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   BGH, 07.12.2016 - VIII ZR 70/16   

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https://dejure.org/2016,48312
BGH, 07.12.2016 - VIII ZR 70/16 (https://dejure.org/2016,48312)
BGH, Entscheidung vom 07.12.2016 - VIII ZR 70/16 (https://dejure.org/2016,48312)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2016 - VIII ZR 70/16 (https://dejure.org/2016,48312)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 577 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 577 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB, § 8 WoEigG
    Begründung von Wohnungseigentum an der Mietwohnung: Voraussetzungen für die Entstehung des Vorkaufsrechts des Mieters

  • IWW

    § 280 Abs. 1, § ... 577 Abs. 1, § 469 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 469 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 577 Abs. 1 BGB, § 577 BGB, § 577 Abs. 1 Satz 1, § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 8 WEG, § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 8 Abs. 2 Satz 2 WEG, § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB, § 577 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 577 Abs. 1 S. 1; WEG § 8
    Vorkaufsrecht nach § 577 Abs. 1 S. 1 BGB nur bei strikter Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen zeitlichen Reihenfolge

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzbegehren des Mieters wegen Vereitelung des Vorkaufsrechts durch den Vermieter; Zeitliches Nachfolgen des Abschlusses des Kaufvertrags mit dem Dritten auf die Begründung von Wohnungseigentum

  • rewis.io

    Begründung von Wohnungseigentum an der Mietwohnung: Voraussetzungen für die Entstehung des Vorkaufsrechts des Mieters

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatzbegehren des Mieters wegen Vereitelung des Vorkaufsrechts durch den Vermieter; Zeitliches Nachfolgen des Abschlusses des Kaufvertrags mit dem Dritten auf die Begründung von Wohnungseigentum

  • datenbank.nwb.de

    Begründung von Wohnungseigentum an der Mietwohnung: Voraussetzungen für die Entstehung des Vorkaufsrechts des Mieters

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum erst nach Verkauf begründet: Kein Vorkaufsrecht des Mieters!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schadensersatzbegehren eines Mieters wegen Vereitelung des Vorkaufsrechts durch den Vermieter

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mietervorkaufsrecht bei Einzug während der Gründungsphase von Wohnungseigentum? (IMR 2017, 45)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 206
  • DNotZ 2017, 182
  • NZM 2017, 146
  • ZMR 2017, 302
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 143/15

    Entstehung eines Vorkaufsrechts des Mieters durch Begründung von

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - VIII ZR 70/16
    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung vor Erlass des Senatsurteils vom 6. April 2016 (VIII ZR 143/15, NZM 2016, 540) ergangen ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:.

    Voraussetzung der ersten Alternative ist, dass nach der Überlassung der vermieteten Wohnräume an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist und dieses dann an einen Dritten verkauft wird (Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 143/15, aaO Rn. 23 [zum Vorkaufsrecht an einer in demselben Objekt gelegenen Wohnung]; BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12, BGHZ 199, 136 Rn. 5).

    Das Vorkaufsrecht des Mieters entsteht in einem solchen Fall nur dann, wenn sich der Veräußerer beim Verkauf des noch ungeteilten Grundstücks gegenüber dem Dritten zur Durchführung der Aufteilung nach § 8 WEG verpflichtet und ferner die von dem Vorkaufsrecht erfasste künftige Wohneinheit in dem Vertrag bereits hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist (Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 143/15, aaO Rn. 24 mwN).

    Denn die Teilung ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 WEG erst mit dem dinglichen Vollzug, der hier am 23. Dezember 2010 mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher erfolgte, wirksam geworden (Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 143/15, aaO Rn. 26).

    Wird dieses erst nach dem Verkauf an den Dritten begründet, scheidet ein Vorkaufsrecht aus (BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12, aaO Rn. 5; Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 143/15, aaO Rn. 28).

    aa) Der Senat hat in der bereits erwähnten, den Verkauf einer anderen Wohnung desselben Hauses betreffenden Entscheidung vom 6. April 2016 (VIII ZR 143/15, aaO Rn. 30 ff.) ausgeführt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers dem Mieter durch die Regelung des § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zwar (auch) ein Vorkaufsrecht an künftig entstehendem Wohnungseigentum gesichert werden soll, das Entstehen des Vorkaufsrechts aber nicht an geringere Voraussetzungen geknüpft sein sollte, als im Falle bereits begründeten Wohnungseigentums nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.

    Diese Bekundung nach außen ist regelmäßig in der notariellen Beurkundung der Teilungserklärung zu sehen (Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 143/15, aaO Rn. 42 f.).

    bb) Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, die die Entstehung eines Vorkaufsrechts des Mieters nach § 577 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB betreffenden Ausführungen des Senats im Urteil vom 6. April 2016 (VIII ZR 143/15, aaO) stünden insoweit in Widerspruch zu den diesbezüglich im Urteil vom 22. November 2013 (V ZR 96/12, aaO) angestellten Erwägungen des V. Zivilsenats, als der Senat für die hinreichende Absicht des Vermieters, Wohnungseigentum zu begründen, die notarielle Beurkundung der Teilungserklärung ausreichen lasse, während der V. Zivilsenat zusätzlich eine aus dem Kaufvertrag mit dem Dritten folgende Verpflichtung des Verkäufers zum Vollzug der Aufteilung verlange, trifft dies nicht zu.

    Dass der Kaufvertrag mit dem Dritten von dem Veräußerer bereits vor der Überlassung an den Mieter erfolgen müsste, um eine hinreichende Absicht, Wohnungseigentum zu begründen, annehmen zu können, lässt sich der Entscheidung hingegen nicht entnehmen (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 143/15, aaO Rn. 44) .

  • BGH, 22.11.2013 - V ZR 96/12

    Zum Vorkaufsrecht des Mieters bei dem Verkauf eines ungeteilten Mietshauses

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - VIII ZR 70/16
    Voraussetzung der ersten Alternative ist, dass nach der Überlassung der vermieteten Wohnräume an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist und dieses dann an einen Dritten verkauft wird (Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 143/15, aaO Rn. 23 [zum Vorkaufsrecht an einer in demselben Objekt gelegenen Wohnung]; BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12, BGHZ 199, 136 Rn. 5).

    Wird dieses erst nach dem Verkauf an den Dritten begründet, scheidet ein Vorkaufsrecht aus (BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12, aaO Rn. 5; Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 143/15, aaO Rn. 28).

    bb) Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, die die Entstehung eines Vorkaufsrechts des Mieters nach § 577 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB betreffenden Ausführungen des Senats im Urteil vom 6. April 2016 (VIII ZR 143/15, aaO) stünden insoweit in Widerspruch zu den diesbezüglich im Urteil vom 22. November 2013 (V ZR 96/12, aaO) angestellten Erwägungen des V. Zivilsenats, als der Senat für die hinreichende Absicht des Vermieters, Wohnungseigentum zu begründen, die notarielle Beurkundung der Teilungserklärung ausreichen lasse, während der V. Zivilsenat zusätzlich eine aus dem Kaufvertrag mit dem Dritten folgende Verpflichtung des Verkäufers zum Vollzug der Aufteilung verlange, trifft dies nicht zu.

    Er hat vielmehr in Abgrenzung von sogenannten "Erwerbermodellen" ausgesprochen, dass für das Entstehen des Vorkaufsrechts in diesen Fällen die bloße Veräußerung an den Dritten nicht ausreicht, sondern dieses nur dann entstehen kann, wenn sich der veräußernde Vermieter zusätzlich zur Begründung von Wohnungseigentum verpflichtet, nicht jedoch, wenn erst die Erwerber Wohnungseigentum begründen sollen (BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12, aaO Rn. 17).

  • LG Berlin, 16.06.2017 - 63 S 281/16

    Vorkaufsrecht des Mieters eines Reihenhauses

    Die Erwerber schulden gegenüber dem Mieter keine seinen Interessen entsprechende Aufteilung des Grundstücks (BGH Urt.v. 21.11.- - V ZR 96/12, v. 06.04.2016 - VIII ZR 143/15, v. 27.04.2016 - VIII ZR 323/14, v. 27.04.2016 - VIII ZR 61/15, v. 07.12.2016 - VIII ZR 70/16), wovon das Amtsgericht auch zutreffend ausgegangen ist.

    Den Urteilen vom 06.04.2016 - VIII ZR 143/15 und v. 07.12.2016 - VIII ZR 70/16) lag derselbe Sachverhalt betreffend zweier Wohnungen im selben Haus zugrunde und befasst sich mit der Frage, ob eine Teilungserklärung nach § 8 WEG eine hinreichende Manifestierung der Teilungsabsicht darstelle und ist für den vorliegenden Fall, in welchem ohnehin unstreitig lediglich die analoge Anwendung des § 577 BGB für den Fall der Verpflichtung des Veräußerers zur Teilung in Betracht kommt, ohne Belang.

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