Rechtsprechung
BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 84/17 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- IWW
- Wolters Kluwer
Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB bei der Bestimmung des Klagebegehrens und bei der Begründetheit einer Zahlungsklage i.R.d. Geltendmachung des Vermieters von Mietrückständen auf der Grundlage eines (fortgeschriebenen) Mietkontos; Differenzierung zwischen Nettomieten und ...
- rewis.io
Bestimmtheit des Klagebegehrens: Rückgriff auf die gesetzlichen Anrechnungsbestimmungen bei der Geltendmachung von Mietrückständen auf der Grundlage eines fortgeschriebenen Mietkontos
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Zahlungsklage auf Basis eines fortgeschriebenen Mieterkontos
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB bei der Bestimmung des Klagebegehrens und bei der Begründetheit einer Zahlungsklage i.R.d. Geltendmachung des Vermieters von Mietrückständen auf der Grundlage eines (fortgeschriebenen) Mietkontos; Differenzierung zwischen Nettomieten und ...
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Zulässigkeit einer Saldoklage?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Anforderungen an Begründetheit einer Zahlungsklage bei Geltendmachung von Mietrückständen
Besprechungen u.ä. (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Anforderungen an die Schlüssigkeit einer Saldoklage auf rückständige Miete (IMR 2018, 264)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Rückständige Mietforderungen: Saldoklage ist grundsätzlich zulässig! (IMR 2018, 263)
Verfahrensgang
- AG Frankfurt/Main, 11.02.2016 - 33 C 396/16
- LG Frankfurt/Main, 16.03.2017 - 11 S 226/16
- BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 84/17
Papierfundstellen
- NJW 2018, 3457
- NZM 2018, 454
- ZMR 2018, 575
Wird zitiert von ... (17)
- BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17
Dieselskandal: Zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften …
Inhalt und die Reichweite des Klagebegehrens werden deshalb nicht nur durch den Wortlaut des gestellten Klageantrags bestimmt; vielmehr ist dieser unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen (…Senatsurteile vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, NJW 2018, 3448 Rn. 31 [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt]; VIII ZR 84/17, WuM 2018, 278 Rn. 36; jeweils mwN). - BGH, 25.11.2020 - VIII ZR 252/18
Schadensersatzanspruch des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer nach Kündigung …
Wie bei der Auslegung sonstiger Prozesshandlungen ist nämlich der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. nur Senatsurteile vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, BGHZ 218, 139 Rn. 31, VIII ZR 84/17, NJW 2018, 3457 Rn. 36;… vom 25. Oktober 2017 - VIII ZR 135/16, NJW-RR 2018, 497 Rn. 16; jeweils mwN). - BGH, 06.02.2019 - VIII ZR 54/18
Bestimmtheit des Klagebegehrens: Anforderungen bei der sogenannten Saldoklage; …
Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klagebegehrens bei der sogenannten Saldoklage (im Anschluss an Senatsurteile vom 21. März 2018, VIII ZR 68/17, NZM 2018, 444, und VIII ZR 84/17, WuM 2018, 278; vom 5. Dezember 2018, VIII ZR 194/17, juris).Wie der Senat - nach Verkündung des Berufungsurteils - bereits entschieden hat (Senatsurteile vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, NZM 2018, 444 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und VIII ZR 84/17, WuM 2018, 278;… vom 5. Dezember 2018 - VIII ZR 194/17, aaO), handelt es sich bei einer Klage wegen Mietzahlungsrückständen des Mieters, die - wie hier - auf eine Forderungsaufstellung gestützt ist, in der der Vermieter die geschuldeten Bruttomieten den vom Mieter gezahlten Beträgen und diesem erteilten Gutschriften gegenüberstellt, nicht um eine "unzulässige Saldoklage", wenn die Einzelforderungen in der Aufstellung nach Betrag und - soweit erforderlich - nach Monat ausgewiesen werden.
Das Berufungsgericht hat verkannt, dass beim Fehlen einer näheren Aufschlüsselung des Klagebegehrens eine Auslegung des Klageantrags geboten ist und dabei auch ein Rückgriff auf die gesetzliche Anrechnungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB (gegebenenfalls in entsprechender Anwendung) in Betracht kommt (Senatsurteile vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, aaO Rn. 13 ff., 19 ff., 27, und VIII ZR 84/17, aaO Rn. 32).
a) Ein Klageantrag ist grundsätzlich hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (st. Rspr.; Senatsurteile vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, aaO Rn. 15, und VIII ZR 84/17, aaO Rn. 18; jeweils mwN).
Vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteile vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, aaO Rn. 21, und VIII ZR 84/17, aaO Rn. 24; jeweils mwN).
Es kommt vielmehr maßgeblich darauf an, ob sich aus der Forderungsaufstellung des Mietkontos unter Heranziehung der ergänzenden Angaben der Klägerin zur Höhe der Nettomiete und der Nebenkostenvorauszahlung sowie bei Heranziehung der Verrechnungsgrundsätze des § 366 Abs. 2 BGB, auf den sich die Klägerin ausdrücklich berufen hat, eine Zuordnung von Gutschriften und Zahlungen auf die im Mietkonto aufgeführten Forderungen vornehmen lässt, was das Gericht im Rahmen der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen von Amts wegen zu beachten hat (Senatsurteile vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, aaO Rn. 44, und VIII ZR 84/17, aaO Rn. 49;… vom 5. Dezember 2018 - VIII ZR 194/17, aaO).
c) Geht es - wie hier - unter anderem auch um die Verrechnung einer dem Mieter erteilten Gutschrift, kommt eine entsprechende Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB in Betracht (Senatsurteile vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, aaO Rn. 46, und VIII ZR 84/17, aaO Rn. 51;… vom 5. Dezember 2018 - VIII ZR 194/17, aaO).
Dies gilt auch, wenn erfolgte Zahlungen des Mieters oder ihm erteilte Gutschriften nicht ausreichen, um die jeweils geschuldete Bruttomiete zu tilgen oder es um die Verrechnung unzureichender Zahlungen des Mieters aus verschiedenen Zeiträumen geht (Senatsurteile vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, aaO Rn. 37 f., 47 ff., und VIII ZR 84/17, aaO Rn. 43 f., 52 ff.;… vom 5. Dezember 2018 - VIII ZR 194/17, aaO).
d) Werden in einem Mietkonto neben der Nettomiete auch Nebenkostenvorauszahlungen eingestellt, so bringt der Vermieter damit bei Fehlen weiterer Erklärungen zum Ausdruck, dass er diese Ansprüche (und nicht Nachforderungen aus Abrechnungen) zum Gegenstand seiner Klage macht (Senatsurteile vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, aaO Rn. 24, und VIII ZR 84/17, aaO Rn. 27;… vom 5. Dezember 2018 - VIII ZR 194/17, aaO Rn. 15).
Unter Berücksichtigung dieser Erklärung und unter ergänzender Heranziehung der Anrechnungsreihenfolge nach § 366 Abs. 2 BGB (analog) macht sie für die Monate Mai 2015 bis November 2015 und Januar 2016 allein restliche Nettomieten in der jeweils unter der Rubrik "Rückstand" ausgewiesenen Höhe geltend (vgl. Senatsurteile vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, aaO Rn. 48, 51 und VIII ZR 84/17, aaO Rn. 53, 56).
Bei den Nebenkostenvorauszahlungen handelt es sich um den unsichersten Anteil der Bruttomiete, so dass § 366 Abs. 2 Alt. 2 BGB analog Anwendung findet (vgl. Senatsurteile vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17 Rn. 48 und VIII ZR 84/17, aaO Rn. 53).
Bei verständiger Würdigung dieser Erklärung ist das Betriebskostenguthaben - in absteigendem Alter der Nebenkostenvorauszahlungsschulden - auf die in den ausgewiesenen Bruttomieten enthaltenen Forderungen auf Nebenkostenvorauszahlung (49 EUR monatlich) anzurechnen (vgl. Senatsurteile vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, aaO Rn. 48 - 50, 52 und VIII ZR 84/17, aaO Rn. 53 - 55, 57).
- BGH, 06.06.2018 - VIII ZR 247/17
Verbandsklage eines Verbraucherschutzvereins gegen ein …
Weiter ist - auch im Rahmen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - zu berücksichtigen, dass Inhalt und Reichweite eines Klagebegehrens nicht allein durch den Wortlaut des gestellten Klageantrags bestimmt werden; vielmehr ist dieser unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen (…BGH, Urteile vom 21. Februar 2012 - X ZR 111/09, NJW-RR 2012, 872 Rn. 23;… vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, WM 2016, 1599 Rn. 12 mwN; vom 21. März 2018 - VIII ZR 84/17, WuM 2018, 278 Rn. 36 mwN). - BAG, 01.03.2022 - 9 AZR 353/21
Erfüllung bei Urlaubsgewährung ohne Tilgungsbestimmung
cc) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet § 366 BGB außerdem auf das Verhältnis von rechtlich verselbstständigten Forderungsteilen aus einem Schuldverhältnis entsprechende Anwendung (BGH 21. März 2018 - VIII ZR 84/17 - Rn. 44; so auch MüKoBGB/Fetzer 9. Aufl. BGB § 366 Rn. 3; Kerwer in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger jurisPK-BGB 9. Aufl. § 366 BGB Rn. 5; vgl. auch Staudinger/Kern (2022) § 366 BGB Rn. 22 "einheitliche, aber in sich gegliederte Forderung") .Diese Zielsetzung würde unterlaufen, wenn auf die bei der Schaffung der §§ 366, 367 BGB ersichtlich nicht bedachten Fälle, dass Teile einer einheitlichen Hauptforderung rechtlich verselbstständigt sind, die Regelungen in § 366 Abs. 1 und 2 BGB keine entsprechende Anwendung fänden (vgl. BGH 21. März 2018 - VIII ZR 84/17 - Rn. 47) .
- OLG Rostock, 17.05.2018 - 3 U 78/16
Gewerberaummiete: Mindest- und Höchsttemperatur in einem Modegeschäft; Vortrags- …
Hierin liegt gleichzeitig eine Leistungsbestimmung betreffend die Verrechnung der geleisteten Zahlungen, die im Rahmen der Minderungsberechnung analog § 366 Abs. 1 BGB zulässig ist (vgl. hierzu ausführlich Schmidt-Futterer/Eisenschmid, a.a.O., § 536 Rn. 381 ff. zur Verrechnung von Betriebskosten im Rahmen einer Saldierung vgl. auch BGH, Urt. v. 21.03.2018, VIII ZR 84/17, zitiert nach juris). - BGH, 05.12.2018 - VIII ZR 194/17
Hinreichende Bestimmtheit des Klagegegenstands i.R.d. Erstellung eines …
aa) Ein Klageantrag ist grundsätzlich hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (st. Rspr.; Senatsurteile vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, WuM 2018, 373 Rn. 15 zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und VIII ZR 84/17, WuM 2018, 278 Rn. 18; jeweils mwN).Vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteile vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, aaO Rn. 21, und VIII ZR 84/17, aaO Rn. 24; jeweils mwN).
Vielmehr kommt es maßgeblich darauf an, ob sich aus der Mietkontoaufstellung unter Heranziehung der ergänzenden Angaben der Klägerin zur Höhe der Nettomiete und der Betriebskostenvorauszahlung sowie Heranziehung der Verrechnungsgrundsätze des § 366 Abs. 2 BGB, auf den sich die Klägerin ausdrücklich berufen hat, eine Zuordnung von Gutschriften und Zahlungen auf die im Mietkonto aufgeführten Forderungen vornehmen lässt, was das Gericht im Rahmen der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen von Amts wegen zu beachten hat (Senatsurteile vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, aaO Rn. 44, und VIII ZR 84/17, aaO Rn. 49).
Geht es um die Verrechnung von dem Mieter erteilten Gutschriften, kommt eine entsprechende Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB in Betracht (Senatsurteile vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, aaO Rn. 46, und VIII ZR 84/17, aaO Rn. 51); ebenso, wenn erfolgte Zahlungen des Mieters oder ihm erteilte Gutschriften nicht ausreichen, um die jeweils geschuldete Bruttomiete zu tilgen oder es um die Verrechnung unzureichender Zahlungen des Mieters aus verschiedenen Zeiträumen geht (Senatsurteile vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, aaO Rn. 37 f., 47 ff., und VIII ZR 84/17, aaO Rn. 43 f., 52 ff.).
Werden in einem Mietkonto neben der Grundmiete auch Nebenkostenvorauszahlungen eingestellt, so bringt der Vermieter damit bei Fehlen weiterer Erklärungen zum Ausdruck, dass er diese Ansprüche (und nicht Nachforderungen aus Abrechnungen) zum Gegenstand seiner Klage macht (Senatsurteile vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, aaO Rn. 24, und VIII ZR 84/17, aaO Rn. 27).
- BGH, 13.12.2022 - VIII ZB 43/22
Begründung der Berufung i.R.e. Anspruchs auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung
Da es sich bei den Ausführungen der Beklagten in dem genannten Schriftsatz um Prozesserklärungen handelt, kann der Senat die Würdigung durch das Berufungsgericht dahingehend, diese begründeten (allein) den Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsschutz, uneingeschränkt nachprüfen und die erforderliche Auslegung selbst vornehmen (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, BGHZ 218, 139 Rn. 27, VIII ZR 84/17, WuM 2018, 278 Rn. 32;… Senatsbeschluss vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 15/17, juris Rn. 13; jeweils mwN). - OLG Düsseldorf, 10.02.2021 - U (Kart) 8/19 Es genügt, dass das Klagebegehren - unterhalb der Stufe der Substantiierung - individualisiert und damit der Streitgegenstand bestimmt ist (zu Allem: BGH, Urteil vom 21.3.2018, VIII ZR 84/17 m.w.N.).
- BAG, 27.11.2019 - 10 AZR 476/18
Klage auf Sozialkassenbeiträge - Streitgegenstand
Es genügt also, dass das Klagebegehren - unterhalb der Stufe der Substantiierung - individualisiert und damit der Streitgegenstand bestimmt ist (BGH 21. März 2018 - VIII ZR 84/17 - Rn. 24) . - BGH, 08.12.2020 - VIII ZR 271/18
Grund für die Zulassung der Revision: Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; …
- BAG, 17.06.2020 - 10 AZR 464/18
Bürgenhaftung nach dem AEntG für Beitragspflichten zu dem Urlaubskassensystem der …
- OLG Düsseldorf, 03.01.2020 - 16 U 88/19
Schadensersatz wegen Nutzung Zahlungsdienst ohne Deckung der hinterlegten …
- BGH, 15.12.2020 - EnVR 115/18
Energie- und Wasserversorgung Hamm GmbH
- BGH, 23.04.2020 - I ZB 77/19
Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bundespatentgerichts (Marken- und …
- OLG Köln, 27.03.2020 - 6 U 24/19
- LG München I, 11.11.2021 - 6 S 2936/21
Zulässigkeit einer Saldoklage im Wohnungseigentumsrecht