaten Zwecken"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (40)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Klärung des Verbraucherbegriffs in § 13 BGB bei natürlichen Personen, die auch selbständig freiberuflich tätig sind

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 312 b Abs. 1, 312 d Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB
    Noch Verbraucher - oder schon Unternehmer?

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Verbraucherbegriff bei Einzelunternehmern und selbständigen Freiberuflern - Eine natürliche Person, die auch als selbständiger Freiberufler am Rechtsverkehr teilnimmt ist als Verbraucher anzusehen, wenn ihr Handeln nicht eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder ...

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Verbraucher im Sinne des BGB auch wenn Bestellung mit gewerblichem Anschein erfolgt?

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Klärung des Verbraucherbegriffs

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Klärung des Verbraucherbegriffs

  • webshoprecht.de (Pressemitteilung)

    Verbrauchereigenschaft einer Rechtsanwältin bei Online-Lampenkauf für ihre Wohnung

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Klärung des Verbraucherbegriffs in § 13 BGB bei natürlichen Personen, die auch selbständig freiberuflich tätig sind

  • kanzlei-lachenmann.de (Kurzinformation)

    Verbrauchereigenschaft beim Freiberufler

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Verbraucherschutz gilt auch für niedergelassene Ärzte

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Neue Regelungen für den Online-Handel ab dem 13.06.2014

  • heise.de (Pressebericht)

    Widerrufsrecht auch bei Warenlieferung an den Arbeitsplatz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auch Rechtsanwälte sind Verbraucher

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Internetkauf - Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Widerrufsrecht bei Internetbestellung eines Freiberuflers

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Anwältin kauft Lampen übers Internet - Kann sie den Fernabsatz-Kaufvertrag widerrufen - als Verbraucherin?

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Abgrenzung von Freiberufler- und Verbraucherhandeln

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verbraucherbegriff bei Onlineshops

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Der Verbraucherbegriff im Fernabsatzrecht

  • juracontent.de PDF, S. 6 (Rechtsprechungsübersicht)

    EBay & Recht - Rechtsprechungsübersicht zum Jahr 2009 (RA Dr. Uwe Schlömer und RA Jörg Dittrich; K&R 2010, 148)

  • kanzlei.biz (Pressemitteilung)

    Grundsatzurteil: Der selbstständige Freiberufler als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB

  • mikap.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Freiberufler kann auch als Verbraucher zur Firmenanschrift bestellen - Widerrufsrecht

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    Der Verbraucherbegriff im Fernabsatz bei selbständigen Freiberuflern

  • rechtmedial.de (Kurzinformation)

    Rechtsanwälte, Verbrauchereigenschaft und das Widerrufsrecht

  • antiquariatsrecht.de (Kurzinformation)

    Aktuell: BGH nimmt Stellung zum Verbraucherbegriff im E-Commerce

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    BGH räumt Anwältin Verbraucherschutz ein

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Widerrufsrecht auch für Freiberufler?

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Pressemitteilung)

    Klärung des Verbraucherbegriffs in § 13 BGB bei natürlichen Personen, die auch selbständig freiberuflich tätig sind

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Widerrufsrecht beim Internetkauf steht nur Verbrauchern zu - BGH klärt die Frage, wann ein Freiberufler als Verbraucher anzusehen ist

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Verbrauchereigenschaft bei Internetkäufen

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Wann ist eine natürliche Person ein Verbraucher?

  • beck.de (Pressemitteilung)

    Klärung des Verbraucherbegriffs in § 13 BGB

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Klärung des Verbraucherbegriffs in § 13 BGB

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Verbraucherbegriffs in § 13 BGB bei natürlichen Personen, die auch selbständig freiberuflich tätig sind

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Internetversandhandel : Abgrenzung Verbraucher - Unternehmer beim Widerrufsrecht

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Verbraucherschutz für Freiberufler

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wann ist eine natürliche Person, die auch als Freiberufler tätig ist, als Verbraucher anzusehen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verbraucherbegriff in § 13 BGB: Abgrenzung von Freiberufler- und Verbraucherhandeln

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Widerrufsrecht bei Internetbestellung eines Freiberuflers?

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Selbständige Freiberufler sind dann Verbraucher, wenn sie Waren für ihre private Sphäre als Privatleute erwerben

Besprechungen u.ä. (6)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    § 13 BGB
    Im Zweifel für die Verbrauchereigenschaft der natürlichen Person

  • nomos.de PDF, S. 34 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Einstufung des rechtsgeschäftlichen Handelns einer natürlichen Person als Verbraucherhandeln

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Nach § 13 BGB liegt grundsätzlich Verbraucherhandeln vor

  • shopbetreiber-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    "Im Zweifel bestellt ein Verbraucher”

  • anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verbraucher oder Unternehmer? - Abgrenzungskriterien

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann handelt eine Person als Verbraucher und wann gewerblich? (IBR 2009, 1382)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3780
  • ZIP 2010, 334
  • MDR 2010, 71
  • DNotZ 2010, 364
  • NJ 2010, 162
  • VersR 2010, 680
  • MMR 2010, 92
  • MIR 2009, Dok. 237
  • K&R 2010, 37
  • AnwBl 2010, 63
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.01.1990 - II ZR 311/88

    Person des Vertragspartners bei unternehmensbezogenen Geschäften mit einer GmbH;

    Auszug aus BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 7/09
    Auch nach den für unternehmensbezogene Geschäfte entwickelten Regeln (dazu etwa BGH, Urteil vom 15. Januar 1990 - II ZR 311/88, WM 1990, 600, unter II 1) kann aus der Sicht der Beklagten das Handeln der Klägerin nicht deren freiberuflicher Tätigkeit als Rechtsanwältin zugerechnet werden.
  • LG Hamburg, 16.12.2008 - 309 S 96/08

    Widerrufsrecht des Bestellers: Handeln des Bestellers als Verbraucher

    Auszug aus BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 7/09
    Das Berufungsgericht (LG Hamburg, CR 2009, 261) ist der Auffassung, der Klägerin stehe kein Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 1, § 312d Abs. 1, § 312b Abs. 1 BGB zu, da sie bezüglich des Lampenkaufs nicht als Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB gehandelt habe.
  • BGH, 24.02.2005 - III ZB 36/04

    Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung; Aufnahme einer gewerblichen oder

    Auszug aus BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 7/09
    Der Wortlaut des § 13 BGB lässt allerdings nicht erkennen, ob für die Abgrenzung von Verbraucher- und Unternehmerhandeln allein objektiv auf den von der handelnden Person verfolgten Zweck abzustellen ist (so Münch-KommBGB/Micklitz, 5. Aufl., § 13 Rdnr. 35; PWW/Prütting, BGB, 4. Aufl., § 13 Rdnr. 9; Jauernig/Jauernig, BGB, 13. Aufl., § 13 Rdnr. 3; Schmidt-Räntsch in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl. § 13 Rdnr. 9), wie die Revision unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 162, 253 ff.; BGH, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 295/06, NJW 2008, 435) meint, oder ob es - wie das Berufungsgericht annimmt - für die Zurechnung des Handelns auf die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände ankommt (so auch Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 13 Rdnr. 4; AnwK-BGB/Ring, § 13 Rdnr. 30; Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 9. Aufl., § 42 Rdnr. 41; vgl. auch K.Schmidt, JuS 2006, 1, 8; wohl auch Staudinger/Weick, BGB (2004), § 13 Rdnr. 42, 64).
  • BGH, 15.11.2007 - III ZR 295/06

    Abgrenzung von Unternehmer- und Verbraucherhandeln bei Vorbereitung einer

    Auszug aus BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 7/09
    Der Wortlaut des § 13 BGB lässt allerdings nicht erkennen, ob für die Abgrenzung von Verbraucher- und Unternehmerhandeln allein objektiv auf den von der handelnden Person verfolgten Zweck abzustellen ist (so Münch-KommBGB/Micklitz, 5. Aufl., § 13 Rdnr. 35; PWW/Prütting, BGB, 4. Aufl., § 13 Rdnr. 9; Jauernig/Jauernig, BGB, 13. Aufl., § 13 Rdnr. 3; Schmidt-Räntsch in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl. § 13 Rdnr. 9), wie die Revision unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 162, 253 ff.; BGH, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 295/06, NJW 2008, 435) meint, oder ob es - wie das Berufungsgericht annimmt - für die Zurechnung des Handelns auf die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände ankommt (so auch Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 13 Rdnr. 4; AnwK-BGB/Ring, § 13 Rdnr. 30; Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 9. Aufl., § 42 Rdnr. 41; vgl. auch K.Schmidt, JuS 2006, 1, 8; wohl auch Staudinger/Weick, BGB (2004), § 13 Rdnr. 42, 64).
  • BGH, 11.07.2007 - VIII ZR 110/06

    Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB beim Kauf einer Katze

    Auszug aus BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 7/09
    Zwar trägt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass nach dem von ihm objektiv verfolgten Zweck ein seinem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorliegt (Senatsurteil vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 110/06, NJW 2007, 2619, Tz. 13).
  • BGH, 22.12.2004 - VIII ZR 91/04

    Käuferschutz bei Vortäuschen gewerblicher Verwendung der Kaufsache

    Auszug aus BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 7/09
    Der erkennende Senat hat die Frage bislang offen gelassen (Senatsurteil vom 22. Dezember 2004 - VIII ZR 91/04, NJW 2005, 1045, unter II 2 a m.w.N.).
  • BGH, 10.11.2021 - VIII ZR 187/20

    Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln nach Gebrauchtwagenkauf: Einordnung des

    Soweit er in einem späteren Urteil (vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16) klargestellt habe, eine Vermutung dafür, dass alle von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel seinem geschäftlichen Betrieb zuzuordnen seien, bestehe nicht, habe dem - ebenso wie dem früheren Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. September 2009 (VIII ZR 7/09) - ein Fall zugrunde gelegen, in dem es um die Verbrauchereigenschaft einer selbständig erwerbstätigen Person gegangen sei, die nicht Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs gewesen sei.

    Eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Senatsurteile vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 10 f.; vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 Rn. 18; vom 7. April 2021 - VIII ZR 49/19, aaO Rn. 84; vom 7. April 2021 - VIII ZR 191/19, aaO Rn. 18).

    Aufgrund der negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes des § 13 BGB aF ist das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person jedoch grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen und gehen insoweit verbleibende Zweifel nicht zulasten des Verbrauchers (vgl. Senatsurteile vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09, aaO; vom 7. April 2021 - VIII ZR 49/19, aaO Rn. 94; vom 7. April 2021 - VIII ZR 191/19, aaO).

    Rechtsirrig hat es jedoch angenommen, verbleibende Zweifel gingen zulasten des Verbrauchers; es hat insofern die von ihm angeführte Senatsrechtsprechung (Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 11), die das Gegenteil besagt, offensichtlich missverstanden.

  • BGH, 07.04.2021 - VIII ZR 49/19

    Erwerb eines Reitpferds auf einer Auktion: Vorliegen einer öffentlich

    Das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person ist mit Rücksicht auf den Wortlaut des § 13 BGB grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen; eine Zuordnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Bestätigung der Senatsurteile vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 10 f. und vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107).

    Eine Zuordnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Senatsurteile vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 10 f.; vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 Rn. 18).

    Der Verbraucher trägt aber lediglich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass nach dem von ihm objektiv verfolgten Zweck ein seinem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 11; vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 110/06, aaO).

    Aufgrund dieser objektiven Zwecksetzung ist grundsätzlich von einem Handeln der Klägerin als Verbraucherin auszugehen (vgl. Senatsurteile vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09, aaO Rn. 10 f.; vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12, aaO).

    (bbb) Eine Zurechnung entgegen dieser objektiv privaten Zwecksetzung käme danach nur in Betracht, wenn die dem Beklagten erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hingewiesen hätten, dass die Klägerin beim Erwerb des Pferds in Verfolgung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt hätte (vgl. Senatsurteile vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09, aaO; vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12, aaO).

    Im Übrigen gingen selbst diesbezügliche - hier indes ohnehin nicht erkennbare - Unsicherheiten und Zweifel, anders als das Berufungsgericht offenbar gemeint hat, nach der negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes des § 13 BGB gerade nicht zu Lasten der Klägerin als Verbraucherin (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09, aaO).

  • BGH, 07.04.2021 - VIII ZR 191/19

    Verbrauchsgüterkauf: Abschluss eines Rechtsgeschäfts durch eine natürliche Person

    Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten privaten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Bestätigung von Senatsurteile vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 11 und vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 Rn. 18).

    In Anbetracht dessen ist bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person - wie hier - grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen (Senatsurteile vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 11; vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 Rn. 18).

    b) Eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Senatsurteile vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09, aaO; vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12, aaO).

    Unsicherheiten und Zweifel aufgrund der äußeren, für den Vertragspartner erkennbaren Umstände des Geschäfts gehen indes nach der negativen Formulierung des Gesetzes in § 13 BGB nicht zu Lasten des Verbrauchers (vgl. BGH, Urteile vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09, aaO Rn. 10 f.; vom 11. Mai 2017 - I ZR 60/16, DB 2017, 2286 Rn. 20).

    Auch die Angabe der Tischlerei als Lieferadresse lässt einen eindeutigen und zweifelsfreien Schluss auf eine Bestellung zu selbstständigen freiberuflichen Zwecken nicht zu (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 12 [Lieferadresse "Kanzlei"]).

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