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   BFH, 21.11.2013 - VIII B 134/12   

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https://dejure.org/2013,44254
BFH, 21.11.2013 - VIII B 134/12 (https://dejure.org/2013,44254)
BFH, Entscheidung vom 21.11.2013 - VIII B 134/12 (https://dejure.org/2013,44254)
BFH, Entscheidung vom 21. November 2013 - VIII B 134/12 (https://dejure.org/2013,44254)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Heimischer Telearbeitsplatz des Mitunternehmers einer Partnerschaftsgesellschaft

  • openjur.de

    Heimischer Telearbeitsplatz des Mitunternehmers einer Partnerschaftsgesellschaft

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6 Buchst b, FGO § 115 Abs 2, EStG VZ 2009
    Heimischer Telearbeitsplatz des Mitunternehmers einer Partnerschaftsgesellschaft

  • Bundesfinanzhof

    Heimischer Telearbeitsplatz des Mitunternehmers einer Partnerschaftsgesellschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 5 S 1 Nr 6 Buchst b EStG 2009, § 115 Abs 2 FGO, EStG VZ 2009
    Heimischer Telearbeitsplatz des Mitunternehmers einer Partnerschaftsgesellschaft

  • IWW
  • rewis.io

    Heimischer Telearbeitsplatz des Mitunternehmers einer Partnerschaftsgesellschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b
    Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eines Partners einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft für ein häusliches Arbeitszimmer

  • datenbank.nwb.de

    Heimischer Büroraum des Mitunternehmers einer Partnerschaftsgesellschaft als häusliches Arbeitszimmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Heimischer Telearbeitsplatz des Mitunternehmers

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.01.2012 - 4 K 1270/09

    Vollumfänglicher Werbungskostenabzug von Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz

    Auszug aus BFH, 21.11.2013 - VIII B 134/12
    Das angefochtene Urteil weiche daher von der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2012  4 K 1270/09 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 1625, Az. des Bundesfinanzhofs --BFH--: VI R 40/12) ab, das den Rechtssatz aufgestellt habe, der Telearbeitsplatz einer Arbeitnehmerin falle schon dem Grunde nach nicht unter die Abzugsbegrenzung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.

    b) Die Zulassung der Revision wegen Divergenz scheitert im Streitfall daran, dass der Sachverhalt der behaupteten Divergenzentscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in EFG 2012, 1625 dem Sachverhalt des Streitfalls nicht vergleichbar ist (zum Erfordernis der Vergleichbarkeit siehe BFH-Beschluss vom 19. November 2007 VIII B 70/07, BFH/NV 2008, 380; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 44, 53).

    Nach der Entscheidung des BFH vom 23. Mai 2006 VI R 21/03 (BFHE 214, 158, BStBl II 2006, 600) und der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in EFG 2012, 1625 kommt eine Nichtanwendung der Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auf häusliche Telearbeitsplätze allenfalls dann in Betracht, wenn die Einrichtung des Telearbeitsplatzes im betrieblichen Eigeninteresse des Arbeitgebers liegt und der Arbeitnehmer auf Grund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber gehalten ist, an mehreren Tagen in der Woche seine Arbeitsleistung an dem häuslichen Telearbeitsplatz zu erbringen.

    Im Übrigen hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in EFG 2012, 1625 --entgegen der Auffassung der Klägerin auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 9. November 2012-- auch keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, allein der Umstand, dass an einem häuslichen Telearbeitsplatz gearbeitet werde, bewirke für sich betrachtet, dass die Abzugsbeschränkung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht zur Anwendung komme.

    Die behauptete Divergenz der Vorentscheidung von der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in EFG 2012, 1625 liegt demnach auch in der Sache nicht vor.

    c) Falls dem Vorbringen der Klägerin die weitere Divergenzrüge zu entnehmen sein sollte, das FG sei von dem in der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in EFG 2012, 1625 aufgestellten Rechtssatz abgewichen, im Fall eines Telearbeitsplatzes, der als häusliches Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG anzusehen sei, bilde dieser Arbeitsplatz an allen Tagen, an denen dort Mandate der Klägerin bearbeitet würden, den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, fehlt es für die Zulassung der Revision ebenfalls an der Klärungsfähigkeit dieser Rechtsfrage im Streitfall.

  • BFH, 14.07.2010 - VIII B 54/10

    Häusliches Arbeitszimmer eines Hochschullehrers - Zulassung der Revision bei

    Auszug aus BFH, 21.11.2013 - VIII B 134/12
    b) Zudem ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH der "Mittelpunkt" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG für alle Berufsgruppen gleichermaßen nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen zu bestimmen (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 2011 VIII R 5/09, Zeitschrift für Steuern und Recht 2012, R752, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 14. Juli 2010 VIII B 54/10, BFH/NV 2010, 2253).

    Diese tatrichterliche Überzeugungsbildung sowie die Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigung und die Schlussfolgerungen tatsächlicher Art des FG sind der Nachprüfung durch den Senat aber weitgehend entzogen und hätten gemäß § 118 Abs. 2 FGO auch für die Revisionsinstanz Bindungswirkung (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 2253).

  • BFH, 23.09.2009 - IV R 21/08

    Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches

    Auszug aus BFH, 21.11.2013 - VIII B 134/12
    NV: Der vom Mitunternehmer einer Partnerschaft genutzte heimische Büroraum mit Telearbeitsplatz ist ein "häusliches Arbeitszimmer" i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b EStG (Anschluss an das BFH-Urteil vom 23. September 2009 IV R 21/08, BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337).

    a) In der Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, für die Qualifizierung eines Raumes als "häusliches Arbeitszimmer", den ein Mitunternehmer im betrieblichen Interesse der Gesellschaft nutze, sei es nicht erheblich, ob der Raum auch eine Betriebsstätte i.S. des § 12 AO sei, denn "häusliches Arbeitszimmer" gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG sei jeder Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sei und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten diene (BFH-Urteil vom 23. September 2009 IV R 21/08, BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337).

  • BFH, 23.05.2006 - VI R 21/03

    (Häusliches Arbeitszimmer: vorab entstandene Werbungskosten, Aufwendungen für das

    Auszug aus BFH, 21.11.2013 - VIII B 134/12
    Nach der Entscheidung des BFH vom 23. Mai 2006 VI R 21/03 (BFHE 214, 158, BStBl II 2006, 600) und der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in EFG 2012, 1625 kommt eine Nichtanwendung der Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auf häusliche Telearbeitsplätze allenfalls dann in Betracht, wenn die Einrichtung des Telearbeitsplatzes im betrieblichen Eigeninteresse des Arbeitgebers liegt und der Arbeitnehmer auf Grund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber gehalten ist, an mehreren Tagen in der Woche seine Arbeitsleistung an dem häuslichen Telearbeitsplatz zu erbringen.
  • BFH, 19.11.2007 - VIII B 70/07

    Keine Divergenz bei fehlender Identität des Sachverhalts - Keine Zulassung der

    Auszug aus BFH, 21.11.2013 - VIII B 134/12
    b) Die Zulassung der Revision wegen Divergenz scheitert im Streitfall daran, dass der Sachverhalt der behaupteten Divergenzentscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in EFG 2012, 1625 dem Sachverhalt des Streitfalls nicht vergleichbar ist (zum Erfordernis der Vergleichbarkeit siehe BFH-Beschluss vom 19. November 2007 VIII B 70/07, BFH/NV 2008, 380; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 44, 53).
  • BFH, 28.06.2013 - VIII B 173/12

    Keine Klärungsfähigkeit einer unbestimmten abstrakten Frage in einem

    Auszug aus BFH, 21.11.2013 - VIII B 134/12
    Die von der Klägerin erhobene Rüge, das FG habe die Maßstäbe des BFH zur Bestimmung des qualitativen Schwerpunkts der Tätigkeit des Beigeladenen verkannt, betrifft eine behauptete falsche Rechtsanwendung des FG, mit der die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juni 2013 VIII B 173/12, BFH/NV 2013, 1599).
  • BFH, 09.08.2011 - VIII R 5/09

    Häusliches Arbeitszimmer - Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen

    Auszug aus BFH, 21.11.2013 - VIII B 134/12
    b) Zudem ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH der "Mittelpunkt" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG für alle Berufsgruppen gleichermaßen nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen zu bestimmen (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 2011 VIII R 5/09, Zeitschrift für Steuern und Recht 2012, R752, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 14. Juli 2010 VIII B 54/10, BFH/NV 2010, 2253).
  • BFH, 26.02.2014 - VI R 40/12

    Häusliches Arbeitszimmer bei Telearbeitsplatz

    Auszug aus BFH, 21.11.2013 - VIII B 134/12
    Das angefochtene Urteil weiche daher von der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2012  4 K 1270/09 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 1625, Az. des Bundesfinanzhofs --BFH--: VI R 40/12) ab, das den Rechtssatz aufgestellt habe, der Telearbeitsplatz einer Arbeitnehmerin falle schon dem Grunde nach nicht unter die Abzugsbegrenzung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.
  • BFH, 15.10.2014 - VIII R 8/11

    Anwendbarkeit der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auf ein im

    aa) Denn die Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gilt gleichermaßen für ein betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer, das ein Gesellschafter in Ausübung seiner Tätigkeit für die Gesellschaft nutzt und damit Bestandteil des Sonderbetriebsvermögens (II) ist (BFH-Urteil vom 23. September 2009 IV R 21/08, BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337; BFH-Beschluss vom 21. November 2013 VIII B 134/12, BFH/NV 2014, 509 zu einem --nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildenden-- häuslichen Telearbeitsplatz eines Mitunternehmers; vgl. zur Annahme eines solchen Mittelpunkts im häuslichen Arbeitszimmer bei einer dort ausgeübten Berufstätigkeit von drei Wochentagen BFH-Urteil vom 23. Mai 2006 VI R 21/03, BFHE 214, 158, BStBl II 2006, 600).
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