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   BFH, 08.05.2018 - VIII B 124/17   

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https://dejure.org/2018,16462
BFH, 08.05.2018 - VIII B 124/17 (https://dejure.org/2018,16462)
BFH, Entscheidung vom 08.05.2018 - VIII B 124/17 (https://dejure.org/2018,16462)
BFH, Entscheidung vom 08. Mai 2018 - VIII B 124/17 (https://dejure.org/2018,16462)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 163, AO § 227, FGO § 96 Abs 1 S 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2
    Keine Berücksichtigung des sog. Sanierungserlasses im finanzgerichtlichen Verfahren

  • Bundesfinanzhof

    Keine Berücksichtigung des sog. Sanierungserlasses im finanzgerichtlichen Verfahren

  • IWW

    § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 3a des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 3a EStG, § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, §§ 163, 227 der Abgabenordnung (AO), § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 163 AO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Beachtlichkeit des sog. Sanierungserlasses in Übergangsfällen im finanzgerichtlichen Verfahren

  • rewis.io

    Keine Berücksichtigung des sog. Sanierungserlasses im finanzgerichtlichen Verfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 163, § 227 ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2
    Beachtlichkeit des sog. Sanierungserlasses in Übergangsfällen im finanzgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Keine Berücksichtigung des sog. Sanierungserlasses im finanzgerichtlichen Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine Berücksichtigung des Sanierungserlasses vor Gericht

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Sanierungserlass auch für Altfälle ungültig

Besprechungen u.ä.

  • rae-oehlmann.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Berücksichtigung des sog. Sanierungserlasses im finanzgerichtlichen Verfahren

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Sanierungsgewinn
    Überblick
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF -

    Auszug aus BFH, 08.05.2018 - VIII B 124/17
    a) Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wirft sinngemäß die Rechtsfrage auf, ob nach Ergehen des Beschlusses des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. November 2016 GrS 1/15 (BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393) in einem finanzgerichtlichen Verfahren überprüft werden kann, ob die Finanzverwaltung in einer Erlassentscheidung die Steuer für einen vor dem 9. Februar 2017 entstandenen Sanierungsgewinn nach den Vorgaben des sog. Sanierungserlasses im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27. März 2003 (BStBl I 2003, 240) in zutreffender Höhe erlassen hat.

    Der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluss in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393 und der I. und X. Senat haben in den Urteilen vom 23. August 2017 I R 52/14 (BFHE 259, 20, BStBl II 2018, 232) und X R 38/15 (BFHE 259, 28, BStBl II 2018, 236) entschieden, dass die genannten BMF-Schreiben gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoßen und von den Finanzgerichten (FG) nicht angewendet werden dürfen.

    Billigkeitsmaßnahmen in Sanierungsfällen können nur auf besondere, außerhalb des BMF-Schreibens in BStBl I 2003, 240 liegende Gründe des Einzelfalls, insbesondere auf persönliche Billigkeitsgründe gestützt werden (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 145; BFH-Urteil in BFHE 259, 28, BStBl II 2018, 236, Rz 13).

    Ebensowenig kann nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393 in einem Revisionsverfahren die Frage entscheidungserheblich sein, ob das FG bei der Überprüfung einer Erlassentscheidung der Finanzverwaltung die Vorgaben des Sanierungserlasses zutreffend umgesetzt hat.

    Soweit der Kläger unter Abschnitt VII. und VIII. der Beschwerdebegründung ausführt, das FG sei gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO von dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393 abgewichen, weil es die darin anerkannte Zulässigkeit einzelfallbezogener Billigkeitsmaßnahmen gemäß §§ 163, 227 der Abgabenordnung (AO) für Sanierungsgewinne und die Vorgaben des Großen Senats des BFH zur Berechnung steuerfreier Sanierungsgewinne im Rahmen einer einzelfallbezogenen Billigkeitsmaßnahme grundsätzlich verkannt habe, hat die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg.

    a) Der Kläger arbeitet zu der behaupteten Abweichung des FG von den Aussagen des Großen Senats des BFH zu Rz 124 f. des Beschlusses in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393 nicht --wie es gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich wäre (s. unter 2.a)-- heraus, mit welchem tragenden Rechtssatz das FG in der Vorentscheidung von einem tragenden Rechtssatz des Großen Senats des BFH im Beschluss in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393 in grundsätzlicher Weise abweichen soll.

    Danach ist nicht erkennbar, dass das FG --wie der Kläger behauptet-- entgegen der Aussagen in Rz 124 f. des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393 einzelfallbezogene Billigkeitsmaßnahmen in Sanierungsfällen als grundsätzlich unzulässig angesehen haben könnte.

    b) Soweit der Kläger geltend macht, das FG sei von den Aussagen in Rz 133 f. des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393 zur Berechnung eines einzelfallbezogenen steuerfrei zu stellenden Sanierungsgewinns abgewichen, fehlt es ebenfalls an der hinreichenden Darlegung der Divergenz.

    Ob sich den Aussagen des Großen Senats des BFH in Rz 133 f. des Beschlusses in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393 --wie der Kläger meint-- überhaupt entnehmen lässt, es dürften bei der Berechnung eines gemäß § 163 AO im Rahmen einer einzelfallbezogenen Billigkeitsmaßnahme steuerfrei zu stellenden Sanierungsgewinns allenfalls noch nicht verbrauchte Verluste desselben Veranlagungszeitraums oder überhaupt keine Verluste mit dem Sanierungsgewinn verrechnet werden, kann dahinstehen.

    Soweit der Kläger im Stile einer Revisionsbegründung im Übrigen darlegt, aus welchen Gründen er nach den Vorgaben des Sanierungserlasses und der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393 die rechtliche Würdigung des FG für rechtsfehlerhaft hält, ist die Revision ebenfalls nicht zuzulassen.

  • BFH, 23.08.2017 - X R 38/15

    Keine Begünstigung von Sanierungsgewinnen vor Inkrafttreten des § 3a EStG

    Auszug aus BFH, 08.05.2018 - VIII B 124/17
    Der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluss in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393 und der I. und X. Senat haben in den Urteilen vom 23. August 2017 I R 52/14 (BFHE 259, 20, BStBl II 2018, 232) und X R 38/15 (BFHE 259, 28, BStBl II 2018, 236) entschieden, dass die genannten BMF-Schreiben gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoßen und von den Finanzgerichten (FG) nicht angewendet werden dürfen.

    Billigkeitsmaßnahmen in Sanierungsfällen können nur auf besondere, außerhalb des BMF-Schreibens in BStBl I 2003, 240 liegende Gründe des Einzelfalls, insbesondere auf persönliche Billigkeitsgründe gestützt werden (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 145; BFH-Urteil in BFHE 259, 28, BStBl II 2018, 236, Rz 13).

    Der Sanierungserlass darf für Schuldenerlasse vor dem 9. Februar 2017 auch in einem Revisionsverfahren nicht mehr beachtet werden (BFH-Urteil in BFHE 259, 28, BStBl II 2018, 236, Rz 19 und Rz 10 f.).

  • BFH, 14.02.2017 - VIII B 43/16

    Verpflichtung zur Übermittlung einer Einkommensteuererklärung nach amtlich

    Auszug aus BFH, 08.05.2018 - VIII B 124/17
    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung z.B. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2017 VIII B 43/16, BFH/NV 2017, 729, m.w.N.).

    Dieser Zulassungsgrund stellt einen Spezialfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar und setzt ebenfalls das Vorliegen einer hinreichend bestimmten und im Allgemeininteresse liegenden klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2017, 729, und vom 24. Juli 2014 III B 28/13, BFH/NV 2014, 1741).

  • FG Münster, 27.05.2004 - 2 K 1307/02

    Überprüfung der Ermessensentscheidung der Finanzbehörden auf Erlass von

    Auszug aus BFH, 08.05.2018 - VIII B 124/17
    Der Kläger sieht bei der Berechnung des steuerfrei zu stellenden Sanierungsgewinns eine Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des FG Münster vom 27. Mai 2004 2 K 1307/02 AO (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 1572) und dem BFH-Urteil vom 14. Juli 2010 X R 34/08 (BFHE 229, 502, BStBl II 2010, 916).

    Nach dem Urteil des FG Münster in EFG 2004, 1572 sei der frei zu stellende Sanierungsgewinn zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung nur um solche Verluste zu kürzen, die im Jahr seiner Entstehung ebenfalls entstünden.

  • BFH, 11.02.2014 - III B 113/13

    Revisionszulassung wegen Divergenz bei kumulativer Urteilsbegründung

    Auszug aus BFH, 08.05.2018 - VIII B 124/17
    Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde das Vorliegen einer Divergenz geltend gemacht, kann die Revision gegen ein kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe gestütztes Urteil des FG nur dann zugelassen werden, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe eine Divergenz oder ein anderer Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist (BFH-Beschluss vom 11. Februar 2014 III B 114/13, BFH/NV 2014, 713, Rz 8).
  • BFH, 24.07.2014 - III B 28/13

    Keine Zusammenveranlagung für verschiedengeschlechtliche Partner einer

    Auszug aus BFH, 08.05.2018 - VIII B 124/17
    Dieser Zulassungsgrund stellt einen Spezialfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar und setzt ebenfalls das Vorliegen einer hinreichend bestimmten und im Allgemeininteresse liegenden klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2017, 729, und vom 24. Juli 2014 III B 28/13, BFH/NV 2014, 1741).
  • BFH, 03.08.2017 - IX B 54/17

    Nichtzulassungsbeschwerde: Greifbare Gesetzwidrigkeit; Verfahrensfehler

    Auszug aus BFH, 08.05.2018 - VIII B 124/17
    Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler des FG --wenn solche hier überhaupt vorliegen sollten-- reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung und somit einen Grund für die Zulassung der Revision anzunehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 3. August 2017 IX B 54/17, BFH/NV 2017, 1449, und vom 22. Februar 2017 V B 122/16, BFH/NV 2017, 772).
  • BFH, 22.02.2017 - V B 122/16

    Umsätze aus dem Betrieb von Glücksspielen mit Geldeinsatz steuerpflichtig - Rüge

    Auszug aus BFH, 08.05.2018 - VIII B 124/17
    Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler des FG --wenn solche hier überhaupt vorliegen sollten-- reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung und somit einen Grund für die Zulassung der Revision anzunehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 3. August 2017 IX B 54/17, BFH/NV 2017, 1449, und vom 22. Februar 2017 V B 122/16, BFH/NV 2017, 772).
  • BFH, 14.07.2010 - X R 34/08

    Billigkeitsmaßnahmen bei unternehmerbezogenen Sanierungen

    Auszug aus BFH, 08.05.2018 - VIII B 124/17
    Der Kläger sieht bei der Berechnung des steuerfrei zu stellenden Sanierungsgewinns eine Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des FG Münster vom 27. Mai 2004 2 K 1307/02 AO (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 1572) und dem BFH-Urteil vom 14. Juli 2010 X R 34/08 (BFHE 229, 502, BStBl II 2010, 916).
  • BFH, 11.05.2016 - X R 15/15

    Veräußerung eines Liebhabereibetriebs

    Auszug aus BFH, 08.05.2018 - VIII B 124/17
    Die Aufhebung eines dennoch gewährten Erlasses durch ein FG zu Lasten des Klägers hat im finanzgerichtlichen Verfahren zwar (wie vom FG erkannt) wegen des sog. Verböserungsverbots (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO i.V.m. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes, s. dazu z.B. BFH-Urteil vom 11. Mai 2016 X R 15/15, BFHE 254, 526, BStBl II 2017, 112) zu unterbleiben.
  • BFH, 08.12.2017 - VI B 53/17

    Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung - Klärungsfähigkeit einer

  • BFH, 27.10.2017 - IX B 90/17

    Nichtzulassungsbeschwerde - Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

  • BFH, 23.08.2017 - I R 52/14

    Keine Anwendung des sog. Sanierungserlasses auf Altfälle

  • BFH, 15.01.2018 - VI B 77/17

    Steuerliche Berücksichtigung von selbst getragenen Kfz-Kosten bei der

  • BFH, 20.07.2017 - VIII B 107/16

    Schätzung durch das FG - Zulassung der Revision - Anforderungen an die

  • BFH, 14.02.2024 - VIII B 108/22

    Kostentragung durch den Beigeladenen

    Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler des FG reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung und somit einen Grund für die Zulassung der Revision anzunehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 08.05.2018 - VIII B 124/17, BFH/NV 2018, 822, Rz 21; vom 03.08.2017 - IX B 54/17, BFH/NV 2017, 1449; vom 03.02.2012 - IX B 126/11, BFH/NV 2012, 741, Rz 3).
  • BFH, 11.07.2018 - XI R 33/16

    Keine Billigkeitsmaßnahme wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit der

    Dies gilt nach der Folgerechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, auch in Altfällen (vgl. BFH-Urteile vom 23. August 2017 I R 52/14, BFHE 259, 20, BStBl II 2018, 232; X R 38/15, BFHE 259, 28, BStBl II 2018, 236; BFH-Beschlüsse vom 16. April 2018 X B 13/18, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2018, 1283; vom 8. Mai 2018 VIII B 124/17, BFH/NV 2018, 822; a.A. BMF-Schreiben vom 29. März 2018 IV C 6-S 2140/13/10003, BStBl I 2018, 588).
  • BFH, 12.01.2024 - VI B 37/23

    Zu den Anforderungen an ein elektronisches Fahrtenbuch

    Das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung müssen dabei dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (z.B. BFH-Beschlüsse vom 27.10.2017 - IX B 90/17, Rz 2 und vom 08.05.2018 - VIII B 124/17, Rz 11; Senatsbeschluss vom 16.10.2020 - VI B 13/20, Rz 15).
  • FG Köln, 06.09.2018 - 13 K 939/13

    Einkommensteuer: Abzug von Catering-Aufwendungen bei Filmproduktionen als

    Damit ginge eine Verböserung einher, die im finanzgerichtlichen Verfahren unzulässig ist (vgl. zum sog. "Verböserungsverbot" z.B. BFH-Beschluss vom 10. März 2016 X B 198/15, BFH/NV 2016, 1042; BFH-Beschluss vom 8. Mai 2018 VIII B 124/17, BFH/NV 2018, 822; Gräber/Ratschow, FGO, 8. Aufl. 2015, § 96 Rn. 51 m.w.N.).
  • BFH, 15.10.2018 - VIII B 79/18

    Korrekturbefugnis gemäß § 129 AO bei nachträglichen Ermittlungen des Finanzamts

    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH) geboten erscheinen lassen (s. zum Ganzen BFH-Beschluss vom 8. Mai 2018 VIII B 124/17, BFH/NV 2018, 822, Rz 5).

    Dieser Zulassungsgrund stellt einen Spezialfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar und setzt ebenfalls das Vorliegen einer hinreichend bestimmten und im Allgemeininteresse liegenden klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus, die hier fehlt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2018, 822, Rz 15).

  • BFH, 09.10.2018 - VIII B 49/18

    Anwendung der Tarifermäßigung für Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten auf die

    Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch das erforderliche Allgemeininteresse (s. zum Ganzen BFH-Beschluss vom 8. Mai 2018 VIII B 124/17, BFH/NV 2018, 822, Rz 5).

    Dieser Zulassungsgrund stellt einen Spezialfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar und setzt ebenfalls das Vorliegen einer hinreichend bestimmten und im Allgemeininteresse liegenden klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus, die hier fehlt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2018, 822, Rz 15).

    Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler des Finanzgerichts (FG) --wenn solche hier überhaupt vorliegen sollten-- reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung und somit einen Grund für die Zulassung der Revision anzunehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2018, 822, Rz 21).

  • BFH, 15.11.2018 - XI B 49/18

    Durch Insolvenzplan entstehender Gewinn als Masseverbindlichkeit

    Entgegen der Auffassung der Klägerin weicht das Urteil der Vorinstanz auch nicht vom Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28. November 2016 GrS 1/15 (BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393) und der dazu ergangenen Folge-Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 23. August 2017 I R 52/14, BFHE 259, 20, BStBl II 2018, 232; vom 23. August 2017 X R 38/15, BFHE 259, 28, BStBl II 2018, 236; vom 11. Juli 2018 XI R 33/16, Der Betrieb 2018, 2473; BFH-Beschlüsse vom 16. April 2018 X B 13/18, BFH/NV 2018, 817; vom 8. Mai 2018 VIII B 124/17, BFH/NV 2018, 822) ab.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.11.2019 - 4 L 103/18

    Erlass der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer

    Im Übrigen hat schon der Große Senat des Bundesfinanzhofes in seinem zum Erlass von Einkommensteuern ergangenen Beschluss vom 28. November 2016 (- GrS 1/15 - vgl. auch BFH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - VIII B 124/17 -, juris, Rdnr. 145; Urteil vom 23. August 2017 - I R 52/14 -, juris), auf den der Senat ebenfalls Bezug nimmt, ausdrücklich festgestellt, dass das Ziel, Sanierungsgewinne generell, jedenfalls aber nachdem sie mit Verlusten verrechnet worden seien, nicht zu besteuern, sich mit einem Billigkeitserlass nach § 163 Satz 1 AO oder § 227 AO nicht erreichen lasse (so auch OVG Sachsen, Urteil vom 5. November 2018 - 5 A 99/16 -, juris, Rdnr. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. April 2017 - 14 A 1479/13 -, Rdnr. 66ff.).
  • VG Göttingen, 18.04.2019 - 2 B 487/18

    Nachzahlungszinsen; Sanierungserlass; Sanierungsgewinn; unbillige Härte

    In finanzgerichtlichen Verfahren können Billigkeitsmaßnahmen in Sanierungsfällen nur auf besondere, außerhalb des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 27.03.2003 liegende Gründe des Einzelfalls, insbesondere auf persönliche Billigkeitsgründe gestützt werden (BFH, Beschluss vom 08.05.2018, VIII B 124/17, juris = GmbHR 2018, 862, Rn. 7 f.; vom 16.04.2018 - X B 13/18 -, juris = GmbHR 2018, 760).
  • BFH, 20.01.2020 - VIII B 121/19

    Pauschgebühren nach § 51 RVG sind keine außerordentlichen Einkünfte

    Dieser Zulassungsgrund stellt einen Spezialfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar und setzt ebenfalls das Vorliegen einer hinreichend bestimmten und im Allgemeininteresse liegenden, klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus, die hier fehlt (BFH-Beschluss vom 08.05.2018 - VIII B 124/17, BFH/NV 2018, 822, Rz 15).
  • BVerwG, 05.03.2021 - 9 B 8.20

    Billigkeitserlass nach § 227 AO bei Sanierungsgewinnen

  • FG Hessen, 18.06.2020 - 10 K 1204/18

    Rechtmäßigkeit von auf den Feststellungen der Steuerfahndung beruhenden

  • FG Baden-Württemberg, 17.10.2019 - 3 K 1507/18

    Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen für eine

  • FG Hamburg, 12.06.2020 - 5 K 160/17

    Kein steuerfreier Sanierungsgewinn bei Erlass einer Forderung aus ausschließlich

  • BFH, 22.02.2023 - VIII B 4/22

    Schuldzinsenabzug aus einem Darlehen zur Finanzierung einer

  • BFH, 30.06.2023 - VIII B 19/22

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Streit um das Vorliegen eines

  • OVG Sachsen, 05.11.2018 - 5 A 99/16

    Gewerbesteuer; persönliche und sachliche Unbilligkeit; Sanierungsgewinn;

  • VG Saarlouis, 08.01.2019 - 3 L 1524/18

    Antrag auf Erlass oder Stundung der festgesetzten und angeforderten Gewerbesteuer

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