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   BFH, 19.01.2006 - VIII B 84/05   

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https://dejure.org/2006,5575
BFH, 19.01.2006 - VIII B 84/05 (https://dejure.org/2006,5575)
BFH, Entscheidung vom 19.01.2006 - VIII B 84/05 (https://dejure.org/2006,5575)
BFH, Entscheidung vom 19. Januar 2006 - VIII B 84/05 (https://dejure.org/2006,5575)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 2; ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 173 Abs. 2 Satz 1; ; AO 1977 § 181 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3
    NZB: Sachaufklärungspflicht - unterlassene Beweiserhebung

  • datenbank.nwb.de

    Schlüssige Sachaufklärungsrüge; Verletzung der Amtsermittlungspflicht; keine Revisionszulassung wegen behaupteter Fehlerhaftigkeit des FG-Urteils; Berichtigung des Rubrums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 06.10.2003 - X B 22/02

    Liebhaberei bei Vermietung einer Segelyacht

    Auszug aus BFH, 19.01.2006 - VIII B 84/05
    Mit der Rüge einer Rechtsfehlerhaftigkeit der Vorentscheidung kann indes in der Regel --sofern nicht ausnahmsweise ein hier nicht gegebener sog. qualifizierter Rechtsanwendungsfehler vorliegt-- nicht die Zulassung der Revision erreicht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 9. März 2004 VIII B 252/03, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris; vom 6. Oktober 2003 X B 22/02, n.v., juris).
  • BFH, 13.12.2001 - II B 46/00

    Sachaufklärungsrüge; Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes

    Auszug aus BFH, 19.01.2006 - VIII B 84/05
    Die schlüssige Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechende Beweisantritte von Amts wegen näher aufklären müssen, setzt u.a. den substantiierten Vortrag darüber voraus, aus welchen --genau bezeichneten-- Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum die fachkundig vertretene Klägerin nicht von sich aus entsprechende Anträge gestellt hat (vgl. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO; BFH-Beschlüsse vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332, ständige Rechtsprechung; vom 13. Dezember 2001 II B 46/00, BFH/NV 2002, 654).
  • BFH, 28.11.2003 - III B 7/03

    Hinweispflicht

    Auszug aus BFH, 19.01.2006 - VIII B 84/05
    Ebenso wenig hat die vertretene Klägerin hinreichend dargetan, warum sie nicht von sich aus entsprechende Beweismittel ordnungsgemäß spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2005 angeboten hat oder weshalb ihr das nicht möglich gewesen sein sollte (vgl. BFH-Beschluss vom 28. November 2003 III B 7/03, BFH/NV 2004, 645).
  • BFH, 09.03.2004 - VIII B 252/03

    Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht; Antrag auf Berichtigung des

    Auszug aus BFH, 19.01.2006 - VIII B 84/05
    Mit der Rüge einer Rechtsfehlerhaftigkeit der Vorentscheidung kann indes in der Regel --sofern nicht ausnahmsweise ein hier nicht gegebener sog. qualifizierter Rechtsanwendungsfehler vorliegt-- nicht die Zulassung der Revision erreicht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 9. März 2004 VIII B 252/03, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris; vom 6. Oktober 2003 X B 22/02, n.v., juris).
  • BFH, 25.06.2002 - X B 199/01

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 19.01.2006 - VIII B 84/05
    Die schlüssige Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechende Beweisantritte von Amts wegen näher aufklären müssen, setzt u.a. den substantiierten Vortrag darüber voraus, aus welchen --genau bezeichneten-- Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum die fachkundig vertretene Klägerin nicht von sich aus entsprechende Anträge gestellt hat (vgl. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO; BFH-Beschlüsse vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332, ständige Rechtsprechung; vom 13. Dezember 2001 II B 46/00, BFH/NV 2002, 654).
  • BFH, 06.07.1999 - VIII R 17/97

    Rückwirkendes Ereignis und gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 19.01.2006 - VIII B 84/05
    Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss mit der klarstellenden Maßgabe zu verwerfen, dass die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als gesetzliche Prozessstandschafterin (vgl. § 48 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative FGO; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Juli 1999 VIII R 17/97, BFHE 189, 302, BStBl II 2000, 306) die X-KG, vertreten durch den Komplementär und Geschäftsführer X, ist (§ 132 FGO).
  • BFH, 23.03.2000 - VIII B 2/99

    Divergenz; Rüge mangelnder Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 19.01.2006 - VIII B 84/05
    Die Klägerin hat bereits nicht angegeben, welche konkreten Beweismittel das FG auch ohne entsprechenden Antrag der fachkundig vertretenen Klägerin von Amts wegen hätte erheben müssen (BFH-Beschluss vom 23. März 2000 VIII B 2/99, BFH/NV 2000, 1218).
  • BFH, 19.09.2013 - V R 25/12

    Verhältnis von Abzweigung und Erstattung von Kindergeld

    Die Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, setzt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2006 VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803; vom 4. Dezember 2006 VIII B 61/06, BFH/NV 2007, 451; vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751; vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, und vom 22. Januar 2013 V B 85/12, nicht veröffentlicht) voraus, dass der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, aus welchen --genau bezeichneten-- Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag habe aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum ein fachkundig vertretener Kläger nicht von sich aus --in der mündlichen Verhandlung-- entsprechende Anträge gestellt oder das Unterbleiben der Beweiserhebung in sonstiger Weise gerügt hat (vgl. § 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO).
  • BFH, 27.03.2007 - VIII B 152/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Gemeinschaftsrecht, Grundsatz "in dubio pro reo"

    Die schlüssige Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, setzt u.a. den substantiierten Vortrag darüber voraus, aus welchen --genau bezeichneten-- Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können und warum der fachkundig vertretene Kläger nicht von sich aus entsprechende Anträge gestellt hat (vgl. § 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO; BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803).
  • BFH, 09.01.2007 - VIII B 180/05

    Sachaufklärungsrüge; Übergehen von Beweisanträgen; Sachverhalt mit Auslandsbezug

    a) Die schlüssige Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, setzt u.a. den substantiierten Vortrag darüber voraus, aus welchen --genau bezeichneten-- Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum die fachkundig vertretenen Kläger nicht von sich aus entsprechende Anträge gestellt haben (vgl. § 295 ZPO i.V.m. § 155 FGO; BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803).
  • BFH, 26.11.2007 - VIII B 159/06

    Darlegung von Divergenz - Sachaufklärungsrüge

    Denn bei einer Rüge der Verletzung der von Amts wegen gebotenen Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) gehören nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 1998 VIII B 54/97, BFH/NV 1999, 802, m.w.N., und vom 19. Januar 2006 VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803) zu einem schlüssigen Sachvortrag u.a. Ausführungen dazu, welche Tatsachen das FG hätte aufklären oder welche Beweise es hätte erheben müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

    Außerdem ist darzulegen, warum die fachkundig vertretene Klägerin nicht von sich aus entsprechende Anträge gestellt hat (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--; BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 803).

  • BFH, 13.06.2013 - V S 29/12

    Erstattung von Kindergeld durch Familienkasse an Sozialleistungsträger

    Die Rüge, das FG hätte den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, setzt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2006 VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803; vom 4. Dezember 2006 VIII B 61/06, BFH/NV 2007, 451; vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751; vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, und vom 22. Januar 2013 V B 85/12, juris) voraus, dass der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, aus welchen --genau bezeichneten-- Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum ein fachkundig vertretener Kläger nicht von sich aus --in der mündlichen Verhandlung-- entsprechende Anträge gestellt oder das Unterbleiben der Beweiserhebung in sonstiger Weise gerügt hat (vgl. § 295 ZPO i.V.m. § 155 FGO).
  • BFH, 20.02.2008 - VIII B 83/07

    Darlegung von Revisionszulassungsgründen bei kumulativer Urteilsbegründung -

    cc) Soweit die Kläger meinen, das FG hätte diese Umstände von sich aus ermitteln müssen, wird damit schon deshalb keine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO bezeichnet, weil sie nicht dargetan haben, weshalb sie, obwohl sie im finanzgerichtlichen Verfahren fachkundig vertreten gewesen sind, nicht von sich aus die von ihnen als entscheidungserheblich angesehenen Tatsachen vorgetragen und entsprechende Beweise vorgelegt bzw. Beweisanträge gestellt haben (vgl. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO; BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 2007 VIII B 150/05, juris; vom 19. Januar 2006 VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803).
  • BFH, 27.05.2008 - VIII B 123/07

    Verletzung der Amtsermittlungspflicht - Divergenz - Frage der

    Soweit der Kläger meint, das FG hätte die maßgebenden Umstände für die angeblich vom Kläger durchgeführten Umstrukturierungsmaßnahmen ermitteln müssen, wird damit schon deshalb keine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO bezeichnet, weil der Kläger nicht dargetan hat, weshalb er, obwohl im finanzgerichtlichen Verfahren fachkundig vertreten, nicht von sich aus die von ihm als entscheidungserheblich angesehenen Tatsachen vorgetragen und entsprechende Beweise vorgelegt bzw. ordnungsgemäße Beweisanträge gestellt hat (vgl. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO; BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2006 VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803; vom 20. Februar 2008 VIII B 83/07, nicht veröffentlicht --n.v.--).
  • BFH, 12.01.2022 - I B 53/20

    Goldhandelsgeschäfte einer britischen Partnership - Die Entscheidung wurde

    a) Eine schlüssige Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, setzt u.a. den substantiierten Vortrag darüber voraus, aus welchen --genau bezeichneten-- Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum ein fachkundig vertretener Kläger nicht von sich aus --in der mündlichen Verhandlung-- ordnungsgemäße Beweisanträge gestellt oder das Unterbleiben der Beweiserhebung in sonstiger Weise gerügt hat (vgl. § 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 Satz 1 FGO; z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28.11.2003 - III B 7/03, BFH/NV 2004, 645; vom 19.01.2006 - VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803; vom 07.10.2008 - VIII B 219/07, juris; vom 22.01.2013 - V B 85/12, juris, m.w.N.).
  • BFH, 26.09.2008 - VIII B 23/08

    Keine Zulassung wegen unrichtiger Rechtsanwendung - qualifizierter

    b) Soweit der Kläger meint, das FG hätte von sich aus ermitteln und Beweis erheben müssen, wird damit schon deshalb keine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht bezeichnet, weil er nicht dargetan hat, welche Ermittlungen durchzuführen und vor allem welche konkreten Beweismittel das FG hätte erheben sollen und insbesondere, weshalb er, obwohl er im finanzgerichtlichen Verfahren fachkundig vertreten gewesen ist, nicht von sich aus die als entscheidungserheblich angesehenen Tatsachen vorgetragen und dazu die entsprechenden Beweise vorgelegt bzw. ordnungsgemäße Beweisanträge gestellt hat (vgl. § 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO; BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2006 VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803; vom 29. Januar 2008 VIII B 37/07, juris; vom 27. Mai 2008 VIII B 123/07, juris, m.w.N.).
  • BFH, 30.09.2013 - III B 20/12

    Revisionszulassung wegen fehlerhafter Kostenentscheidung - Darlegung von

    c) Die schlüssige Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechende Beweisantritte von Amts wegen näher aufklären müssen, setzt u.a. den substantiierten Vortrag darüber voraus, aus welchen --genau bezeichneten-- Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum ein fachkundig vertretener Kläger nicht von sich aus entsprechende Anträge gestellt hat (vgl. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO; BFH-Beschlüsse vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332; vom 13. Dezember 2001 II B 46/00, BFH/NV 2002, 654; vom 19. Januar 2006 VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803).
  • BFH, 21.10.2013 - III B 147/12

    Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf ein laufendes

  • BFH, 11.04.2007 - II B 104/06

    Einheitsbewertung; Beitrittsgebiet

  • BFH, 18.03.2014 - V B 24/13

    Vorsteuerabzug - Greifbare Gesetzeswidrigkeit - Sachaufklärungsrüge

  • BFH, 28.01.2014 - III B 20/13

    Revisionszulassung wegen fehlerhafter Kostenentscheidung - Divergenzrüge

  • BFH, 08.04.2013 - V B 122/11

    Ermittlungspflicht der Familienkasse bei Familienleistungsansprüchen im Ausland,

  • BFH, 04.12.2006 - VIII B 61/06

    NZB: Sachaufklärungsrüge, Abgrenzung eines Kapitalkontos als Eigen- oder

  • BFH, 22.01.2013 - V B 85/12

    Rügeerfordernisse bei unterbliebener Sachaufklärung

  • BFH, 22.08.2007 - VIII B 220/06

    Änderung bestandskräftiger Verwaltungsakte wegen nachträglich bekannt gewordener

  • BFH, 10.05.2007 - VIII B 58/06

    Keine Rückgängigmachung einer verdeckten Gewinnausschüttung; Verletzung der

  • BFH, 09.01.2007 - VIII B 150/05

    Abzug von Rentenbeiträgen bis 2004 nur als Sonderausgaben; Gutschrift des

  • BFH, 05.07.2013 - III B 25/12

    Willkürentscheidung des FG - Rügeloses Einlassen - Anforderungen an die Rüge des

  • BFH, 28.05.2013 - V B 51/12

    Entscheidungen ausländischer Behörden

  • BFH, 22.10.2008 - VIII B 213/07

    Grundsätzliche Bedeutung - Verfahrensmangel - Übergehen unsubstantiierter

  • BFH, 11.07.2013 - III B 8/12

    Rüge unterlassener Aktenbeiziehung und unzutreffender Würdigung einer

  • BFH, 19.09.2007 - XI B 133/06

    Erhöhte Absetzung bei dreijähriger Zugehörigkeit eines Pkw zum Anlagevermögen

  • BFH, 14.03.2007 - VIII B 131/06

    Qualifizierter Rechtsanwendungsfehler; Überraschungsentscheidung; rechtliches

  • BFH, 31.07.2012 - VIII B 53/12

    Nichtzulassungsbeschwerde, Protokollberichtigung, Besorgnis der Befangenheit

  • BFH, 24.05.2007 - XI B 171/06

    Verfahrensmangel; unterlassene Beweiserhebung

  • BFH, 01.06.2006 - I B 1/06

    Keine Zulassung der Revision wegen Fehlerhaftigkeit des FG-Urteils

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