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   BGH, 14.09.2010 - VIII ZR 83/10   

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https://dejure.org/2010,6593
BGH, 14.09.2010 - VIII ZR 83/10 (https://dejure.org/2010,6593)
BGH, Entscheidung vom 14.09.2010 - VIII ZR 83/10 (https://dejure.org/2010,6593)
BGH, Entscheidung vom 14. September 2010 - VIII ZR 83/10 (https://dejure.org/2010,6593)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 543 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 543 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 242 BGB, § 535 BGB, §§ 535 ff BGB
    Beschränkung der Revisionszulassung im Mietrechtsstreit und Frage des Rechtsmissbrauchs bei der Mietvertragskündigung gegenüber Mitmietern als Zulassungsgrund zur Fortbildung des Rechts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 543 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 543 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 242 BGB, § 535 BGB, §§ 535 ff BGB
    Beschränkung der Revisionszulassung im Mietrechtsstreit und Frage des Rechtsmissbrauchs bei der Mietvertragskündigung gegenüber Mitmietern als Zulassungsgrund zur Fortbildung des Rechts

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fortsetzung eines Mietverhältnisses wegen eines Härtefalls im Hinblick auf eine fehlende Kündigung gegenüber einem zuvor vor zehn Jahren eigenmächtig ausgezogenen Mieter

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kündigung gegenüber alleinverbliebenem Mitmieter; Räumung

  • rewis.io

    Beschränkung der Revisionszulassung im Mietrechtsstreit und Frage des Rechtsmissbrauchs bei der Mietvertragskündigung gegenüber Mitmietern als Zulassungsgrund zur Fortbildung des Rechts

  • ra.de
  • rewis.io

    Beschränkung der Revisionszulassung im Mietrechtsstreit und Frage des Rechtsmissbrauchs bei der Mietvertragskündigung gegenüber Mitmietern als Zulassungsgrund zur Fortbildung des Rechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; BGB § 546 Abs. 1; BGB § 574; BGB § 985
    Fortsetzung eines Mietverhältnisses wegen eines Härtefalls im Hinblick auf eine fehlende Kündigung gegenüber einem zuvor vor zehn Jahren eigenmächtig ausgezogenen Mieter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Treu- und Glaubensverstoß bei Kündigung nur gegenüber einem Mieter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Berufung auf ein nur noch auf dem Papier bestehendes, seit 10 Jahren "de facto" nicht mehr bestehendes Mietverhältnis ist rechtsmissbräuchlich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2010, 815
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.01.2003 - XII ZR 92/01

    Umfang der Revisionszulassung

    Auszug aus BGH, 14.09.2010 - VIII ZR 83/10
    Die Beschränkung der Zulassung ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils, wohl aber - was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreicht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 f.) - aus dessen Gründen.

    Eine beschränkte Revisionszulassung liegt bereits dann vor, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nur für einen selbständig anfechtbaren Teil des Streitgegenstands erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung der Revision auf diesen Anspruch zu sehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, aaO, S. 361 f.).

  • BGH, 09.03.2000 - III ZR 356/98

    Zur Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung eines Zahnarztes

    Auszug aus BGH, 14.09.2010 - VIII ZR 83/10
    Die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig erachtete Rechtsfrage stellt sich bei der vom Beklagten zu 1 verlangten Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 574 BGB nicht und bildet zudem einen abgrenzbaren, rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs, der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und auf den die Beklagten ihre Revision hätten beschränken können (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 356/98, NJW 2000, 1794 unter II 1, insoweit nicht in BGHZ 144, 59 abgedruckt; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 21).
  • BGH, 16.03.2005 - VIII ZR 14/04

    Kündigung des Mietvertrages gegenüber dem verbliebenen Mitmieter

    Auszug aus BGH, 14.09.2010 - VIII ZR 83/10
    Die Beantwortung der im Streitfall aufgeworfenen Rechtsfrage hängt aber weitgehend von der dem Tatrichter übertragenen Würdigung der betreffenden Einzelfallumstände ab und lässt sich im Übrigen auf der Grundlage der vom Senat in seinen Entscheidungen vom 16. März 2005 (VIII ZR 14/04, NJW 2005, 1715 unter [II] 1 f.) und vom 3. März 2004 (VIII ZR 124/03, NJW 2004, 1797 unter II 2 b) entwickelten Grundsätze abschließend beantworten (vgl. hierzu auch Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., § 542 BGB Rn. 30).
  • BGH, 14.05.2008 - XII ZB 78/07

    Beschränkung der Zulassung der Revision

    Auszug aus BGH, 14.09.2010 - VIII ZR 83/10
    Die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig erachtete Rechtsfrage stellt sich bei der vom Beklagten zu 1 verlangten Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 574 BGB nicht und bildet zudem einen abgrenzbaren, rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs, der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und auf den die Beklagten ihre Revision hätten beschränken können (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 356/98, NJW 2000, 1794 unter II 1, insoweit nicht in BGHZ 144, 59 abgedruckt; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 21).
  • BGH, 03.03.2004 - VIII ZR 124/03

    Adressat eines Mieterhöhungsverlangens bei gemeinsamer Anmietung der Ehewohnung

    Auszug aus BGH, 14.09.2010 - VIII ZR 83/10
    Die Beantwortung der im Streitfall aufgeworfenen Rechtsfrage hängt aber weitgehend von der dem Tatrichter übertragenen Würdigung der betreffenden Einzelfallumstände ab und lässt sich im Übrigen auf der Grundlage der vom Senat in seinen Entscheidungen vom 16. März 2005 (VIII ZR 14/04, NJW 2005, 1715 unter [II] 1 f.) und vom 3. März 2004 (VIII ZR 124/03, NJW 2004, 1797 unter II 2 b) entwickelten Grundsätze abschließend beantworten (vgl. hierzu auch Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., § 542 BGB Rn. 30).
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 14.09.2010 - VIII ZR 83/10
    Für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze zur Fortbildung des Rechts besteht nur dann ein Bedürfnis, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 mwN).
  • BGH, 31.01.2018 - VIII ZR 105/17

    Außerordentliche Kündigung bei "gefährdet erscheinender" finanzieller

    Etwas anderes wäre nur dann anzunehmen, wenn es dem Kläger gemäß § 242 BGB verwehrt wäre, sich darauf zu berufen, dass die Kündigung gegenüber allen Eintretenden auszusprechen gewesen wäre (vgl. etwa Senatsurteil vom 16. März 2005 - VIII ZR 14/04, NJW 2005, 1715 unter II 1, 2; Senatsbeschluss vom 14. September 2010 - VIII ZR 83/10, WuM 2010, 680 Rn. 5).
  • BGH, 04.05.2011 - VIII ZR 146/10

    Zur Zulässigkeit einer Klage auf zukünftige Leistung

    Da es aus der rechtlichen Sichtweise des Berufungsgerichts auf die Frage der Wirksamkeit der Kündigungserklärung nicht ankam und offenbar auch die Parteien diesen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt unbeachtet gelassen haben, muss den Parteien in der neuen Verhandlung Gelegenheit gegeben werden, hierzu ergänzend vorzutragen, damit das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen unter Beachtung der vom Senat zum Ausscheiden eines von mehreren Mietern entwickelten Grundsätze (Senatsurteile vom 16. März 2005 - VIII ZR 14/04, aaO; vom 3. März 2004 - VIII ZR 124/03, NZM 2004, 419 unter II 2; Senatsbeschluss vom 14. September 2010 - VIII ZR 83/10, NZM 2010, 815; jeweils mwN; vgl. auch Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 10. Aufl., § 542 BGB Rn. 27 ff.) treffen kann.
  • BGH, 19.09.2018 - VIII ZR 261/17

    Fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann mit hilfsweise erklärter

    Jedoch ist die vom Amtsgericht vorgenommene und vom Berufungsgericht unausgesprochen gebilligte rechtliche Würdigung, dem Beklagten sei es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf einen fehlenden Zugang des Kündigungsschreibens an seine Ehefrau zu berufen, weil diese aus der Wohnung ausgezogen sei, ohne dies der Klägerin anzuzeigen und eine neue Anschrift zu hinterlassen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. September 2010 - VIII ZR 83/10, WuM 2010, 680 Rn. 2, 5).
  • BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 310/09

    Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters bei Stornierung des

    Die im Einzelfall vorzunehmende wertende Betrachtung der Gesamtumstände unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB obliegt in erster Linie dem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgeblichen Tatsachen vollständig festgestellt und gewürdigt und ob er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, NJW 2009, 3781 Rn. 19; vom 9. März 2005 - VIII ZR 394/03, NZM 2005, 538 unter II 3; vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 364/04, NZM 2006, 338 Rn. 12; Senatsbeschluss vom 14. September 2010 - VIII ZR 83/10, WuM 2010, 680 Rn. 4).
  • BGH, 21.08.2018 - VIII ZR 186/17

    Rechtmäßigkeit einer Eigenbedarfskündigung zum Zwecke der Nutzung der Wohnung als

    Denn bei der Härteregelung nach § 574 BGB und dem dort geregelten Anspruch des Mieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses, in deren Rahmen - und nicht in dem des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB - die besonderen Belange des Mieters im Einzelfall (individuelle Härte) auf dessen Widerspruch hin berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteile vom 26. September 2012 - VIII ZR 330/11, NJW 2013, 225 Rn. 18; vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, NJW 2017, 2018 Rn. 49 mwN), handelt es sich um einen selbständigen Teil des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff - hier namentlich dem Vorliegen von Eigenbedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB - beurteilt werden (so bereits Senatsbeschluss vom 14. September 2010 - VIII ZR 83/10, WuM 2010, 680 Rn. 1 f.) und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, aaO Rn. 14; Senatsbeschlüsse vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO Rn. 21; jeweils mwN; vom 12. Juni 2018 - VIII ZR 121/17, aaO).
  • BGH, 30.11.2021 - VIII ZR 81/20

    Wohnraummiete: Widerspruch des langjährigen Mieters gegen eine an sich

    Denn bei der Härteregelung nach §§ 574 ff. BGB und dem dort vorgesehenen Anspruch des Mieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses, in deren Rahmen - und nicht in dem des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB - die besonderen Belange des Mieters im Einzelfall (individuelle Härte) auf dessen Widerspruch hin berücksichtigt werden, handelt es sich um einen selbständigen Teil des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff - hier namentlich der Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB - beurteilt werden und auch im Fall der Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (Senatsbeschluss vom 21. August 2018 - VIII ZR 186/17, aaO Rn. 17 mwN; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 2018 - VIII ZR 121/17, aaO Rn. 7; vom 14. September 2010 - VIII ZR 83/10, WuM 2010, 680 Rn. 1 f.).
  • VGH Bayern, 15.02.2021 - 8 B 20.2352

    Sperrung eines tatsächlich-öffentlichen Wegs durch den Grundstückseigentümer

    Die Frage, ob ein Verhalten als treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich zu bewerten ist, hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und entzieht sich einer allgemeinen Betrachtung (vgl. BGH, B.v. 14.9.2010 - VIII ZR 83/10 - WuM 2010, 680 = juris Rn. 4).
  • BGH, 08.02.2022 - VIII ZR 182/21

    Prozesskostenhilfe für Revisionsverfahren: Bewilligung für zugelassene Revision

    Diese Beschränkung der Zulassung ist auch wirksam (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. August 2018 - VIII ZR 186/17, NJW-RR 2019, 130 Rn. 14, 16 f.; vom 30. November 2021 - VIII ZR 81/20, unter II 1 und 2, zur Veröffentlichung bestimmt; jeweils mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. September 2010 - VIII ZR 83/10, WuM 2010, 680 Rn. 1 f.).
  • BGH, 30.03.2021 - VIII ZR 221/19

    Wohnraummiete: Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung bei Übertragung eines

    Vielmehr hängt die Beantwortung der Frage, ob ein Verhalten als treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) zu bewerten ist, von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und entzieht sich deshalb einer allgemeinen Betrachtung im Sinne einer mit der Zulassung erstrebten Grundsatzentscheidung (Senatsbeschluss vom 14. September 2010 - VIII ZR 83/10, WuM 2010, 680 Rn. 4; Senatsurteile vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 182/17, NJW 2019, 2475 Rn. 21 f.; vom 8. Juli 2020 - VIII ZR 163/18, NJW 2020, 3517 Rn. 42).
  • LG Frankfurt/Main, 11.06.2018 - 11 S 9/18

    Kündigung muss nicht immer gegenüber allen Mietern erklärt werden!

    Ausnahmsweise gilt dieser Grundsatz jedoch nicht, wenn im Einzelfall das Festhalten an dem Erfordernis unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben als überspitzt formalistisch erscheint (BGH, Beschluss vom 14.09.2010, Az.: VIII ZR 83/10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.12.1990, Az.: 20 REMiet/90).
  • LG Berlin, 06.03.2014 - 67 S 425/13

    Wann besteht Anspruch des Mieters auf insolvenzfeste Anlage einer Mietkaution?

  • KG, 13.01.2022 - 8 U 205/19

    Kündbarkeit eines befristeten Gewerberaummietvertrags bei unklarer

  • LG Hamburg, 28.02.2018 - 404 HKO 104/16

    Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers; Anwendung der Vorschriften zum

  • VGH Bayern, 08.07.2021 - 3 B 21.373

    Einbehaltung eines Pfarrdienstwohnungsabschlags

  • AG Berlin-Neukölln, 11.06.2019 - 2 C 42/19

    Beschmierungen mit vermieterfeindlichen Schriftzügen führt zur Kündigung

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