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   BGH, 05.04.2005 - VIII ZR 78/04   

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https://dejure.org/2005,2181
BGH, 05.04.2005 - VIII ZR 78/04 (https://dejure.org/2005,2181)
BGH, Entscheidung vom 05.04.2005 - VIII ZR 78/04 (https://dejure.org/2005,2181)
BGH, Entscheidung vom 05. April 2005 - VIII ZR 78/04 (https://dejure.org/2005,2181)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Umlagefähigkeit von Kosten für einen Concierge-Dienst als sonstige Betriebskosten

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Concierge als "sonstige Betriebskosten"

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umlage eines Concierge-/Pförtnerdienstes als Betriebskosten nicht ohne konkrete praktische Notwendigkeit

  • Judicialis

    ZPO § 286; ; ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 552 a; ; II. BV § 27 Abs. 1 Nr. 17

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    II. BV § 27 Abs. 1 Nr. 17 Anl. 3
    Umlagefähigkeit eines Concierge-/Pförtnerdienstes als Betriebskosten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Umlagefähigkeit eines Concierge-Dienstes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Pförtnerkosten umlegen?

  • Berliner Mietergemeinschaft (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Umlagefähigkeit der Kosten für einen Concierge-Dienst bzw. Pförtnerdienst

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Notwendiger Concierge-Dienst / Pförtnerkosten

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Pförtnerkosten

  • mietrechtsinfo.de (Kurzinformation)

    Umlage von Kosten für Concierge als Betriebskosten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Betriebskosten - Mieter müssen nicht immer einen Concierge bezahlen - BGH zur den Voraussetzungen der Kostenübernahme für einen Pförtner durch die Mieter

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kosten für Concierge: Umlegungsfähigkeit eine Frage des Einzelfalls! (IMR 2006, 1004)

Papierfundstellen

  • NZM 2005, 452 (Ls.)
  • NJ 2005, 366
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.04.2004 - VIII ZR 167/03

    Umlagefähigkeit der Kosten einer Dachrinnenreinigung und sonstiger Betriebskosten

    Auszug aus BGH, 05.04.2005 - VIII ZR 78/04
    Daß Kosten eines Concierge-/Pförtnerdienstes ohne Rücksicht auf eine konkrete praktische Notwendigkeit stets erstattungsfähig sind (vgl. zu den Kosten eines "normalen" Hauswarts Senat, Urteil vom 7. April 2004 - VIII ZR 167/03, NJW-RR 2004, 875 unter II 2), wird für die Pförtnerkosten, die in der II. BV und der Betriebskostenverordnung - im Gegensatz zum Hauswart - nicht ausdrücklich genannt sind, nicht vertreten.
  • OLG Düsseldorf, 15.12.2011 - 10 U 96/11

    Umfang der Überwälzung von Betriebskosten auf den Mieter

    Die Kosten des Wach- und Schließdienstes sind ebenso wie die Kosten der streitgegenständlichen Überwachungsanlage in der BetrKV nicht expressis verbis aufgeführt und sind - wenn überhaupt - nur als sonstige Betriebskosten i.S. des § 2 Nr. 17 BetrkV umlagefähig (vgl. BGH, Beschl. v. 5.4.2005, VIII ZR 78/04 für die Kosten eines Concierge-/Pförtnerdienstes), sofern sie in der Umlagenvereinbarung als solche ausdrücklich genannt sind (BGH, Urt. v. 7.4.2004, VIII ZR 167/03).
  • LG Frankfurt/Oder, 28.05.2010 - 6a S 126/09

    Außenbriefkasten ist keine Vermieterpflicht!

    Soweit die Beklagten die Rechtsauffassung vertreten, dass der Kläger nicht berechtigt gewesen sei, ihren aus den vorgenannten Betriebskostenabrechnungen 2007 und 2008 ersichtlichen Ansprüchen auf Auszahlung der Guthabenbeträge seine Gegenansprüche auf Zahlung der restlichen Mieten im Wege der Aufrechnung gegenüberzustellen und damit zum Erlöschen zu bringen (§§ 387 ff, 362 BGB), steht diese Auffassung nicht in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung und der vorherrschenden Meinung im Schrifttum (vgl. BGH WuM 2005, 336, 338; LG Berlin NZM 1999, 414; Schmidt, Handbuch der Betriebskosten, 11. Aufl. Rn. 3349; Schmidt-Futterer/Langenberg § 556 Rn. 428; aA Lammel, Mietrecht, 3. Aufl. § 556 Rn. 155), und zwar auch dann, wenn man hinsichtlich der Betriebskosten ein Treuhandverhältnis annehmen würde.
  • OLG Düsseldorf, 27.03.2012 - 24 U 123/11

    Umfang der Verpflichtung zur Tragung von Mietnebenkosten eines Gewerbeobjekts

    Nach zutreffender, vom erkennenden Senat geteilter Auffassung (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2011 - I-10 U 96/11) sind Kosten des Wachdienstes - wenn überhaupt - nur als sonstige Kosten im Sinne der Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV umlagefähig (vgl. a. Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 10. Aufl., § 556 Rdnr. 213; Fritz, Gewerberaummietrecht, 4. Aufl., Rdnr. 72 jew. m.w.N.; ferner BGH, WuM 2005, 336 für die Kosten eines Concierge-Pförtnerdienstes), sofern sie in der Umlagenvereinbarung als solche ausdrücklich genannt sind (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 875).
  • LG Berlin, 08.07.2019 - 65 S 231/18

    Umlagefähigkeit sonstiger Betriebskosten: Mietvertraglich geregelte Kosten für

    Sie sind - anders als Hauswartkosten - jedoch nur umlagefähig, wenn eine konkrete praktische Notwendigkeit für einen solchen Dienst besteht, denn sie sind - im Unterschied zum Hauswart - in der BetrKV nicht ausdrücklich genannt (vgl. BGH, Beschl. v. 05.04.2005 - VIII ZR 78/04, WuM 2005, 336, nach juris Rn. 2, mwN).

    Für die Beurteilung relevante Gesichtspunkte können die Größe der Wohnanlage sein, die Anforderungen an die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung sowie ein Bedürfnis der Mieter nach gesteigerter Sicherheit; es ist konkret, nicht lediglich allgemein und abstrakt zum Sicherheitsbedürfnis insbesondere älterer Mieter und zur allgemeinen Sicherheitslage in der örtlichen Umgebung vorzutragen (vgl. BGH, Beschl. v. 05.04.2005, aaO, nach juris Rn. 3).

  • KG, 02.05.2022 - 8 U 90/21

    Umlegung von Bewachungskosten ohne Höhenbegrenzung

    3.4 Entscheidungen und Literaturstimmen, welche danach differenzieren, ob die Bewachung vornehmlich im Interesse der Mieter oder aber zum Schutz des Vermieters vor Beschädigungen des Grundstücks bzw. Gebäudes erfolgt (s. BGH, Beschluss vom 05.04.2005 - VIII ZR 78/04 - NZM 2005, 452 zu einem - anscheinend nachträglich eingeführten - Pförtnerdienst in einem Wohngebäude; LG Hamburg, Urteil vom 06.03.1997 - 333 S 139/96 - ZMR 1997, 358; LG Köln, Urteil vom 28.01.2004 - 10 S 134/03 - WuM 2004, 400, juris Rn. 29 ff.; LG München, Urteil vom 17.04.2019 - 14 S 15269/18 - GE 2019, 1420, juris Rn. 14 zu Wohnraum; Langenberg/Zehelein, a. a. O. Rn. 266 ff.), beziehen sich offenbar auf Mietverträge, welche die Umlage von Bewachungskosten nicht ausdrücklich regeln, und sind vorliegend angesichts der ausdrücklichen Vereinbarung zu den Kosten der Bewachung in § 3 Ziffer 3 des Mietvertrages nicht einschlägig.
  • LG Berlin, 04.01.2007 - 67 S 287/06

    Wohnraummietvertrag: Umlagefähigkeit der Doormankosten in einem großstädtischen

    Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 5. April 2005 (VIII ZR 78/04 - Grundeigentum 2005, 607), die einen von der Kammer entschiedenen Fall betraf, ausgeführt, dass die Kosten eines Concierge-/Pförtnerdienstes ohne praktische Notwendigkeit nach herrschender Auffassung  nicht als erstattungsfähig angesehen werden.
  • AG Berlin-Mitte, 23.06.2006 - 11 C 84/06

    Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Umlegung sog. Doormankosten auf die Mieter

    Anders als in dem vom BGH im Beschluss vom 05.04.2005 (VIII ZR 78/04) behandelten Fall sind hier keine neuen Betriebskosten im laufenden Mietverhältnis eingeführt worden, sondern es ist von vornherein eine Umlage vereinbart worden, so dass nach Auffassung des Gerichts davon auszugehen ist, dass die Parteien mit der ausdrücklichen Vereinbarung etwaige Unklarheiten oder Zweifelsfragen ausräumen wollten.
  • LG Freiburg, 16.03.2017 - 3 S 224/16

    Preisgebundene Wohnraummiete in Baden-Württemberg: Umstellung einer

    Was die Position "Sicherheitsdienst" mit 81, 76 ? betrifft, deren Rückzahlung konkret (nur) für das Jahr 2014 begehrt wird, ist darüber hinaus weder vorgetragen noch ersichtlich, dass abweichend von der überwiegenden Ansicht (vgl. etwa LG Berlin Urt. v. 05.12.2003, 64 S 369/03, LG Berlin, Urteil vom 25. Februar 2013 - 67 S 365/12 -, juris) hier ausnahmsweise (BGH, Beschluss vom 05. April 2005 - VIII ZR 78/04 -, juris) die Kosten für einen Sicherheitsdienst als möglicherweise notwendige Maßnahme zum Schutz des Eigentums der Mieter umlegbar wären.
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