Rechtsprechung
   BGH, 21.06.1978 - VIII ZR 91/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,1084
BGH, 21.06.1978 - VIII ZR 91/77 (https://dejure.org/1978,1084)
BGH, Entscheidung vom 21.06.1978 - VIII ZR 91/77 (https://dejure.org/1978,1084)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 1978 - VIII ZR 91/77 (https://dejure.org/1978,1084)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1978,1084) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer Mängelrüge - Genehmigung einer Ware als vertragsgemäß - Ergiebigkeit eines Materials als Eigenschaft des Materials - Gegenstand einer Zusicherung - Eignung eines Materials für den vertragsgemäß vorausgesetzten Gebrauch - Erklärung ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Lieferung von Baumaterial: Zugesicherte Eigenschaft; Bestimmtheit der Mängelrüge bei Kaufleuten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1979, 50
  • WM 1978, 1052
  • DB 1978, 1975
  • BauR 1978, 482
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.06.1975 - VIII ZR 244/73

    Verkauf eines gebrauchten PKWs - Anfechtung eines Kaufvertrages wegen arglistiger

    Auszug aus BGH, 21.06.1978 - VIII ZR 91/77
    Daß die Angaben der Klägerin gewisse Abweichungen von dem genannten Wert im Rahmen einer Marge beinhalteten, würde dabei der Annahme einer Eigenschaftszusicherung nicht entgegen stehen (Senatsurteil vom 25. Juni 1975 - VIII ZR 244/73 = WM 1975, 895, 897 = NJW 1975, 1693, 1695).

    Nur wenn man von einer solchen Zusicherung im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB ausgeht, würden im übrigen der Beklagten gegebenenfalls Schadenersatzansprüche (§§ 463, 480 Abs. 2 BGB) zustehen, die nicht von der formularmäßigen Freizeichnungsklausel in Nr. VI Satz 1 der Geschäftsbedingungen der Klägerin erfaßt würden (BGHZ 50, 200; Senatsurteile vom 25. Juni 1975 a.a.O. und vom 19. Januar 1977 - VIII ZR 319/75 = WM 1977, 365, 366; vgl. dazu jetzt auch § 11 Nr. 11 AGBG für den nichtkaufmännischen Handelsverkehr).

  • BGH, 19.01.1977 - VIII ZR 319/75

    Schadensersatz für beschädigte Pflanzen in einem Gewächshaus - Montage einer

    Auszug aus BGH, 21.06.1978 - VIII ZR 91/77
    Nur wenn man von einer solchen Zusicherung im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB ausgeht, würden im übrigen der Beklagten gegebenenfalls Schadenersatzansprüche (§§ 463, 480 Abs. 2 BGB) zustehen, die nicht von der formularmäßigen Freizeichnungsklausel in Nr. VI Satz 1 der Geschäftsbedingungen der Klägerin erfaßt würden (BGHZ 50, 200; Senatsurteile vom 25. Juni 1975 a.a.O. und vom 19. Januar 1977 - VIII ZR 319/75 = WM 1977, 365, 366; vgl. dazu jetzt auch § 11 Nr. 11 AGBG für den nichtkaufmännischen Handelsverkehr).

    Dabei kann zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, daß es sich um einen sogen, verdeckten Mangel (§ 377 Abs. 3 HGB) gehandelt hat, der nicht bereits bei Anlieferung, sondern bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang erst nach Verarbeitung aller drei Schichten und dem anschließenden, mit der Gesamtlieferungsmenge in Vergleich zu setzenden Aufmaß festgestellt werden konnte, und daß demgemäß die in Nr. V 4 der Geschäftsbedingungen bestimmte Pflicht zur alsbaldigen Beanstandung bei Empfang der Ware hier eine spätere Erhebung der Mängelrüge nicht ausschloß, - sei es daß diese Formularbedingung bei sinnvoller Auslegung verdeckte Mängel überhaupt nicht erfaßte, sei es daß sie deswegen unwirksam war, weil sie die Beklagte andernfalls rechtlos stellen würde (Senatsurteil vom 19. Januar 1977 a.a.O. S. 366; vgl. dazu auch § 11 Nr. 10 Buchst. e AGBG).

  • RG, 28.09.1900 - VII 146/00

    Mangelrüge beim Handelskaufe

    Auszug aus BGH, 21.06.1978 - VIII ZR 91/77
    Es genügt vielmehr, wenn ihr der Verkäufer aus seiner Sicht, ohne daß es auf die Verständnismöglichkeit eines außenstehenden Dritten ankäme, entnehmen kann, in welchem Punkt und in welchem Umfang der Käufer mit der gelieferten Ware - als nicht vertragsgemäß - nicht einverstanden ist (ROHG 5, 261, 262; RGZ 47, 12, 14; Schlegelberger/Hefermehl HGB 4. Aufl. § 377 Rdn. 55; Brüggemann in Großkommentar HGB 3. Aufl. § 377 Anm. 22 ff; Baumbach/Duden HGB 22. Aufl. §§ 377, 378 Anm. 6 C).
  • BGH, 14.10.1970 - VIII ZR 156/68

    Anforderungen an die Rechtzeitigkeit der Rüge bei einem Handelsgeschäft -

    Auszug aus BGH, 21.06.1978 - VIII ZR 91/77
    Gleichzeitig soll er gegen ein Nachschieben anderer Beanstandungen durch den Käufer geschützt werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Oktober 1970 - VIII ZR 156/68 = WM 1970, 1400 = LM HGB § 377 Nr. 13).
  • BGH, 12.05.1976 - VIII ZR 33/74

    Bedeutung der Klausel "gebraucht, wie besichtigt und unter Ausschluss jeder

    Auszug aus BGH, 21.06.1978 - VIII ZR 91/77
    Mit ihrer im Revisionsverfahren vertretenen Ansicht, neben den Gewährleistungsansprüchen im engeren Sinn - und damit möglicherweise unberührt von der Obliegenheit zur rechtzeitigen Mängelrüge (§§ 377 f HGB) - stehe ihr wegen der schuldhaft falschen Beratung ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß zu, verkennt die Beklagte, daß sich diese Beratung gerade auf eine Sacheigenschaft im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB bezog und nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, angesichts der abschließenden gewährleistungsrechtlichen Regelung (§§ 459 ff BGB) für die Haftung wegen fahrlässig falscher Angaben über Eigenschaften der Kaufsache unter dein Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß kein Raum ist (BGHZ 60, 319; Senatsurteil vom 12. Mai 1976 - VIII ZR 33/74 = WM 1976, 740; BGH Urteil vom 19. März 1976 - V ZR 146/74 = WM 1976, 791, 792).
  • BGH, 19.03.1976 - V ZR 146/74

    Haftung des Veräußerers bei unrichtigen Angaben über Eigenschaften eines Bauwerks

    Auszug aus BGH, 21.06.1978 - VIII ZR 91/77
    Mit ihrer im Revisionsverfahren vertretenen Ansicht, neben den Gewährleistungsansprüchen im engeren Sinn - und damit möglicherweise unberührt von der Obliegenheit zur rechtzeitigen Mängelrüge (§§ 377 f HGB) - stehe ihr wegen der schuldhaft falschen Beratung ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß zu, verkennt die Beklagte, daß sich diese Beratung gerade auf eine Sacheigenschaft im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB bezog und nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, angesichts der abschließenden gewährleistungsrechtlichen Regelung (§§ 459 ff BGB) für die Haftung wegen fahrlässig falscher Angaben über Eigenschaften der Kaufsache unter dein Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß kein Raum ist (BGHZ 60, 319; Senatsurteil vom 12. Mai 1976 - VIII ZR 33/74 = WM 1976, 740; BGH Urteil vom 19. März 1976 - V ZR 146/74 = WM 1976, 791, 792).
  • BGH, 05.07.1972 - VIII ZR 74/71

    Stillschweigend zugesicherte Eigenschaft

    Auszug aus BGH, 21.06.1978 - VIII ZR 91/77
    Eine solche Würdigung der Erklärung der Klägerin hielte sich noch im Rahmen der Grundsätze, die der Senat in seinem Urteil vom 5. Juli 1972 (BGHZ 59, 158, 160) für derartige, von einem Fachmann abgegebene Erklärungen über die Brauchbarkeit für eine bestimmte, vom Käufer beabsichtigte Verwendung aufgestellt hat.
  • BGH, 29.05.1968 - VIII ZR 77/66

    Deckenplattenklebstoff - § 459 Abs. 2 BGB <Fassung bis 31.12.01>,

    Auszug aus BGH, 21.06.1978 - VIII ZR 91/77
    Nur wenn man von einer solchen Zusicherung im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB ausgeht, würden im übrigen der Beklagten gegebenenfalls Schadenersatzansprüche (§§ 463, 480 Abs. 2 BGB) zustehen, die nicht von der formularmäßigen Freizeichnungsklausel in Nr. VI Satz 1 der Geschäftsbedingungen der Klägerin erfaßt würden (BGHZ 50, 200; Senatsurteile vom 25. Juni 1975 a.a.O. und vom 19. Januar 1977 - VIII ZR 319/75 = WM 1977, 365, 366; vgl. dazu jetzt auch § 11 Nr. 11 AGBG für den nichtkaufmännischen Handelsverkehr).
  • BGH, 16.03.1973 - V ZR 118/71

    Seegrundstück - Fahrlässige c.i.c. (nunmehr § 311 Abs. 2 BGB <Fassung seit

    Auszug aus BGH, 21.06.1978 - VIII ZR 91/77
    Mit ihrer im Revisionsverfahren vertretenen Ansicht, neben den Gewährleistungsansprüchen im engeren Sinn - und damit möglicherweise unberührt von der Obliegenheit zur rechtzeitigen Mängelrüge (§§ 377 f HGB) - stehe ihr wegen der schuldhaft falschen Beratung ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß zu, verkennt die Beklagte, daß sich diese Beratung gerade auf eine Sacheigenschaft im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB bezog und nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, angesichts der abschließenden gewährleistungsrechtlichen Regelung (§§ 459 ff BGB) für die Haftung wegen fahrlässig falscher Angaben über Eigenschaften der Kaufsache unter dein Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß kein Raum ist (BGHZ 60, 319; Senatsurteil vom 12. Mai 1976 - VIII ZR 33/74 = WM 1976, 740; BGH Urteil vom 19. März 1976 - V ZR 146/74 = WM 1976, 791, 792).
  • BGH, 13.05.1987 - VIII ZR 137/86

    Beweislast für rechtzeitige Absendung und Zugang der Mängelanzeige

    Sie berücksichtigt nicht, daß die Mängelanzeige den Verkäufer gerade in die Lage versetzen soll, eigene Feststellungen darüber zu treffen, ob ein Mangel vorliegt - und nur wenn dies der Fall ist, kann dem Verkäufer der Vorwurf der Vertragswidrigkeit gemacht werden -, und daß der Verkäufer - wiewohl den Käufer in der Regel die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels treffen wird - mit zunehmendem Zeitablauf auch selbst in Beweisnot geraten kann (Senatsurteil vom 21. Juni 1978 - VIII ZR 91/77 = WM 1978, 1052 unter 1 d cc) und sich Unsicherheiten und Schwierigkeiten späterer Ermittlungen auch zu seinem Nachteil auswirken können.
  • BGH, 08.02.1985 - VIII ZR 238/83

    Sandentwässerungssilos - § 477 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 377 HGB,

    Richtig ist zunächst, daß bei einem beiderseitigen Handelskauf, wie er hier gegeben ist, der Käufer die Genehmigungsfiktion des § 377 Abs. 2 HGB auch bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften nur durch rechtzeitige Anzeige an den Verkäufer vermeiden kann (Senatsurteil vom 21. Juni 1978 - VIII ZR 91/77 = LM HGB § 377 Nr. 21 = WM 1978, 1052, 1053).
  • OLG Bremen, 17.03.2023 - 2 U 32/20

    Anforderungen an den Umfang der Untersuchung von Waren eines Handelskaufs;

    Es bedarf aus diesem Grunde nicht so sehr der Aufdeckung der Ursachen des Fehlers als vielmehr seiner Beschreibung (vgl. BGH, BGH, Urteil vom 21. Juni 1978 - VIII ZR 91/77 -, Rn. 21, juris; Urteil vom 18. Juni 1986 - VIII ZR 195/85 -, Rn. 18, juris; Urteil vom 14. Mai 1996 - X ZR 75/94 -, Rn. 14, juris; Urteil vom 17. Dezember 1997 - VIII ZR 231/96 -, Rn. 26, juris; Hopt/Leyens, HGB, 42. Aufl. 2023, § 377 Rn. 42).

    Hat der Kaufvertrag mehrere selbständige Lieferungen unterschiedlicher Art und Qualität zum Inhalt, so muss die Rüge erkennen lassen, auf welche sie sich beziehen soll (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1978 - VIII ZR 91/77 -, Rn. 21, juris).

  • BGH, 22.05.1985 - VIII ZR 140/84

    Verzug des Verkäufers einer Gattungssache

    Die Mängelrüge muß, wie der Senat im Urteil vom 21. Juni 1978 (VIII ZR 91/77 = LM HGB § 377 Nr. 21 = WM 1978, 1052, 1053) im einzelnen dargelegt hat, den Verkäufer in die Lage versetzen, aus seiner Sicht und Kenntnis der Dinge zu erkennen, in welchen Punkten und in welchem Umfang der Käufer die gelieferte Ware als nicht vertragsgemäß beanstandet.
  • BGH, 18.06.1986 - VIII ZR 195/85

    Anforderungen an Rügepflicht bei Material- oder Konstruktionsfehler einer ganzen

    Gleichzeitig soll er gegen ein Nachschieben anderer Beanstandungen durch den Käufer geschützt werden (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. Oktober 1970 - VIII ZR 156/68 = WM 1970, 1400 und vom 21. Juni 1978 - VIII ZR 91/77 = WM 1978, 1052 unter 1 d cc m.w.Nachw.).
  • BGH, 21.10.1987 - VIII ZR 324/86

    Klage einer Handelsgesellschaft auf Schadensersatz und Minderung wegen Lieferung

    Gleichzeitig soll er gegen ein Nachschieben anderer Beanstandungen durch den Käufer geschützt werden (Urteile vom 18. Juni 1986 - VIII ZR 195/85 = WM 1986, 1286, 1287 unter II 1, vom 22. Mai 1985 - VIII ZR 140/84 = WM 1985, 975, 977 unter 7 und vom 21. Juni 1978 - VIII ZR 91/77 = WM 1978, 1052, 1053 unter cc - jeweils m.w.N.).

    Wie bestimmt eine Mängelrüge bei Anwendung der oben dargelegten Grundsätze im Einzelfall sein muß, kann letztlich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen tatsächlichen Umstände entschieden werden (vgl. Senatsurteile vom 21. Juni 1978 a.a.O. und 18. Juni 1986 aaO).

  • BGH, 17.12.1997 - VIII ZR 231/96

    Ausschluß der Wandelung bei gelungener Nachbesserung

    Gleichzeitig soll er gegen ein Nachschieben anderer Beanstandungen durch den Käufer geschützt werden (Senatsurteile vom 14. Oktober 1970 - VIII ZR 156/68 = WM 1970, 1400 unter 3; vom 21. Juni 1978 - VIII ZR 91/77 = BB 1978, 1489 unter c; BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - X ZR 75/94 = NJW 1996, 2228 unter II 2).
  • OLG Zweibrücken, 19.11.1991 - 8 U 132/90

    VOB-Vertrag: Gewährleistungsansprüche, Kostenvorschuß, Anforderungen an

    Denn die von der Rechtsprechung verlangte Konkretisierung der Mängelbeseitigungsaufforderung ist zum einen notwendig, damit der Auftragnehmer Art und Umfang der von ihm geforderten Nachbesserung erkennen und kalkulieren kann, zum anderen aber, damit der Auftraggeber später nicht unter der gewählten Formulierung ursprünglich nicht gemeinte oder nicht berechtigte weitere Mängel nachschieben kann (KG aaO; ebenso Ingenstau/Korbion, aaO, Rz. 461; vgl. auch BGH BauR 1978, 482).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht