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   BGH, 08.04.2014 - VIII ZR 91/13   

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https://dejure.org/2014,14366
BGH, 08.04.2014 - VIII ZR 91/13 (https://dejure.org/2014,14366)
BGH, Entscheidung vom 08.04.2014 - VIII ZR 91/13 (https://dejure.org/2014,14366)
BGH, Entscheidung vom 08. April 2014 - VIII ZR 91/13 (https://dejure.org/2014,14366)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 377 HGB
    Handelskauf: Geltung der handelsrechtlichen Rüge- und Untersuchungsobliegenheit bei Weiterlieferung der Ware an den Endabnehmer

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rügeobliegenheit bei vollständiger Lieferung einer in ihrer Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigten Ware

  • rewis.io

    Handelskauf: Geltung der handelsrechtlichen Rüge- und Untersuchungsobliegenheit bei Weiterlieferung der Ware an den Endabnehmer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 377 Abs. 1; HGB § 377 Abs. 2
    Rügeobliegenheit bei vollständiger Lieferung einer in ihrer Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigten Ware

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Untersuchungs- und Rügeobliegenheit beim Handelskauf

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rügeobliegenheit bei vollständiger Lieferung einer in ihrer Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigten Ware

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rügeobliegenheit bei vollständiger Lieferung einer in ihrer Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigten Ware

  • dreher-partner.de (Kurzinformation)

    Handelsrecht: § 377 HGB - Handelsrechtliche Rügeobliegenheiten bei direkter Lieferung an Subunternehmer

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Vertragliche Klauseln zur Wareneingangskontrolle

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vertragliche Klauseln zur Wareneingangskontrolle

Besprechungen u.ä.

  • koehler-klett.de (Entscheidungsbesprechung)

    Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu Untersuchungs- und Rügeobliegenheit beim Streckengeschäft auf Weiterlieferung der gekauften Ware an Subunternehmer des Käufers

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.11.1992 - VIII ZR 165/91

    Lieferung von Handbüchern als vertragliche Hauptleistungspflicht beim EDV-Kauf -

    Auszug aus BGH, 08.04.2014 - VIII ZR 91/13
    Zwar setzt die Obliegenheit des Käufers zur unverzüglichen Untersuchung der Kaufsache und Rüge entdeckter Mängel erst mit der Ablieferung des Kaufgegenstands ein, die grundsätzlich nur dann vorliegt, wenn die Ware zur Erfüllung des Kaufvertrags vollständig in den Machtbereich des Käufers verbracht wurde (Senatsurteil vom 4. November 1992 - VIII ZR 165/91, NJW 1993, 461 unter II 2 b mwN).

    Vor diesem Zeitpunkt läuft daher selbst dann keine Rügefrist, wenn der Käufer den Mangel schon erkannt hatte (Senatsurteil vom 4. November 1992 - VIII ZR 165/91, aaO mwN).

    Dementsprechend wird die Rügefrist des § 377 Abs. 1 HGB nicht in Gang gesetzt, wenn von einer verkauften Sachgesamtheit nur ein Teil geliefert worden ist, denn dann hat der Käufer noch nicht alle ihm nach dem Vertrag zustehenden Gegenstände erhalten, der Verkäufer seinerseits die ihm obliegende Hauptleistungspflicht noch nicht vollständig erfüllt (Senatsurteil vom 4. November 1992 - VIII ZR 165/91, aaO unter II 2 c bb mwN).

    Hat der Käufer dagegen die Ware vollständig erhalten, ist sie aber in der gelieferten Form in ihrer Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt, liegt darin keine die Ablieferung im Sinne des § 377 Abs. 1 HGB hindernde teilweise Nichterfüllung, sondern ein Sachmangel (Senatsurteil vom 4. November 1992 - VIII ZR 165/91, aaO).

    Denn die Lieferung einer solchen Information war - anders als in den von der Revision angeführten Fällen der unterbliebenen Lieferung eines Softwarehandbuchs oder der Konstruktionsunterlagen für eine Montageanlage für Scheibenwischer (vgl. BGH, Urteile vom 4. November 1992 - VIII ZR 165/91, aaO; vom 29. Juni 1993 - X ZR 60/92, WM 1993, 1850 unter I c) - nicht vertraglich vereinbart worden.

  • BGH, 23.04.2002 - X ZR 29/00

    Berücksichtigung von Mitverschulden im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs wegen

    Auszug aus BGH, 08.04.2014 - VIII ZR 91/13
    Eine Protokollierung der im Rahmen der informatorischen Anhörung (§ 141 ZPO) gemachten Aussage ist nicht vorgeschrieben (§ 161 ZPO); es ist ausreichend, wenn sie nur im Tatbestand oder - wie hier - wenigstens in den Entscheidungsgründen des Urteils wiedergegeben wird, wobei eine gedrängte Darstellung genügt (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2002 - X ZR 29/00, juris Rn. 12 mwN).

    Der im Berufungsurteil festgestellten Äußerung des Geschäftsführers der Beklagten kommt damit im Revisionsverfahren die erhöhte Beweiskraft des § 314 ZPO zu (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2002 - X ZR 29/00, aaO).

  • BGH, 29.06.1993 - X ZR 60/92

    Abnahme beim Werklieferungsvertrag

    Auszug aus BGH, 08.04.2014 - VIII ZR 91/13
    Denn die Lieferung einer solchen Information war - anders als in den von der Revision angeführten Fällen der unterbliebenen Lieferung eines Softwarehandbuchs oder der Konstruktionsunterlagen für eine Montageanlage für Scheibenwischer (vgl. BGH, Urteile vom 4. November 1992 - VIII ZR 165/91, aaO; vom 29. Juni 1993 - X ZR 60/92, WM 1993, 1850 unter I c) - nicht vertraglich vereinbart worden.
  • BGH, 24.01.1990 - VIII ZR 22/89

    Rügeobleigenheit bei Lieferung von Hardware und Anwenderprogrammen;

    Auszug aus BGH, 08.04.2014 - VIII ZR 91/13
    Bei einem Streckengeschäft ist anerkannt, dass der weiterverkaufende Zwischenhändler die Untersuchung des Kaufobjekts zwar seinem Abnehmer überlassen darf, dann aber auch dafür zu sorgen hat, dass der Abnehmer ihn oder den Verkäufer sobald wie möglich von Mängeln unterrichtet; bei einer vermeidbaren Verzögerung der Mängelanzeige muss sich der Zwischenhändler den aus § 377 Abs. 2 HGB folgenden Rechtsnachteil von seinem Verkäufer entgegenhalten lassen (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 22/89, BGHZ 110, 130, 138 f. mwN).
  • OLG Köln, 13.04.2015 - 11 U 183/14

    Rechtliche Einordnung eines Vertrages über die Lieferung von Türen

    Er hat dann aber auch dafür zu sorgen, dass der Abnehmer ihn soweit wie möglich von Mängeln unterrichtet; bei einer vermeidbaren Verzögerung der Mängelanzeige muss er sich den aus § 377 Abs. 2 HGB folgenden Rechtsnachteil von seinem Verkäufer entgegenhalten lassen (BGHZ 110, 130 = NJW 1990, 1290; BGH Urt. v. 8.4.2014 - VIII ZR 91/13, BeckRS 2014, 12900; OLG Karlsruhe NZG 2009, 395).
  • OLG Frankfurt, 29.12.2017 - 5 U 53/15

    Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Rüge nach § 377 HGB

    Den Käufer trifft die Rügeobliegenheit des § 377 HGB auch dann, wenn der Mangel erst beim Endkunden auftritt (vgl. BGH, Beschluss vom 8.4.2014 - VIII ZR 91/13 -, Tz. 8, juris; BGH, Urteil vom 24.1.1990 - VIII ZR 22/89 -, BGHZ 110, 130 ff., juris; OLG Köln, Beschluss vom 13.4.2015 - I-11 U 183/14 -, Tz. 6, juris).

    Sie hatte aber dafür zu sorgen, dass der Abnehmer sie so bald wie möglich von Mängeln unterrichtet, und muss sich bei einer vermeidbaren Verzögerung der Mängelanzeige den aus § 377 Abs. 2 HGB folgenden Rechtsnachteil von seinem Verkäufer entgegenhalten lassen (zum Streckengeschäft vgl. BGH, Urteil vom 24.1.1990 - VIII ZR 22/89 -, BGHZ 110, 130 ff., Tz. 27, juris; BGH, Beschluss vom 8.4.2014 - VIII ZR 91/13 -, Tz. 9, juris).

  • LG Hagen, 13.07.2021 - 21 O 7/21
    Der Zwischenhändler darf sich dafür wie beim Streckengeschäft seines Abnehmers für die Vornahme einer ordnungsgemäßen Untersuchung bedienen, muss sich dafür aber dessen Verhalten zurechnen lassen und dafür Sorge tragen, von diesem sobald wie möglich von Mängeln unterrichtet zu werden (BGH, Beschluss vom 08.04.2014, VIII ZR 91/13 = BeckRS 2014, 12900 Tz. 9; Schwartze, in: BeckOK HGB, § 377 Rn. 40; Achilles, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 377 Rn. 107, 104).
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