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   BFH, 17.08.2007 - VIII B 36/06   

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https://dejure.org/2007,1373
BFH, 17.08.2007 - VIII B 36/06 (https://dejure.org/2007,1373)
BFH, Entscheidung vom 17.08.2007 - VIII B 36/06 (https://dejure.org/2007,1373)
BFH, Entscheidung vom 17. August 2007 - VIII B 36/06 (https://dejure.org/2007,1373)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § ... 96 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 118 Abs. 2; ; EStG § 8; ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VGA; nahe Angehörige; Schwestergesellschaften

  • datenbank.nwb.de

    Für die Zurechnung als verdeckte Gewinnausschüttung ist die bilanzrechtliche Erfassung des Vermögensvorteils beim Empfänger nicht maßgebend; Gewährung eines Vorteils zwischen Schwestergesellschaften die durch einen gemeinsamen Obergesellschafter beherrscht werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 17.01.2006 - VIII B 172/05

    NZB: materielle Richtigkeit des FG-Urteils; qualifizierter Rechtsanwendungsfehler

    Auszug aus BFH, 17.08.2007 - VIII B 36/06
    Unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

    Des Weiteren ist insbesondere auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

    Bei der Beurteilung, ob dem FG ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, kommt es nämlich auf dessen --ggf. insoweit auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkt an (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

  • BFH, 23.01.2007 - VIII B 211/05

    NZB: Rechtsfortbildung, Verhältnis KSt-Festsetzung - ESt-Festsetzung

    Auszug aus BFH, 17.08.2007 - VIII B 36/06
    b) Mit der Rüge, das FG habe es im Rahmen der nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände, vgl. dazu BFH-Beschluss vom 24. Juli 2006 VIII B 233/05 (BFH/NV 2006, 2110) unterlassen, konkret festzustellen, dass die Zahlung an die F-GmbH zu einer Bereicherung des Anteilseigners geführt habe, wird im Kern ein materiell-rechtlicher Mangel des angefochtenen Urteils behauptet, der indes nicht im Rahmen eines Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde überprüfbar ist, vgl. BFH-Beschluss vom 23. Januar 2007 VIII B 211/05 (BFH/NV 2007, 912, m.w.N.).

    Beruhte diese rechtliche Würdigung nicht auf ausreichenden Feststellungen, so handelte es sich revisionsrechtlich insoweit um einen materiell-rechtlichen Mangel, der allenfalls im Rahmen einer zugelassenen Revision zur Aufhebung des FG-Urteils führen könnte, nicht jedoch zur Zulassung der Revision (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 1992 VIII R 41/89, BFHE 170, 1, BStBl II 1993, 569; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 912).

  • BFH, 17.12.1997 - I R 70/97

    VGA bei Vergütungen an beherrschenden Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 17.08.2007 - VIII B 36/06
    Im Urteil vom 17. Dezember 1997 I R 70/97 (BFHE 185, 224, BStBl II 1998, 545) hat der BFH auf die nur indizielle Bedeutung des Fehlens einer klaren, eindeutigen, wirksamen und im Voraus abgeschlossenen Vereinbarung für die Annahme einer vGA hingewiesen, konkret aber die Würdigung des FG für eine vGA revisionsrechtlich nicht beanstandet.

    Damit ist die Einschaltung des Steuerberaters des Klägers offensichtlich nicht vergleichbar (vgl. auch das BFH-Urteil in BFHE 185, 224, BStBl II 1998, 545).

  • BFH, 19.01.2006 - VIII B 114/05

    Divergenz; strafrechtlicher Anfangsverdacht bei Tafelgeschäften

    Auszug aus BFH, 17.08.2007 - VIII B 36/06
    Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch erst recht das erforderliche Allgemeininteresse (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 114/05, BFH/NV 2006, 709, m.w.N.).

    Er kann auch konkludent in scheinbar nur fallbezogenen Rechtsausführungen ausgesprochen sein (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 709, m.w.N.).

  • BFH, 21.07.1976 - I R 178/75

    Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH - Vereinbarung -

    Auszug aus BFH, 17.08.2007 - VIII B 36/06
    c) Das FG hat (S. 10 des Urteils) entgegen der Behauptung des Klägers auch --wie die dort zitierte Rechtsprechung des BFH deutlich macht (BFH-Urteile vom 21. Juli 1976 I R 178/75, BFHE 119, 457, BStBl II 1976, 761; vom 18. Mai 1972 I R 165/70, BFHE 106, 69, BStBl II 1972, 721), keine Schriftform verlangt, sondern lediglich ausgeführt, die in den Gesprächen mit dem Steuerberater des Klägers und seinen Mitarbeitern getroffene Entscheidung hinsichtlich der Übergabe der Einlöseverpflichtung habe noch einer Umsetzung beim Abschluss des Unterpachtvertrages bedurft, um rechtlich wirksam zu werden.
  • BFH, 27.10.1992 - VIII R 41/89

    Voraussetzungen für Änderungen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977

    Auszug aus BFH, 17.08.2007 - VIII B 36/06
    Beruhte diese rechtliche Würdigung nicht auf ausreichenden Feststellungen, so handelte es sich revisionsrechtlich insoweit um einen materiell-rechtlichen Mangel, der allenfalls im Rahmen einer zugelassenen Revision zur Aufhebung des FG-Urteils führen könnte, nicht jedoch zur Zulassung der Revision (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 1992 VIII R 41/89, BFHE 170, 1, BStBl II 1993, 569; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 912).
  • BFH, 20.01.1999 - I R 32/98

    VGA bei Kaufpreisraten

    Auszug aus BFH, 17.08.2007 - VIII B 36/06
    e) Da es bereits an zulässigen und begründeten Rügen hinsichtlich der Annahme der vGA dem Grunde nach fehlt, kommt es auf die Frage, wie bei unangemessenen Zahlungen zu verfahren ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 20. Januar 1999 I R 32/98, BFHE 188, 24, BStBl II 1999, 369) nicht mehr an.
  • BFH, 24.07.2006 - VIII B 233/05

    Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 17.08.2007 - VIII B 36/06
    b) Mit der Rüge, das FG habe es im Rahmen der nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände, vgl. dazu BFH-Beschluss vom 24. Juli 2006 VIII B 233/05 (BFH/NV 2006, 2110) unterlassen, konkret festzustellen, dass die Zahlung an die F-GmbH zu einer Bereicherung des Anteilseigners geführt habe, wird im Kern ein materiell-rechtlicher Mangel des angefochtenen Urteils behauptet, der indes nicht im Rahmen eines Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde überprüfbar ist, vgl. BFH-Beschluss vom 23. Januar 2007 VIII B 211/05 (BFH/NV 2007, 912, m.w.N.).
  • BFH, 10.03.1971 - I R 178/69

    Pachtzins - Beginn des Pachtverhältnisses - Kapitalgesellschaft - Beherrschender

    Auszug aus BFH, 17.08.2007 - VIII B 36/06
    Den weiteren BFH-Urteilen vom 21. Juli 1976 I R 223/74 (BFHE 119, 453, BStBl II 1976, 734) und vom 10. März 1971 I R 178/69 (BFHE 102, 247, BStBl II 1971, 566) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
  • BFH, 18.05.1972 - I R 165/70

    GmbH - Alleingesellschafter - Geschäftsführer - Bilanzerstellung - Gutschrift

    Auszug aus BFH, 17.08.2007 - VIII B 36/06
    c) Das FG hat (S. 10 des Urteils) entgegen der Behauptung des Klägers auch --wie die dort zitierte Rechtsprechung des BFH deutlich macht (BFH-Urteile vom 21. Juli 1976 I R 178/75, BFHE 119, 457, BStBl II 1976, 761; vom 18. Mai 1972 I R 165/70, BFHE 106, 69, BStBl II 1972, 721), keine Schriftform verlangt, sondern lediglich ausgeführt, die in den Gesprächen mit dem Steuerberater des Klägers und seinen Mitarbeitern getroffene Entscheidung hinsichtlich der Übergabe der Einlöseverpflichtung habe noch einer Umsetzung beim Abschluss des Unterpachtvertrages bedurft, um rechtlich wirksam zu werden.
  • BFH, 24.01.1990 - I R 157/86

    Form der Vereinbarung zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden

  • BFH, 21.07.1976 - I R 223/74

    Nachträgliche Erhöhung der Gehaltsbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers

  • BFH, 11.12.1991 - I R 49/90

    Zur Frage des Inhalts und des Zeitpunktes einer klaren und eindeutigen

  • BFH, 05.10.2004 - VIII R 9/03

    VGA; beherrschender Gesellschafter; pauschaler Aufwendungsersatz

  • BFH, 25.05.2004 - VIII R 4/01

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch überhöhte Preisnachlässe eines

  • BFH, 31.07.1974 - I R 238/72

    Verdeckte Gewinnausschüttung - GmbH - Kapitalgesellschaft - Ehemann -

  • BFH, 23.10.1985 - I R 248/81

    Einkünfte aus Kapitalvermögen - Besonderes Entgelt - Begriff der Einnahme -

  • BFH, 25.09.2002 - IX B 14/02

    NZB; Fremdvergleich, Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr.

  • BFH, 01.12.1998 - III B 78/97

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Schätzung

  • BFH, 22.02.2005 - VIII R 24/03

    VGA; Zuwendung an nahe stehende Personen

  • BFH, 15.02.2006 - I B 168/05

    Grundsätzliche Bedeutung - Einzelfall

  • BFH, 20.02.2008 - VIII B 103/07

    Keine Revisionszulassung wegen materiell-rechtlicher Einwendungen - Divergenz -

    Des Weiteren ist insbesondere auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (BFH-Beschluss vom 17. August 2007 VIII B 36/06, BFH/NV 2007, 2293, m.w.N.).

    Ebenso fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung bei einer lediglich einzelfallbezogenen Beurteilung eines Streitfalles (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 2293, m.w.N.).

  • BFH, 28.07.2008 - VIII B 189/07

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht - Ablehnung unsubstantiierter Beweisanträge

    Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen, erfordert indes eine einzelfallbezogene Würdigung durch das Gericht (vgl. auch BFH-Beschluss vom 17. August 2007 VIII B 36/06, BFH/NV 2007, 2293).

    Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen erneuten Klärungsbedarf noch das erforderliche Allgemeininteresse (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 2293).

  • BFH, 20.02.2008 - VIII B 83/07

    Darlegung von Revisionszulassungsgründen bei kumulativer Urteilsbegründung -

    Ebenso fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung bei einer lediglich einzelfallbezogenen Beurteilung eines Streitfalles (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. August 2007 VIII B 36/06, BFH/NV 2007, 2293; vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, m.w.N.).

    Des Weiteren ist insbesondere auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 2293, m.w.N.).

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