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   BVerwG, 03.07.1961 - VIII B 48.60   

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https://dejure.org/1961,1104
BVerwG, 03.07.1961 - VIII B 48.60 (https://dejure.org/1961,1104)
BVerwG, Entscheidung vom 03.07.1961 - VIII B 48.60 (https://dejure.org/1961,1104)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Juli 1961 - VIII B 48.60 (https://dejure.org/1961,1104)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einwerfen der Rechtsmittschrift am letzten Tag der Frist in das Postfschließfach des Gerichts als rechtzeiges Einlegen des Rechtsmittels - Voraussetzungen für die Vergütung eines mit dem Hauptamt verbundenen Nebenamtes eines Beamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1961, 827
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.01.1955 - IV ZR 160/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1961 - VIII B 48.60
    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. Januar 1955 - IV ZR 160/54 - (Lindenmeyer-Möhring Nr. 2 zu § 130 BGB) entschieden, daß, wenn ein durch die Post befördertes Schriftstück in ein Postschließfach des Empfängers einsortiert wird, eine in dem Schriftstück enthaltene Erklärung dem Empfänger am Tage der Einsortierung zugegangen ist, sofern nach der Verkehrsauffassung mit der Abholung des Schriftstücks an diesem Tage zu rechnen ist.
  • BVerwG, 28.06.1956 - I C 23.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1961 - VIII B 48.60
    In seinem Urteil vom 28. Juni 1956 - BVerwG I C 23.56 - hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, den Revisionskläger treffe kein Verschulden, wenn der zuständige Postbote versucht habe, den Brief mit dem Revisionsschriftsatz am letzten Tage der Revisionsfrist spät nachmittags oder abends auszutragen, er den Brief aber nicht abliefern konnte, weil die Geschäftsstelle des Oberverwaltungsgerichts bereits geschlossen, ein Spätdienst der Geschäftsstelle nicht eingerichtet und ein Nachtbriefkasten nicht vorhanden war.
  • BVerwG, 09.03.1960 - VIII B 18.60

    Vorliegen von Verschulden des Prozeßbevollmächtigten bei einer nicht erfolgten

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1961 - VIII B 48.60
    Der beschließende Senat hat in seinem Beschluß vom 9. März 1960 - BVerwG VIII B 18.60 -, JR 1961 S. 114 = DVBl. 1960 S. 397 = ZMR 1960 S. 252, entschieden, es liege kein Verschulden vor, wenn die Rechtsmittelfrist versäumt werde aus dem Grunde, weil der Prozeßbevollmächtigte die Rechtsmittelschrift nicht durch gewöhnlichen Brief, sondern durch eingeschriebenen Brief aufgegeben hat, dieser aber an einem dienstfreien Sonnabend nicht zugestellt werden kann.
  • BVerwG, 25.02.1960 - III C 314.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1961 - VIII B 48.60
    Der beschließende Senat hat in seinem Beschluß vom 9. März 1960 - BVerwG VIII B 18.60 -, JR 1961 S. 114 = DVBl. 1960 S. 397 = ZMR 1960 S. 252, entschieden, es liege kein Verschulden vor, wenn die Rechtsmittelfrist versäumt werde aus dem Grunde, weil der Prozeßbevollmächtigte die Rechtsmittelschrift nicht durch gewöhnlichen Brief, sondern durch eingeschriebenen Brief aufgegeben hat, dieser aber an einem dienstfreien Sonnabend nicht zugestellt werden kann.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2001 - 19 A 4216/99

    Dreitagesfiktion bei Einlegung ins Postfach

    So BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1961 - VIII B 48.60 -, DVBl. 1961, 827 (827), und Urteil vom 11. Mai 1960 - V C 320.85 -, NJW 1960, 1587; BFH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - III R 37/97 -, a.a.O., m. w. N.; BSG, Urteil vom 2. September 1977 - 12 R Ar 46/76 -, MDR 1978, 83; Hess. VGH, Urteil vom 11. Januar 1968 - V OE 123.67 -, NJW 1968, 1979 (1980); Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., 2000, § 70 Rdnr. 4; Eyermann/Fröhler, VwGO, 10. Aufl., 1998, § 70 Rdnr. 6; Knack/Hennecke, a.a.O., § 41 Anm. 5.2.1; offen gelassen: BAG, Urteil vom 24. Oktober 1985 - 2 AZR 521/84 -, NJW 1986, 1373 (1374); unklar: BFH, Beschluss vom 12. August 1998 - 4 B 145/97 -.
  • BVerwG, 31.01.1964 - IV C 101.63

    Wahrung einer Rechtmittelfrist durch Einwurf der Rechtsmittelschrift in das

    Ein Rechtsmittel ist rechtzeitig eingelegt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tage der Frist in das Postfach des Gerichts bzw. der Behörde gelegt wird, selbst dann, wenn das Postfach erst an einem folgenden Tage geleert wird (Bestätigung von BVerwG VIII B 48.60).

    Entgegen dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 1961 - BVerwG VIII B 48.60 - komme es für den rechtzeitigen Zugang der Beschwerdeschrift nicht darauf an, daß die Rechtsmittelschrift bis 24 Uhr in das Postfach der zuständigen Behörde gelangt sei, sondern allein darauf, daß die Behörde tatsächlich Kenntnis nehmen konnte und daß ihr diese Kenntnisnahme auch zuzumuten war.

    Denn wie der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluß vom 3. Juli 1961 - BVerwG VIII B 48.60 - (DVBl. 1961 S. 827) bereits ausgesprochen hat, ist das Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tage der Frist in das Postfach eines Gerichts gelegt, das Postfach aber erst am nächsten Tage geleert wird.

  • BVerwG, 14.06.1963 - IV B 82.63

    Rechtsmittel

    Letztes wird augenscheinlich in dem Beschluß des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 1961 - BVerwG VIII B 48.60 - (DVBl. 1961, 827) für erforderlich gehalten.
  • BDH, 22.04.1964 - II DV 7/63

    Rechtsmittel

    Von ganz entscheidender Bedeutung hierfür ist, ob die Postsendung ohne das Bestehen der Abholvereinbarung im Wege der normalen Postzustellung dem Empfänger rechtzeitig zugegangen wäre, denn die Einrichtung der Abholung der Sendung kann nicht die Folge haben, daß der Absender schlechter gestellt wird als bei der regelmäßigen Zustellung durch die Post (PrOVG 36, 360, 362; 44, 453; RGSt 44, 350; RGZ 142, 402, 408; BVerwG 10, 293 = DÖV 1960, 880; BVerwG in DVBl 1961, 827, und NJW 1964, 788 = DVBl 1964, 283).
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