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   BGH, 24.10.1990 - VIII ZR 87/90   

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BGH, 24.10.1990 - VIII ZR 87/90 (https://dejure.org/1990,661)
BGH, Entscheidung vom 24.10.1990 - VIII ZR 87/90 (https://dejure.org/1990,661)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90 (https://dejure.org/1990,661)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zahlungsklage - Unterlassung der Rechtsverfolgung - GmbH-Liquidation - Allgemeine Interessen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 116
    Prozeßkostenhilfe für eine juristische Person

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 116 S. 1 Nr. 2
    Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe für eine juristische Person

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 703
  • ZIP 1990, 1565
  • ZIP 1990, 565
  • MDR 1991, 330
  • NJ 1991, 133
  • VersR 1991, 830
  • WM 1991, 32
  • BB 1990, 2442
  • DB 1991, 908
  • Rpfleger 1991, 64
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69

    Armenrecht juristischer Personen

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - VIII ZR 87/90
    Indessen ermöglicht der Rechtsbegriff: allgemeine Interessen dem Richter, "alle nur denkbaren allgemeinen Interessen zugunsten der juristischen Person in die Überlegung einzubeziehen, ob die Bewilligung des Armenrechts gerechtfertigt ist" (BVerfGE 35, 348, 358) [BVerfG 03.07.1973 - 1 BvR 153/69].
  • BGH, 20.09.1957 - VII ZR 62/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - VIII ZR 87/90
    Zwar gehen die Gesetzesmaterialien zu § 116 ZPO (§ 114 c im Regierungsentwurf BT-Drucks. 8/3068, dort S. 26 f) unter Rückgriff auf die Begründung zu dem mit Gesetz vom 27. Oktober 1933 (RGBl. I S. 780) eingefügten § 114 Abs. 4 ZPO von den Fällen aus, in denen eine juristische Person ohne die Durchführung des Rechtsstreits behindert sein würde, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhänge, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer ein allgemeines Interesse bestehe (vgl. auch BGHZ 25, 183 zu § 114 Abs. 4 ZPO a.F.).
  • BGH, 05.11.1985 - X ZR 23/85

    Antrag einer inländischen juristischen Person auf Gewährung von

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - VIII ZR 87/90
    Die Grenzen zu einer "Vielzahl" von betroffenen Kleingläubigern - was der Bundesgerichtshof als ein mögliches Kriterium für "allgemeine Interessen" ansieht (vgl. Beschluß vom 5. November 1985 - X ZR 23/85, NJW 1986, 2058) - sind fließend.
  • RG, 17.05.1935 - III A 16/35

    Was bedeutet das in § 114 Abs. 4 ZPO. aufgestellte Erfordernis, daß die zur

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - VIII ZR 87/90
    Ebenso scheiden die Gläubiger der Klägerin hier als wirtschaftlich Beteiligte im Sinne von § 116 ZPO aus (vgl. RGZ 148, 196, 197 zu § 114 Abs. 4 ZPO a.F.).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-279/09

    DEB - Effektiver gerichtlicher Schutz der Rechte aus dem Unionsrecht - Recht auf

    Zwar ermögliche der Rechtsbegriff "allgemeine Interessen", alle nur denkbaren allgemeinen Interessen zugunsten der juristischen Person in die Überlegung einzubeziehen (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 1990, VIII ZR 87/90).
  • BGH, 10.02.2011 - IX ZB 145/09

    Prozesskostenhilfe: Allgemeines Interesse an der Gebührenklage einer als GbR

    Gleiches kann gelten, wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht (BGH, Beschl. v. 20. September 1957, aaO S. 184 f; Beschl. v. 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90, NJW 1991, 703 im Anschluss an BT-Drucks., aaO S. 26 f).

    Die Unterlassung der Rechtsverfolgung kann auch dann allgemeinen Interessen zuwiderlaufen, wenn eine große Zahl von Kleingläubigern betroffen ist (BGH, Beschl. v. 5. November 1985, aaO S. 2059; Beschl. v. 24. Oktober 1990, aaO).

  • KG, 15.02.2011 - 9 W 50/08

    Prozesskostenhilfe: Verfolgung eines gemeinschaftsrechtlichen

    Zwar ermöglicht der Rechtsbegriff "allgemeine Interessen" alle nur denkbaren allgemeinen Interessen zugunsten der juristischen Person in die Überlegung einzubeziehen (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1990, VIII ZR 87/90, NJW 1991, 703).

    Diesen Anforderungen wird die Regelung des § 116 ZPO sowie die hierzu ergangene höchstrichterliche und verfassungsgerichtliche Rechtsprechung gerecht (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1989, VIII ZR 139/89, NJW-RR 1990, 474; Beschluss vom 24. Oktober 1990, VIII ZR 87/90, NJW 1991, 703, Urteil vom 27. Juli 2004, X ZR 150/03, MittdtPatA 2005, 165; ebenso der BFH vgl. zuletzt die Urteile vom 22. Juni 1999 - Aktenzeichen: VII S 2/99 - sowie vom 24. November 1998 - Aktenzeichen: V B 89/98, www.juris.de; BVerfG Beschluss vom 3. Juli 1973, 1 BvR 153/69, NJW 1974, 229; Beschluss vom 26. Januar 1983 - 1 BvR 1036/82, 1 BvR 26/73 - www.juris.de).

  • OLG Köln, 14.07.2016 - 28 Wx 6/16

    Abgrenzung von Beschwerde- und Wiedereinsetzungsverfahren im Rahmen der

    Jedenfalls letzteres ist hier nicht anzunehmen: Die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung läuft allgemeinen Interessen nämlich grundsätzlich nur zuwider, wenn außer den an der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen in Mitleidenschaft gezogen würde, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und erhebliche wirtschaftliche und soziale Wirkungen haben würde (statt aller BGH v. 24.10.1990 - VIII ZR 87/90, NJW 1991, 703 und MüKo-ZPO/ Motzke , 4. Aufl. 2013, § 116 Rn. 25 m.w.N.).
  • BGH, 23.07.2019 - II ZR 56/18

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine inländische juristische Person oder

    Diese Voraussetzungen können auch erfüllt sein, wenn eine erfolgreiche Rechtsverfolgung die Befriedigung einer Vielzahl von Kleingläubigern ermöglichen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1985 - X ZR 23/85, WM 1986, 405, 406; Beschluss vom 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90, ZIP 1990, 1565).
  • OLG München, 20.02.2019 - 7 W 178/19

    Die Interessen der am Rechtsstreit wirtschaftlich Beteiligten sind keine

    Die Interessen der "an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten" sind allerdings keine "allgemeine Interessen" iSd. § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO, da die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung ausdrücklich fordert, dass "außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen" wird (BGH, aaO, BGH, Beschluss vom 24.10.1990 - VIII ZR 87/90, Rz. 2 aE, BFH, Beschluss vom 23.07.1992 - V S 13/92, Rz. 5, BFH, Beschluss vom 31.07.1973 - VII R 125/71, Rz. 9 zu § 114 ZPO a.F., OLG Celle, Beschluss vom 07.03.1986 - 9 W 1/86, II 2 b).

    Eine bloße Betroffenheit von Gesellschaftern reicht - wie der BGH im Beschluss vom 24.10.1990 - VIII ZR 87/90, Rz. 2 aE und der BFH im Beschluss vom 31.07.1973 - VII R 125/71, Rz. 9 zu § 114 ZPO a.F ausdrücklich ausführen - für die Begründung eines allgemeinen Interesses gerade nicht aus.

  • BGH, 20.05.2010 - III ZR 56/10

    Prozesskostenhilfe für die zugelassene Revision einer GmbH & Co. KG

    Gegebenenfalls kann auch genügen, wenn der wirtschaftliche Gegenwert einer Forderung, deren Realisierung die Befriedigung einer Vielzahl von Gläubigern des Forderungsinhabers ermöglichen würde, deren Interessen an der Durchsetzung der Forderung sich aber nur mit Schwierigkeiten bündeln ließen, anderenfalls beim Schuldner verbliebe (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90 - NJW 1991, 703; siehe auch Beschluss vom 5. November 1985, aaO).
  • BGH, 19.07.2006 - II ZA 1/06

    Prozesskostenhilfe für den Liquidator einer juristischen Person

    Ein solches Interesse liegt vor, wenn eine juristische Person ohne die Durchführung des Rechtsstreits gehindert ist, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn die Entscheidung einen größeren Kreis der Bevölkerung oder auch des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann, was u.a. dann anzunehmen ist, wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer ein allgemeines Interesse besteht, oder wenn die unterlassene Rechtsverfolgung Auswirkungen auf eine Vielzahl von "Kleingläubigern" hat (BGH, Beschl. v. 5. November 1986 - X ZR 23/85, NJW 1986, 2058; Beschl. v. 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90, ZIP 1990, 1565; Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 116 Rdn. 14 ff. m.w.Nachw.).
  • OLG München, 28.10.2002 - 7 U 4716/02

    Kostentragung der Rechtsverfolgung einer mittellosen Muttergesellschaft

    Daß die Fortsetzung des Rechtsstreits im Berufungsverfahren im Interesse einer "Vielzahl von Kleingläubigern" (s. dazu BGH, Beschl. vom 05.11.1985, NJW 1986, 2058, 2059; Beschl. vom 24.10.1990, NJW 1991, 703) geboten wäre, wird von der Verfügungsbeklagten zu 2) nur behauptet.
  • BGH, 24.06.2010 - III ZR 48/10

    Prozesskostenhilfe für die Zahlungsklage einer eingestellten GmbH

    Gegebenenfalls kann auch genügen, wenn der wirtschaftliche Gegenwert einer Forderung, deren Realisierung die Befriedigung einer Vielzahl von Gläubigern des Forderungsinhabers ermöglichen würde, deren Interessen an der Durchsetzung der Forderung sich aber nur mit Schwierigkeiten bündeln ließen, anderenfalls beim Schuldner verbliebe (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90 - NJW 1991, 703; siehe auch Beschluss vom 5. November 1985, aaO).
  • OLG Frankfurt, 03.03.2006 - 2 W 64/05

    Prozesskostenhilfe für juristische Person

  • OLG München, 27.06.2019 - 7 W 742/19

    Keine Prozesskostenhilfe für eine Publikums KG zur Durchführung des

  • LAG Sachsen, 24.05.2007 - 4 Ta 97/07

    PKH-Beschwerde

  • OLG Celle, 22.12.2000 - 3 W 95/00

    Prozesskostenhilfe; Beschwerde; Wirtschaftlich Beteiligter; GmbH;

  • BGH, 18.09.2006 - II ZA 1/06

    Begriff des allgemeinen Interesses an der Rechtsverfolgung

  • BFH, 15.10.1992 - I B 84/92
  • BGH, 11.07.2001 - VIII ZR 213/00

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu Gunsten einer inländischen juristischen

  • BGH, 19.02.2009 - V ZA 18/08

    Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine juristische

  • BGH, 09.11.2021 - II ZR 224/20

    Prozesskostenhilfe: Gewährung an eine juristische Person; allgemeines Interesse

  • BGH, 30.07.2020 - III ZA 10/20

    Prozesskostenhilfe für eine inländische juristische Person oder parteifähige

  • OLG Köln, 07.11.2019 - 4 W 51/19

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten einer in Liquidation befindlichen

  • LAG Düsseldorf, 09.12.2010 - 3 Ta 654/10

    Versagung der Prozesskostenhilfe für insolvente juristische Person bei fehlendem

  • OLG Frankfurt, 12.05.2022 - 19 W 14/22

    Prozesskostenhilfe für GbR-Außengesellschaft

  • BPatG, 22.03.2018 - 30 W (pat) 802/15

    Designbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - Antrag auf

  • OLG Braunschweig, 07.04.2005 - 8 W 16/05

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für inländische juristische Personen

  • OLG Brandenburg, 12.12.2006 - 12 W 46/06

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Ansprüchen aus

  • BFH, 10.12.1999 - V B 120/99

    PKH, juristische Person

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2009 - L 8 B 8/09

    Rentenversicherung

  • OLG Dresden, 11.04.2008 - 12 W 212/08
  • BGH, 24.02.1999 - VIII ZR 245/98

    Begriff der allgemeinen Interessen

  • BFH, 28.04.1993 - I S 2/93

    Voraussetzungen der Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im

  • OVG Saarland, 04.02.2000 - 3 X 9/99

    Prozesskostenhilfe; Ernstliche Richtigkeitszweifel und grundsätzliche Bedeutung

  • OLG Hamm, 11.11.1999 - 18 W 41/99

    Prozeßkostenhilfe - Beteiligter i.S.v. § 116 S. 1 Ziff. 2 ZPO

  • BGH, 11.05.1995 - VII ZR 238/94

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine inländische GmbH

  • ArbG Düsseldorf, 15.07.2010 - 12 Ca 8272/06

    LAG Düsseldorf vom 08.11.2010 - 3 Ta 535/10 (Bestätigung)

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