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   BGH, 09.11.2011 - VIII ZR 87/11   

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https://dejure.org/2011,763
BGH, 09.11.2011 - VIII ZR 87/11 (https://dejure.org/2011,763)
BGH, Entscheidung vom 09.11.2011 - VIII ZR 87/11 (https://dejure.org/2011,763)
BGH, Entscheidung vom 09. November 2011 - VIII ZR 87/11 (https://dejure.org/2011,763)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 535 BGB, § 556 BGB, § 558 BGB, § 28 Abs 3 BVO 2
    Wohnraummiete in ehemals preisgebundener Wohnung: Mieterhöhung um einen Zuschlag für Schönheitsreparaturen

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 535, 556, 558; II. BV § 28 Abs. 4
    Unzulässigkeit eines Zuschlags für Schönheitsreparaturen nach Entlassung aus Preisbindung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Erhöhung der als "Marktmiete" geschuldeten Grundmiete über die im Mietspiegel ausgewiesenen ortsüblichen Vergleichsmiete hinaus um einen Zuschlag für Schönheitsreparaturen

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Schönheitsreparaturen bei preisgebundener Wohnung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schönheitsreparaturzuschlag nach Auslaufen der Preisbindung

  • rewis.io

    Wohnraummiete in ehemals preisgebundener Wohnung: Mieterhöhung um einen Zuschlag für Schönheitsreparaturen

  • ra.de
  • rewis.io

    Wohnraummiete in ehemals preisgebundener Wohnung: Mieterhöhung um einen Zuschlag für Schönheitsreparaturen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535 Abs. 2; BGB §§ 558 ff.; BV § 28 II
    Möglichkeit der Erhöhung der als "Marktmiete" geschuldeten Grundmiete über die im Mietspiegel ausgewiesenen ortsüblichen Vergleichsmiete hinaus um einen Zuschlag für Schönheitsreparaturen

  • rechtsportal.de

    BGB § 535 Abs. 2 ; BGB §§ 558 ff.; BV § 28 II
    Möglichkeit der Erhöhung der als "Marktmiete" geschuldeten Grundmiete über die im Mietspiegel ausgewiesenen ortsüblichen Vergleichsmiete hinaus um einen Zuschlag für Schönheitsreparaturen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wegfall der Preisbindung: Kein Zuschlag für Schönheitsreparaturen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zuschlag für Schönheitsreparaturen bei ehemals preisgebundenen Wohnungen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zuschlag für Schönheitsreparaturen bei vormals preisgebundenen Wohnungen?

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Keine Erhöhung der Miete für eine ehemals preisgebundene Wohnung wegen vom Vermieter durchzuführenden Schönheitsreparaturen

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Nach Ende der Preisbindung kein Aufschlag für Schönheitsreparaturen

  • blog.de (Kurzinformation)

    Kein Zuschlag auf die Miete für Schönheitsreparaturen nach Ende der Preisbindung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Beginn der Mängelverjährung bei Wohnraum

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beginn der Mängelverjährung bei Wohnraum

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schönheitsreparaturen: Kein Zuschlag auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach Wegfall der Preisbindung! (IMR 2012, 5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 145
  • MDR 2012, 17
  • NZM 2012, 80
  • ZMR 2012, 180
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 258/09

    Wohnraummiete: Geschuldete "Marktmiete" nach Wegfall einer Preisbindung;

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - VIII ZR 87/11
    Ein in der Grundmiete einer preisgebundenen Wohnung enthaltener Kostenansatz für Schönheitsreparaturen im Sinne von § 28 Abs. 4 II. BV berechtigt einen zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichteten Vermieter nicht, nach Entlassung der Wohnung aus der Preisbindung die nunmehr als "Marktmiete" geschuldete Grundmiete über die im Mietspiegel ausgewiesene ortsübliche Vergleichsmiete hinaus um einen Zuschlag für Schönheitsreparaturen zu erhöhen (Fortführung des Senatsurteils vom 16. Juni 2010, VIII ZR 258/09, WuM 2010, 490).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 258/09) habe sich dadurch aber die Miethöhe nicht geändert oder gar verringert.

    Zudem ist die Klägerin berechtigt, diese "Marktmiete" nach Entlassung der Wohnung aus der Preisbindung nach Maßgabe von §§ 558 ff. BGB an die ortsübliche Vergleichsmiete heranzuführen, wenn und soweit sie dahinter zurückbleibt (Senatsurteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 258/09, WuM 2010, 490 Rn. 13, 16).

    Mit Fortfall der öffentlichen Bindung ist dieser Bestandteil der Grundmiete in der nunmehr unverändert zu entrichtenden Marktmiete als deren Bestandteil aufgegangen, ohne dass sich an der Höhe der geschuldeten Miete etwas geändert hat oder der Kostenansatz zu einem gesondert zur Marktmiete zu zahlenden Zuschlag geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 258/09, aaO Rn. 13 ff.).

  • BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 181/07

    Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - VIII ZR 87/11
    Der Senat hat für preisfreien Wohnraum, bei dem die Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen wegen Unwirksamkeit einer formularmäßigen Abwälzungsklausel bei dem Vermieter verblieben war, entschieden, dass der Vermieter nicht berechtigt ist, von dem Mieter eine Mieterhöhung in Form eines Zuschlags zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen (Senatsurteile vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07, BGHZ 177, 186 Rn. 10 ff., und VIII ZR 83/07, WuM 2008, 487 Rn. 13 ff.; vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 118/07, WuM 2009, 240 Rn. 10).

    Hiermit wäre jedoch das vom Gesetzgeber vorgesehene System der Vergleichsmieten verlassen (Senatsurteile vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07 und VIII ZR 83/07, sowie vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 118/07; jeweils aaO).

    Insbesondere trägt - wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 9. Juli 2008 (VIII ZR 181/07, aaO Rn. 14 ff., und VIII ZR 83/07, aaO Rn. 17 ff.) klargestellt hat - der vom Berufungsgericht gezogene Vergleich mit einer vereinbarten (Teil-)Inklusivmiete nicht.

  • BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 83/07

    Miethöhe bei unwirksamer Klausel über Schönheitsreparaturen

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - VIII ZR 87/11
    Der Senat hat für preisfreien Wohnraum, bei dem die Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen wegen Unwirksamkeit einer formularmäßigen Abwälzungsklausel bei dem Vermieter verblieben war, entschieden, dass der Vermieter nicht berechtigt ist, von dem Mieter eine Mieterhöhung in Form eines Zuschlags zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen (Senatsurteile vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07, BGHZ 177, 186 Rn. 10 ff., und VIII ZR 83/07, WuM 2008, 487 Rn. 13 ff.; vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 118/07, WuM 2009, 240 Rn. 10).

    Hiermit wäre jedoch das vom Gesetzgeber vorgesehene System der Vergleichsmieten verlassen (Senatsurteile vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07 und VIII ZR 83/07, sowie vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 118/07; jeweils aaO).

    Insbesondere trägt - wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 9. Juli 2008 (VIII ZR 181/07, aaO Rn. 14 ff., und VIII ZR 83/07, aaO Rn. 17 ff.) klargestellt hat - der vom Berufungsgericht gezogene Vergleich mit einer vereinbarten (Teil-)Inklusivmiete nicht.

  • BGH, 11.02.2009 - VIII ZR 118/07

    Anspruch des Vermieters auf Mieterhöhung wegen Unwirksamkeit einer

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - VIII ZR 87/11
    Der Senat hat für preisfreien Wohnraum, bei dem die Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen wegen Unwirksamkeit einer formularmäßigen Abwälzungsklausel bei dem Vermieter verblieben war, entschieden, dass der Vermieter nicht berechtigt ist, von dem Mieter eine Mieterhöhung in Form eines Zuschlags zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen (Senatsurteile vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07, BGHZ 177, 186 Rn. 10 ff., und VIII ZR 83/07, WuM 2008, 487 Rn. 13 ff.; vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 118/07, WuM 2009, 240 Rn. 10).

    Hiermit wäre jedoch das vom Gesetzgeber vorgesehene System der Vergleichsmieten verlassen (Senatsurteile vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07 und VIII ZR 83/07, sowie vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 118/07; jeweils aaO).

  • AG Wiesbaden, 03.11.2010 - 93 C 1739/10

    Wohnraummiete: Berücksichtigungsfähigkeit eines Schönheitsreparaturenzuschlags

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - VIII ZR 87/11
    Gleiches gilt für bestimmte Vertragsmerkmale eines Mietverhältnisses wie zum Beispiel das Vorhandensein einer Renovierungsklausel oder sonstiger Kostenklauseln (Blank, aaO; Flatow, WuM 2007, 551 ff.; AG Wiesbaden, WuM 2011, 163, 164).
  • BGH, 30.10.1984 - VIII ARZ 1/84

    Abwälzung von Schönheitsreparaturen in Formularmietvertrag

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - VIII ZR 87/11
    Es geht vielmehr um eine Kostenposition, die lediglich im Rahmen der Kalkulation der Grundmiete von Bedeutung ist (Senatsbeschluss vom 30. Oktober 1984 - VIII ARZ 1/84, BGHZ 92, 363, 368, 371; Hinz, JR 2009, 422, 423 mwN).
  • BGH, 20.01.2010 - VIII ZR 141/09

    Mieterhöhung bei der Wohnraummiete: Nachholung der Angaben zu den Betriebskosten

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - VIII ZR 87/11
    Dass die darin enthaltenen Betriebskosten bei einer Mieterhöhung nach §§ 558 ff. BGB auf der Grundlage eines Mietspiegels zur Herstellung einer Vergleichbarkeit der (Teil-)Inklusivmiete mit einer im Mietspiegel ausgewiesenen ortsüblichen Nettomiete über einen Zuschlag gesondert erfasst werden (dazu Senatsurteil vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 141/09, WuM 2010, 161 Rn. 13 f. mwN), hat seinen Grund darin, dass § 556 Abs. 1 BGB in Ergänzung zu der in § 535 Abs. 2 BGB geregelten Mietzahlungspflicht eigens klarstellt, dass sich das Entgelt für die Gebrauchsgewährung, also die Miete, grundsätzlich aus den Bestandteilen Grundmiete und Betriebskosten zusammensetzt und dass mit der Grundmiete die bloße Überlassung des vermieteten Wohnraums an sich abgegolten wird, während die Betriebskosten auf eine Abgeltung sonstiger Nebenleistungen des Vermieters im Zusammenhang mit der Überlassung abzielen (BT-Drucks. 14/4553, S. 50).
  • LG Berlin, 09.03.2017 - 67 S 7/17

    Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit der formularmäßigen uneingeschränkten Abwälzung

    Das Gegenteil indes ist nach der - von der Kammer im Ergebnis geteilten - Rechtsprechung des BGH der Fall (vgl. BGH, Urt. v. 9. November 2011 - VIII ZR 87/11, ZMR 2012, 180, juris Tz. 18 (zu § 558 BGB); Urt. v. 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, NJW 2015, 1594, juris Tz. 36 (zu § 307 BGB)).
  • BGH, 03.12.2014 - VIII ZR 224/13

    Zahlungsanspruch des Mieters für Schönheitsreparaturen

    Zudem ist die Vermieterin berechtigt, diese "Marktmiete" nach Entlassung der Wohnung aus der Preisbindung nach Maßgabe von §§ 558 ff. BGB an die ortsübliche Vergleichsmiete heranzuführen, wenn und soweit sie dahinter zurückbleibt (vgl. Senatsurteile vom 9. November 2011 - VIII ZR 87/11, NJW 2012, 145 Rn. 16, 20; vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 258/09, NJW 2011, 145 Rn. 13, 16).
  • BGH, 30.05.2017 - VIII ZR 31/17

    Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit der Vereinbarung eines Zuschlags für

    Ähnlich wird nach der Rechtsprechung des Senats bei Wegfall der Preisbindung einer Wohnung verfahren, in der der Mieter während der Dauer der Preisbindung einen gesondert ausgewiesenen Zuschlag für die Schönheitsreparaturen gezahlt hat (vgl. Senatsurteile vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 258/09, NJW 2011, 145 Rn. 13 ff.; vom 9. November 2011 - VIII ZR 87/11, NJW 2012, 145 Rn. 20).
  • AG Stuttgart, 08.03.2016 - 35 C 5555/15

    Mieterhöhung bei Wohnraum: Monatlicher Zuschlag für Schönheitsreparaturen als

    Dadurch würde das geltende Vergleichsmietensystem gemäß § 558 BGB unterlaufen, da eine Vergleichbarkeit nicht mehr möglich wäre (vgl. BGH Urteil vom 09.11.2011, VIII ZR 87/11).

    Daher muss bei der Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete von der Grundmiete inklusive Schönheitsreparaturanteil ausgegangen und die Grundmiete inklusive dieses Schönheitsreparaturanteils erhöht werden (LG Wiesbaden, Urteil vom 15.03.2013 - 3 S 122/12 mit Bezug auf BGH, Urteil vom 09.11.2011, VIII ZR 87/11).

    Sinn und Zweck von § 558 BGB ist es, im Rahmen des Vergleichsmietensystems eine angemessene, am örtlichen Markt orientierter Miete zu erzielen (BGH, Urteil vom 09.11.2011 - VIII ZR 87/11, BGHZ 177, Seite 186).

    Das bedeutet, dass dieser Umstand bei der Bestimmung einer ortsüblichen Vergleichsmiete außer Betracht bleiben muss (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2011, VIII ZR 87/11).

  • AG Stuttgart, 28.04.2020 - 31 C 5490/18

    Bewertung der Wohnfläche von Gemeinschaftsflächen bei der Ermittlung der

    Maßgebend sind danach (nur) solche Faktoren, die den Wohn- oder Gebrauchswert der Wohnung prägen (vgl. BGH, NJW 2012, 145 Rn. 21 mwN).
  • LG Freiburg, 04.12.2014 - 3 S 114/14

    Wohnraum mit Mietpreisbindung: Rechtliches Schicksal des Kostenansatzes für

    Fällt die Bindung an die Kostenmiete durch Überführung in ein Mietsystem mit Anknüpfung an die ortsübliche Vergleichsmiete weg (hier nach § 32 LWoFG BW), geht der nach § 28 Abs. 4 Satz 1 der zweiten Berechnungsverordnung ermittelte Kostenansatz für Schönheitsreparaturen in der nunmehr zu entrichtenden Miete auch dann auf (und wird damit nicht zu einem gesondert zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu zahlenden Zuschlag) wenn die Wohnung weiterhin der Preisbindung unterliegt (Ergänzung zu BGH Urteil vom 09.11.2011 -VIII ZR 87/11).

    Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 09.11.2011 (VIII ZR 87/11) seien auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen, da die Preisbindung fortbestehe.

    Fällt die Bindung an die Kostenmiete weg, etwa weil eine Wohnung nicht mehr den Preisbindungsvorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes bzw. entsprechenden Nachfolgeregelungen der Bundesländer unterliegt, geht der nach § 28 Abs. 4 Satz 1 der zweiten Berechnungsverordnung ermittelte Bestandteil in der nunmehr zu entrichtenden Miete auf, ohne dass dieser Kostenansatz zu einem gesondert zu zahlenden Zuschlag geworden ist (BGH Urteil vom 09.11.2011 VIII ZR 87/11).

    Gleiches gilt für bestimmte Vertragsmerkmale eines Mietverhältnisses wie z.B. das Vorhandensein einer Renovierungsklausel oder sonstiger Kostenklauseln (BGH Urteil vom 09.11.2011 - VIII ZR 87/11 unter Rn 21).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.2015 - 3 S 1175/13

    Zur Rechtmäßigkeit einer Satzung über die Höhe der zulässigen Mieten für

    Bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum ist dagegen nach der Rechtsprechung des BGH der Vermieter berechtigt, die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist (BGH, Urt. v. 24.3.2010 - VIII ZR 177/09 - BGHZ 185, 114; Urt. v. 9.11.2011 - VIII ZR 87/11 - NJW 2012, 145; Urt. v. 12.12.2012 - VIII ZR 181/12 - NJW-RR 2013, 585).
  • LG Wiesbaden, 15.03.2013 - 3 S 127/12

    Ist ein Mieter aufgrund der Unwirksamkeit der entsprechenden Vertragsklausel

    Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin kann aus dem Urteil des BGH vom 09.11.2011 (VIII ZR 87/11), welches eine ganz andere Rechtsfrage behandelte, nichts anderes geschlossen werden.
  • LG Wiesbaden, 15.03.2013 - 3 S 122/12

    Nach Ende der Preisbindung gilt die letzte Kostenmiete als Vertragsmiete fort;

    Aus dem Urteil des BGH vom 09.11.2011, Az.: VIII ZR 87/11 folgt vielmehr, dass der Kostenansatz für Schönheitsreparaturen keine im Rahmen des § 558 BGB eigenständig zu berücksichtigendes Merkmal der Mietstruktur ist, sondern dass es sich vielmehr um eine Kostenposition handelt, die lediglich im Rahmen der Kalkulation der Grundmiete von Bedeutung ist.
  • AG Wiesbaden, 11.10.2012 - 92 C 2605/12

    Zusammensetzung der Miete nach Wegfall der Preisbindung

    Die Frage, ob der Schönheitsreparaturzuschlag Bestandteil der ursprünglichen Kostenmiete war, beantwortet der BGH in seiner Entscheidung vom 09.11.2011 zu Az.: VIII ZR 87/11 (WuM 2012, 27) dahingehend, dass es sich bei dem Schönheitsreparaturzuschlag um Bewirtschaftungskosten im Sinne von § 18 Abs. 1, 24 Abs. 1 Nr. 4, 28 Abs. 1 II. BV handelt, die gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 II BV neben den nach § 28 Abs. 2 II BV in Ansatz gebrachten Instandhaltungskosten gesondert angesetzt werden dürfen.
  • AG Karlsruhe, 17.01.2012 - 7 C 492/11
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