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   BGH, 18.02.2004 - VIII ZR 78/03   

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https://dejure.org/2004,2439
BGH, 18.02.2004 - VIII ZR 78/03 (https://dejure.org/2004,2439)
BGH, Entscheidung vom 18.02.2004 - VIII ZR 78/03 (https://dejure.org/2004,2439)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 2004 - VIII ZR 78/03 (https://dejure.org/2004,2439)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • verkehrslexikon.de

    Beschlagnahme der Kaufsache im Ermittlungsverfahren als Rechtsmangel

  • IWW
  • Prof. Dr. Lorenz

    Beschlagnahme der Kaufsache nach § 111b StPO (Sicherstellung) als Rechtsmangel, maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Rechtsmangels

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begründung eines Rechtsmangels durch rechtmäßige Sicherstellung der Kaufsache in einem Ermittlungsverfahren ; Auswirkungen der Ermittlung wegen des Verdachts der Hehlerei an einem verkauften Fahrzeug; Voraussetzungen einer Sicherstellung nach § 111b Strafprozessordnung ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Rechtsmangel wegen staatlicher Beschlagnahme; § 111b StPO

  • Judicialis

    BGB § 434 a.F.; ; StPO § 111 b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 434 (a.F.); StPO § 111b
    Rechte des Käufers bei Beschlagnahme der Kaufsache in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mangel wegen Beschlagnahme der Kaufsache?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beschlagnahme einer gestohlenen Kaufsache als Rechtsmangel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1802
  • MDR 2004, 744
  • WM 2004, 2448
  • DB 2004, 1722
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Bonn, 23.11.1976 - 2 O 87/76

    Sicherstellung oder Beschlagnahme zu Beweiszwecken nach § 94 I, II StPO begründet

    Auszug aus BGH, 18.02.2004 - VIII ZR 78/03
    Vorliegend ist die Sicherstellung jedenfalls auch aus § 111 b StPO begründet worden, so daß dahinstehen kann, ob eine lediglich nach § 94 StPO durchgeführte Sicherstellung der verkauften Sache als Beweismittel einen Rechtsmangel darstellen kann (verneinend OLG Köln, OLGR Köln 2002, 169; OLG Hamm, OLGR Hamm 2000, 67, 68; LG Bonn, NJW 1977, 1822, 1823; Staudinger/Köhler, § 434 Rdnr. 26; Soergel/Huber, § 434 Rdnr. 69; anderer Ansicht Erman/Grunewald, § 434 Rdnr. 5).
  • OLG Hamm, 30.09.1999 - 22 U 139/98

    Haftung des Verkäufers von unversteuertem Mineralöl

    Auszug aus BGH, 18.02.2004 - VIII ZR 78/03
    Vorliegend ist die Sicherstellung jedenfalls auch aus § 111 b StPO begründet worden, so daß dahinstehen kann, ob eine lediglich nach § 94 StPO durchgeführte Sicherstellung der verkauften Sache als Beweismittel einen Rechtsmangel darstellen kann (verneinend OLG Köln, OLGR Köln 2002, 169; OLG Hamm, OLGR Hamm 2000, 67, 68; LG Bonn, NJW 1977, 1822, 1823; Staudinger/Köhler, § 434 Rdnr. 26; Soergel/Huber, § 434 Rdnr. 69; anderer Ansicht Erman/Grunewald, § 434 Rdnr. 5).
  • OLG Köln, 25.07.2001 - 11 U 201/00

    Verkehrsrecht - Autokauf

    Auszug aus BGH, 18.02.2004 - VIII ZR 78/03
    Vorliegend ist die Sicherstellung jedenfalls auch aus § 111 b StPO begründet worden, so daß dahinstehen kann, ob eine lediglich nach § 94 StPO durchgeführte Sicherstellung der verkauften Sache als Beweismittel einen Rechtsmangel darstellen kann (verneinend OLG Köln, OLGR Köln 2002, 169; OLG Hamm, OLGR Hamm 2000, 67, 68; LG Bonn, NJW 1977, 1822, 1823; Staudinger/Köhler, § 434 Rdnr. 26; Soergel/Huber, § 434 Rdnr. 69; anderer Ansicht Erman/Grunewald, § 434 Rdnr. 5).
  • RG, 09.06.1925 - II 411/24

    Verfallerklärung; Rechtsmangel

    Auszug aus BGH, 18.02.2004 - VIII ZR 78/03
    Der Verkäufer ist verpflichtet, schon die bloße Gefahr der Inanspruchnahme zu beseitigen (RGZ 111, 86, 89; Staudinger/Köhler, BGB, 13. Bearb., § 434 Rdnr. 5; Soegel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 434 Rdnr. 81; MünchKomm/Westermann, BGB, 3. Aufl., § 434 Rdnr. 10; Erman/Grunewald, BGB, 10. Aufl., § 434 Rdnr. 1).
  • BGH, 25.02.1985 - 1 StE 4/85

    Beschlagnahme sichergestellten Geldes - Dringender Tatverdacht - Terroristische

    Auszug aus BGH, 18.02.2004 - VIII ZR 78/03
    Ist der Zweck der Maßnahme jedoch offensichtlich, so ist eine nähere Bezeichnung entbehrlich (BGH, Beschluß vom 25. Februar 1985 - 1 StE 4/85, NStZ 1985, 262 unter 1. b aa; KK-Nack, StPO, 5. Aufl., § 111 b Rdnr. 14).
  • BGH, 18.01.2017 - VIII ZR 234/15

    BGH bejaht Mangelhaftigkeit eines Gebrauchtwagens bei internationaler

    Die bei Gefahrübergang vorhandene und im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung fortbestehende Eintragung eines Kraftfahrzeugs in dem Schengener Informationssystem (SIS) zum Zwecke der Sicherstellung und Identitätsfeststellung ist ein erheblicher Rechtsmangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt (im Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Februar 2004, VIII ZR 78/03, NJW 2004, 1802).

    (3) Dementsprechend hat der Senat die nach § 111b StPO (rechtmäßig) durchgeführte Beschlagnahme eines im Ausland als gestohlen gemeldeten Kraftfahrzeugs - deren allein der Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche des durch die Straftat Verletzten dienende Anordnung keine Folge der Beschaffenheit des Fahrzeugs war - als Rechtsmangel angesehen und es insoweit als genügend erachtet, wenn der Sachverhalt, aufgrund dessen die (spätere) Beschlagnahme erfolgt, bereits bei Gefahrübergang vorhanden war (Senatsurteil vom 18. Februar 2004 - VIII ZR 78/03, NJW 2004, 1802 unter II 1).

  • BGH, 26.04.2017 - VIII ZR 233/15

    Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug: Umfang des vereinbarten

    a) Wie der Senat in seinem erst kürzlich ergangenen Urteil vom 18. Januar 2017 (VIII ZR 234/15, juris; im Anschluss an und in Fortführung des Senatsurteils vom 18. Februar 2004 - VIII ZR 78/03, NJW 2004, 1802) entschieden hat, ist die bei Gefahrübergang vorhandene und im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung fortbestehende Eintragung eines Kraftfahrzeugs in die Schengener Fahndungsliste zum Zwecke der Sicherstellung und Identitätsfeststellung ein erheblicher (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) Rechtsmangel, der den Käufer - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
  • BGH, 26.02.2020 - VIII ZR 267/17

    Rechtsstreit nach dem Verkauf eines Gebrauchtwagens über das Vorliegen der

    Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Rücksicht auf das Urteil des Senats zu einer nach § 111b StPO rechtmäßig durchgeführten Beschlagnahme geboten (Senatsurteil vom 18. Februar 2004 - VIII ZR 78/03, NJW 2004, 1802 unter II 1, in Bezug genommen durch Senatsurteil vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 234/15, aaO Rn. 21).

    Der in dem Senatsurteil vom 18. Februar 2004 (VIII ZR 78/03, aaO) zu beurteilende Sachverhalt zeichnete sich dadurch aus, dass bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine Diebstahlsanzeige vorlag und strafrechtliche Ermittlungen - auch gegen den Käufer des Fahrzeugs - wegen des Verdachts der Hehlerei geführt wurden, in deren Folge es 16 Tage nach der Übergabe zu einer (rechtmäßigen und danach richterlich bestätigten) Beschlagnahme durch die deutschen Strafverfolgungsbehörden kam (Senatsurteil vom 18. Februar 2004 - VIII ZR 78/03, aaO).

  • OLG Köln, 08.07.2016 - 1 U 36/13

    Kein Schadensersatz für ein im Jahr 1937 versteigertes Bild eines jüdischen

    Unerheblich ist dabei, ob der Dritte sein Recht erst nach Gefahrübergang ausübt; der Verkäufer ist verpflichtet, schon die bloße Gefahr der Inanspruchnahme zu beseitigen (BGH, Urteil vom 18. Februar 2004 - VIII ZR 78/03, NJW 2004, 1802, zitiert juris Rn. 8 mwN).

    Allerdings begründet die Beschlagnahme durch eine staatliche Behörde einen Rechtsmangel nur dann, wenn diese - etwa wie eine Beschlagnahme nach §§ 111b und c StPO - den Verfall oder die Einziehung der Sache zur Folge haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2004, aaO Rn. 10; OLG Köln, Beschluss vom 16. März 2010, aaO).

    Zwar können auch öffentlich-rechtliche Einziehungs- und Beschlagnahmebefugnisse einen Rechtsmangel begründen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1990 - VIII ZR 75/90, BGHZ 113, 106, zitiert juris Rn. 14; vom 18. Februar 2004 - VIII ZR 78/03, NJW 2004, 1802, zitiert juris Rn. 7).

    Voraussetzung ist jedoch, dass die Beschlagnahme tatsächlich ausgeübt wird, zu Recht erfolgt und den Verfall oder die Einziehung der Sache zur Folge haben kann (BGH, Urteil vom 18. Februar 2004, aaO Rn. 9 mwN).

    So soll der Verkäufer bei einer Beschlagnahme nach § 94 StPO (Sicherung von Beweismitteln) nicht haften, weil diese Maßnahme nur vorübergehender Natur ist und dieses Opfer dem Einzelnen im Interesse der Allgemeinheit an der Aufklärung von Straftaten auferlegt ist (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 435 Rn. 13; OLG Köln, Beschluss vom 16. März 2010 - 22 U 176/09, n.v., zitiert juris Rn. 6; offen gelassen von BGH, Urteil vom 18. Februar 2004, aaO Rn. 11 ff).

  • OLG Stuttgart, 08.12.2010 - 4 U 67/10

    Werkvertragsrecht: Vertrag über Lieferung und Montage von Rolltoren für ein

    Bei einem Kauf mit Montageverpflichtung ist entscheidend, ob der Schwerpunkt der Leistungspflicht die Eigentumsverschaffung an der zu liefernden Sache ist oder ob die Herstellungspflicht im Vordergrund steht (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005, VII ZR 183/04, Juris Rz. 12; BGH, Urteil vom 03. März 2004, VIII ZR 78/03, Juris Rz. 10; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB [2008], § 651, Rz. 15; Erman/Schwenker, BGB, 12. Aufl., § 651, Rz. 13).

    Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen (BGH, Urteil vom 03. März 2004, VIII ZR 78/03, Juris Rz. 10).

  • OLG Hamm, 09.04.2015 - 28 U 207/13

    Rücktrittsrecht beim Verkauf eines Fahrzeugs mit veränderter FIN

    Dabei wird im Einzelnen verlangt, dass die Beschlagnahme tatsächlich ausgeübt wird, zu Recht erfolgt ist und den Verfall oder die Einziehung der Sache zur Folge haben kann (BGH NJW 2004, 1802).

    In Abgrenzung dazu wird bisweilen eine Einschränkung dahingehend vorgenommen, dass eine lediglich vorübergehende, zu Beweiszwecken erfolgte Beschlagnahme i.S.d. § 94 StPO keinen der Kaufsache anhaftenden Rechtsmangel ausmachen soll, zumal eine solche Beeinträchtigung unter das allgemeine Lebensrisiko falle (OLG Köln, Urt. 11 U 201/00 vom 25.07.2001; OLG Stuttgart, Urt. 3 U 135/02 vom 19.02.2003; LG Bonn NJW 1977, 1822; Palandt/Weidenkaff a.a.O. Rnr. 13; offenlassend BGH NJW 2004, 1802; Senat , Urt. 28 U 139/10 vom 20.01.2011 und Senat , Urt. 28 U 150/11 vom 29.03.2012).

    Deshalb hat der Bundesgerichtshof in einer solchen Konstellation einen Rechtsmangel bejaht (BGH NJW 2004, 1802 - juris-Tz. 9), sofern die Beschlagnahme als solche rechtmäßig erfolgt ist.

    Für die Fälle, in denen eine Kaufsache durch eine staatliche Beschlagnahme belastet wird, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Beschlagnahmeanordnung an, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die tatsächlichen Umstände gegeben waren, die Anlass für diese Maßnahme boten (BGH NJW 2004, 1802 - juris-Tz. 15f; Faust, in: Beck´scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.08.2014, § 435 Rnr. 5; Reinking/Eggert a.a.O. Rnr. 4655).

  • OLG Köln, 25.03.2014 - 3 U 185/13

    Ausschreibung eines verkauften Pkw im Schengener Informationssystem als

    In der Rechtsprechung wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass öffentlich-rechtliche Befugnisse in Bezug auf eine Sache jedenfalls dann als Rechtsmangel anzusehen sind, wenn der Käufer seine Rechte an der Sache nicht nur vorübergehend, sondern endgültig verliert (BGH NJW 2004, 1802, 1803).
  • OLG Düsseldorf, 20.02.2015 - 22 U 159/14

    Gebrauchtwagenkaufvertrag - fortbestehender SIS-Eintrag als Rechtsmangel

    Es ist in der Rechtsprechung - wie bereits vom LG zutreffend ausgeführt - anerkannt, dass auch öffentlich-rechtliche Befugnisse zur Einziehung einer Sache (wie eine staatliche Sicherstellung bzw. Beschlagnahme) sich als Rechtsmangel i.S.v. § 435 BGB darstellen, sofern sie tatsächlich und zu Recht ausgeübt werden und sie für den Käufer den endgültigen Verlust der Sache (insbesondere den Verfall oder die Einziehung der Sache) zur Folge haben können, insbesondere im Rahmen einer Beschlagnahme in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gemäß §§ 111b/c StPO (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2004, VIII ZR 78/03, www.juris.de, dort Rn 9/10 mwN; OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2012, I-28 U 150/11, www.juris.de, dort Rn 9 ff. mwN; OLG Hamm, Urteil vom 20.01.2011, I-28 U 139/10, www.juris.de, dort Rn 18 ff. mwN; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2014, § 435, Rn 32).

    Die Frage, ob auch eine Beschlagnahme, die nicht auf §§ 111 b/c StPO gestützt ist, sondern ausschließlich als Maßnahme zur Sicherung von Beweismitteln nach § 94 StPO erfolgt, ein Rechtsmangel i.S.v. § 435 BGB begründen kann, ist vom BGH im Urteil vom 18.02.2004 (a.a.O., dort Rn 11 ff. mwN) offengelassen worden und wird in der LG-/OLG-Rechtsprechung und der Literatur mit unterschiedlichen Ergebnissen beantwortet (bejahend: OLG Hamm, Urteil vom 20.01.2011, 28 U 139/10, www.juris.de; OLG Köln, Urteil vom 25.03.2014, I-3 U 184/13, www.juris.de, dort Rn 20 ff. mwN - SIS-Ausschreibung - ; Beck-OK-Bamberger/Roth, Stand 08/2014, § 435, Rn 20 mwN; verneinend: OLG Köln, Urteil vom 16.03.2010, 22 U 176/09, www.juris.de; OLG Köln, Urteil vom 25.07.2001, 11 U 201/00, www.juris.de; OLG Hamm, Urteil vom 30.09.1999, www.juris.de; LG Bonn, Urteil vom 30.10.2009, 2 O 252/09, www.juris.de; LG Karlsruhe, Urteil vom 28.11.2006, 2 O 237/06, www.juris.de - SIS-Ausschreibung - ; LG Bonn, Urteil vom 23.11.1976, 2 O 87/76, www.juris.de; dort Rn 39; Jauernig-Berger, BGB, 15. Auflage 2014, § 435, Rn 6 mwN; jurisPK-Pammler, BGB, 7. Auflage 2014, § 435, Rn 24; differenzierend bzw. weitere Nachweise: Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Auflage 2014, Rn 4655/4656 mwN; Staudinger-Matusche/Beckmann, a.a.O., Rn 27/32 mwN).

    Vielmehr folgt - ebenso wie in dem dem Urteil des BGH vom 18.02.2004 (a.a.O., dort Rn 12) zugrundliegenden Sachverhalt - auch hier aus den o.a. Unterlagen der polnischen Strafverfolgungsbehörden hinreichend zweifelsfrei, dass die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme im maßgeblichen Zeitraum (06.07.2012 bis 08.10.2012) - auf Basis des fortbestehenden SIS-Eintrages wegen des Verdachts von auf das Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug bezogenen Delikten (sei es Diebstahl, sei es Unterschlagung) erfolgt ist.

    Ist der Zweck einer Maßnahme - sei es gemäß StPO, sei es gemäß den entsprechenden o.a. polnischen Rechtsvorschriften (Aufstellung in deutscher Sprache: Anlage K 9, 283 GA) - derart offensichtlich, so wäre eine nähere Bezeichnung auch nach deutschem Recht entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.1985, 1 StE 4/85, www.juris.de.; BGH, Urteil vom 18.02.2004, a.a.O., dort Rn 12 mwN).

    Dabei ist bzw. wäre es - für die Annahme eines Rechtsmangels - unschädlich, wenn zusätzlich auch die Voraussetzungen einer Beschlagnahme bzw. Sicherstellung nach § 94 Abs. 1 StPO (zu Beweiszwecken) vorliegen bzw. vorgelegen haben sollten (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2004, a.a.O., dort Rn 13 mwN).

    Die Rechtsvorgängerin des Beklagten war - jedenfalls nach entsprechenden Informationen durch den Kläger über die Maßnahmen der polnischen Behörden wegen des fortbestehenden SIS-Eintrages seit dem 06.07.2012 und den entsprechenden Aufforderungen durch den Kläger, die Angelegenheit zu klären - verpflichtet, schon die bloße Gefahr einer weiteren Inanspruchnahme des Fahrzeugs infolge des fortbestehenden SIS-Eintrags zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2004, VIII ZR 78/03, www.juris.de, dort Rn 8 mwN).

    Im Hinblick auf die vorstehenden Feststellungen des Senats ist hier - wie auch im vom BGH durch Urteil vom 18.02.2004 (a.a.O., dort Rn 16) entschiedenen Fall - die vom LG zutreffend offengelassene Frage (vgl. Seite 10 des Urteils, dort zu 2.a.) auch im Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich, ob sich ein Rücktrittsrecht des Klägers unter Berücksichtigung etwaiger Rechte der bank-now AG bzw. der Z. Versicherungsgesellschaft AG, Schweiz bzw. ABS B.V., Niederlande - ggf. auch - auch wegen Nichtverschaffung des Eigentums und damit Nichterfüllung der kaufvertraglichen Hauptleistungspflicht des Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin ergibt (§§ 433 Abs. 1, 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1 BGB).

  • OLG Hamm, 29.03.2012 - 28 U 150/11

    Ansprüche des Käufers eines gestohlenen Gebrauchtwagens

    aa) Unter den Begriff der Rechte Dritter i.S. des § 435 Satz 1 BGB fallen zwar auch öffentlich-rechtliche Befugnisse wie eine staatliche Sicherstellung bzw. Beschlagnahme, sofern diese tatsächlich ausgeübt wird, zu Recht erfolgt und den Verfall oder die Einziehung der Sache zur Folge haben kann (BGH, Urteil vom 18. Februar 2004 - VIII ZR 78/03, NJW 2004, 1802, unter II 1, m.w.N.).
  • OLG Naumburg, 28.10.2014 - 12 U 25/14

    Zug-um-Zug-Verurteilung: Hinreichende Bestimmtheit der Gegenleistung

    Nach § 435 BGB ist der Verkäufer verpflichtet, schon die bloße Gefahr einer Inanspruchnahme durch Dritte auszuräumen (vgl. BGH NJW 2004, 1802 m.w.N.).

    Unter dem Begriff der Rechte Dritter fallen auch öffentlich-rechtliche Befugnisse wie eine staatliche Sicherstellung bzw. Beschlagnahme auf der Grundlage des § 111 b StPO, sofern diese tatsächlich vollzogen wird, zu Recht erfolgt und den Verfall oder die Einziehung der Sache zur Folge haben kann (vgl. BGH NJW 2004, 1802; OLG Hamm, Urteil vom 20. Januar 2011, 28 U 139/10; OLG Hamm NJW-RR 2012, 1441; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rdn. 4655).

    Dies soll allerdings in erster Linie dann gelten, wenn der Käufer durch die Beschlagnahme seine Rechte an der Sache nicht nur vorübergehend verliert (vgl. BGH NJW 2004, 1802).

  • OLG Hamm, 20.01.2011 - 28 U 139/10

    Gewährleistungsansprüche des Käufers eines Gebrauchtwagens; Anspruch auf

  • OLG Stuttgart, 30.09.2015 - 3 U 192/14

    Gebrauchtwagenkaufvertrag: Rücktrittsrecht bei Verdacht des Diebstahls;

  • OLG Köln, 16.03.2010 - 22 U 176/09

    Beschlagnahme eines Fahrzeugs als Rechtsmangel

  • OLG Köln, 09.11.2017 - 18 U 183/16

    Fahrzeugkaufvertrag - Rücktritt bei Aufnahme des Fahrzeugs in das Schengener

  • LG Bonn, 30.10.2009 - 2 O 252/09

    Kaufvertrag, Rechtsmangel, Beschlagnahme, Ausland

  • OLG Stuttgart, 04.05.2016 - 3 U 218/15

    Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages: Abgrenzung von Sachmangel und

  • OLG Celle, 13.03.2019 - 7 U 158/18
  • LG Karlsruhe, 28.11.2006 - 2 O 237/06
  • OLG Karlsruhe, 29.09.2017 - 4 U 80/17

    Kein "sofortiger" Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag wegen SIS-Eintragung

  • LG Köln, 22.08.2013 - 37 O 88/12
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